Urteil
10 K 3029/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beurteilung darf nicht erfolgen, wenn der Beamte während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen Dienst im Sinne der Beurteilungsrichtlinie verrichtet hat.
• Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem "Hamburger Modell" sind keine dienstliche Leistung im Sinne der BRZV und dürfen nicht zur dienstlichen Beurteilung herangezogen werden.
• Eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung nach § 33 Abs. 3 BLV kommt nur in den dort genannten, abschließenden Fallgruppen in Betracht; Krankheitsbedingte Verhinderung ist nicht damit gleichzusetzen.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung unzulässig bei Wiedereingliederung nach Hamburger Modell • Eine Beurteilung darf nicht erfolgen, wenn der Beamte während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen Dienst im Sinne der Beurteilungsrichtlinie verrichtet hat. • Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem "Hamburger Modell" sind keine dienstliche Leistung im Sinne der BRZV und dürfen nicht zur dienstlichen Beurteilung herangezogen werden. • Eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung nach § 33 Abs. 3 BLV kommt nur in den dort genannten, abschließenden Fallgruppen in Betracht; Krankheitsbedingte Verhinderung ist nicht damit gleichzusetzen. Der Kläger, Zollhauptsekretär, war wegen Krankheit seit Mai 2008 dienstunfähig. Im Januar 2010 wurde eine Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem "Hamburger Modell" durchgeführt; der Kläger war dort nur knapp drei Wochen anwesend und verrichtete nur eingeschränkte Tätigkeiten. Zum Stichtag 31. Juli 2010 erließ das Hauptzollamt eine dienstliche Beurteilung mit der Note "den Anforderungen entsprechend". Der Kläger beanstandete, er sei wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit und der Wiedereingliederungsphase nicht beurteilungsfähig gewesen, und klagte nachdem Widerspruch abgelehnt worden war. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Beurteilung mit den Richtlinien der Zollverwaltung (BRZV) und den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Prüfungsmaßstab ist die Einhaltung des gesetzlichen Rahmens und der Beurteilungsrichtlinien (§§ 48 ff. BLV). • Die BRZV regeln, dass Beamte, die während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen Dienst verrichtet haben, nicht zu beurteilen sind; der Kläger war im relevanten Zeitraum faktisch nicht dienstlich tätig, weil die Anwesenheit Teil einer Wiedereingliederung war. • Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 74 SGB V dienen der schrittweisen Heranführung an die frühere Tätigkeit; sie begründen kein volles Dienstverhältnis und sind weder bei Arbeitnehmern noch bei Beamten geeignet, die üblichen Anforderungen an Dienstausübung zu begründen. • Aus Gründen des Schutzes der Wiedereingliederung und der fehlenden Fortführung der bisherigen dienstlichen Aufgaben (z. B. Wegfall der Polizeizulage) sind die in dieser Phase erbrachten Leistungen keine dienstlichen Leistungen i.S.d. BRZV. • Die gegenläufige Verwaltungspraxis, die Wiedereingliederungszeiten als Dienst wertet, ändert nichts am materiellen Charakter der Maßnahme; dienstliche Einstufungen für technische Zwecke sind nicht entscheidend. • Eine fiktive Fortschreibung der letzten Beurteilung nach § 33 Abs. 3 BLV kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift abschließend bestimmte Fallgruppen regelt (Beurlaubungen/Freistellungen) und Krankheitsbedingte Wiedereingliederung dort nicht erfasst ist. • Folgerichtig ist die streitige Beurteilung rechtswidrig und nach Nr. 4 BRZV ersatzlos zu streichen; ein Anspruch auf Fortschreibung besteht nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht hob die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31.07.2010 sowie die einschlägigen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger für den Zeitraum 2.9.2008 bis 31.7.2010 nicht zu beurteilen. Begründet wurde dies damit, dass die im Beurteilungszeitraum erfolgte Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell keine dienstliche Leistung im Sinne der BRZV darstellt und daher nicht zur Beurteilung herangezogen werden durfte. Ein Anspruch auf fiktive Fortschreibung der letzten Beurteilung bestand nicht, da § 33 Abs. 3 BLV abschließende Anwendungsfälle nennt und Krankheitswiedereingliederung nicht umfasst. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte getragen.