Gerichtsbescheid
24 K 5970/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1204.24K5970.12.00
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Leitsätze
§ 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz verstößt mit seiner regelmäßigen Verkürzung der Beitragsfreiheit für „Kann-Kinder“ im letzten Kindergartenjahr vor dem vorzeitigen Schulbesuch nicht gegen Art. 3 GG oder sonstiges höherrangiges Recht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz verstößt mit seiner regelmäßigen Verkürzung der Beitragsfreiheit für „Kann-Kinder“ im letzten Kindergartenjahr vor dem vorzeitigen Schulbesuch nicht gegen Art. 3 GG oder sonstiges höherrangiges Recht Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Die Kläger sind die Eltern des am 0.00.2007 geborenen Sohnes G, der seit dem Juli 2007 einen Kindergarten im Bezirk der Beklagten besucht. Der Ankündigung der Kläger nach soll G als sog. "Kann-Kind" schon zum Schuljahr 2013/14 in die Grundschule gehen. Mit Blick darauf haben die Kläger bei der Beklagten darum nachgesucht, ihnen die in Gesetz und Satzung vorgesehene Befreiung von der – im Falle der Kläger unstreitig sich auf 240,- € monatlich belaufenden – Beitragspflichtig für demnächstige Schulkinder bereits ab Beginn des Kindergartenjahres 2012/13 zuzugestehen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. August 2012 setzte die Beklagte dementgegen den Elternbeitrag in der genannten Höhe ab dem August 2012 fest. Dagegen haben die Kläger am 24. August 2012 die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, die der Bescheidung zugrundeliegende Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt T über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 8. Januar 2009 i.d.F. der II. Änderungssatzung vom 29. Dezember 2011 (im Folgenden EBS) sei nichtig und deshalb außer Betracht zu lassen. Die Nichtigkeit sei die Folge dessen, dass die der Satzung sinngemäß entsprechende Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz wegen der ihr innewohnenden Widersprüchlichkeit und Gleichheitsgebotswidrigkeit seitens der Beklagten bei Satzungserlass nicht hätte übernommen werden dürfen. Denke man sich so den Satz 2 der Bestimmung weg, bleibe es bei der Anwendung des Satzes 1, wonach demnächst altersgemäß schulpflichtig werdende Kinder im letzten Jahr des Kindergartenbesuches beitragsfrei sind, denn die dabei in Bezug genommene Schulpflicht im Sinne des § 35 SchulG NW sei stets die gleiche, gleich, ob ein Kind seines Alters wegen gleichsam regulär oder seines Entwicklungsstandes wegen vorzeitig der Schulpflicht zugeführt werde. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2012 zu verpflichten, sie für den Kindergartenbesuch ihres Sohnes G ab dem August 2012 beitragsfrei zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher auch nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Kläger - auch jenseits des noch ausstehenden Nachweises der vorzeitige Aufnahme des Kindes in die Schule schon zum Schuljahr 2013/14 - für den Kindergartenbesuch ihres Sohnes G – jedenfalls zunächst – zu Recht in die der Höhe nach hier nicht streitige Beitragspflicht genommen. Entgegen ihrer Ansicht können sich die Kläger auch nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS berufen, denn § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS regelt den vorliegenden "Kann-Kind-Fall" wie beschieden wirksam, spezieller und damit abschließend. Das Gericht vermag den Klägern nicht in ihrer Ansicht zu folgen, diese speziellere Regelung sei nichtig. Denn es sieht die damit mittelbar gerügte Unvereinbarkeit des wortgleichen mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz - vom 25. Juli 2011 GV.NRW. S. 385 erstmals eingeführten § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz mit höherrangigem Recht nicht, sondern hat vielmehr bereits im Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2012 dazu ausgeführt: Entgegen der Annahme der Kläger verstößt die differenzierende Regelung der Beitragsbefreiung in Bezug auf die schulpflichtigen Kinder einerseits und die nicht schulpflichtigen, aber nach einer verbindlichen Anmeldung zum 15.11. schulpflichtig werdenden Kinder nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sind schulpflichtige Kinder in der Regel für 12 Monate von der Beitragszahlung befreit, während durch verbindliche Anmeldung schulpflichtig werdende Kinder in der Regel nur 8 Monate in den Genuss der Beitragsbefreiung gelangen. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Ausgehend von dem besonderen Charakter der Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII als sozialrechtliche Abgaben eigener Art steht aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris, Für den staatlichen Leistungsbereich ist unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anerkannt, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011, a.a.O., mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. § 23 Abs. 3 KiBiZ genügt diesen Anforderungen. Der Gesetzgeber durfte darauf abzustellen, dass im Regelfall die Eltern von vorzeitig eingeschulten Kindern die Beitragsfreiheit acht Monate früher in Anspruch nehmen als Eltern von Kindern, die schulpflichtig eingeschult werden. Zudem ist die Verweildauer in einer Kindertageseinrichtung von vorzeitig eingeschulten Kindern zwischen ihrem dritten Lebensjahr und der Einschulung in der Regel kürzer als bei Kindern, die erst schulpflichtig eingeschult werden. Vgl. schriftlicher Bericht des Ministeriums für Familie, Kind und Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Oktober 2011 TOP 7: Beitragsfreiheit für "Kann-Kinder". An dieser Sichtweise hält das Gericht fest. Die die vermeintliche Ungleichbehandlung nach dem Vorstehenden tragenden Erwägungen werden durch die Argumentation der Kläger nicht erschüttert. Insbesondere erscheint dem Gericht gemessen an den vorstehend zitierten, milden Maßstäben die "Ungleichbehandlung" hinsichtlich der zeitlichen Länge der Beitragsfreiheit mit den sich aus der Begründung der Landesregierung zu ihrem Gesetzentwurf zum Ersten KiBiz-Änderungsgesetz mit der am 13. Mai 2011 ausgegebenen Landtagsdrucksache 15/1929 vom 10. Mai 2011ergebenden Erwägungen hinreichend gerechtfertigt. Dort heißt es nämlich: Zu Nummer 15 (§ 23) Zu Buchstabe a) … Zu Buchstabe b) In Absatz 3 wird die erste Stufe der Elternbeitragsfreiheit festgelegt. Alle Kinder müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und früh optimal gefördert zu werden. Deshalb wird der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei. Das heißt, jedes Kind muss die Möglichkeit haben, das Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten als zentraler Institution früher Bildung wahr zu nehmen. Mit Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012 ab 01.08.2011 entfällt die Beitragszahlung für alle Kinder, die ein Jahr später, am 01.08.2012 schulpflichtig werden. Die Regelung in Satz 2 stellt sicher, dass auch sog. "Kann-Kinder" bei verbindlicher Anmeldung für das folgende Schuljahr elternbeitragsbefreit werden. Geht das Kind dann allerdings erst ein weiteres Jahr später in die Grundschule, gilt die Beitragsfreiheit - wie bei Regelkindern auch - längstens 12 Monate. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Wichtig: Ab dem 1. Januar 2013 können Rechtsmittel auch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf elektronisch nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Wichtig: Ab dem 1. Januar 2013 können Rechtsmittel auch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf elektronisch nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Habermehl Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 960,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.