Urteil
11 K 5924/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0107.11K5924.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte bzw. der Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte bzw. der Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohnhauses H.-----gasse X in S. -M. , der Beigeladene ist Eigentümer des von ihm erworbenen Gebäudes H.-----gasse X1. Die beiden unter Denkmalschutz stehenden Gebäude stehen, durch die H.-----gasse getrennt, in einem Abstand von teilweise unter 2 m. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000/0 der Beklagten, der den Bereich als Allgemeines Wohngebiet ausweist. Mit Bescheid vom 7. März 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Umbau des früheren Wohnhauses H.-----gasse X1 in ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen (8 Bewohner). Unter Ziffer 8 des Bescheides werden Forderungen des Fachbereichs Feuerschutz und Rettungsdienst vom 8. Februar 2011 sowie der Heimaufsicht vom 24. Februar 2011 als Bestandteil der Baugenehmigung bezeichnet. Nach der Stellungnahme der Feuerwehr vom 8. Februar 2011 bestehen gegen die Erteilung der Baugenehmigung in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, sofern Auflagen, Bedingungen, Hinweise und Empfehlungen des Brandschutzkonzeptes des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes Dipl.-Ing. I. T. , X. , vom 15. Dezember 2010 in Verbindung mit der Vorhabenbeschreibung beachtet und ausgeführt werden. Nach der Stellungnahme der Heimaufsicht 24. Februar 2011 bestehen auch aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Umsetzung der Planung. Mit Schreiben vom 22. September 2011 fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach der erteilten Baugenehmigung an und er nahm am 27. September 2011 Akteneinsicht. Am 3. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Genehmigung verstoße gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW. Die notwendigen Abstandflächen würden angesichts des geringen Abstandes der Gebäude nicht eingehalten. Eine Rechtfertigung, gleichwohl eine Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen, bestehe nicht. Die Voraussetzungen des allein einschlägigen § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW lägen nicht vor. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung keine ausreichende Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes vorgenommen. Einerseits stünden die beiden Gebäude in einem äußerst geringen Abstand zueinander und sie seien angesichts ihrer Fachwerkkonstruktion brandgefährdet. Andererseits könne das Gebäude H.-----gasse X1 nunmehr von einem Personenkreis bewohnt werden, der zu einem auffälligen Verhalten neige. Es seien zu viel Personen auf zu engem Raum in teilweise hierzu ungeeigneten Räumen und ohne wirkliche Beschäftigung untergebracht. Die Bewohner des Hauses hielten sich praktisch ganztätig in ihren Zimmern auf. Es bestehe eine erhöhte Brandgefahr, weil die Personen auch tags häufig auf ihren Betten lägen, um Fernsehen oder DVDs zu sehen oder Musik zu hören und dabei zu rauchen. Aufgrund der teilweise offenen Fenster sowie der Terrassennutzung des Gebäudes H.-----gasse X1 sei ihr Gebäude praktisch auf dem Präsentierteller und der ständigen Beobachtung ausgesetzt. Auch nachts dringe laute Musik sowie Zigarettenqualm vom Gebäude des Beigeladenen zu ihr herüber. Die darin liegenden Beeinträchtigungen könnten zwar auch bei einem normalen Wohnen im Gebäude H.-----gasse X1 entstehen, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Beeinträchtigung sei bei der genehmigten Nutzung des Gebäudes durch psychisch kranke Menschen jedoch deutlich erhöht. Wie dies durch eine Betreuung der Bewohner vermieden werden könne, bleibe unklar. Dies alles, insbesondere die Brandgefahr, habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es hätte bedacht werden müssen, dass gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BauO NRW Abschlusswände ohne jegliche Öffnungen vorgeschrieben seien, wenn der Abstand zur Grundstücksgrenze 2,5 m und der Abstand zum nächsten Gebäude 5 m unterschreitet. Angesichts dessen sei wegen der hier noch geringeren Abstände jegliche Nutzungsänderung unzulässig, die zu einer Erhöhung des Gefahrenpotenzials führen könne. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. März 2011 für die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen auf dem Grundstück H.-----gasse X1 in S. -M. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: In einem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet sei das Vorhaben des Beigeladenen als Anlage für soziale Zwecke planungsrechtlich allgemein zulässig, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Es liege auch kein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor. Die notwendigen Abstandflächen würden durch die Altbauten zwar nicht eingehalten. Die Nutzungsänderung hätte gleichwohl genehmigt werden können, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW vorlägen. Die Nutzungsänderung sei gegenüber der früher genehmigten Nutzung wenig gravierend, weil die genehmigte Nutzung einem Wohnen entspreche. Es finde in dem Gebäude Nr. X1 keine Pflege statt und es handele sich auch nicht um eine stationäre Einrichtung. Das Wohnheimkonzept solle vielmehr dazu beitragen, dass sich austherapierte Personen mit psychischen Erkrankungen leichter und besser wieder in eine selbständige Lebenssituation einfinden und eine gewisse Lebensqualität erreichen. Dafür sei die Lage des Gebäudes im Innenstadtbereich der Altstadt von S. -M. förderlich, weil die Bewohner von dem Gebäude aus fußläufig sämtliche Einrichtungen für persönliche Bedürfnisse erreichen könnten. Soweit die Klägerin das Verhalten einzelner Bewohner beanstande, könne deren Fehlverhalten nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung infrage stellen. Die Bewohner würden im Übrigen tagsüber betreut und in den Nachtstunden bestehe eine Rufbereitschaft, sodass ordnungsgemäße Zustände im Gebäude H.-----gasse X1 gewährleistet seien. Den Belangen des Brandschutzes sei durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage ausreichend Rechnung getragen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass auch das Gebäude der Klägerin nicht die notwendigen Abstandflächen einhalte. Der Beigeladene beantragt gleichfalls, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Nach der Rechtsordnung seien behinderte Menschen vor Diskriminierung zu schützen. Sie hätten einen Anspruch, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und nicht ausgegrenzt zu werden. Dem trage die Entscheidung, das Gebäude H.-----gasse X1 als Wohnheim für psychisch kranke Menschen zu genehmigen, angesichts der zentralen Lage des Gebäudes in der Altstadt von M. Rechnung. Der Beigeladene sorge für ordnungsgemäße Verhältnisse in dem Gebäude und Problemsituationen müssten im Einzelfall gelöst werden, ohne dass dadurch die Rechtmäßigkeit der Genehmigung insgesamt infrage gestellt werde. Das Gericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Besichtigung wird auf das Protokoll vom 13. November 2012 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt nicht vor. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, dem nachbarschützende Wirkung zukommen kann. Die Grundstücke H.-----gasse X1 und X liegen in einem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet, in dem Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sind, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Ein Wohnheim für psychisch kranke Menschen stellt eine Anlage für soziale Zwecke dar. Die Zweckbestimmung des Wohnheims – Integration psychisch kranker Menschen, indem ihnen ein Wohnumfeld zur Verfügung steht, wie anderen Menschen auch – steht mit der Eigenart des Allgemeinen Wohngebietes in Einklang, vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, Kommentar zum Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung, 6. Auflage, § 4 BauNVO Rdnr. 18 mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1985 –11 B 1911/85 ‑, NVwZ 1987, 69. Anlagen für soziale Zwecke sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allerdings im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. In dem Gebäude Nr. X1 werden maximal 8 Bewohner untergebracht, von denen jeder über ein mindestens 14 qm großes eigenes Zimmer verfügt. Das Gebäude wird dabei keine Belegungsdichte aufweisen, die nicht auch im Rahmen eines „normalen“ Wohnens möglich wäre. Und auch bei einer „normalen“ Nutzung des Wohnhauses müsste die Klägerin aufgrund der engen räumlichen Situation damit rechnen, dass bei offen stehenden Fenstern Lärm und Zigarettenqualm zu ihr herüber dringen und sie bei einer Nutzung der Terrasse des Gebäudes X1 selbst quasi auf dem Präsentierteller sitzt. Sollten die Beeinträchtigungen den Grad des nachbarverträglichen überschreiten, müsste die Klägerin dagegen im Einzelfall vorgehen, ohne dass dies die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Genehmigung berührt. Das Planungsrecht unterscheidet nicht nach persönlichen Eigenschaften der Bewohner wie etwa geistige oder körperliche Behinderung bzw. Normalität, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1985 a.a.O. Nach der Vorhabenbeschreibung, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, findet zudem eine tägliche Betreuung der Bewohner von 7.30 Uhr bis 20.30 Uhr durch Fachkräfte des Beigeladenen statt und in der übrigen Zeit besteht eine Rufbereitschaft, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass von dem Gebäude Nr. X1 Auswirkungen auf die Nachbargebäude ausgehen, die dort zu ungesunden Wohnverhältnissen führen können. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht unter bauordnungsrechtlichen Aspekten gegen nachbarschützende Vorschriften. Zwar stehen das Gebäude der Klägerin und des Beigeladenen durch die öffentliche Verkehrsfläche der H.-----gasse getrennt in einem Abstand von teilweise kaum 2 m, sodass die nach § 6 BauO NRW an sich notwendigen Abstandflächen von beiden Gebäuden nicht eingehalten werden. Gleichwohl konnte die Nutzungsänderung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW genehmigt werden. Gemäß § 6 Abs. 15 S. 1 BauO NRW sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, ohne weitere Gestattung zulässig (1.) Änderungen innerhalb des Gebäudes, (2.) Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, (3.) Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerungen bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können nach § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Hier liegen zwar die Voraussetzungen des Satzes 1 der Norm nicht vor, es war aber eine Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW gegeben. Es handelt sich um eine planungsrechtlich zulässige Nutzungsänderung, die auch bei Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes nicht Rechte der Klägerin verletzt. Bei einer Entscheidung nach § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der (Nutzungs-) Änderung seines Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen vorzunehmen. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen – wechselseitigen – Belange einzubeziehen. Namentlich ist einerseits zu berücksichtigen, in welcher Weise Belange eines Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, wie gewichtig sich die Beeinträchtigungen gegebenenfalls darstellen, ob der Nachbar mit der streitigen oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen des Abstandflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der vorgestellten Baumaßnahme vorweisen kann, welche Abstandflächen rechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation hiernach zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar fallen zu lassen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 ‑, Juris m.w.N. Unterbleibt eine solche Prüfung oder geht die Bauaufsichtsbehörde dabei von fehlerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten aus, folgt allein hieraus kein Abwehranspruch des Nachbarn gegen die in Rede stehende Änderung. Denn in gleicher Weise wie die bauplanungsrechtliche Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB, deren Anwendung eine vergleichbare „Würdigung nachbarlicher Interessen“ erfordert, gewährt auch § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW dem Nachbarn kein eigenständiges Recht auf verfahrensmäßige Berücksichtigung seiner Belange. Die Vorschrift vermittelt Drittschutz gegenüber Änderungen und Nutzungsänderungen bestandgeschützter Gebäude vielmehr nur insoweit, als die Vorschrift das Ermessen der zuständigen Behörde dahin bindet, dass solche Vorhaben nur unter Würdigung der nachbarlichen Belange gestattet werden können, dass heißt nur dann, wenn bei der gebotenen Abwägung aller im konkreten Grenzverhältnis betroffenen wechselseitigen Belange dem Nachbarn die Einhaltung der Abstandfläche bzw. die Unterschreitung erforderlicher Abstandflächen zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin die beanstandete Nutzungsänderung hinzunehmen. Einerseits kann zwar angenommen werden, dass gegenüber der genehmigten Nutzungsänderung durchaus eine Alternative bestanden hätte. Das Gebäude des Beigeladenen hätte weiterhin als Wohnhaus genutzt werden können und es ist auch nicht erkennbar, dass es dem Beigeladenen nicht möglich gewesen wäre, ein Gebäude in Innenstadtlage zu finden, das die Einrichtung eines Wohnheims für psychisch kranke Menschen unter Wahrung der notwendigen Abstandflächen nach § 6 BauO NRW ermöglicht hätte. Andererseits sind die baurechtlich relevanten nachbarlichen Belange der Klägerin, die gegen die beanstandete Genehmigung sprechen, nicht in einem solchen Maße ausgeprägt, dass sie der nach § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW ausgesprochenen Gestattung entgegen stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude Nr. X1 lediglich eine wohnartige Belegungsdichte aufweisen wird und die Bewohner des Gebäudes bei einer möglichst selbständigen Lebensweise dort auf längere Zeit ihren Lebensmittelpunkt finden sollen. Die Nutzungsänderung betrifft damit eine baurechtlich weniger erhebliche Änderung von „Wohnen“ zu einer wohnähnlichen Nutzung. Durch die tägliche Betreuung der Bewohner und die nächtliche Rufbereitschaft ist zudem Sorge getragen, dass die von den Bewohnern des Gebäudes Nr. X1 ausgehenden Lebensäußerungen die Grenze des Verträglichen nicht überschreiten. Auch Belange des Brandschutzes wurden ausreichend berücksichtigt. Die Genehmigung erfolgte nach Maßgabe eines Brandschutzkonzeptes, das der staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Dipl.-Ing. I. T. , X. , unter dem 15. Dezember 2010 erstellt hat und das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist. Das Gutachten schließt mit der Bemerkung, dass bei Beachtung der Vorschläge, Hinweise und der beiliegenden Pläne mit den brandschutztechnischen Eintragungen des Sachverständigen keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht gegen Vorhaben des Beigeladenen bestehen und das Brandschutzkonzept nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik ohne Ansehen der Person des Auftraggebers, des Beigeladenen, angefertigt worden ist. Die Vorschläge, Hinweise und brandschutztechnischen Eintragungen sowie eine nachfolgende Stellungnahme der Feuerwehr vom 8. Februar 2011, die gleichfalls aus brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken sah, sind Gegenstand der Baugenehmigung. Es ist nicht erkennbar, dass der staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes und die Feuerwehr bei ihrer Beurteilung von unzutreffenden oder unvollständigen Voraussetzungen ausgegangen sind und die vorgenommene Einschätzung unrichtig ist. Die Begutachtung erfolgte aufgrund einer Ortsbegehung, die der Sachverständige mit der Bauaufsicht und der Feuerwehr am 5. Juli 2010 durchgeführt hat. Aufgrund der Ortsbegehung und der vorliegenden Unterlagen waren dem Sachverständigen der geringe Abstand der Gebäude Nr. X1 und X, dass es sich um Fachwerkhäuser handelt und dass in dem Gebäude Nr. X1 psychisch kranke Menschen untergebracht werden sollten, bekannt. Auf dieser Grundlage hat er sein Gutachten erstellt, aufgrund dessen die Einrichtung einer Brandmeldeanlage nach DIN 14 676 erforderlich wurde, die eine flächendeckende Überwachung ermöglicht. Angesichts der von dem Gutachter vorgenommenen und der Feuerwehr geteilte fachlichen Einschätzung, dass aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben des Beigeladenen bestehen, vermag der gegenteilige Vortrag der Klägerin nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, dass grundsätzlich von einem Gebäude, dessen Nutzung in der hier in Rede stehenden Art genehmigt worden ist, eine erheblich höhere Brandgefahr ausgeht und die hier vorgegebenen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht ausreichen. Auch der Verweis auf § 31 Abs. 1 BauO NRW über die Notwendigkeit von Gebäudeabschlusswände sogar bei noch größeren Abständen, als sie hier vorliegen, führt zu keiner anderen Einschätzung. In § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Brandschutzvorschriften keine solche Bedeutung beizumessen, dass sie eine ansonsten abstandflächenrechtlich mögliche Genehmigung zwingend hindern. Es kommt vielmehr auf die Einschätzung des Einzelfalles an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8 Mai 2009m – 7 B 91/09 – Juris, die hier wie erfolgt vorgenommen werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und beruht auf Nr. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.