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Urteil

26 K 4829/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1116.26K4829.11.00
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Leitsätze

1. Aus der LVO FF folgt kein subjektives Recht einzelner Löschzugmitglieder auf die Wahl bestimmter Personen oder auf die Einhaltung bestimmter Wahlvorschriften.

2. Durch die Übertragung von Funktionen sichert der Wehrführer einen ordnungsgemäßen Dienst- und Einsatzablauf, indem er ausgewählten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen insbesondere Führungsaufgaben überträgt.

3. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Verbindung mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich kein einklagbarer Anspruch darauf, dass der Leiter der Feuerwehr bestimmte Personalmaßnahmen (insbesondere Übertragung von Funktionen) vornimmt oder unterlässt.

4. § 14 UVV Fw kommt keine unmittelbare individualschutzrechtliche Wirkung zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der LVO FF folgt kein subjektives Recht einzelner Löschzugmitglieder auf die Wahl bestimmter Personen oder auf die Einhaltung bestimmter Wahlvorschriften. 2. Durch die Übertragung von Funktionen sichert der Wehrführer einen ordnungsgemäßen Dienst- und Einsatzablauf, indem er ausgewählten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen insbesondere Führungsaufgaben überträgt. 3. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Verbindung mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich kein einklagbarer Anspruch darauf, dass der Leiter der Feuerwehr bestimmte Personalmaßnahmen (insbesondere Übertragung von Funktionen) vornimmt oder unterlässt. 4. § 14 UVV Fw kommt keine unmittelbare individualschutzrechtliche Wirkung zu. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und gehört seit einigen Jahren dem Umweltschutzzug an. Am 13. Mai 2011 fand eine außerordentliche Versammlung des Umweltschutzzuges der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten statt, bei der Herr Stefan H zum Umweltschutzzugführer und Herr S zum ersten stellvertretenden Umweltschutzzugführer gewählt wurden. Wegen des Versammlungsablaufs wird auf das im Verwaltungsvorgang enthaltene Protokoll (BA Heft 1,Bl. 10-12) Bezug genommen. Bereits im Vorfeld der Versammlung hatte die Klägerin Einwände gegen die anstehende Wahl des Herrn H und seiner Stellvertreter erhoben und die Streichung der Namen von der Wahlliste gefordert. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Wahl des Umweltschutzzugführers und seines ersten Stellvertreters. Sie beantragte, die Wahl für unzulässig zu erklären und führte zur Begründung aus: Der Gesetzgeber schreibe vor, dass die Kandidaten persönlich und fachlich geeignet sein müssten. Die fachliche Eignung beziehe sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Lehrgänge und auf die Anwendung des erlernten Wissens in der Praxis. Nach Ziffer 2.1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung NW könne sich ein Oberbrandmeister zur Zugführerausbildung an der Landesfeuerwehrschule melden, wenn er geeignet erscheine und sich als Gruppenführer bewährt habe. An diesen Voraussetzungen fehle es bei den gewählten Kandidaten, die lediglich Unterbrandmeister seien und zudem den erfolgreichen Abschluss des Gruppenführer-Lehrgangs (F III) nicht vorweisen könnten. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte die Beklagte mit, es sei richtig, dass Herr H aktuell nicht alle grundsätzlichen Voraussetzungen erfülle, um zum Löschzugführer ernannt werden zu können. Folgerichtig erfolge seine Ernennung erst nach Ablegung der notwendigen Qualifikation. Mit weiterem Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte die Beklagte mit, dass sie über den Widerspruch der Klägerin nicht entscheiden werde, weil ein solches Rechtsmittel nicht gegeben sei. Die Wahl der Zugführer stelle keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine in der Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr X ausgestaltete besondere Form der Anhörung des Zuges dar. Die nach der LVO FF nicht einmal vorgesehene Anhörung erfolge nach der Geschäftsordnung, bevor die Funktion des Zugführers bzw. seines Stellvertreters an eine den Kriterien der LVO FF entsprechende Person übertragen werde. Dass beide gewählten Kameraden derzeit die formale Qualifikation für eine kommissarische Bestellung nach § 17 LVO FF nicht erfüllen würde, sei ihr bekannt. Die Übertragung der Funktionen auf die beiden Kameraden sei zurückgestellt und werde erst erfolgen, wenn beide im Herbst die erforderliche Qualifikation erlangt hätten. Unter dem 9. September 2011 wurde Herrn H im Rahmen der Löschzugführersitzung kommissarisch die Funktion des Umweltschutzzugführers übertragen. Den von der Klägerin hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2011 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, der Klägerin fehle die Widerspruchbefugnis. Eine eigene Rechtsverletzung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Popularwiderspruch sei nicht zulässig. Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Wahl der beiden Kameraden für unzulässig zu erklären, lehnte die erkennende Kammer durch Beschluss vom 31. August 2011 – 26 L 1227/11 - als unzulässig ab und führte hierzu im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, in welchem subjektiven Recht die Klägerin verletzt sein könnte. Die Klägerin hat bereits am 13. August 2011 Klage erhoben, mit der sie zunächst begehrt hat festzustellen, dass die Wahl des Unterbrandmeisters H zum Umweltschutzzugführer der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und die Wahl des Unterbrandmeisters zum ersten stellvertretenden Umweltschutzzugführer unzulässig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2011 hat sie ihr Begehren dahingehend erweitert festzustellen, dass die zwischenzeitlich erfolgte Ernennung des Unterbrandmeisters H zum kommissarischen Umweltschutzzugführer unzulässig sei, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die am 9. September 2011 ausgesprochene Ernennung des Herrn H zum kommissarischen Umweltschutzzugführer der FF X zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 hat sie zudem die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011 und die Unzulässigerklärung der Wahl und Ernennung des kommissarischen Umweltschutzzugführers streitgegenständlich gemacht. Die Klägerin trägt vor: Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die erforderliche Klagebefugnis gegeben. Ähnlich wie im Baurecht hätten auch die Vorschriften der LVO FF drittschützende Wirkung, so dass sie sich auf ihre Einhaltung berufen könne. Die hier einschlägigen Vorschriften bezweckten den Schutz der einzelnen Mitglieder des Umweltschutzzuges der Freiwilligen Feuerwehr. Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr solle einen Zug nur dann führen dürfen, wenn er über eine entsprechende Praxiserfahrung und Qualifizierung verfüge. Diese Anforderung gewährleiste die körperliche Unversehrtheit aller Mitglieder. Aus diesem Grund sei der Zug vor Ernennung des neuen Zugführers und seiner Stellvertreter anzuhören. Die Vorschrift über die Anhörung bzw. Wahl in der Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten habe drittschützenden Charakter, so dass sie – die Klägerin – sich hierauf berufen könne. Die Geschäftsordnung gewähre den Mitgliedern des Umweltschutzzuges das Recht durch eine Anhörung, die in Form einer Wahl durchzuführen sei, über die Person des Zugführers und seines Stellvertreters zu entscheiden. Durch die ausschließliche Aufstellung von zwei Unterbrandmeistern, die unstreitig die Voraussetzungen für das jeweilige Amt nicht erfüllt hätten, seien ihr und allen anderen Mitgliedern des Umweltschutzzuges das Recht entzogen worden, eine Person zu wählen, welche die Voraussetzungen erfülle. Ein subjektives öffentliches Recht und mithin ihre Klagebefugnis folge auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, namentlich § 14 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren. Der Dienstherr sei verpflichtet, Schaden von den Bediensteten abzuwenden. Hierzu gehöre es auch, Maßnahmen zu unterlassen, durch die eine Gefahr für das Leben und/oder die Gesundheit bzw. eine Verletzung dieser Rechtsgüter drohe. Die Klage sei auch begründet: Die Wahl einer bestimmten Person für ein bestimmtes Amt setzte bei Durchführung der Wahl voraus, dass die betreffende Person die Voraussetzungen für dieses Amt zum Zeitpunkt der Wahl erfülle. Beide Kandidaten hätten jedoch im Mai 2011 nicht über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt. Ihnen fehle aufgrund ihres geringen Lebensalters die Praxiserfahrung zur Führung eines Zuges. Zwei Personen im Alter von 25 bzw. 27 Jahren zu Löschzugführern zu machen sei unverantwortlich. Durch die Aufstellung ungeeigneter Kandidaten sei das Wahlrecht insgesamt ausgehebelt worden. Die Ernennung des Brandmeisters H zum kommissarischen Umweltschutzzugführer entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Er könne erst nach zukünftiger Ernennung zum Oberbrandmeister zum Zugführerlehrgang angemeldet werden und müsse diesen Lehrgang erst noch absolvieren. Anschließend müsse er sich zunächst fünf Jahre als Oberbrandmeister bewährt haben, ehe er das Amt des Zugführers übernehmen könne. Nach § 17 Abs. 3 LVO FF dürfe aber die kommissarische Übertragung einer Funktion, wie die des Umweltschutzzugführers, die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen. Die Geschäftsordnung der Beklagten entspreche insoweit nicht den höherrangigen Vorschriften. Sie sei daher ungültig und unbeachtlich. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die am 13. Mai 2011 erfolgte Wahl des Unterbrandmeisters H zum Umweltschutzzugführer der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und die Wahl des Unterbrandmeisters S zum ersten stellvertretenden Umweltschutzzugführer im Umweltschutzzug der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten unzulässig war, festzustellen, dass die am 9. September 2011 erfolgte Ernennung des Herrn H zum kommissarischen Umweltschutzzugführer der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten nicht zulässig ist, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die am 9. September 2011 ausgesprochene Ernennung des Herrn H zum kommissarischen Umweltschutzzugführer der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sowie die im Nachgang dazu ausgesprochene Ernennung des Herrn S zu seinem Stellvertreter im Umweltschutzzug der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zurückzunehmen, weiter hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und auszusprechen, dass die Wahl und Ernennung des Herrn H zum kommissarischen Umweltschutzzugführer der freiwilligen Feuerwehr X unzulässig war. ferner hilfsweise, die Stadt X zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin gegen die Ernennung des Herrn S zum stellvertretenden Umweltschutzzugführer der freiwilligen Feuerwehr X zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Der Klageänderung in Form der Klageerweiterung durch den Schriftsatz vom 8. Oktober 2011 werde widersprochen. Sie sei nicht sachdienlich. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle an einem nichtigen Verwaltungsakt bzw. an einem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Bei den angefochtenen Wahlen handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Klägerin sei keine Wahlkandidatin gewesen. Weder die Wahl noch die spätere Ernennung würden ihr gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Es gäbe keinen Anspruch auf allgemeine Rechtskontrolle für solche Vorgänge, die die Klägerin nicht unmittelbar selbst beträfen. Dass die Klägerin als Zugmitglied wahlberechtigt gewesen sei, genüge für eine unmittelbare Betroffenheit nicht, zumal die Wahl stattgefunden habe und sie ihr Wahlrecht habe ausüben können. Die Wahl sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Wahl stelle nur eine besondere Ausgestaltung der Anhörung dar. Sie diene der Klärung, ob bezüglich der Kandidaten ein mehrheitliches Einvernehmen für den Fall ihrer Ernennung auf die vorgesehene Position bestehe. Dass die für die Funktion erforderliche Qualifikation noch nicht vorliege, sei bei der kommissarischen Übertragung von Funktionen nach § 17 LVO FF regelmäßig der Fall. Auch die Ernennung zum Umweltschutzzugführer entfalte keine Drittwirkung auf ein Mitglied des Zuges. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 26 L 1227/11 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zuständige Einzelrichter ist nicht gehindert, über die vorliegende Klage entscheiden, obwohl die Klägerin ihn in der mündlichen Verhandlung zum wiederholten Male wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, denn der zweite Befangenheitsantrag ist rechtsmißbräuchlich und ist daher durch Beschluss des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen worden. Dieses Ablehnungsgesuch ist das letzte Gesuch in einer Reihe von Ablehnungsgesuchen gegenüber dem erkennenden Richter und den mit der Entscheidung über das 1. Ablehnungsgesuch befassten Richtern. Ein offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts ist dann gegeben, wenn das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.1998 - 2 B 68/97 – Juris und Urteil vom 05.12.1975 - VI C 129/74 - BVerwGE 50, 36; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.1994 - 22 E 584/94 -. Die Klägerin hat mit dem erneuten Befangenheitsantrag im Wesentlichen gerügt, dass der Einzelrichter sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht (hinreichend) mit dem von ihr gerügten Verstoß der Beklagten gegen die Fürsorgepflicht auseinandergesetzt habe. Dass die Besorgnis der Befangenheit sich hieraus nicht herleiten lässt, hat die Kammer bereits in dem das 1. Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss dargelegt. Das Richterablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen materiell- oder verfahrensrechtliche Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen. Es liegt auf der Hand, dass ein Ablehnungsgesuch nicht dazu benutzt werden darf, die Zusammensetzung des Gerichts in einer Weise zu beeinflussen, die die Durchsetzungschance für die von der Klägerin als zutreffend erachtete Rechtsauffassung erhöhen soll, BVerwG, Beschluss vom 21.03.2000 - 7 B 36/00 - Juris. Der Einzelrichter entscheidet über die in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung gestellten Anträge, obwohl die Beklagte (teilweise) der Klageänderung widersprochen hat. Denn der Streitstoff ist auch bei Einbeziehung der weiteren Anträge im Wesentlichen derselbe und die Entscheidung über die Anträge im vorliegenden Verfahren – ungeachtet ihrer Zulässigkeit und/oder Begründetheit - kann dazu beitragen, einen nachfolgenden Prozess zu vermeiden; die Klageänderung ist aus diesem Blickwinkel sachdienlich. Die mit den (Haupt-)Anträgen zu 1. bis 2. als Feststellungsklage erhobene Klage ist unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 - BVerwGE 100, 262, vom 10.05.1984 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 und vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 86 m.w.N.; Beschluss vom 12.11.1987 - 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97 S. 2. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist, StRspr des BVerwG; vgl. etwa Urteile vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 und vom 23.01.1992, a.a.O.; Beschluss vom 12. 11.1987, a.a.O. Ob ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben ist, kann hier dahinstehen. Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nämlich nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können, BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 a.a.O. Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist, BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64; OVG NRW, Urteil vom 13.11.1996 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647. Ebenso sind auch die sonstigen, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen, BVerwG, Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 - BayVBl 1990, 728 m.w.N. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, in welchem subjektiven Recht die Klägerin verletzt sein könnte. Ein solches Recht ergibt sich zunächst nicht aus der etwaigen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Wahl oder Ernennung des Umweltschutzzugführers und seines Stellvertreters. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Wahl oder Ernennung unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr X (GO FFW) oder die Feuerwehrdienstverordnung (FwDV) oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer und Zugführer der Freiwilligen Feuerwehren (Rd.Erl. d. Innenmisters v. 30.7.1984 – VB 4 – 4.382 – 4) durchgeführt wurde. Die einschlägigen Vorschriften kennen kein objektives Beanstandungsverfahren. Weder in der GO FFW noch in der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) ist ein solches Beanstandungsverfahren – namentlich ein Verfahren über die Anfechtung von Wahlen oder Abstimmungen - geregelt, so dass sich die Klägerin als Rechtssuchende nicht auf etwaige Verstöße gegen das Verfahren regelnde Rechtsvorschriften oder gegen Vorschriften über die Zuweisung von Funktionen berufen kann, soweit diese Vorschriften nicht zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gemäß § 14 Abs. 2 LVO FF werden die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr vom Leiter oder der Leiterin der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen bestimmt. Durch die Übertragung von Funktionen sichert der Wehrführer einen ordnungsgemäßen Dienst- und Einsatzablauf, indem er ausgewählten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen insbesondere Führungsaufgaben überträgt. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2003 – 21 B 2381/03 – Juris. Eine Wahl der Zugführer oder eine Anhörung der Löschzugmitglieder vor Ernennung eines Zugführers ist in der LVO FF nicht vorgeschrieben. Insoweit trifft der Leiter der Feuerwehr als Vorgesetzter im Rahmen der ihm auf Grund § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) eingeräumten Organisationsgewalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung, welchen konkreten Dienstposten das einzelne Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ausübt. Vgl. Schneider, FSHG, § 12 Nr. 5.5. Soweit die GO FFW in Abschnitt 3.2.3 in Verbindung mit Abschnitt 10 die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen vor der Ernennung des Zugführers und seiner Stellvertreter vorsieht, ist diese Regelung ersichtlich in Anlehnung an § 11 Abs. 1 S. 3 FSHG aufgenommen worden, wonach vor Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören hat. Der Wahl des Zugführers durch die Mitglieder des Löschzuges (hier: des Umweltschutzzuges) kommt jedoch in Bezug auf die Entscheidung des Wehrführers keine bindende Wirkung zu. Vielmehr soll hierdurch eine Mitsprache der betroffenen Zugmitglieder ermöglicht und im Interesse der Funktionsfähigkeit des Zuges und seiner Einsatzbereitschaft sichergestellt werden, dass die zu ernennenden Personen möglichst großen Rückhalt und weitestgehende Akzeptanz im betroffenen Löschzug besitzen bzw. erhalten. Auch aus dieser Überlegung heraus verbietet sich die Annahme eines subjektiven Rechts der einzelnen Löschzugmitglieder auf die Wahl bestimmter Personen oder auf die Einhaltung bestimmter Wahlvorschriften. Soweit die Klägerin geltend macht, bei der Wahl der Zugführer handele es sich vergleichbar mit den Wahlen der ehrenamtlichen Richter nach § 29 VwGO um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, mag – auch wenn angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen diesen und jenen Wahlen wenig für diese Annahme spricht - dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsauffassung gefolgt werden könnte. Denn auch die Wahl der ehrenamtlichen Richter ist einer Popularklage, d.h. der Anfechtung durch unbeteiligte, nicht in ihren Rechten betroffene Dritte, nicht zugänglich. Vielmehr kann die Wahl allenfalls von Kandidaten, die gegen ihren Willen gewählt wurden und von nicht gewählten Kandidaten, die in die Vorschlagsliste aufgenommen worden waren, angefochten werden. Kopp/Schenke, VwGO, § 29 Rdnr. 4. Dass die Klägerin in eigener Person für die Wahl als Umweltschutzzugführerin oder Stellvertreterin kandidiert hätte und durch die Wahl der von ihr für ungeeignet befundenen Personen in einem derart verstandenen subjektiven Recht verletzt worden sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Klägerin, das sie als bislang nicht hinreichend gewürdigt empfindet, soll nunmehr vertiefend ausgeführt werden: Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung ist auch nicht dadurch plausibel vorgetragen, dass die Klägerin geltend macht, die Wahl bzw. Ernennung des Zugführers und seines Stellvertreters würden gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen, weil Herr H und Herr S die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ihre Ernennung bzw. die Zuweisung der in Rede stehenden Funktionen nicht erfüllten, ihnen mit anderen Worten die fachliche Eignung fehle. Nach § 45 BeamtStG sorgt der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie; er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit. Die Pflicht zu Schutz und Fürsorge beinhaltet die Pflicht, Schaden vom Beamten abzuwenden. Teil der Fürsorgepflicht ist es auch, dass der Dienstherr darum besorgt ist, dass die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten durch die amtliche Tätigkeit nicht gefährdet wird, Reich, BeamtStG, 2009, § 45 Rdnr. 9. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. BVerwG, Urteile vom 28.05.2003 – 2 C 28.02 – ZBR 2003, 383 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 – 4 S 659/08 – ZBR 2009, 307. Die Verpflichtung zum bestmöglichen Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz ist für Dienstverträge des privaten Rechts in § 618 Abs. 1 BGB ausdrücklich ausgesprochen. Für Beamte gilt zwar diese Vorschrift nicht, doch stellt die umfassende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht jedenfalls keine geringeren Anforderungen an den Dienstherrn. Wird die Gesundheit eines Beamten durch Einwirkungen am Arbeitsplatz beeinträchtigt, so ist der Dienstherr verpflichtet, diese im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich ein Anspruch des Beamten auf Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, vgl. BVerwG vom 13.09.1984 - 2 C 33/82 - NJW 1985,876. Entsprechend dem auf Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Nr. 1 ArbSchG). VG Augsburg, Urteil vom 20.09.2012 - Au 2 K 11.1082 – Juris. Allerdings konkretisieren nur solche Arbeitsschutzvorschriften und gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) von den Unfallversicherungsträgern unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als autonomes Recht erlassene Unfallverhütungsvorschriften den vertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitgebers, die nach ihrem Inhalt geeignet sind, den Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zu bilden; sie müssen also unmittelbar dem Schutz des Beschäftigten bezwecken, um diesem einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erfüllung geben zu können. Im Zweifelsfall ist dies durch Auslegung der betreffenden Arbeitsschutznormen zu ermitteln. Ein Erfüllungsanspruch ist anzunehmen, wenn die betreffende Bestimmung auf das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer zielt. Keinen Erfüllungsanspruch begründen dagegen reine Ordnungs- und Organisationsvorschriften, die ausschließlich das Verhältnis zwischen Staat und Arbeitgeber betreffen. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2006 - 6 Sa 339/05 - Juris, m.w.N.. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einen unmittelbaren Schutz des Beschäftigten bezwecken. Hieraus folgt dann ein einklagbarer Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustandes. Ein derartiger Umfang lässt sich weder aus der LVO FF noch aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nebst Durchführungsanweisungen ableiten. Insbesondere lässt sich aus diesen Vorschriften kein einklagbarer Anspruch herleiten, dass der Leiter der Feuerwehr bestimmte Personalmaßnahmen (hier: Funktionsübertragung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr) vornimmt oder unterlässt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, haben die Vorschriften der LVO FF über die Bestellung von Funktionsträgern und über die Beförderung nicht den Zweck, Leib und Leben einzelner Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr zu schützen. Vielmehr sollen diese Vorschriften die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr im Interesse der öffentlichen Sicherheit, mithin im öffentlichen Interesse, sicherstellen. § 14 Abs. 2 LVO FF ist keine Arbeitsschutznorm. Sie dient insbesondere nicht der Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch aus § 14 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren vom Mai 1989 in der Fassung vom Januar 1997 (GUV-V C 53 - früher: GUV 7.13 -, Bekanntmachung vom 3. März 2009, GVBl. NRW S. 166, Anlage 5 - UVV Fw) kann die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte und mithin keine Klagebefugnis ableiten. Diese Vorschrift bestimmt, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. In den hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen aus dem Jahr 2003 heißt es: "Maßgebend für die Forderung sind die landesrechtlichen Bestimmungen. Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Ausgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert." Entsprechend der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Inhalt der Norm des technischen Arbeitsschutzes geeignet sein muss, Gegenstand eines individualrechtlichen Erfüllungsanspruchs zu sein und organisatorische oder ordnungsrechtliche Vorschriften und solche Arbeitsschutzregelungen, die den Arbeitnehmer nur als Mitglied der Gesamtbelegschaft oder als Teil einer Arbeitnehmergruppe schützen sollen, von der Transformation ausgenommen sind, BAG, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06 - DB 2008, 2030, kommt § 14 UVV Fw keine unmittelbare individualschutzrechtliche Wirkung zu. Die Vorschrift begründet zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige einzusetzen. Hieraus folgt jedoch kein (Erfüllungs-)Anspruch des einzelnen Beamten bzw. Ehrenbeamten gegenüber dem Dienstherrn, bestimmte (hervorgehobene) Funktionen oder Leitungsfunktionen nur mit fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Demgemäß trifft den Dienstherrn bei der Besetzung dieser Funktionen keine Begründungspflicht gegenüber den einzelnen Mitarbeitern. Durch die Besetzung einer Funktion mit einem (aus Sicht eines einzelnen Mitarbeiters vermeintlich) ungeeigneten Bewerber wird die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht berührt. Die Fürsorgepflicht ist erst dann in ihrem Wesenskern verletzt, wenn die Maßnahme des Dienstherrn unmittelbar eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter des Beamten auslöst. Hierunter ist die auf objektiv feststellbaren Tatsachen gegründete ernstliche Besorgnis zu verstehen, dass bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden eintritt. Daran fehlt es vorliegend. Nach gefestigter Rechtsprechung haben Unfallverhütungsvorschriften nur den Zweck, den Unfallversicherungsträger vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen zu bewahren, für die er bei Realisierung präventiv abzuwehrender Unfallrisiken durch Gewährung von Unfallversicherungsleistungen einzustehen hat. Wegen ihres begrenzten Schutzzwecks werden Unfallverhütungsvorschriften nicht als Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert. OLG Celle, Urteil vom 19.03.2003 - 9 U 223/02 - NdsVBl 2003, 222 = Juris. OLG München, Urteil vom 04.12.1975 - 1 U 3104/75 - VersR 1976, 585-587; BayOLG, Urteil vom 10.09.2001 - 5Z RR 209/00 - NJW-RR 2002, 1249. Nach alledem gibt es keinen im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf die Ernennung oder Nichternennung bestimmter Zugführer und es besteht auch kein einklagbarer allgemeiner Anspruch darauf, dass Anhörungen oder Wahlen im Einklang mit der Geschäftsordnung oder der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) durchzuführen sind. Der Hilfsantrag zu 3., die Beklagte zu verpflichten, die Ernennung des kommissarischen Umweltschutzzugführers der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und seines Stellvertreters zurückzunehmen, bleibt aus diesem Grund ebenfalls ohne Erfolg. Es fehlt an der Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung. Der Hilfsantrag zu 4., den die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2012 unter den Vorbehalt gestellt hat, dass das Gericht die Wahl und Ernennung des Umweltschutzzugführers bzw. seines Stellvertreters als Verwaltungsakt qualifiziert, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Übertragung bestimmter Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr als innerhalb dieses Dienstverhältnisses ergehende Anordnung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist, vgl. auch Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2004 - 4 B 267/04 – Juris. Ungeachtet dessen wäre die Klage ebenfalls unzulässig. Mit dem Antrag begehrt die Klägerin nicht nur die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2011, sondern zusätzlich die Feststellung des Gerichts, dass die Wahl und Ernennung des Herrn H zum kommissarischen Umweltschutzzugführer der Freiwilligen Feuerwehr X unzulässig war. Diese Feststellung begehrt die Klägerin aber bereits mit ihren unter Ziffer 1 und 2 gestellten Anträgen. Es fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis hierfür. Soweit es die beantragte Aufhebung des Widerspruchsbescheides betrifft, so kann zwar kann ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Klage richtet sich hier aber gegen den falschen Klagegegner, denn nicht die Beklagte, sondern die Bezirksregierung E hat den Widerspruchsbescheid erlassen. Im Übrigen fehlt es auch hier an der Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass auch die mit dem (in der mündlichen Verhandlung gestellten) Klageantrag zu 5. hilfsweise erhobene Bescheidungsklage unzulässig ist – ungeachtet der Frage, ob und ggf. bei welcher Behörde ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, vgl. hierzu §§ 110 Abs. 3 S. 1, 111 Abs. 1 S. 1 JustG NRW. Die Bescheidungsklage stellt im Verhältnis zur Verpflichtungsklage ein Minus dar, BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104; Urteil vom 31.03.2004 - 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263, und setzt ebenso wie die Verpflichtungsklage voraus, dass das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass ihn die die Unterlassung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.