Urteil
19 K 959/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII berechtigt grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern; Beschränkungen sind nur im Einzelfall und aus sachlichen, dem Kindeswohl dienenden Gründen zulässig.
• Das KiBiz (§ 4) konkretisiert die bundesrechtliche Regelung, erlaubt in Verbünden bis zu neun Kinder, und begründet keine weitergehende generelle Verschärfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis.
• Die Behörde kann die Zahl der gleichzeitig zulässigen Kinder nicht allein aufgrund des pauschalen Kriteriums der ‚Familienähnlichkeit‘ oder bloßer Raumgröße weiter einschränken; eine Rechtsgrundlage für eine umfassende Ermessensermächtigung hierzu fehlt.
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat, etwa zur Vorbereitung eines Amtshaftungsrechtsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Ungerechtfertigte Einschränkung der Zahl gleichzeitig betreuter Kinder bei Kindertagespflege • Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII berechtigt grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern; Beschränkungen sind nur im Einzelfall und aus sachlichen, dem Kindeswohl dienenden Gründen zulässig. • Das KiBiz (§ 4) konkretisiert die bundesrechtliche Regelung, erlaubt in Verbünden bis zu neun Kinder, und begründet keine weitergehende generelle Verschärfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis. • Die Behörde kann die Zahl der gleichzeitig zulässigen Kinder nicht allein aufgrund des pauschalen Kriteriums der ‚Familienähnlichkeit‘ oder bloßer Raumgröße weiter einschränken; eine Rechtsgrundlage für eine umfassende Ermessensermächtigung hierzu fehlt. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat, etwa zur Vorbereitung eines Amtshaftungsrechtsanspruchs. Die Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin, betrieb seit 2007 Kindertagespflege. Sie und eine Kollegin (Frau I) nutzten Räumlichkeiten einer Kindertagesstätte und wollten gemeinsam bis zu neun Kinder betreuen. Das Jugendamt der Stadt T erteilte der Klägerin am 11.01.2011 eine Erlaubnis zur Betreuung von insgesamt fünf Kindern, beschränkte jedoch die gleichzeitig anwesenden Kinder auf drei. Die Klägerin zog später in andere Räume und setzte das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, weil sie Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Verdienst geltend machen will. Streitpunkt war, ob die Behörde die Pflegeerlaubnis in dem beschränkten Umfang rechtsmäßig erteilen durfte. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs.1 Satz4 VwGO zulässig, da der Verwaltungsakt erledigt ist und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsfeststellung zur Vorbereitung einer Amtshaftungsbegründung darlegt. • Rechtliche Grundlage: § 43 SGB VIII berechtigt regelmäßig zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern; Einschränkungen sind nur im Einzelfall bei sachlichen und dem Kindeswohl dienenden Gründen statthaft. Das KiBiz (§ 4) bestätigt die Zulässigkeit der Nutzung von Kindertageseinrichtungsräumen und regelt Verbünde bis zu neun Kindern. • Ermessen und Berufsfreiheit: Eine pauschale Ermächtigung der Behörde, die Zahl der gleichzeitig betreuten Kinder erheblich unter die gesetzliche Obergrenze zu senken, ergibt sich weder aus § 43 SGB VIII noch aus dem KiBiz; weitergehende Beschränkungen berühren die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und bedürfen klarer gesetzlicher Grundlage. • Tatbestandsmäßige Prüfung der Räume: Die vorgelegten Raumpläne zeigen, dass die angemieteten Räumlichkeiten mit ca. 76 m² grundsätzlich geeignet waren, neun Kinder aufzunehmen; Rückzugsmöglichkeiten und Außengelände waren vorhanden oder realisierbar. • Bewertung von Stellungnahmen: Die Stellungnahme des SKF, die eher pauschal von mangelnder ‚Familienähnlichkeit‘ sprach, begründet keine rechtlich ausreichende Einschränkung; Vorschläge zur Schaffung von Rückzugsbereichen wurden nicht genutzt, sodass keine besonderen Umstände für die Beschränkung ersichtlich sind. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Beschränkung der Erlaubnis auf drei gleichzeitig anwesende Kinder war offensichtlich rechtswidrig, da die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten und keine besonderen, das Kindeswohl schützenden Gründe dargelegt wurden. Die Klage war begründet: Das Gericht stellte fest, dass die im Bescheid vom 11.01.2011 enthaltene Beschränkung der Pflegeerlaubnis auf drei gleichzeitig anwesende Kinder rechtswidrig war. Die Klägerin hatte Anspruch auf eine Erlaubnis, die ihr die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern erlaubt. Die Behörde konnte die Zahl nicht ohne konkrete, sachlich begründete Hinweise zum Kindeswohl weiter einschränken; pauschale Erwägungen zur ‚Familienähnlichkeit‘ reichen nicht aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Diese Feststellung ermöglicht der Klägerin, ihre angestrebten Schadensersatzansprüche weiterzuverfolgen, da die Rechtswidrigkeit der Beschränkung nun gerichtlich bestätigt ist.