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Urteil

8 K 14/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1217.8K14.12A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheits¬leistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheits¬leistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der nach eigenen Angaben am 0.0.1956 geborene Kläger reiste am 15. Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Januar 2000 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea. Er habe dort einen dunkelgrünen Personalausweis gehabt, der von der Sicherheitsabteilung seiner Heimatgemeinde ausgestellt worden sei. Er habe vier Jahre die Grundschule und vier Jahre die Volksschule besucht und dann als Schreiner in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht leisten müssen. Seine Familie habe früher in I gelebt. Sein Vater sei bei der Sicherheitsabteilung und seine Mutter Lehrerin an der Grundschule gewesen. Eines Tages sei bei einem Freund seines Vaters ein Schriftstück aus Japan entdeckt und der Freund dann zu den Sicherheitskräften gerufen worden. Sein Vater habe diesen Freund dann wieder freigelassen. Aus diesem Grund habe die Familie dann 1971 zwangsweise nach Z umziehen müssen und habe immer wieder Nachteile gehabt. Sie hätten in der landwirtschaftlichen Genossenschaft arbeiten müssen und nur schwere Arbeit bekommen. Zwei Monate später sei sein Vater dann verstorben. Im Jahre 1996 sei seine Mutter verstorben. Er selbst habe eine Frau mit einer Herzkrankheit geheiratet. Im Mai 1997 habe der Sohn seines Onkels aus China ihn in Nordkorea besucht und ihm Lebensmittel und Haushaltsgeräte mitgebracht. Einige Tage später habe er dann Besuch von drei Freunden erhalten. Sie hätten gemeinsam den mitgebrachten Alkohol getrunken. Später sei noch der Hausverwalter dazu gekommen. Er habe dann den Freunden weitergesagt, was ihm sein Verwandter erzählt habe, nämlich dass die Lage in Nordkorea hoffnungslos und die Lebensmittelversorgung sehr schlecht sei. Im Juli 1997 habe es eine Kontrolle in der Genossenschaft und eine große tätliche Auseinandersetzung gegeben. Sein Freund sei zu den Sicherheitskräften einbestellt worden. Am 24. Juli 1997 habe er auf dem Feld gearbeitet, als der Sohn seines Freundes zu ihm gekommen sei und erzählt habe, dass die Freunde, mit denen er zusammen getrunken habe, festgenommen worden seien. Sicherheitskräfte hätten schon sein Haus aufgesucht. Er habe sich umgehend auf die Flucht gemacht und sei über den Ufluss nach China zu seinen Verwandten gelangt. Im Anschluss daran beantwortete der Kläger vorgelegte Fragen aus einem Standardfragebogen zu Nordkorea. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. März 2000 ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea fest. Im übrigen lehnte es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab. Der Bescheid ist seit dem 4. April 2000 bestandskräftig. Die Ausländerbehörde des Kreises W teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 mit, dass im Internationalen Reiseausweis des Klägers ein chinesisches Reisevisum gefunden worden sei. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Verfahren nach § 73 AsylVfG ein: Es lägen ernsthafte Indizien vor, wonach der Kläger zwar koreanischer Volkszugehöriger, nicht jedoch nordkoreanischer Staatsangehöriger sondern vielmehr chinesischer Staatsangehöriger sei. Es hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. September 2007 zur beabsichtigten Rücknahme der asylrechtlichen Begünstigung an. Der Kläger nahm wie folgt Stellung: Er habe als Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea das Land aufgrund politischer Verfolgung verlassen. Eine Rückkehr sei aufgrund der dort herrschenden politischen Verhältnisse nicht möglich. Die Lage dort habe sich nicht verändert, sodass keine Gründe für eine Rücknahme ersichtlich seien. Zudem würde er im Falle einer Rückkehr wegen Republikflucht und wegen Asylbeantragung im westlichen Ausland als politischer Gegner angesehen. Er müsse mit seiner Hinrichtung rechnen. Eine Rückkehr nach China sei ebenfalls nicht möglich, da chinesische Behörden nordkoreanische Flüchtlinge nach Nordkorea abschöben. Das Bundesamt hörte den Kläger am 30. Juni 2008 persönlich an. Der Kläger führte im Wesentlichen aus: Er habe chinesisch im Fremdsprachenunterricht auf der Schule in Nordkorea gelernt und dabei 60 bis 70 von 100 möglichen Punkten erreicht. Er habe als Kind bis zum Jahre 1971 in der Stadt I gelebt, wo es einen kleinen Markt gebe. Koreanische Volkszugehörige chinesischer Staatsangehörigkeit kämen aus China und verkauften dort ihre Waren, wie etwa Kleider, Nähmaschinen, Nahrungsmittel, Süßigkeiten und Fernseher. Dann seien sie in eine Genossenschaft namens Z1 gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe zwei Jahre in der Kantine beim Bergwerk und dann in der Genossenschaft gearbeitet. Dabei sei er in der Landwirtschaft, beim Pflanzenanbau und in der Tierzucht beschäftigt gewesen. Geregelte arbeitsfreie Tage gebe es nicht, mit Ausnahme nationaler Feiertage wie etwa dem Geburtstag von Kim Il Sung, dem Gründungstag der Nation und anderen Feiertagen. Auf verschiedenen Blättern zeichnete der Kläger sodann Nordkorea und mehrere Ortschaften und Provinzen mit ihren Hauptstädten. Er beschrieb zudem die Fremdsprachenmöglichkeiten und die Schulzeugnisse, und erklärte, dass er einen Personalausweis hatte und dass keine Geburtsurkunde ausgestellt werde. Seine Heiratsurkunde sei etwa so groß gewesen wie ein Drittel DIN-A-4-Blatt. Er trägt vor, dass Männer mit etwa 27 oder 28 Jahren und Frauen mit 24 oder 25 Jahren heiraten. Dies sei vorher nicht möglich. Deshalb bauche man eine Bescheinigung von der Sicherheitsbehörde, die in Nordkorea Anseonbu heiße. Die Bescheinigung erhalte man aber bei der Behörde Mingseonbo. In Nordkorea gehe man üblicherweise 11 Jahre in die Schule (einschließlich Kindergarten). Er selbst habe 9 Jahre die Schule besucht (einschließlich Kindergarten). Er wird befragt zu den sogenannten Chogyo-Leuten, von denen er zwar gehört habe, er aber diesen Leuten nie begegnet sei. Der Begriff Talbokja bezeichne Leute, die Nordkorea verlassen und in ein anderes Land gehen. Genaue Kenntnisse über den Drei-Jahres- oder Sieben-Jahres-Plan für Nordkorea habe er nicht. Es gebe in Nordkorea zwei Fernsehsender, nämlich Zentral-TV und den Kaesong-Fernsehsender. Von seinem Cousin aus China habe er einen Fernseher und ein Radio bekommen. Es sei eigentlich gar nicht möglich gewesen, diese Geräte zu benutzen, weil sie keinen Strom gehabt hätten. Im Übrigen dürfe man selbstverständlich keine ausländischen Radiosender hören. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm mit Bescheid vom 28. Oktober 2011, zugestellt am 19. Dezember 2011, die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, zurück. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es sei aufgrund neuerer Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe und nicht nordkoreanischer Staatsangehöriger, sondern chinesischer Staatsangehöriger sei. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass er nach seiner Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland mit einem deutschen Internationalen Reiseausweis mit einem chinesischen Reisevisum nach China gereist sei. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass freiwillige Reisen in die Volksrepublik China einen eindeutigen Hinweis für eine chinesische Staatsangehörigkeit darstellten. Es stehe nämlich fest, dass nordkoreanische Flüchtlinge in China in großer Gefahr lebten, von den chinesischen Sicherheitsbehörden oder vom nordkoreanischen Geheimdienst aufgespürt, festgenommen und nach Nordkorea zurückgeschickt zu werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass kein nordkoreanischer Flüchtling sich ohne triftigen Grund freiwillig nach China begeben würde. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er mit einem deutschen Internationalen Reiseausweis nach China gereist und dort sicher gewesen sei. Aus dem Ausweis gehe eindeutig hervor, dass er als nordkoreanischer Flüchtling in Deutschland anerkannt worden sei. Bei jeder zufälligen Kontrolle durch die chinesischen Sicherheitsorgane könne dies festgestellt werden. Zudem habe der Kläger keine Kenntnisse über wesentliche Aspekte hinsichtlich Nordkoreas. Er kenne nicht das zu seiner Schulzeit in Nordkorea gültige Schulnotensystem. Während es in China ein Notensystem mit bis zu 100 Punkten gebe, gelte in Nordkorea eine 10-Punkte-Skala. Außerdem wisse er weder über den Fremdsprachenunterricht in Nordkorea noch über das nordkoreanische Schulzeugnis Bescheid. Es sei auch unvorstellbar, dass ein Kind nicht die vorgeschriebene Anzahl von Jahren im Kindergarten und in der Schule besuche. Zudem wisse der Kläger nicht hinreichend über die nordkoreanische Geburtsurkunde und ihre Bedeutung sowie über arbeitsfreie Tage und über den nordkoreanischen Präsidenten Bescheid. Zudem ergebe sich aus seinen Aussagen zum Besitz von Fernseher und Radio, dass er nicht aus Nordkorea stammen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem durchgeführten Sprachgutachten, das zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nordkorea stamme. Hierzu sei auszuführen: Das Sprachgutachten stelle nur einen Überprüfungsaspekt im Rahmen der Rücknahme dar. Dem Sprachgutachter liege bei der Erstellung seines Gutachtens nur die Sprachprobe vor. In dem Gutachten seien leicht erlernbare Fakten abgefragt worden. Auf andere Aspekte des Lebens in Nordkorea sei jedoch nicht eingegangen worden. Es sei festzustellen, dass der Kläger die Situation in der Umgebung der Stadt I/Nordkorea gut kenne. Dies sei allerdings nicht verwunderlich, da auf der anderen Seite der Grenze zahlreiche koreanische Volkszugehörige chinesischer Staatsangehörigkeit lebten. Die ausführliche Anhörung im Rahmen der Rücknahmeentscheidung habe jedoch ergeben, dass der Kläger nicht aus Nordkorea stammen könne. Es sei vielmehr von einer chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Der Kläger hat am 2. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt L und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2012 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der in dem Bescheid des (damaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. März 2000 getroffenen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AuslG ist rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da diese Vorschrift mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde. Für das Vorliegen unrichtiger Tatsachen im Sinne des § 73 Abs. 2 AsylVfG hat das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast. Anders als bei der Anerkennung eines Flüchtlingstatus muss das Bundesamt, wenn es dem Ausländer den einmal gewährten Status wieder entziehen will, belegen, dass die Voraussetzungen einer Rücknahme tatsächlich vorliegen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2012 – 14 K 4133/10.A – und VG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2011 – A 11 K 2664/10 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 5 A 1141/08.Z.A -. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen nicht vor. Das Bundesamt stützt seine Rücknahmeentscheidung darauf, dass aufgrund neuerer Erkenntnisse davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit und/oder seine Identität getäuscht habe und anstatt der chinesischen Staatsangehörigkeit eine nicht zutreffende nordkoreanische Staatsangehörigkeit angegeben habe, die seinerzeit zur Anerkennung geführt habe. Die durch das Bundesamt vorgebrachten Gründe sind jedoch weder einzeln noch in der Gesamtschau dazu geeignet, festzustellen, dass der Kläger tatsächlich nicht nordkoreanischer Staatsangehöriger ist. Dies gilt insbesondere für den Schwerpunkt der Argumentation der Beklagten, wonach die Reise des Klägers nach China im Jahr 2003 belege, dass er kein Nordkoreaner, sondern Chinese sei. Dieser These liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Kläger als Staatsangehöriger von Nordkorea niemals freiwillig nach China reisen würde, da er jederzeit zu befürchten habe, von den chinesischen Behörden aufgegriffen und nach Nordkorea abgeschoben zu werden. Es wird des weiteren behauptet, der deutsche Internationale Reiseausweis in Verbindung mit einem chinesischen Reisevisum stelle keinen ausreichenden Schutz dar, da diesen Dokumenten zu entnehmen sei, dass der Kläger Nordkoreaner sei. Diese Hauptthese kann das Bundesamt jedoch nicht durch allgemein zugängliche Quellen oder durch sonstige Erkenntnisquellen wie z. B. durch Auskünfte des Auswärtigen Amtes belegen. Vielmehr beziehen sich die zahlreichen Erkenntnisse über Abschiebungen von Nordkoreanern aus China nach Nordkorea ausschließlich auf solche Personen, die sich aus Sicht des chinesischen Staates illegal in China aufhalten. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011, Seiten 39 f.; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte http://www.igfm.de/Nordkoreanische-Fluechtlinge-in-der-VR-China.190.0.html; http://www.tagesschau.de/ausland/china1466.html. Erkenntnisse, dass der chinesische Staat diese rigide Abschiebungspraxis auch auf solche Nordkoreaner ausweitet, die sich aufgrund internationaler Reisedokumente und mit einem chinesischen Visum legal in China aufhalten, liegen gerade nicht vor. Vielmehr lassen die bekannten Fälle von Personen, die - wie der Kläger - unbehelligt mit entsprechenden Dokumenten reisen konnten, den Schluss zu, dass eine Gefahr für eine Abschiebung nach Nordkorea durch den chinesischen Staat nicht besteht. Dass der Kläger diese Reisedokumente tatsächlich bei der Ein- und Ausreise verwendet hat, belegen die entsprechenden Stempel in den Papieren. Es ist vielmehr zwischen der Situation von sich in China illegal aufhaltenden Nordkoreanern und solchen Personen zu unterschieden, die - wie der Kläger - als im Ausland anerkannte nordkoreanische Flüchtlinge nach China legal einreisen. Hinzutritt die Tatsache, dass der Kläger bei der chinesischen Botschaft ein Visum für seine Reise erhalten hat. Der chinesische Staat dürfte vor Erteilung eines Visums - zumindest in Verdachtsfällen - die Staatsangehörigkeit des Antragstellers überprüfen, um auszuschließen, dass ein Visum an eigene Staatsangehörige ausgestellt wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2012 – 14 K 4133/10.A – und VG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2011 – A 11 K 2664/10 -. Kann die These des Bundesamtes, wonach kein nordkoreanischer Flüchtling freiwillig nach China reist, nicht aufrechterhalten bleiben, stellt sich die Frage nach den Gründen der Reise nicht mehr. Vor allem müssen diese nicht von ihrer Wertigkeit her mit der drohenden Gefahr für den Kläger abgewogen werden. Auch die weiteren durch das Bundesamt angeführten Indizien können nicht die Feststellung tragen, dass der Kläger kein nordkoreanischer Staatsangehöriger ist. Das Bundesamt hält den Kläger nicht für einen Nordkoreaner, weil im Rahmen seiner Anhörung deutlich geworden sei, dass er über wesentliche Aspekte hinsichtlich Nordkoreas nicht Bescheid wisse, die jedem Nordkoreaner bekannt sein müssten. Dem folgt das Gericht nicht. Im Einzelnen: Der Kläger soll falsche Angaben zum Schulnotensystem in Nordkorea gemacht haben. Laut Bundesamt gibt es in Nordkorea ein Punktesystem von 1 bis 10 und in China von 1 bis 100. Letzteres lässt sich vorliegenden Quellen entnehmen. Jedoch kann das Bundesamt seine Behauptung hinsichtlich des nordkoreanischen Punktesystems nicht belegen. Es ist der ausdrücklichen Aufforderung in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln nicht nachgekommen. Es war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht vertreten. Soweit es in dem angefochtenen Bescheid auf ein Sprachgutachten verweist, ist dieses nicht vorgelegt worden. Das Gericht hat auf eine entsprechende Aufforderung verzichtet, weil nicht erkennbar ist, welchen Beweiswert dies haben sollte. Den Entscheidungsgründen des bereits zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Köln ist zu entnehmen, dass ein anderer Nordkoreaner vorgetragen habe, dass es ein Punktesystem von 1 bis 5 gebe. Es besteht mithin eine inhaltliche Differenz zwischen dieser Aussage und der Behauptung in dem angefochtenen Bescheid. Der Wahrheitsgehalt ist nicht überprüfbar, zumal der Kläger in der Grenzregion zu China zur Schule gegangen und dies in den 1960er Jahren. Erkenntnisse hierzu fehlen vollständig. Soweit das Bundesamt davon ausgeht, dass der Kläger nicht über Fremdsprachenunterricht in Nordkorea Bescheid wisse, erschließt sich dies dem Gericht nicht. Der Kläger hat angegeben, er habe in der Schule chinesisch gelernt. Zwar geht das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 4. Dezember 2009 davon aus, dass an den Mittelschulen Englisch oder Russisch unterrichtet werde, an Fremdsprachensonderschulen auch Chinesisch. Es weist aber ausdrücklich darauf hin, dass dem Auswärtigen Amt regionale Unterschiede bezüglich der Fremdsprachen nicht bekannt seien. Es erscheint dem Gericht jedoch durchaus nahe liegend, dass in der Grenzregion zu China auch Chinesisch unterrichtet wird. Soweit das Bundesamt davon ausgeht, der Kläger wisse nicht über das nordkoreanische Schulzeugnis Bescheid, kann es dies nicht belegen. Der Hinweis auf Angaben in drei anderen Verfahren reicht hierzu nicht aus. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden, drängt sich auch insoweit die Frage auf, aus welchen Gründen die Angaben anderer Personen in anderen Asylverfahren glaubhafter sein sollten als im vorliegenden. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund von einer Anforderung abgesehen. Soweit das Bundesamt dem Kläger vorhält, es sei in Nordkorea "unvorstellbar", dass ein Kind nicht die vorgeschriebene Anzahl von Jahren den Kindergarten und die Schule besuche, dürfte dies nicht zutreffen. Zunächst hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, er habe den Kindergarten wegen einer langen Krankheit nicht besuchen können. Dies ist angesichts der auch seinerzeit herrschenden Mangellage glaubhaft und wurde vom Bundesamt nicht berücksichtigt. Es kommt hinzu, dass das Bundesamt die von ihm selbst zuvor zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2009 nicht berücksichtigt, wo es ausdrücklich heißt, dass gerade im äußersten Norden Nordkoreas (Grenzregion zu China) infolge großer Armut ein Schulbesuch teilweise nicht mehr erfolge. Ausführlich beschrieben werden die Probleme auch in dem Buch von Hyok Kang. Hyok Kang/Philippe Grangereau, "Ihr seid hier im Paradies – Meine Kindheit in Nordkorea", München 2005, Seiten 99 ff. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Ausführungen auf die Zeit der schweren Hungersnöte in den 1990er Jahren beziehen. Es ist aber durch das Bundesamt in keiner Weise belegt, dass in der Schulzeit des Klägers in den 1960er Jahren die Schulpflicht gegenüber Familienangehörigen von Regimegegnern gerade in der hier in Rede stehenden Grenzregion ausnahmslos durchgesetzt hätte. Zu beachten ist dabei nämlich, dass in Nordkorea im Jahr 1956 die allgemeine Grundschulpflicht und 1959 die staatlich finanzierte freie Allgemeinbildung in allen Bildungseinrichtungen eingeführt wurde. Es folgte die Einführung der siebenjährigen Schulpflicht. Vgl. hierzu Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR/Wissenschaftsbereich – Internationale Vergleiche der Berufsbildung – Zur Entwicklung und zum Stand des Bildungssystems der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Bildung vom Februar 1987; Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung, Grundfragen des Selbstverständnisses und der aktuellen Selbstdarstellung der Bildungspolitik in Nordkorea, Forschungsbericht 1992. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Klägers plausibel und werden durch das Bundesamt jedenfalls nicht widerlegt. Soweit das Bundesamt darauf abstellt, dass der Kläger nicht hinreichend über die nordkoreanische Geburtsurkunde und ihre Bedeutung Bescheid wisse, folgt das Gericht dem nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht über besondere intellektuelle Fähigkeiten verfügt und bereits vor mehr als 15 Jahren sein Heimatland verlassen hat. Die vom Bundesamt so hervorgehobene Bedeutung der Geburtsurkunde erschließt sich dem Gericht nicht. Sie ergibt sich weder aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. September 2005 und wird auch sonst nicht belegt. Soweit das Bundesamt auf arbeitsfreie Tage in der Landwirtschaft abstellt, ist dies durch das darlegungs- und beweispflichtige Bundesamt ebenfalls nicht belegt. Im übrigen sieht das Gericht keinen Widerspruch darin, dass Personen in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Verlauf von 27 Jahren im Pflanzenbau, in der Tierzucht und als Schreiner arbeiten. Soweit das Bundesamt Ausführungen zu den verschiedenen Klassen in Nordkorea macht, ist zum einen auf die geringen intellektuellen Fähigkeiten des Klägers und zum anderen auf offensichtlich bestehende Darstellungs- und Übersetzungsschwierigkeiten hinzuweisen. Die Ausführungen des Klägers zu den Präsidenten Nordkoreas sind nach Auffassung des Gerichts in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit das Bundesamt Ausführungen zu den Formalitäten in Sterbefällen macht, ist -wiederum - auf die geringen intellektuellen Fähigkeiten des Klägers und den großen zeitlichen Abstand zu verweisen. Zudem ist nicht geklärt, ob die Formalitäten landesweit einheitlich sind. Soweit das Bundesamt Ausführungen zur für Nordkorea typischen Freitagsarbeit macht, erschließt sich dies dem Gericht nicht. Der Einzelrichter hat - trotz intensiver Recherche - keine Ausführungen hierzu erlangen können. Durch das Bundesamt ist überhaupt nichts hierzu vorgetragen. So auch VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2012 – 14 K 4133/10.A -. Soweit das Bundesamt Ausführungen zu Fernseh- und Radiogeräten macht, mögen diese Überlegungen im Ansatz stimmen. Sie berücksichtigen aber nach Auffassung des Gerichts zum einen nicht hinreichend, dass es – wie das Bundesamt selbst vorträgt – gerade an der Grenze zu China große Märkte und einen regen Handel gibt. Zum anderen werden Geräte teilweise von ausländischen Verwandten, die zu Besuch kommen, als Geschenk mitgebracht. Die auf diese Weise importierten Geräte dürften gerade nicht auf den Empfang der einzigen erlaubten nordkoreanischen Sender eingestellt sein. Siehe etwa die ausführliche Darstellung bei Hyok Kang, "Ihr seid hier im Paradies – Meine Kindheit in Nordkorea", Seiten 48 ff. Soweit das Bundesamt moniert, dass der Kläger als nordkoreanischer Flüchtling in China die sogenannten Chogyo-Leute kennen müsse, greift dies ebenfalls nicht durch. Der Einzelrichter hat hierzu - trotz intensiver Recherche - keine Ausführungen erlangen können. Das Bundesamt hat auch keinerlei Angaben gemacht, was es damit auf sich haben sollte. So im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2012 – 14 K 4133/10.A -. Die Ausführungen auf den Seiten 17 und 18 des angefochtenen Rücknahmebescheides wertet das Gericht ausdrücklich als unerheblich. Zudem kann das Gericht diese Einschätzung jedenfalls nach dem eigenen Eindruck in keiner Weise bestätigen. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass der Kläger nordkoreanischer Staatsangehöriger ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger war in der Lage, die Fragen des Gerichts zum alltäglichen Leben und zu Besonderheiten in Nordkorea zu beantworten. Seine Ausführungen zum Besuch des Kindergartens und der Schule stehen in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage. Er konnte auf Befragen ohne weiteres wichtige Schulfächer erläutern und hat von sich aus die wesentlichen Aspekte der Lehren Kim Il Sungs dargelegt. Vgl. hierzu etwa Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR/Wissenschaftsbereich – Internationale Vergleiche der Berufsbildung – Zur Entwicklung und zum Stand des Bildungssystems der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Bildung, Februar 1987, Seiten 22 ff.; Abschlussbericht über den Besuch an der 1. Oberschule in Tädonggang in Pyöngyang von der 50. Oberschule "Schule der Freundschaft zwischen der DDR und der KDVR" vom 20. Dezember 1989, Seite 2; Hyok Kang, "Ihr seid hier im Paradies – Meine Kindheit in Nordkorea", Seiten 60 ff. Er konnte auf Befragen die Schulferien und den Beginn des Schuljahres erläutern. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2009; Studienreise, Erfahrungsaustausch, Patriotische und Arbeitserziehung, Pyöngjang, Oktober 1986, Anlage 1, Seite 3; Hyok Kang, "Ihr seid hier im Paradies – Meine Kindheit in Nordkorea", Seiten 70 ff. Er konnte zutreffend auch die Organisation des Unterrichts beschreiben. Vgl. hierzu Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR/Wissenschaftsbereich – Internationale Vergleiche der Berufsbildung – Zur Entwicklung und zum Stand des Bildungssystems der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Bildung, Februar 1987, Seite 24; Studienreise, Erfahrungsaustausch, Patriotische und Arbeitserziehung, Pyöngjang, Oktober 1986, Seite 5. Des weiteren konnte er die in Nordkorea zu verwendenden Begriffe für US-Amerikaner und die Regierung von Südkorea benennen. Vgl. etwa Hyok Kang, "Ihr seid hier im Paradies – Meine Kindheit in Nordkorea", Seiten 67 ff. Nicht zuletzt konnte er ohne Nachdenken die wichtigsten Feiertage in Nordkorea aufzählen. Vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Nordkorea#Nationale_Feier-_und_Gedenktage; http://www.qppstudio.net/gesetzlichenfeiertage2012/north_korea.htm. Nicht zuletzt kommt auch das vom Bundesamt selbst eingeholte Sprachgutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nordkorea stamme. Andere Möglichkeiten, die Staatsangehörigkeit des Klägers objektiv zu klären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die damit - womöglich - verbleibenden Zweifel gehen nach den Regeln über die materielle Beweislast zu Lasten der Beklagten. Damit sieht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall den Nachweis, dass der Kläger über seine Herkunft getäuscht hat, nicht als erbracht an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG lassen sich somit nicht feststellen. Aus den gleichen Gründen ist die Rücknahme der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 3 Alt. 1 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Dies gilt entsprechend für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt, da die ursprüngliche Entscheidung nicht fehlerhaft war. Eine Fehlerhaftigkeit setzte voraus, dass das Bundesamt eine falsche Staatsangehörigkeit des Klägers angenommen hat. Dies kann das Bundesamt jedoch - wie gezeigt - nicht belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.