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Urteil

26 K 7303/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1114.26K7303.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht seit dem 31. August 2001 als Beamter im gehobenen nichttechnischen Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 27. August 2005 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektoranwärter zur Anstellung ernannt. Zugleich wurde ihm der Dienstposten "Projekte (Entbürokratisierung usw.)" in der Fachabteilung I.1.2/Personal und Organisation zugewiesen. Mit Wirkung vom 2. Mai 2006 wurde er mit seinem Einverständnis unter Beibehaltung seiner beamtenrechtlichen Stellung gegenüber der Beklagten gemäß § 123a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vorübergehend der seinerzeit vom Kreis N und der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der damaligen Fassung gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) N-aktiv zur dortigen Dienstleistung zugewiesen. Zugleich wurde er auf den Dienstposten eines Leistungssachbearbeiters umgesetzt. Mit Wirkung vom 27. Februar 2008 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. 3 Mit Wirkung vom 1. September 2008 wurde der Kläger im Rahmen seiner Zuweisung gemäß § 123a Abs. 1 BRRG innerhalb der ARGE N-aktiv auf den Dienstposten eines Fallmanagers umgesetzt. Diesem Dienstposten war eine nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Stelle im Stellenplan der Beklagten zugeordnet. Mit Wirkung vom 30. Juni 2009 wurde der Kläger zum Stadtoberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen. 4 Bei der Beklagten lagen jedenfalls seit dem Jahr 2009 die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vor. Das von der Beklagten für die Jahre 2009 ff. aufgestellte Haushaltssicherungskonzept hatte der Landrat des Kreises N als Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt, woraufhin die Beklagte die von ihrem Rat zuvor beschlossene Haushaltssatzung in ihrem Amtsblatt vom 29. Mai 2009 bekanntgemacht hatte. Auch im Stellenplan 2009 der Beklagten war dem vom Kläger bekleideten Dienstposten eine nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Stelle zugeordnet. Die Genehmigung des von der Beklagten für die Jahre 2010 ff. aufgestellten Haushaltssicherungskonzeptes verweigerte der Landrat des Kreises N hingegen unter dem 22. März 2011 endgültig. Dies führte dazu, dass die am 30. November 2010 vom Rat der Beklagten beschlossene Haushaltssatzung 2010/2011 nicht bekannt gemacht wurde. 5 Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 trat gemäß § 76 Abs. 3 i. V. m. §§ 44b, 6d SGB II die zu diesem Zeitpunkt neu gebildete gemeinsamen Einrichtung "Jobcenter" des Kreises N und der Bundesagentur für Arbeit als Nachfolgeorganisation an die Stelle der ARGE N-aktiv. Der Kläger bekleidete dort weiterhin den bisherigen Dienstposten eines Fallmanagers. 6 Am 19. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ab dem 19. Monat der Wahrnehmung der Aufgaben eines Fallmanagers. Diesen Antrag lehnte der Bürgermeister der Beklagten durch Bescheid vom 30. September 2011 ab mit der Begründung, mangels gültiger Haushaltssatzung lägen die für die Zulagengewährung erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit der Begründung, im Gegensatz zu einer Beförderung bestehe auf die begehrte Zulage auch im Falle eines nicht genehmigten Haushalts ein Rechtsanspruch, wies der Bürgermeister der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 zurück. 7 Am 1. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Er vertritt die Ansicht, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage lägen seit dem 1. Juli 2010 – ein Jahr nach seiner Beförderung zum Stadtoberinspektor – vor. Seitdem lägen auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage vor, denn ausweislich des Stellenplans sei seine Funktion der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass sich die Beklagte in einem Nothaushalt befindet, denn ein solcher befreie sie nicht davon, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Um eine solche rechtliche Verpflichtung handele es sich bei der begehrten Zulage, denn im Unterschied zu einer Beförderung bestehe auf diese ein Rechtsanspruch; insoweit bestehe kein Unterschied gegenüber anderen Besoldungsbestandteilen wie etwa dem Familienzuschlag. Der Rechtsanspruch folge auch aus dem Zweck der begehrten Zulage, eine funktionsgerechte Besoldung sicherzustellen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung wiederum korreliere mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. 9 Der Kläger beantragt, nachdem er zwischenzeitlich mit Wirkung vom 11. Januar 2012 zum Stadtamtmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen worden ist, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt W vom 30. September 2011 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bürgermeisters der Stadt W vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm eine Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 10. Januar 2012 zu gewähren und zu verurteilen, den jeweiligen monatlichen Differenzbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 mit der Begründung, beim Kläger fehle es bereits an einer für die begehrte Zulagengewährung erforderlichen vorübergehenden vertretungsweisen Aufgabenübertragung; vielmehr liege in seinem Fall eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben eines Fallmanagers vor. Vor allem lägen aber die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Zulage nicht vor, denn eine besetzbare Planstelle für den vom Kläger konkret wahrgenommenen Dienstposten als Fallmanager habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Seit dem Jahr 2010 verfüge sie – die Beklagte – mangels Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr über eine wirksame Haushaltssatzung und damit einen wirksamen Stellenplan. Sie befinde sich damit im Zustand der vorläufigen Haushaltsführung und dürfe aufgrund dessen nur noch Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sei. Eine rechtliche Verpflichtung für Beförderungen bestehe aber nicht. 14 Zwischenzeitlich hat der Rat der Beklagten am 28. März 2012 die Haushaltssatzung 2012/2013 einschließlich des fortgeschriebenen Haushaltssicherungskonzeptes 2010 ff. beschlossen. Letzteres genehmigte der Landrat des Kreises N unter dem 9. Mai 2012. Daraufhin wurde die Haushaltssatzung 2012/2013 im Amtsblatt der Beklagten vom 31. Mai 2012 bekanntgemacht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 30. September 2011 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 4. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 10. Januar 2012 keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, denn es liegen nicht sämtliche Voraussetzungen des insoweit als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung – vgl. § 86 BbesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009- ) vor. Nach dieser Vorschrift, die in Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) als Bundesrecht fort gilt erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Danach entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, NVwZ 2005, 1078 ff. = juris (Rn. 12). 20 Zwar lagen beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 2010 bis 10. Januar 2012 unproblematisch die zeitlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG vor. Ab dem 1. Juli 2010 waren nämlich bereits 22 Monate und damit mehr als die vom Gesetz geforderten 18 Monate seit der am 1. September 2008 erfolgten Übertragung von Aufgaben des Dienstpostens eines Fallmanagers auf den Kläger vergangen. Auch standen am 1. Juli 2010 laufbahnrechtliche Vorschriften der dauerhaften Übertragung des nach der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Amtes auf den Kläger nicht mehr entgegen, nachdem seit der mit Wirkung vom 30. Juni 2009 erfolgten letzten Beförderung des Klägers zum Stadtoberinspektor unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 ein Jahr vergangen war, so dass die zeitliche Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 Buchst. c) Laufbahnverordnung (LVO) überwunden war, und der Kläger zugleich mehr als die von § 10 Abs. 4 Buchstabe c) LVO geforderten neun Monate Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten eines Fallmanagers absolviert hatte. 21 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 2010 bis 10. Januar 2012 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG nicht vorlagen. 22 Der Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen besteht darin, zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 30/09 -, BVerwGE 139, 368 ff. = juris (Randnr. 12), m.w.N.. 24 Gesetzlich vorausgesetzt wird damit das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle, denn mit der Übertragung "dieses Amtes" i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG ist das Amt im statusrechtlichen Sinne gemeint, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinn kann nämlich Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; allein die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O.(juris Rn. 15). 26 Dass im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten eine freie Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, existierte, kann zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellt werden. Dass die Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 nicht über eine wirksame Haushaltssatzung verfügte und dass die Haushaltssatzung für das Doppelhaushaltsjahr 2012/2013 erst 31. Mai 2012 bekannt gemacht wurde, dürfte nicht dazu führen, dass es der Beklagten im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2012 gänzlich an einem wirksamen Stellenplan und damit auch an einem Vorhandensein der Planstelle, deren dieser zugeordnete Aufgaben eines Fallmanagers der Kläger wahrgenommen hatte, mangelte. Ein stellenplanloser Zustand würde nämlich zur personalwirtschaftlichen Funktionsunfähigkeit eines Rechtsträgers führen und erscheint deshalb rechtlich nicht denkbar. Es dürfte deshalb entweder davon auszugehen sein, dass der Stellenplan des Jahres, in dem zuletzt eine Haushaltssatzung wirksam war, im Falle der Beklagten also der Stellenplan des Jahres 2009, auch in den nachfolgenden Jahren einer haushaltslosen Zeit weitergalt, 27 so Tölle, Verwaltungsrundschau 2004, 233, 234 f., 28 oder dass in Jahren nicht genehmigter Haushaltssicherungskonzepte und damit nicht wirksamer Haushaltssatzungen zumindest die jeweils vom Rat beschlossenen Stellenpläne Wirksamkeit erlangten, weil diese als bloße Anlagen zu den Haushaltsplänen gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 GO NRW nicht Bestandteile der Haushaltssatzungen gemäß § 78 Abs. 2 GO NRW sind und deshalb nicht dem Bekanntgabeerfordernis des § 80 Abs. 5 S. 3 unterliegen, 29 vgl. Hamacher in Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 79 Ziffer 2. 30 Die im streitgegenständlichen Zeitraum als vorhanden unterstellte Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, war allerdings aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar, wie sich aus den insoweit einschlägigen Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW ergibt. 31 Nach § 82 Abs. 1 GO NRW darf die Gemeinde, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, ausschließlich (1.) Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, (2.) Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, (3.) Kredite umschulden. Nach Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift gilt, wenn im Falle des § 76 Abs. 1 GO NRW – d.h. bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts – die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, u.a. ergänzend zu den Regelungen des Absatzes 1 vom Beginn des Haushaltsjahres – bei späterer Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung – bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes, dass die Gemeinde weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten hat, die durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden. 32 In den Jahren 2010 und 2011 lagen bei der Beklagten die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 Abs. 1 GO NRW vor. Da der Landrat des Kreises N als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts für diese beiden Jahre endgültig verweigerte, unterlag die Beklagte für diese beiden Jahre vollständig den in § 82 Abs. 1 GO NRW aufgeführten haushaltsrechtlichen Einschränkungen, denn der für den Fall eines (noch) nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzept maßgebliche § 82 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW verweist vorbehaltlich sich durch Rechtsverordnung ergebender ergänzender haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen auf die Regelungen des Abs. 1. Letzterer Vorbehalt kommt allerdings nicht zum Tragen, weil das für Inneres zuständige Ministerium von seiner Verordnungsermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht hat. 33 Erlassen wurde vom damaligen Innenministerium NRW lediglich ein sog. Leitfaden mit dem Titel "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung" vom 6. März 2009, bei dem es sich jedoch nicht um eine Rechtsverordnung handelt. 34 vgl. zu diesem Leitfaden Hamacher, a.a.O., § 83 Ziffer 5. 35 Für die Besetzung der vorhandenen Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, galten damit in den Jahren 2010 und 2011 die sich aus § 82 Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Einschränkungen. Eine Stellenbesetzung kam nur bei Vorliegen mindestens einer der beiden alternativen Voraussetzungen in Betracht, dass entweder eine rechtliche Verpflichtung hierfür bestand oder diese für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war. 36 Keine dieser beiden Voraussetzungen lag während der beiden Jahre 2010 und 2011 vor. 37 Ansatzpunkte für eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, funktionsgerecht zu besetzen, also einen Beamten mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle einzuweisen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) zu übertragen, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O. (juris Randnr. 13), 39 sind nicht ersichtlich. 40 Insbesondere ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers eine derartige rechtliche Verpflichtung nicht bereits aus § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG. Dieser regelt nämlich gerade nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die funktionsgerechte Besetzung einer Planstelle, auf die es im Rahmen des § 82 Abs. 1 GO NRW ankommt, sondern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Ungeachtet dessen stellt § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG den Zulagenanspruch gerade unter den gesetzlichen Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, was einen Rechtsanspruch unter Ignorierung dieser Voraussetzungen ausschließt. Damit unterscheidet sich die Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG maßgeblich von anderen Besoldungsbestandteilen wie etwa der Grundbesoldung, bestimmten Amtszulagen oder dem Familienzuschlag, welche keinerlei haushaltsrechtlichen Vorbehalten unterliegen. 41 Eine derartige rechtliche Verpflichtung ergibt sich ferner nicht aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Ein Beamter – und damit auch der Kläger – hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 -, DÖD 2009, 99 ff. = juris (Randnr. 4), m.w.N. 43 Schließlich lässt sich einem wirksamen Stellenplan als solchem keine rechtliche Verpflichtung zur funktionsgerechten Besetzung einer in ihm enthaltenen Planstelle entnehmen. Wie bereits ausgeführt bewirkt ein wirksamer Stellenplan zwar die Existenz aller in ihm enthaltenen Planstellen. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Besetzung dieser Planstellen überhaupt rechtlich möglich ist, während ein Stellenplan umgekehrt nichts hergibt für die Frage einer Rechtspflicht zu einer funktionsgerechten Stellenbesetzung, 44 a.A. offenbar Tölle, a.a.O. 45 Im Gegenteil kann sich aus rechtlichen Vorgaben u.U. die Rechtspflicht ergeben, eine Planstelle gerade noch nicht funktionsgerecht zu besetzen, etwa aufgrund des Erfordernisses eines Erprobungszeit gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW. 46 Auch spricht nichts dafür, dass die funktionsgerechte Besetzung der Panstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die dieser Planstelle zugeordneten Aufgaben ja gerade vom Kläger wahrgenommen wurden, so dass selbst unter der Annahme, dass es sich um notwendige Aufgaben handelte, deren Weiterführung sichergestellt war. 47 Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß zugleich für den Zeitraum 1. bis 10. Januar 2012. Auch im Jahr 2012 lagen nämlich bei der Beklagten die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 Abs. 1 GO NRW vor. Zwar genehmigte der Landrat des Kreises N das insoweit von der Beklagten beschlossene Haushaltssicherungskonzept, jedoch erfolgte dies erst unter dem 9. Mai 2012, so dass bis zur anschließenden Bekanntmachung der Haushaltssatzung am 31. Mai 2012 zunächst die haushaltsrechtlichen Einschränkungen des § 82 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO NRW galten. 48 Aus dem Fehlen eines Anspruchs des Klägers auf die Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes folgt zugleich, dass ihm auch der hiervon abhängige Verzinsungsanspruch nicht zusteht. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50 Die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob im Falle von sich durch § 83 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO NRW haushaltsrechtlichen Beschränkungen das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu verneinen ist, wurde bislang noch nicht entschieden und hat über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.