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Urteil

25 K 5218/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0111.25K5218.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beigeladene ist u.a. Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks O. , G. 26 (Gemarkung M. , Flur 55, Flurstück 21). Auf diesem Grundbesitz des Beigeladenen befand sich ursprünglich der straßennah zur Straße G1. errichtete Bauernhof. Mit Bescheid Nr. 2712/66 vom 6. März 1967 war Herrn I. I1. die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinestalles erteilt worden. Auf dem Grundstück G. 26 unterhält der Beigeladene einen Betrieb, welcher sich auf den Anbau von Kartoffel- und Zwiebelsorten spezialisiert hat. Zugehörig zu diesem Betrieb befinden sich derzeit auf dem Flurstück 21 vier Lagerhallen. Dabei sind die Lagerhallen Nr. 1, 2 und 3 östlich anschließend an den Bauernhof in Nord-Süd-Ausrichtung errichtet; die Lagerhalle 5 befindet sich weiter östlich. Der im Weiteren östlich folgende Bereich – teilweise Standort der geplanten Mehrzweckhalle – ist derzeit unbebaut, in dem Flächennutzungsplan der Stadt O. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und dem Außenbereich zuzurechnen. Die Baugenehmigung für die Lagerhalle Nr. 5 war dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15. September 2004 für das Vorhaben Errichtung einer Kartoffel- und Zwiebellagerhalle mit zwischenzeitlicher Nutzung als Maschinenhalle erteilt worden. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks O1.-----------weg 9, O. (Gemarkung M. , Flur 45, Flurstück 321). Der Grundbesitz ist mit einem Wohnhaus bebaut, südlich des O2.-----------wegs gelegen und grenzt südlich an den Außenbereich und das Flurstück 21 an. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lo-4, welcher für den Bereich „O3.-----------weg “ ein Reines Wohngebiet festsetzt. Die südliche Grenze des Bebauungsplans Lo-4 verläuft entlang der südlichen Grundstücksgrenze der südlich des O2.-----------wegs gelegenen Grundstücke bzw. in westlicher und östlicher entsprechender Verlängerung. Der südlich angrenzende Bereich des Flurstücks 21 ‑ Grundstück G. 26 – liegt im Geltungsbereich des einfachen Durchführungsplanes Lo-2 C-D von 1964, der insoweit private Grünfläche vorsieht; sodann folgt weiter südlich der Außenbereich, auf einem Teilbereich dessen die geplante Mehrzweckhalle weiter südlich errichtet werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die von der Beklagten eingereichten Planunterlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 war dem Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt worden zum Einbau einer Lüftungsanlage in die vorhandene Kartoffel- und Zwiebellagerhalle mit zwischenzeitlicher Nutzung als Maschinenhalle als nachträgliche Legalisierung ‑ gemeint ist die Lagerhalle Nr. 5 ‑. Dem Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 2010 eine Kopie dieser Baugenehmigung zur Kenntnis übersandt. Mit Bauantrag vom 1. März 2011 beantragte der Beigeladene für das Baugrundstück Flurstück 21 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mehrzweckhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Zwischenlager für landwirtschaftliche Produkte wie Kartoffeln und Zwiebeln sowie Verpackungsmaterial. Die Beklagte stufte das Vorhaben als privilegiert gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein. Diese Bewertung wurde durch Schreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2011, 25. April 2012 und 31. Mai 2012 bestätigt. Darin heißt es u.a., der Betrieb habe sich auf den Anbau und die marktfertige Aufbereitung von Kartoffeln und diversen Zwiebelarten spezialisiert; Landwirtschaft nach § 201 BauGB liege vor. Die Gebäudekapazitäten der Hofstelle reichten nicht mehr aus. Dem Betrieb mangele es deutlich an Unterstellmöglichkeiten, insbesondere für Maschinen und Geräte, zudem fehlten Lagerkapazitäten für Betriebsmittel. In der beantragten Halle sollten vorzugsweise landwirtschaftliche Maschinen und Geräte untergestellt werden. Die auf der Hofstelle vorhandenen Wirtschaftsgebäude würden bis auf die Sortier- und Verpackungshalle, die von der J. I1. W.--marktungs GmbH genutzt werde, alle von dem landwirtschaftlichen Betrieb I1. genutzt. Die W.--marktungs GmbH sei aus Gründen der Produkthaftung ins Leben gerufen worden; die J. I1. GmbH vermarkte nur einen Teil der in dem Betrieb erzeugten Kartoffeln und Zwiebeln. Dem Bauantrag beigefügt und in der Folge grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelt ist u.a. die Darstellung der Grundrisse, Schnitte und Ansichten. Aus dem Grundriss ist im Einzelnen zu entnehmen, welche Fläche für das Abstellen der Kisten vorgesehen ist, wobei in dem Zeitraum von März bis Juni (vor der Ernte) 100 Prozent der Kisten in der Halle sind. Nach der Ernte stehen die Kisten bestückt in Lagerhallen. Die Fläche für Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgewiesen. Die Grundrisszeichnung zeigt des Weiteren im Einzelnen die Flächen, die dem Aufstellen der landwirtschaftlichen Maschinen dienen, wobei diese landwirtschaftlichen Maschinen sowohl von ihrer Anzahl wie von ihrem Verwendungszweck im Einzelnen angegeben sind (Nummern 01 bis 38). Die Flächen für Zwischenlager Kartoffeln ca. 160 qm und für Zwischenlager Zwiebel ca. 120 qm für den Zeitraum der Erntezeit max. Juli bis Oktober sind ebenfalls angegeben. Nach Norden ist die Mehrzweckhalle geschlossen; der Dachreiter ist ebenfalls einseitig geschlossen mit Stahlsandwichelementen. Die Zufahrt zu der Halle erfolgt von Süden über die drei Toröffnungen. Nach Süden ist der Dachreiter im First der Halle als einseitige Permanentöffnung mit einer lichten Öffnung von 50 cm Höhe über die gesamte Hallenlänge vorgesehen. Der Mehrzweckhalle nach Süden vorgelagert ist ein Betriebshof; auf einem östlichen Teilbereich ist eine Maschinenaufstellfläche für den Zeitraum März bis Juni (vor der Ente) eingezeichnet. Die Erschließung der Mehrzweckhalle erfolgt von Osten – von der E. Straße – über eine südlich der Halle nach Westen verlaufende Zuwegung. Der Plan zeigt des Weiteren die Errichtung von zwei Lärmschutzwänden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelte Darstellung Grundrisse/Schnitte/Ansichten Bezug genommen. Eingereicht mit dem Bauantrag hat der Beigeladene des Weiteren die Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben sowie die Baubeschreibung. In der – in der Folgezeit ebenfalls grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelt – zusätzlichen Betriebsbeschreibung vom 8. Juni 2011/ergänzt 15. Juni 2012 heißt es u.a., dass der Bau der geplanten Lagerhalle für Maschinen nicht zu einer Kapazitätsausweitung der Produktion/Lagerung und Vertrieb von Kartoffeln und Zwiebeln führe. Im Folgenden wird die Betriebsstruktur im Einzelnen angegeben, desgleichen Art und Anzahl der Maschinen und Fahrzeuge. Dabei sei der derzeitige Maschinenbestand innerhalb der Saison auf der angrenzenden Freifläche G. 26 untergestellt und damit der ständigen Witterung schutzlos ausgeliefert. Fahrzeuge und Maschinen – außerhalb der Saison – würden auf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben teilweise in T. und W1. untergestellt. Ziel sei es, alle betriebsbedingt notwendigen Maschinen – standortgebunden auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände – witterungsgeschützt unterzustellen und vorzuhalten. Die Lagerung der Kartoffel-Großkisten wird im Einzelnen beschrieben; dabei werden nach eingeholter Ernte und Sortierung die Kartoffeln u.a. in Kisten abgefüllt und in die angrenzende Kartoffelhalle zur Lagerung transportiert. Die Kisten würden bisher nach Auslieferung der Ernte teilweise in der Lagerhalle, teilweise offen auf der Hoffläche abgestellt. Während der Erntezeit würden täglich ca. 14,3 Kisten/Tag aus dem geplanten Lagergebäude geholt, gefüllt und in das angrenzende Kartoffellager geschaffen. Des Weiteren werden die Fahrzeugbewegungen innerhalb des Betriebsgrundstücks sowie mit Anschluss an das öffentliche Straßennetz dargestellt; die Berechnung ergibt, dass in der Haupterntezeit April bis November im Schnitt 35 Fahrzeugbewegungen vom Betriebshof auf die E1. Straße und von der Straße zum Betriebshof stattfinden. Die zusätzliche Betriebsbeschreibung vom 8. Juni 2011/ergänzt 15. Juni 2012 stellt heraus, dass die geplante Mehrzweckhalle in erster Linie zur Unterstellung von betrieblich notwendigen Fahrzeugen/Maschinen- und Verpackungsmaterialien dient, desgleichen zeitlich begrenzter Zwischenlagerung von Zwiebeln und Kartoffeln. Eine Lagerung von Kartoffeln und Zwiebeln findet ausschließlich in den bestehenden Lagerhallen statt. Grün als Anlage zur Baugenehmigung abgestempelt ist des Weiteren das Gutachten „Geräuschemissionen und –immissionen durch die Nutzung einer geplanten Mehrzweckhalle auf dem Betriebsgelände des landwirtschaftlichen Betriebes I1. in O. “ vom 30. März 2012, erstellt durch TÜV O4. T1. GmbH & Co. KG, Gutachter Dipl.-Phys. Ing. M1. . Entsprechend den Vorgaben des Beigeladenen, für den dieses Gutachten erstellt wurde, und der Betriebsbeschreibung legt der Gutachter zugrunde, dass die Mehrzweckhalle nur tagsüber benutzt wird. Im Einzelnen erfolgt eine Bewertung unter Zugrundelegung der Angaben der zusätzlichen Betriebsbeschreibung vom 8. Juni 2011/15. Juni 2012. Immissionspunkt – IP – 1 bildet das Wohngebäude O1.-----------weg 13/15. Das Gutachten führt zu einem Beurteilungspegel an dem IP 1 für allein die Mehrzweckhalle von tags 38 dB(A). Als Gesamtpegel für den landwirtschaftlichen Betrieb wird an dem IP 1 ein Beurteilungspegel tags von 48 dB(A), nachts von 31 dB(A) angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 30. März 2012 Bezug genommen. Vorangegangen war das Gutachten vom 7. September 2011 sowie die rechnerische Ermittlung der Gesamtbelastung und der Messbericht vom 5. Dezember 2011. Der Landrat des Kreises W1. – Amt für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen – erhob insoweit mit Schreiben vom 14. März 2012 Einwendungen. Im Anschluss an das Gutachten vom 30. März 2012 teilte der Landrat des Kreises W1. – Amt für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen – mit Schreiben vom 26. Juni 2012 nach Überprüfung mit, dass die Prüfung der vorgelegten Bauantragsunterlagen sowie der nachgereichten Ergänzungen ergeben habe, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Dem Beigeladenen wurde die begehrte Baugenehmigung mit Bescheid vom 3. Juli 2012 erteilt; als Vorhaben wurde bezeichnet 1. Errichtung einer Mehrzweckhalle für landwirtschaftliche Maschinen und Zwischenlager für landwirtschaftliche Produkte wie Kartoffeln und Zwiebeln sowie Verpackungsmaterialien, 2. Herstellung eines Betriebshofes mit Zufahrt zur E1. Straße, 3. Aufschüttung eines Erdwalls und 4. Errichtung von Lärmschutzwänden. Mit Datum vom 3. Juli 2012 wurde dem Kläger durch Bescheid über die Erteilung einer Baugenehmigung die als Anlage beigefügte Baugenehmigung zur Kenntnis gegeben. Zur Begründung ihrer am 20. Juli 2012 erhobenen Klage tragen die Kläger zusammengefasst im Wesentlichen vor, alleine schon durch die vier existierenden Hallen würden Lärmimmissionen verursacht, welche die Grenzwerte nach der TA Lärm deutlich überschritten. Deshalb würde durch die Errichtung der mit Bauschein vom 3. Juli 2012 genehmigten weiteren Mehrzweckhalle die Immissionslage wesentlich verschlechtert werden. Die Lagerungszwecke der Mehrzweckhalle ließen sich nur realisieren, wenn schweres Gerät genutzt werde, um die einzulagernden Materialien in die Halle zu bringen oder hinaus zu transportieren; dies alles sei mit weiteren starken Lärmimmissionen verbunden. Kartoffeln und Zwiebeln müssten ständig belüftet werden, dazu müssten Gebläse eingesetzt werden. Diese Gebläse verursachten hohe Lärmimmissionen. Weiter wird zu einzelnen Punkten des Gutachtens Stellung genommen; auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2012 und 27. November 2012 wird insoweit verwiesen. Ferner seien klägerseitig Messungen durchgeführt worden; ohne Zuschläge für Tonhaltigkeit und nach Abzug der üblichen Messunsicherheiten zeige das Messgerät an, dass durch die Nutzung der Halle 5 ein Lärm von deutlich über 50 dB(A) emitiert werde. Dass der Altbestand bestandskräftig genehmigt worden sei, habe nicht zur Folge, dass Lärmemissionen, die von der Nutzung des Altbestandes ausgingen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht relevant sein sollten. Durch den weiteren Ausbau der Anlage werde die Lärmsituation deutlich verschlechtert. Schließlich könne die Baugenehmigung schon wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit keinen Bestand haben. Dies folge schon aus der Verwendung des Begriffs landwirtschaftliche Produkte. Die Behauptung, ein Gebläse sei zur Trocknung der Kartoffeln und Zwiebeln nicht erforderlich, sei unrichtig. Darüber hinaus sei unklar, wie der Beigeladene die Anzahl von 35 Fahrzeugbewegungen ermittelt habe. Dem Beigeladenen sei es ferner ohne Weiteres möglich, eine Halle derjenigen Art dort auf seinem Grundstück zu errichten, wo es durch die Nutzung dieser Halle nicht zu Lärmbeeinträchtigungen komme. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen am 3. Juli 2012 erteilte Baugenehmigung der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie sich zur Begründung u.a. darauf stützt, der Begriff Mehrzweckhalle sei im Tenor der Baugenehmigung eindeutig definiert, die verschiedenen Zwecke seien aufgezählt. Insbesondere rufe das genehmigte Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Zunächst gingen von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen in der derzeit bestehenden Form mit vier Lagerhallen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm aus. Auch die Nutzung der zusätzlichen Mehrzweckhalle werde nicht zu einer Belastung mit schädlichen Umwelteinwirkungen führen; auf das Gutachten vom 30. März 2012 werde verwiesen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass mit dem bislang bestandskräftig genehmigten Bestand die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschritten würden. Die Messungen in der Vergangenheit hätten stets ergeben, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten würden. Der Begriff der Mehrzweckhalle sei klar bestimmt. Ein Gebläse zur Trocknung der Kartoffeln und Zwiebeln sei nicht erforderlich und deshalb nicht beantragt. Durch das Lagern von Kartoffeln, Zwiebeln und Verpackungsmaterial sowie das Abstellen von Geräten und Maschinen werde in der Regel kein Lärm verursacht. Lediglich beim An- und Abtransport könne es zu einer Geräuschentwicklung kommen, die durch das Gutachten vom 30. März 2012 ermittelt und zutreffend bewertet worden sei. Die 35 Fahrzeugbewegungen seien nicht zu beanstanden. Die bis im Detail aufgelisteten landwirtschaftlichen Maschinen, die in der Mehrzweckhalle untergestellt werden sollten, würden zum Teil nur einmal im Jahr oder ggf. nur in besonderen Situationen benötigt, so etwa die Kartoffelpflanzmaschine. Bei einem Kartoffel- und Zwiebelanbau würden die maßgeblichen landwirtschaftlichen Geräte schwerpunktmäßig im Frühjahr und im Spätsommer zur Ernte eingesetzt. Nach erfolgter Ernte bis zur Neubestellung der Felder im darauf folgenden Frühjahr würden die Geräte in der Regel überhaupt nicht bewegt, sodass in dieser Zeit nicht mit Geräuschen durch an- und abfahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge gerechnet werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 3. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Zunächst erweist sich die Baugenehmigung vom 3. Juli 2012 nicht wegen Unbestimmtheit als rechtswidrig. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der betroffenen Nachbarn, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005, BauR 2005, 1459. Im Tenor des Bescheides vom 3. Juli 2012 ist der Umfang des Vorhabens im Einzelnen beschrieben, nämlich dass die zu errichtende Mehrzweckhalle der Unterstellung von landwirtschaftlichen Maschinen dienen soll, des Weiteren als Zwischenlager für landwirtschaftliche Produkte mit der konkreten Bezugnahme auf Kartoffeln und Zwiebeln sowie dem Abstellen von Verpackungsmaterialien. Inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung bedeutet, dass die Baugenehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005, BRS 69 Nr. 163. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Den Bauvorlagen lässt sich deutlich die Art des betrieblichen Geschehens und der Umfang der Genehmigung hinreichend sicher entnehmen. Abzustellen ist hierbei zunächst auf den grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelten Plan Darstellung Grundrisse/Schnitte/Ansichten. In der Grundrisszeichnung wird im Einzelnen dargestellt, welche Fläche für die Stapelung der Kisten bestimmt ist, welche Fläche für Verpackungsmaterial vorgesehen ist, welche Flächen für Zwischenlager Kartoffeln und für Zwischenlager Zwiebel bestimmt sind und schließlich in welchen Bereichen der Mehrzweckhalle die landwirtschaftlichen Maschinen abgestellt werden. Dabei sind diese landwirtschaftlichen Maschinen sowohl von ihrer Art, ihrer Anzahl wie auch ihrem Verwendungszweck im Einzelnen benannt. Dieser grün abgestempelte Lageplan wird ergänzt insbesondere durch die ebenfalls grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelte zusätzliche Betriebsbeschreibung vom 8. Juni 2011/15. Juni 2012, aus der sich die Betriebsstruktur entnehmen lässt, aus der die Anzahl der Lagerung und Verwendung der Kisten ersichtlich ist und die schließlich die Fahrzeugbewegungen im Einzelnen aufschlüsselt. Die detaillierte Rechnung führt zu dem Ergebnis, dass in der Haupterntezeit von April bis November im Schnitt 35 Fahrzeugbewegungen vom Betriebshof auf die E1. Straße und von der Straße zum Betriebshof stattfinden. Insoweit stellt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Juli 2012 auch keine maßgeschneiderte Baugenehmigung bzw. einen Etikettenschwindel dar. Ein Etikettenschwindel liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit seinem Nutzungszweck eigentlich unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung vorgeschoben wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 ‑. Die Berechnung der Fahrzeugbewegungen innerhalb des Betriebsgrundstücks sowie bei Anschluss an das öffentliche Straßennetz gemäß grün abgestempelter zusätzlicher Betriebsbeschreibung vom 8. Juni 2011/15. Juni 2012 ist detailliert und ins Einzelne gehend; des Weiteren für die Einzelrichterin schlüssig. Konkrete Einwendungen, die die hier aufgezeigte ins Einzelne gehende Berechnung betreffen, sind nicht vorgebracht worden. Das Vorhaben des Beigeladenen, die geplante Mehrzweckhalle, wird im Außenbereich ‑ § 35 BauGB – verwirklicht. Bei Vorhaben im Außenbereich beschränkt sich der Nachbarrechtsschutz auf die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme, das durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert wird. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbei zu führen; dazu gehören insbesondere Geräusche. Im Nachbarrechtsstreit ist dagegen nicht entscheidungserheblich, ob eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzunehmen ist; maßgeblich ist allein, ob das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen der Nachbarn die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 ‑. Allerdings hält die Einzelrichterin die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befinden, für überzeugend. Zusammenfassend hat die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 31. Mai 2012 ausgeführt, die landwirtschaftliche Tätigkeit mache im Hinblick auf die Arbeitswirtschaft den weitaus überwiegenden Anteil aus, der weitaus überwiegende Anteil der auf der Hofstelle vorhandenen Wirtschaftsgebäude werde von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt und der landwirtschaftliche Betrieb erwirtschafte den weitaus überwiegenden Teil des Einkommens – unmittelbare Bodenertragsnutzung ist ebenfalls zu bejahen. Unter welchen Voraussetzungen Geräuscheinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm bestimmt. Das Baurecht verweist mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Immissionsschutzrecht, vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 ‑. Ist mithin bei einem Außenbereichsvorhaben das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu beachten, können solche Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Nr. 6 TA Lärm sieht bestimmte Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung vor. Für Immissionsorte im Außenbereich enthält die TA Lärm keine Angaben. Da die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben typischerweise emissionsträchtig sind, wird allgemein angenommen, dass einer Wohnbebauung im Außenbereich in Anlehnung an die für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c TA Lärm regelmäßig Lärmbeeinträchtigungen mit einem Lärmpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zuzumuten sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 ‑. Das Grundstück der Kläger ist in dem Bebauungsplangebiet Lo-4 gelegen; insoweit wird Reines Wohngebiet festgesetzt, für welches gemäß Nr. 6.1 e die Werte von tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A) gelten. In Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Kläger ist zu berücksichtigen, dass dieses am Rand eines als Reines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplangebiets an der Grenze zum Außenbereich liegt. In den Fällen des Aufeinandertreffens von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit hat sich in der Rechtsanwendung die „Bildung einer Art von Mittelwert“ etabliert. Die ohnehin nicht schematische Beachtlichkeit der in den einschlägigen Regelwerken enthaltenen Richtwerte wird anhand der tatsächlichen Gegebenheiten mit der Folge korrigiert, dass die Schutzwürdigkeit des rücksichtnahmebegünstigten Grundstücks geringer bewertet wird, als sie sich aus seiner Belegenheit zunächst ergäbe. In Nr. 6.7 TA Lärm hat dieser Vorgang einen beispielhaften Niederschlag gefunden, vgl. zur Mittelwertbildung bei Schallimmissionen BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1984 ‑ 7 B 149/84 ‑. Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinander prallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen und zur Umsetzung des Rücksichtnahmegebots eine Art Mittelwert der Richtwerte der benachbarten Baugebiete zu bilden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenwert für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegen stehenden Nutzung von Bedeutung ist. Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist, vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 7 B 4.10 ‑. In diesem Zusammenhang ist wesentlich zu berücksichtigen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen schon bestand, als die Kläger ihr Grundstück bebauten und das Wohngebäude errichteten. Einerseits war der landwirtschaftliche Betrieb nicht in dem Ausmaß vorhanden wie heute, andererseits mussten die Nachbarn damit rechnen, dass sich Landwirtschaft betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten folgend modernen Gegebenheiten anpassen und mit dazu notwendigen Vorhaben in den Außenbereich ausdehnen würde. Diese Sichtweise führt dazu, einen Mittelwert von tags 55 dB(A) anzusetzen, der für Allgemeine Wohngebiete Geltung beansprucht (vgl. Nr. 6.1 d TA Lärm), mithin für Gebiete, die gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen und damit die durch das Wohnen bedingten Bedürfnisse berücksichtigen. In dem Beschluss vom 29. Oktober 1984 – 7 B 149/84 – hat das Bundesverwaltungsgericht sogar einen Nachtwert für ein Reines Wohngebiet von 45 dB(A) als Mittelwert für zulässig gehalten. Im Gegensatz zu dem Gutachten des TÜV O4. vom 30. März 2012 ist mithin ein maßgeblicher Schallpegel von 55 dB(A) tags anzusetzen, das Gutachten ist von 50 dB(A) ausgegangen. Die Mehrzweckhalle wird ausweislich der Betriebsbeschreibung nur tagsüber genutzt. Nicht maßgeblich ist im Rahmen der Prüfung der angefochtenen Baugenehmigung vom 3. Juli 2012, ob dieser Wert von 55 dB(A) von dem Betrieb des Beigeladenen insgesamt eingehalten wird, d.h. von den bereits genehmigten vier Lagerhallen und zusätzlich der geplanten Mehrzweckhalle. Wie die Begründung der Klage zeigt, liegt der Schwerpunkt der Einwendungen der Kläger darin, dass bereits der bestehende landwirtschaftliche Betrieb die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Liegt die Zusatzbelastung an dem Ort mit einer Immissionsrichtwertüberschreitung durch die Vorbelastung allerdings mindestens 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Wert nach Nr. 6 und halten auch die durch die Anlage verursachten Geräuschspitzen die Werte nach Nr. 6.1 Satz 2 ein, kann stets davon ausgegangen werden, dass die Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt; in diesem Fall liegt der Immissionsort nämlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage, vgl. Hansmann, TA Lärm, Kommentar, 2000, Nr. 3.2.1 Randnote 15. Diese Berechnungsmethode führt dazu, dass sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Mehrzweckhalle als rechtmäßig erweist, wenn die Geräuschimmissionen durch die Mehrzweckhalle an dem maßgeblichen Immissionspunkt IP 1 45 dB(A) einhalten; dieser Wert liegt 10 dB(A) unter dem als maßgeblich anzusetzenden Mittelwert von 55 dB(A). Diese Anforderungen werden durch das Gutachten des TÜV O4. vom 30. März 2012, welches als zugehörig zur Baugenehmigung grün abgestempelt worden ist, nachgewiesen. Das Gutachten führt zu einem Immissionswert am IP 1 (Wohngebäude O1.-----------weg 13/15) von 38 dB(A). Die Einzelrichterin hat generell keine Zweifel an der grundsätzlichen Aussagekraft dieses Gutachtens vom 30. März 2012. Der Gutachter hat die Angaben der zusätzlichen Betriebsbeschreibung vom 8. Juni 2011/15. Juni 2012 zugrunde gelegt und umgesetzt. Dabei ist zum einen bewertet worden die Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle als Lager für Kartoffel-Großkisten und als Zwischenlager für Zwiebeln und Kartoffeln; der Gutachter ist dabei jeweils von 30 Transportbewegungen pro Tag mit Hilfe eines Gabelstaplers ausgegangen. Damit sind die Geräte, die zur Lagerung erforderlich sind, einbezogen worden. Desgleichen ist die Nutzung zur Maschinenunterstellung Bestandteil des Gutachtens; der Gutachter hat die 35 Fahrzeugbewegungen gemäß zusätzlicher Betriebsbeschreibung zugrunde gelegt. Die Maschinenaufstellfläche vor der Mehrzweckhalle wurde ebenfalls berücksichtigt. Der Gutachter hat in seinem Gutachten ferner dargelegt, dass eine relevante Schallabstrahlung durch die äußere Gebäudehülle nicht zu erwarten sei; dabei lag der genehmigte Bauplan zugrunde. Mag auch das Gutachten vom 30. März 2012 einzelne Angriffspunkte enthalten, so erreichen diese aber nicht ein solches Gewicht, dass anstelle des in dem Gutachten errechneten Pegels von 38 dB(A) der Pegel von 45 dB(A) erreicht würde. Nachdem diese Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2013 angestellt worden sind, sind auch keine weiteren konkreten Fragen an den Gutachter mehr gerichtet worden. Nicht zu berücksichtigen sind Lärmimmissionen durch Gebläse, des Weiteren keine Wartungsarbeiten – beides wird von dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung vom 3. Juli 2012 nicht erfasst. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes ist zu Gunsten des Beigeladenen schließlich in Rechnung zu stellen, dass der Maschinenbestand innerhalb der Saison auf der umgrenzenden Freifläche G. 26 untergestellt ist und damit auch bislang schon zu entsprechenden Emissionen geführt hat. Gleiches gilt überwiegend für die Lagerung der Kisten ‑ diese Kisten werden bisher nach Auslieferung der Ernte teilweise in der Lagerhalle abgestellt, teilweise offen auf der Hoffläche. Soweit geltend gemacht wird, eine andere, weniger beeinträchtigende Planung des Bauvorhabens des Beigeladenen sei möglich gewesen, gilt, dass das Interesse der Nachbarn an einer Beibehaltung der bisherigen baulichen Situation für ihr Grundstück keinen Vorrang vor den Interessen des Beigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks hat. Wer sein eigenes Grundstück in zulässiger Weise nutzen will, braucht seine berechtigten Interessen grundsätzlich nicht alleine deshalb zurück zu stellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, BRS 32 Nr. 155. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.