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Urteil

11 K 650/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 8a BNatSchG bleibt trotz späterer Neuregelung in den §§ 135a–c BauGB wirksam, wenn sie inhaltlich mit den neuen Vorschriften übereinstimmt. • § 8a BNatSchG beziehungsweise § 135a BauGB regeln abschließend den Kreis der Kostenerstattungspflichtigen (Vorhabenträger und Eigentümer); eine zusätzliche Satzungsregelung hierzu ist nicht erforderlich. • Vorauszahlungen nach § 8a BNatSchG dürfen verlangt werden, sobald die Entstehung der jeweiligen Kosten absehbar ist; eine generelle Frist für die Geltendmachung besteht nicht, jahrelange, nicht absehbare Vorfinanzierungen sind jedoch nicht gedeckt.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Vorauszahlungen nach § 8a BNatSchG/§ 135a BauGB wirksam • Eine kommunale Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 8a BNatSchG bleibt trotz späterer Neuregelung in den §§ 135a–c BauGB wirksam, wenn sie inhaltlich mit den neuen Vorschriften übereinstimmt. • § 8a BNatSchG beziehungsweise § 135a BauGB regeln abschließend den Kreis der Kostenerstattungspflichtigen (Vorhabenträger und Eigentümer); eine zusätzliche Satzungsregelung hierzu ist nicht erforderlich. • Vorauszahlungen nach § 8a BNatSchG dürfen verlangt werden, sobald die Entstehung der jeweiligen Kosten absehbar ist; eine generelle Frist für die Geltendmachung besteht nicht, jahrelange, nicht absehbare Vorfinanzierungen sind jedoch nicht gedeckt. Der Kläger ist Eigentümer eines Reihenhauses mit zugehörigen Garagen- und Zufahrtsgrundstücken in einem seit 1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplan, der Ausgleichsflächen und Maßnahmen festsetzt. Das Wohnhaus wurde 2005/2006 errichtet; der Kläger erwarb die Grundstücke 2006 und 2008. Die Gemeinde (Beklagte) setzte durch Bescheide Ende 2009/Anfang 2010 Vorauszahlungen auf Kostenerstattungsbeträge nach § 8a BNatSchG fest. Der Kläger klagt auf Aufhebung der Bescheide und rügt unter anderem die Unwirksamkeit der Satzung mangels Regelungen zu Schuldnerkreis und Fälligkeit sowie die Überschreitung eines zulässigen Zeitraums für die Geltendmachung. Die Beklagte verteidigt die Satzung als weiterhin anwendbar und trägt vor, die Kosten seien erst 2008/2009 absehbar geworden; die Planunterlagen könnten durch Kopien rekonstruiert werden. • Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 8a BNatSchG von 1995 ist auch nach Inkrafttreten der §§ 135a–c BauGB weiterhin gültig, weil die neuen Regelungen inhaltlich mit § 8a BNatSchG a.F. übereinstimmen und keine ausdrückliche Aufhebung vorgesehen ist. • § 8a BNatSchG und § 135a BauGB regeln abschließend den Kreis der Abgabenschuldner; Vorhabenträger und Eigentümer werden gleichrangig genannt, sodass eine weitergehende Satzungsregelung zur Person der Verpflichteten nicht erforderlich ist. • Die kommunalen Satzungsanforderungen nach Landesrecht (z. B. § 2 KAG NRW) treten nicht subsidiär ein, weil der Gesetzgeber durch § 8a BNatSchG selbst die maßgeblichen Regelungen trifft. • Zwar enthält das Gesetz keine starre Frist für die Erhebung von Vorauszahlungen; diese dürfen jedoch nur gefordert werden, wenn die Entstehung der Kosten absehbar ist. Hier sind die Voraussetzungen erfüllt, weil mit Rechnungen und Zahlungsanweisungen für die Ausgleichsmaßnahmen 2008/2009 die Kosten konkret wurden. • Der Verlust des Originalplans führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans; die vorgelegte Plankopie ist glaubhaft mit dem Original identisch und der Kläger hat hierfür keine substantiierten Gegenbeweise vorgetragen. • Die Höhe der Vorauszahlungen wurde nicht substantiiert angegriffen und ergibt sich plausibel aus den vorgelegten Kosten- und Flächenaufstellungen; konkrete Zweifel sind nicht dargetan. • Folglich sind die Heranziehung des Klägers zu den Vorausleistungen und die Bescheide rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten zur Festsetzung und Erhebung von Vorauszahlungen auf Kostenerstattungsbeträge nach § 8a BNatSchG sind rechtmäßig, weil die kommunale Satzung weiterhin wirksam ist, das Gesetz selbst abschließend den Kreis der Kostenschuldner regelt, die Ausgleichsmaßnahmen dem Bebauungsplan zugeordnet und durchgeführt wurden und die Aufwendungen erst 2008/2009 absehbar waren. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet.