Urteil
8 K 7435/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Einbürgerung ist unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig ist.
• Die Verwaltungsgerichte können frühere rechtskräftige Entscheidungen und Gutachten zur Prozessfähigkeit heranziehen.
• Ministerpräsidentin und Staatskanzlei sind nicht befugt, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Einbürgerungsangelegenheiten zu ändern oder jede gleichlautende Eingabe zu bescheiden.
Entscheidungsgründe
Klage auf Einbürgerung wegen Prozessunfähigkeit des Klägers abgewiesen • Die Klage auf Einbürgerung ist unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig ist. • Die Verwaltungsgerichte können frühere rechtskräftige Entscheidungen und Gutachten zur Prozessfähigkeit heranziehen. • Ministerpräsidentin und Staatskanzlei sind nicht befugt, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Einbürgerungsangelegenheiten zu ändern oder jede gleichlautende Eingabe zu bescheiden. Der Kläger begehrte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ein früherer Einbürgerungsantrag wurde 2002 abgelehnt; hiergegen klagte der Kläger erfolglos. In der Folge stellte er wiederholt Einbürgerungsanträge und wandte sich mehrfach an Ministerpräsidenten, die Staatskanzlei sowie zahlreiche Behörden und internationale Stellen. Mehrere weitere Anträge blieben unbehandelt, und es liefen mehrere Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Am 29. Oktober 2012 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Das Gericht verwies auf Aktenlage und frühere Entscheidungen zur Beurteilung des Verfahrens. • Zuständigkeit und Verfahren: Der Einzelrichter konnte entscheiden, nachdem die Kammer den Rechtsstreit übertragen hatte und die Beteiligten ordnungsgemäß geladen waren (§ 6 Abs. 1 VwGO, § 102 VwGO). • Unzulässigkeit wegen Prozessunfähigkeit: Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger prozessunfähig ist; dies ergibt sich aus einem psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2011 und aus bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln, die zur gleichen Überzeugung gelangten. • Beweiserwägung: Vielzahl gleichförmiger, an zahlreiche Stellen gerichteter Eingaben des Klägers und die Kenntnis der Person aus anhängigen Verfahren stützen die Feststellung der Prozessunfähigkeit. • Materiellrechtliche Subsidiarität: Selbst bei unterstellter Zulässigkeit wäre die Klage unbegründet, weil weder die Ministerpräsidentin noch die Staatskanzlei befugt sind, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Einbürgerungsangelegenheiten zu ändern oder jede gleichlautende Eingabe zu bescheiden. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat den Prozess verloren, weil er nicht prozessfähig ist und daher die Klage unzulässig ist; ein Prozesspfleger war nicht zu bestellen, da keine Eingriffsmaßnahme begehrt wurde. Inhaltlich wäre die Klage zudem unbegründet, weil die angerufenen politischen Stellen nicht befugt sind, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über Einbürgerungen zu ändern oder gleichlautende Eingaben zu bescheiden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten gleichhohe Sicherheit leisten.