Urteil
13 K 6144/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1130.13K6144.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Voll-streckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der am 00.00.1975 geborene Kläger stand bis zum 30. Juni 2008 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beigeladenen. Ab dem 30. Juni 2006 war er vom militärischen Dienst freigestellt. 2 Im Juli 2006 meldete er sich bei der Bezirksregierung L als Vormerkstelle Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die von der Beklagten bereitgehaltenen Vorbehaltstellen für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Sozialversicherung. Unter dem 26. Juli 2006 übersandte die Bezirksregierung L der Beklagten eine mit "Vermittlungsbestätigung" überschriebene Bescheinigung über die Meldung des Klägers bei ihr. Ferner heißt es in dem Schreiben, der Kläger sei Eingliederungsberechtigter nach § 9 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und habe demnach einen Anspruch auf Teilnahme an einem entsprechenden Auswahlverfahren für die von der Beklagten gemeldeten Vorbehaltstellen. Mit Schreiben vom 22. August 2006 bewarb der Kläger sich bei der Beklagten um eine entsprechende Stelle. 3 Am 6. November 2006 nahm der Kläger bei der Beklagten an einem schriftlichen Auswahltest statt. Am 11. Dezember 2006 nahm er an einem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten statt. Andere Bewerber um eine entsprechende, nicht als Vorbehaltstelle ausgewiesene Stelle bei der Beklagten hatten ein Assessment-Center-Verfahren zu durchlaufen. 4 Zum 1. September 2007 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungsinspektor-Anwärter bei der Beklagten ernannt. Unter dem 30. April 2008 erteilte der Berufsförderungsdienst bei dem Kreiswehrersatzamt L1 dem Kläger einen Zulassungsschein gemäß § 9 Abs. 2 SVG, der ab dem 1. Juli 2008 gültig war. Diesen Zulassungsschein händigte der Kläger der Beklagten aus. Am 25. August 2008 legte der Kläger die Laufbahnprüfung erfolgreich ab. Am 27. August 2010 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Verwaltungsinspektor ernannt. 5 Mit Schreiben vom 28. August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm den Zulassungsschein nach § 9 Abs. 2 SVG auszuhändigen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) zum 30. Juni 2009 dahingehend geändert worden sei, dass nunmehr als Altersgrenze das 40. Lebensjahr vorgeschrieben sei. Diese Altersgrenze beziehe sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gelte nach § 20 Abs. 1 LVO keine Altersgrenze. 6 Zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum 1. September 2007 habe er das 31. Lebensjahr vollendet. Zum Zeitpunkt der Ernennung als Beamter auf Probe habe er das 34. Lebensjahr vollendet und damit die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Buchstabe a) LVO erfüllt. Das bedeute, dass er die Voraussetzungen zur Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe auch ohne die besonderen Rechte aus dem Zulassungsschein erfüllt habe. Die Rückgabe des Zulassungsscheins begehre er, um die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG zu wählen. 7 Mit Bescheid vom 31. Mai 2011, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, lehnte die Beklagte die Aushändigung des Zulassungsscheins ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die von dem Kläger angeführte Änderung der Laufbahnverordnung für die Entscheidung über seinen Antrag nicht von Bedeutung sei, da der Zulassungsschein bereits "verbraucht" sei. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG sei sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst mit einem Inhaber eines Zulassungsscheins zu besetzen. Für diese sogenannten Vorbehaltstellen werde ein separates Auswahlverfahren ausschließlich für Inhaber eines Zulassungsscheins durchgeführt. Aufgrund eines solchen Auswahlverfahrens habe auch der Kläger seinerzeit die Einstellungszusage erhalten und sei er anschließend zum Beamten auf Widerruf ernannt worden. Ob eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung aufgrund einer hypothetischen Betrachtung auch ohne den Zulassungsschein hätten erreicht werden können, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. 8 Am 30. August 2011 wurde dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. 9 Am 14. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Herausgabe des Zulassungsscheins weiterverfolgt. 10 Zur Begründung macht er geltend, er habe seinen Zulassungsschein seinerzeit an die Beklagte weitergegeben, weil er den Zulassungsschein nach der damaligen Rechtslage für die Einstellung als Probebeamter und für die Verleihung der Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit benötigt hätte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Widerrufsbeamter habe demgegenüber niemals eine Altersgrenze existiert. Dementsprechend habe der Zulassungsschein für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Bedeutung. 11 Im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Probebeamten sei er 34 Jahre alt gewesen und habe damit unter der neuen gesetzlichen Altersgrenze von 40 Jahren gelegen. Daher habe er den Zulassungsschein für seine Ernennung zum Probebeamten nicht mehr benötigt. Da er seinen Zulassungsschein nach alledem niemals benötigt habe, könne sein Schein auch nicht "verbraucht" ein, so dass er einen Rückgabeanspruch habe. Habe er nämlich den Zulassungsschein seinem Dienstherrn zu Unrecht übergeben, sei dieser zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückgabe des Zulassungsscheins habe für ihn auch finanzielle Bedeutung: Wenn er seinerseits den Zulassungsschein an die Wehrbereichsverwaltung zurückgebe, könne er eine höhere Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG erhalten. Dementsprechend habe ein schutzwürdiges Interesse an der Rückgabe des Scheines. 12 Dass die Beklagte nach § 10 SVG den Inhabern von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen bestimmte Stellen vorzubehalten habe, sei lediglich eine interne Verpflichtung der Beklagten und spiele im Verhältnis zu ihm, dem Kläger, keine Rolle. Er habe den Schein auch nicht deshalb benutzt, weil er durch ihn Wettbewerbsvorteile im Zulassungsverfahren erlangt habe. Die öffentlichen Stellen, die Vorbehaltstellen einzurichten hätten, führten völlig unterschiedliche Bewerbungsverfahren durch. In der Regel würden Bewerber mit Zulassungsschein gleichzeitig mit sonstigen Bewerbern das Einstellungsverfahren durchlaufen. Allein die Tatsache, dass dies bei der Beklagten anders gehandhabt worden sei, führe nicht zu einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung. Im Übrigen hätten im vorliegenden Einstellungsverfahren die vormerkungsberechtigten Bewerber auch keine Vorteile von ihrem Zulassungsschein gehabt. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Auf die drei Vorbehaltstellen bei der Beklagten hätten sich ca. 140 eingliederungsberechtigte Bewerber beworben, also 47 Bewerber je Stelle. Von denen ca. 750 sonstigen Bewerbern seien nach der Durchführung des (allgemeinen) Einstellungsverfahrens 22 Bewerber eingestellt worden, wobei eine Bewerberin die Stelle nicht angetreten habe. Die diesbezügliche Quote habe daher bei ca. 34 Bewerbern je zur Verfügung stehender Stelle gelegen. Entsprechend seien die Einstellungschancen bei den Bewerbern ohne Zulassungsschein deutlich günstiger gewesen als bei den Bewerbern mit Zulassungsschein. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf abweichende Zahlen aus dem Jahr 2008 abstelle, komme es hierauf nicht an. Im Übrigen stellt sich die Situation im Einstellungsjahr 2008 schon deshalb völlig anders dar, weil ab diesem Jahr alle Bewerber die Ausbildungsstelle im Angestelltenverhältnis durchlaufen hätten. Für Soldaten auf Zeit seien derartige Angestelltenstellen aber deutlich weniger attraktiv, so dass es ab diesem Jahr auch deutlich weniger entsprechende Bewerber gegeben habe. 13 In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, dass schon im Jahr 2007 die 21 sonstigen Bewerber in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt worden seien, er dagegen in ein Beamtenverhältnis berufen worden sei. Diese rechtliche Möglichkeit hätte die Beklagte auch bei den Vorbehaltstellen gehabt, da sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 10 SVG auch durch die Meldung von Ausbildungsstellen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG ausreichend nachgekommen wäre. 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Mai 2011 zu verurteilen, ihm, dem Kläger, den von ihm übergebenen Zulassungsschein nach § 9 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz herauszugeben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht sie geltend, dass den Inhabern von Zulassungs- bzw. Eingliederungsscheinen bei der Einstellung der Vorteil eingeräumt werde, dass sie sich dem Wettbewerb im allgemeinen Zulassungsverfahren nur eingeschränkt stellen müssten. Zudem vermittele § 9 Abs. 4 SVG dem Inhaber eines entsprechenden Scheins einen gebundenen Anspruch auf Übernahme in die nach § 10 SVG vorbehaltenen Stellen. 19 Im Einstellungsjahr 2007 hätte sie, die Beklagte, infolge des in § 10 SVG normierten Stellenvorbehalts drei Stellen für Verwaltungsinspektoren-Anwärter mit ehemaligen Langzeitsoldaten zu besetzen gehabt, die im Besitz eines Eingliederungs- bzw. Zulassungsscheins gewesen seien. Die Bewerbungen der ehemaligen Soldaten seien einer gesonderten Beurteilung zugeführt worden. Während sich alle übrigen Bewerber einem umfangreichen Assessment-Center hätten stellen müssen, sei die Auswahl der ehemaligen Soldaten in einem ersten Schritt über einen schriftlichen Auswahltest erfolgt. Sodann seien sechs Bewerber dieser gesondert zu beurteilenden Personengruppe zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch geladen worden. Als dessen Ergebnis sei unter anderem dem Kläger eine Einstellungszusage erteilt worden. 20 Die über das Assessment-Center ausgewählten Bewerber seien sowohl während der Dauer ihrer Ausbildung als auch nach der Beschäftigung ausschließlich im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen angestellt worden. Dies habe einer Grundsatzentscheidung ihres Hauses entsprochen. Lediglich der Kläger und die beiden anderen ausgewählten ehemaligen Soldaten seien in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. Diese Ausnahmeregelung sei ausschließlich zur Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen erfolgt. 21 Dementsprechend sei aus ihrer Sicht davon auszugehen, dass der Kläger von seinen Rechten aus dem Zulassungsschein Gebrauch gemacht habe und hieraus einen persönlichen Nutzen gezogen habe. Seine Einstellung als Beamter sei ausschließlich unter Zuhilfenahme dieses Zulassungsscheins erfolgt. Die von ihm geltend gemachte Änderung der Laufbahnverordnung sei dabei rechtlich nicht von Bedeutung. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, dass die Erteilung des Zulassungsscheins ausschlaggebend für die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst gewesen sei und diese für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar kausal gewesen sei. Dies sei auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1992 zu entnehmen. 22 Für die in den öffentlichen Dienst einzugliedernden Zeitsoldaten seien eigene Stellen reserviert bzw. vorgemerkt worden. Die ehemaligen Zeitsoldaten würden dabei sowohl bei der Einstellung als auch bei der späteren Übernahme eine Sonderbehandlung erfahren. Im Einstellungsjahr 2007 hätten sich etwa 790 Bewerber ohne Eingliederungs- bzw. Zulassungsschein auf die 21 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze beworben. Dies entspreche einer Quote von 1:38. Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, dass sich 140 eingliederungsberechtigte Bewerber auf die drei zur Verfügung gestellten Vorbehaltstellen beworben hätten. Zwar übersende die Vormerkstelle nach der entsprechenden Mitteilung der Stellen durch die Beklagte dieser eine Liste mit den Namen der Soldaten, die die Aufforderung erhalten hätten, sich auf die jeweiligen Vorbehaltstellen zu bewerben. Diese Liste ersetzt allerdings nicht die konkret-individuelle Bewerbung des Einzelnen. Zwar lägen ihr für das Einstellungsjahr 2007 keine Angaben zu der konkreten Zahl der Bewerbungen ehemaliger Soldaten mehr vor. Aufschlussreich sei allerdings das für den Einstellungsjahrgang 2008 vorliegende Zahlenmaterial, zumal die Verhältnisse in den Vorjahren vergleichbar gewesen sein dürften. Für den Einstellungsjahrgang 2008 seien insgesamt 159 Personen in der von der Vormerkstelle übersandten Liste aufgeführt worden. Hiervon hätten jedoch lediglich 23 Bewerber eine persönliche Bewerbung abgegeben. Insoweit habe sich mithin ein Verhältnis von 1:8 ergeben. Diese Zahlen belegten, dass die Einstellungschancen der ehemaligen Soldaten entgegen dem Vortrag des Klägers deutlich höher gewesen seien als die der normalen Bewerberinnen und Bewerber. Der Kläger habe daher im Einstellungsverfahren keinen Nachteil erlitten. Im Übrigen sei der Kläger als ehemaliger Soldat auf Zeit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. später auf Probe übernommen worden und habe hierdurch einen nicht unerheblichen Vorteil für sich in Anspruch genommen. Unabhängig hiervon habe ihm auch nach der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung des § 9 Abs. 4 SVG ein gebundener Anspruch auf Übernahme in eine der vorbehaltenen Stellen zugestanden. Auch hierdurch hätte sich ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Ausbildungsplatzinhabern ergeben. 23 Zwar sei es richtig, dass ab dem Einstellungsjahrgang 2008 alle Auszubildenden im Angestelltenverhältnis übernommen worden seien. Jedoch seien ihr, der Beklagten, ab dem Jahr 2009 aufgrund dieser Entscheidung von der Vormerkstelle keine Listen mit zur Übernahme in Betracht kommender Soldaten auf Zeit zur Verfügung gestellt worden. Die Übernahme der ehemaligen Soldaten auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. Probe sei offenbar auch für die zuständige Vormerkstelle ein entscheidendes Kriterium bei der Besetzung der Vorbehaltstellen gewesen. 24 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der Beklagten. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. September 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 30 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 31 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückgabe des Zulassungsscheins nach § 9 Abs. 2 SVG nicht zu. Der sein Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 32 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Herausgabeanspruch kommt mangels spezieller gesetzlicher Grundlage allein die Fürsorgepflicht der Beklagten als Dienstherrin des Klägers in Betracht, wie sie in § 45 Beamtenstatusgesetz einfachgesetzlich geregelt ist. Ein solcher aus der Fürsorgepflicht resultierende Herausgabeanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Rückgabe des Zulassungsscheins dem betroffenen Beamten einen rechtlichen Vorteil verschafft, namentlich die Möglichkeit, gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 SVG durch Rückgabe des Zulassungsschein die (höhere) Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 und 3 SVG zu wählen. 33 Nach § 12 Abs. 5 S. 1 zweiter Halbs. SVG besteht ein solches Wahlrecht gegen Rückgabe des Zulassungsscheins jedoch nicht, wenn das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 SVG erloschen ist. Darüber hinaus ist das Recht des vormaligen Soldaten auf Zeit, unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 und 3 SVG zu wählen auch dann ausgeschlossen, wenn er mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamter angestellt worden ist. Diese in § 12 Abs. 5 S. 1 SVG in der bis zum 31. Mai 2009 geltenden Fassung ausdrücklich normierte Beschränkung des Wahlrechts ist durch die Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes zum 1. Juni 2009 trotz des nunmehr abweichenden Wortlauts nicht abgeschafft worden. Vielmehr sollte mit der Einführung von § 9 Abs. 6 SVG neuer Fassung lediglich ein eigenständiger Erlöschenstatbestand auch für das Recht aus dem Zulassungsschein ausgeführt werden, ohne dass damit eine Veränderung der aus § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG alter Fassung folgenden Einschränkung des Rechts zur Inanspruchnahme der ungekürzten Übergangsbeihilfe verbunden sein sollte. 34 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 B 67/11 -, juris, Rdn. 11. 35 Zu der demgemäß der Sache nach fortgeltenden Regelung in § 12 Abs. 5 S. 1 SVG in der bis zum 31. Mai 2009 geltenden Fassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 1992 -2 C 9/91 -, juris, Rdn. 15 ff., Folgendes ausgeführt: 36 "§ 12 Abs. 5 Satz 1 SVG enthält nicht nur die im zweiten Satzteil ausgesprochene zeitliche Komponente, sondern läßt auch erkennen, daß der ehemalige Soldat auf Zeit materiell zwischen der Eingliederung in den öffentlichen Dienst mit Hilfe des Zulassungsscheins und der vollen Übergangsbeihilfe nur "wählen", also nicht die Vorteile beider in Anspruch nehmen kann. Welche Rechte der Zulassungsschein für den Scheininhaber begründet, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG, wonach die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte anzustellen sind, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Wahl der vollen Übergangsbeihilfe wird nicht etwa nur dadurch ausgeschlossen - wie die Revision meint -, daß der Berechtigte für jeden dieser Eingliederungsschritte erneut von den Rechten aus dem Zulassungsschein Gebrauch macht, sondern schon dadurch, daß er für einen dieser Schritte von den Rechten Gebrauch macht und die beiden anderen Schritte ohne weiteren Gebrauch des Zulassungsscheins erreicht. Auch in diesem Falle ist der Berechtigte im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG "mit Hilfe des Zulassungsscheins als Beamter angestellt worden". Dieses Tatbestandsmerkmal ist mit dem Berufungsgericht dann als erfüllt anzusehen, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit als Inhaber des Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG unter Inanspruchnahme einer der Rechte aus dem Zulassungsschein zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes auf eine Vorbehaltstelle eingestellt und der Rechtsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG entsprechend der Zweckbestimmung des Zulassungsscheins bis zur Anstellung erfüllt wird, das heißt wenn er im Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt und nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit als Beamter angestellt wird. Erforderlich ist insoweit lediglich, daß die mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war (vgl. hierzu Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 81.86 - <Buchholz 240 § 19 a Nr. 4>). 37 Hieraus folgt auch, daß der frühere Soldat auf Zeit vor seiner Anstellung als Beamter den Zulassungsschein, wenn er von ihm in einer § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, nur dann mit der Rechtsfolge des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG zurückgeben und statt dessen die ungekürzte Übergangsbeihilfe wählen kann, wenn im Zeitpunkt der Rückgabe des Zulassungsscheins seine Eingliederung in den öffentlichen Dienst entweder durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis oder aufgrund anderer Umstände (z.B. Entlassung) endgültig gescheitert ist. 38 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Dieser besteht darin, die Unterbringung ehemaliger Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren im öffentlichen Dienst zu verbessern. Mit der erleichterten Übernahme in den öffentlichen Dienst soll vor allem der Wunsch der Soldaten nach größerer beruflicher und wirtschaftlicher Sicherheit für die Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit berücksichtigt werden. Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sollen demgemäß anstelle des bisherigen Vorbehalts von Planstellen bereits bei der Einstellung von Anwärtern in den Vorbereitungsdienst Stellen vorbehalten werden. Eine Rückgabe des Zulassungsscheins unter Inanspruchnahme der ungekürzten Übergangsbeihilfe ist deshalb, wenn von dem Zulassungsschein bereits Gebrauch gemacht worden ist, nur im Falle des endgültigen Scheiterns der begonnenen Eingliederung möglich (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Eingliederungsgesetzes für Soldaten auf Zeit <BT-Drs. V/4113 Anlage 1, Seite 6>)." 39 Hiernach steht dem vormaligen Soldaten auf Zeit das Recht auf eine höhere Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 und 3 SVG gegen Rückgabe des Zulassungsscheins dann nicht mehr zu, wenn die mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war. Das Wahlrecht entfällt also nicht erst dann, wenn der Berechtigte für jeden der Eingliederungsschritte erneut von den Rechten aus dem Zulassungsschein Gebrauch gemacht hat. Ausreichend ist, wenn er für einen dieser Schritte - hier die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - von den Rechten Gebrauch gemacht und die beiden anderen Schritte - die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Verleihung der Eigenschaft des Beamten auf Lebenszeit - ohne den weiteren Gebrauch des Zulassungsscheins erreicht hat. 40 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger von seinem Zulassungsschein bzw. der diesem vorangegangenen Bestätigung nach § 10 Abs. 4 S. 4 SVG in der Weise Gebrauch gemacht, dass er mit Hilfe der hieraus folgenden Rechte in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger auf eine der drei bei der Beklagten vorgehaltenen Stellen eingestellt worden ist, die den Inhabern entsprechender Bescheinigungen vorbehalten waren. Ohne die entsprechende Bescheinigung hätte er diese Stelle mithin nicht erhalten. Schon deshalb waren die aus den genannten Bescheinigungen resultierenden Rechte für seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst unmittelbar kausal. Da der Kläger unmittelbar nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung am 25. August 2010, nämlich am 27. August 2010, zum Beamten auf Probe ernannt worden ist und ihm nach Ablauf der (Mindest-)Probezeit am 26. August 2011 ohne nennenswerte Verzögerung am 30. August 2011 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden ist, ist auch der insoweit erforderliche Kausalzusammenhang gegeben. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe die nunmehr maßgebliche Altersgrenze von 40 Jahren gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe a) LVO nicht überschritten hatte und es insoweit keiner Privilegierung aus dem Zulassungsschein mehr bedurfte, ist insoweit ohne Bedeutung. 41 In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Bewerbung auf eine der Vorbehaltstellen dem Kläger tatsächlich einen Vorteil verschafft hat, was er unter Hinweis auf die jeweiligen Bewerberzahlen in Abrede gestellt hat. Maßgeblich ist allein, dass die aus dem Zulassungsschein bzw. der diesem vorangegangenen Bestätigung nach § 10 Abs. 4 S. 4 SVG resultierenden Rechte jedenfalls für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kausal waren. Das war hier aus den o.g. Gründen der Fall. 42 Darüber hinaus hat der Kläger aber - unabhängig von dem Verhältnis der Zahl der Bewerber zu der Zahl der zu besetzenden Stellen - jedenfalls insoweit einen Vorteil erlangt, als er – anders als die Bewerber auf die übrigen Ausbildungsstellen – seine Ausbildung nicht im Angestelltenverhältnis, sondern als Beamter auf Widerruf absolviert hat und entsprechend auch in der Folgezeit zum Beamten auf Probe ernannt worden ist und ihm später die Eigenschaft des Beamten auf Lebenszeit verliehen worden ist. Dass die Berufung in das Beamtenverhältnis einen unmittelbaren finanziellen Vorteil mit sich brachte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die unterschiedlichen Entlohnungs- bzw. Besoldungsmaßstäbe selbst dargelegt. Dass dieser Vorteil sich bei anderen Dienstherren wegen der möglicherweise abweichenden Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses ggfs. nicht realisiert hätte, ändert nichts an der Tatsache, dass bei dem Kläger dieser Vorteil eingetreten ist und dass dies auf seine Berufung in das Beamtenverhältnis und damit auf seine Rechte aus dem Zulassungsschein zurückzuführen ist. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger ihr ihre außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.