Urteil
3 K 8430/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1030.3K8430.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin überreichte der Bezirksregierung E mit einem dort am 18. August 2009 eingegangenen Schreiben vom 13. August 2009 eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG über beabsichtigte Änderungen an ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage am Q 20 in N. Danach sollte eine Abweichung hinsichtlich des Betriebsablaufs der bestehenden Anlage zur Annahme, Lagerung, Aufbereitung und zum Umschlag von carbostämmigen nicht staubenden Graphiten in überwiegend zwei Größenordnungen (grob und fein) mit einer Kapazität/Leistung von ca. 30.000 Tonnen pro Jahr erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anzeigeunterlagen (Beiakte Heft 5 zu 3 K 6882/10) verwiesen. 3 Die Bezirksregierung E bestätigte unter Angabe des Vorgangszeichens (0000/2009) mit Schreiben vom 2. September 2009 den Eingang der Anzeige sowie der beigefügten Unterlagen und bat gleichzeitig zu drei Punkten um eine Ergänzung. Das Schreiben wurde ausweislich der Angaben der Bezirksregierung u.a. in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 am 3. September 2011 zur Post gegeben. Diesbezüglich verweist sie auf das auf Seite 2 des Schreibens vom 2. September 2009 unten rechts handschriftlich vermerkte Datum (3/9) und die danebenstehende (eigenhändige) Paraphe des zum damaligen Zeitpunkt in der Poststelle in der Außenstelle E1 tätigen und für den Postausgang zuständigen Mitarbeiters Herrn C. 4 Unter dem 26. November 2009 teilte die Klägerin im Rahmen einer Stellungnahme zu einem anderen Schreiben der Bezirksregierung E dieser mit, dass dort das Schreiben vom 2. September 2009 nicht vorliege und bat um erneute Übersendung. Die Bezirksregierung kam dieser Bitte mit Faxschreiben vom 2. Dezember 2009 nach. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 teilte die Bezirksregierung der Klägerin zudem ausdrücklich mit: „Somit bleibt ausdrücklich festzuhalten, dass eine Bestätigung der Anzeige meinerseits nicht erfolgt ist und auch die Rechtsfolge des Verschweigens nicht eingetreten ist.“ Anlässlich einer Besprechung am 25. Januar 2010 gab die Klägerin erneut an, dass das Schreiben vom 2. September 2009 bei ihr nicht angekommen sei. Sie gehe somit weiter davon aus, dass die von ihr eingereichte Anzeige bestätigt, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 15 BImSchG darüber informiert worden sei, dass Nachforderungen bestehen beziehungsweise dass ein Genehmigungsantrag erforderlich sei. Die Bezirksregierung wies demgegenüber auf Grund des vermerkten Datums mit Paraphe darauf hin, dass sie von der Fiktion des Zugangs ihres Schreibens ausgehe. 5 Die Klägerin hat bereits zuvor am 2. Dezember 2010 Klage erhoben. 6 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 2. September 2009 ihr per Telefax erst am 2. Dezember 2009 von der Bezirksregierung zugesandt worden sei. Ein verlässlicher sogenannter „Ab-Vermerk“ fehle auf dem Doppel des Schreibens vom 2. September 2009 in der Verwaltungsakte. Da auch insbesondere kein Postausgangsbuch habe vorgelegt werden können, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben den Bereich der Bezirksregierung überhaupt verlassen habe. Jedenfalls sei kein Zugang bei der Klägerin erfolgt. Die Post gehe nämlich in den Räumen des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn C1, ein; diesem sei ein solches Schreiben indes nicht bekannt. Zusätzlich verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den am 17. September 2009 durchgeführten Umzug der Bezirksregierung von E1 nach E. Ein Herr C, der für den Postabgang verantwortlich gewesen sei, sei ihr nicht bekannt. Im Übrigen sei der Bescheid vom 2. September 2009 auch rechtswidrig. Die Bezirksregierung habe nicht gemäß des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG innerhalb der dort genannten Monatsfrist eine negative Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit des angezeigten Vorhabens mitgeteilt; auch habe sie innerhalb der genannten Frist keine Unterlagen oder Angaben nachgefordert. Daher sei die Klägerin berechtigt gewesen, die von ihr unter dem 13. August 2009 angezeigten Veränderungen an ihrer Anlage tatsächlich vorzunehmen. Auf Grund der Rechtswirkung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sei nämlich die Beklagte nicht berechtigt (gewesen), im Nachhinein weitere Unterlagen anzufordern. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1 9 den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2009 (Aktenzeichen: 00.00‑0000000‑0000‑000) aufzuheben, 2 10 hilfsweise festzustellen, dass allein aufgrund des Bescheides vom 2. September 2009 die Klägerin nicht verpflichtet ist, die nachgeforderten Unterlagen beizubringen, weil mangels Verwaltungs-aktsqualität dieses Bescheides ein entsprechendes Rechtsver-hältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht begründet worden ist. 3 11 hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin die in der Anzeige mit Schreiben vom 13. August 2009 angezeigten Änderungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wahrnehmen darf, da sich die Beklagte nicht innerhalb der in § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG normierten Frist geäußert hat. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie weist weiterhin auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Bezirksregierung E vom 2. September 2009 hin. Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung zu den in diesem genannten Punkten 1.) bis 3.) sei § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG. Der Bescheid sei der Klägerin insbesondere umgehend nach Erhalt der Anzeige unter dem 3. September 2009 bekannt gegeben worden. Diesbezüglich weist die Bezirksregierung ausdrücklich darauf hin, dass das Doppel des Bescheides in ihrem Verwaltungsvorgang das Absendedatum und die Paraphe des zuständigen Mitarbeiters der Poststelle der Außenstelle in E1 enthalte bzw. erkennen lasse. Im gerichtlichen Verfahren hat sie nach Aufforderung des Gerichts zusätzlich eine Mail des Herrn C vom 15. Juni 2011 vorgelegt, ausweislich der dieser mitteilt: „an der Paraphe X 3/9 kann ich erkennen, dass der Brief am 03.09.2009 aus der Poststelle E1 abgegangen ist.“ Dies sei der ausreichende Nachweis dafür, dass der Bescheid am 3. September 2009 die Außenstelle E1 tatsächlich verlassen habe. Auf Grund der Gesamtumstände gelte damit der Anscheinsbeweis für den Zugang des Bescheides bei der Klägerin. Deren bloßes Bestreiten des Zugangs genüge nicht. Im Übrigen sei der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die von der Bezirksregierung gestellten Fragen seien berechtigt gewesen, um die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens prüfen zu können. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Gerichtsakte 3 K 6882/10 sowie der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist insgesamt unbegründet. 18 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 2. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nachfolgend zu 1.). Auch ist die Klägerin verpflichtet, die mit diesem Bescheid zu den Punkten 1.) bis 3.) geforderten Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen beizubringen (nachfolgend zu 2.). Schließlich ist die Klägerin nicht berechtigt, die von ihr unter dem 13. August 2009 angezeigten Änderungen tatsächlich wahrzunehmen (nachfolgend zu 3.). 19 1. 20 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 2. September 2009 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW und beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG. Die Bezirksregierung hat mit diesem nicht bloß den Eingang der Anzeige der Klägerin mit Datum vom 13. August 2009 bestätigt, sondern gleichzeitig weitere Unterlagen und Angaben zur Ergänzung und Vervollständigung angefordert. Hierin liegt eine Regelung, weil die Behörde damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die vorgelegten Antragsunterlagen eine abschließende Prüfung (noch) nicht zulassen. 21 Zur Verwaltungsaktsqualität einer Eingangsbestätigung verbunden mit der Nachforderung von bzw. mit der Bitte um Ergänzung der eingereichten Antragsunterlagen: vgl. nur Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage, 2012, § 15 Rdnr. 25 (eine bloße Eingangsverfügung ist demgegenüber kein Verwaltungsakt: Rn. 24); Kotulla, BImSchG, Kommentar, Loseblattausgabe, Band 1, Stand Juni 2011, § 15 Rn. 63 (59); Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand Juli 2011, § 15 Rn. 63. 22 Der Bescheid ist der Klägerin vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Denn aus dem Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 2 zu 3 K 6882/10) ergibt sich in Verbindung mit den Ausführungen der Bezirksregierung E in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 13. Oktober 2011 (Seiten 2 und 3), der Mail des in der Außenstelle E1 in der Poststelle tätig gewesenen und dort für den Postabgang zuständigen Mitarbeiters Herr C vom 15. Juni 2011, sowie den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ohne vernünftige Zweifel, dass der Mitarbeiter C handschriftlich das Abgabedatum zur Post „3/9“ (3. September 2009) vermerkt und daneben mit seiner Paraphe gezeichnet hat. Damit hat die Bezirksregierung ihren Organisations- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Absenden von Schriftstücken genügt, damit die Wirkung der gesetzlichen Zustellungsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW eintreten konnte. Sie musste insbesondere nicht (zusätzlich) ein gesondertes Postausgangsbuch führen oder den Abgang anders organisieren. Inwieweit der am 17. September anstehende Umzug der Außenstelle nach E relevant sein soll, ist für das Gericht nicht zu erkennen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW gilt die Zustellungsfiktion (nur dann) nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Allerdings ist hier auf Grund der Gesamtumstände von dem Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens bei der Klägerin auszugehen. Das bloße Bestreiten eines Zugangs beziehungsweise das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs, sei es auch durch den Geschäftsführer der Klägerin persönlich, ist nicht ausreichend. Regelmäßig ist vielmehr zu fordern, dass substantiiert ein atypischer Geschehensablauf vorgetragen wird, weshalb ein Schriftstück bei dem Empfänger trotz ordnungsgemäßer Absendung nicht angekommen sein soll. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. April 2003 ‑ 15 A 2468/01 ‑, NVwZ 2004, 120 f. und Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2007 ‑ 5 LA 136/06 ‑, NVwZ‑RR 2007, 365 ff. und Juris; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 28. November 1973 - I R 66/71 ‑, BFHE 110, 502 f. und Juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Auflage 2010, § 41 Rdnr. 43. 24 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Bezirksregierung E auf Grund der von ihr in dem Bescheid vom 2. September 2009 niedergelegten Ausführungen hinsichtlich der Einstufung der angezeigten Materialien, des vorgelegten Brandschutzkonzeptes und u.a. zur Löschwasserrückhaltung und zu den Brennstoffpellets (vgl. zu den Nummern 1.) bis 3.)) nicht berechtigt war, die Klägerin zu einer Ergänzung der Anzeigeunterlagen und Angaben aufzufordern, um die Voraussetzungen für eine etwaige Genehmigungsbedürftigkeit nach den §§ 15,16 BImSchG prüfen zu können. 25 2. 26 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. 27 Vielmehr ist die Klägerin verpflichtet, gegenüber der Bezirksregierung E die mit Bescheid vom 2. September 2009 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG geforderten Angaben zu den Nummern 1.) bis 3.) wie ausgeführt vor dem Hintergrund der Frage der etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit der angezeigten Anlagenveränderung zu machen. 28 3. 29 Auch der weitere hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist nicht begründet. 30 Aufgrund der rechtmäßigen Anforderung weiterer Unterlagen und Angaben mit Bescheid vom 2. September 2009 ist die Fiktion der Genehmigung nicht eingetreten (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz, Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BImSchG). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.