Urteil
23 K 6398/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Gebührensatzung für Nutzungsrechte an Friedhofsgrabstätten muss einen einheitlichen Gebührenmaßstab innerhalb des Teilleistungsbereichs der Nutzungsrechtsgebühren anwenden.
• Die Erhebung einer gesonderten Nutzungsrechtsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte ist unwirksam, wenn die Kalkulation Maßstabsfehler enthält und dadurch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt wird.
• Bei der Gebührenbemessung sind der Wirklichkeits- oder, notfalls, ein sachgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß § 6 KAG zugrunde zu legen; willkürliche oder inkonsistente Maßstabswechsel innerhalb eines Gebührenbereichs sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit gesonderter Nutzungsrechtsgebühr für zusätzliche Urnenbeisetzung (Gleichheitsverstoß) • Eine kommunale Gebührensatzung für Nutzungsrechte an Friedhofsgrabstätten muss einen einheitlichen Gebührenmaßstab innerhalb des Teilleistungsbereichs der Nutzungsrechtsgebühren anwenden. • Die Erhebung einer gesonderten Nutzungsrechtsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte ist unwirksam, wenn die Kalkulation Maßstabsfehler enthält und dadurch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt wird. • Bei der Gebührenbemessung sind der Wirklichkeits- oder, notfalls, ein sachgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß § 6 KAG zugrunde zu legen; willkürliche oder inkonsistente Maßstabswechsel innerhalb eines Gebührenbereichs sind unzulässig. Die Klägerin zahlte 875,00 Euro als Nutzungsrechtsgebühr für die zusätzliche Urnenbeisetzung der Mutter in der bereits durch die Sargbestattung des Vaters belegten Tiefgrabstätte. Die Beklagte (kommunaler Friedhofsträger) erhebt nach ihrer Gebührensatzung für zusätzliche Urnenbeisetzungen in Erdbestattungsgrabstätten einen gesonderten Tarif (Ziff. 1.1.1.9). Die Klägerin rügte die Höhe und Transparenz der Gebühr und focht die Festsetzung an. Die Beklagte verteidigte die Gebühr damit, dass seit Änderungen 2003/2007 die Kosten hälftig nach Äquivalenzziffern (Flächenverbrauch u.ä.) und hälftig nach Fallzahlen verteilt würden; daraus folge der geltende Satz von 875,00 Euro. Das Gericht zog die Kalkulationsunterlagen heran und prüfte, ob die Tarifstelle und die zugrundeliegende Kalkulation mit höherrangigem Recht vereinbar sind. • Rechtliche Grundlagen: Friedhofsträger regeln Benutzungsverhältnisse und Gebühren aufgrund des BestG NRW und nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Gebühren sind nach dem Maß der Inanspruchnahme zu bemessen (§ 6 Abs. 3 KAG). • Tarifprüfung: Ziff. 1.1.1.9 der Gebührensatzung regelt eine Nutzungsrechtsgebühr für zusätzliche Urnenbeisetzungen in Erdbestattungsgrabstätten (875,00 Euro). Diese Tarifstelle ist nach örtlicher Satzung anwendbar, ihre Erhebung ist grundsätzlich denkbar, aber an die korrekte Wahl und Anwendung des Gebührenmaßstabs gebunden. • Maßstabsfehler und Gleichheitsverstoß: Die Beklagte wendet innerhalb des Teilleistungsbereichs der Nutzungsrechtsgebühren unterschiedliche Maßstäbe an: für die meisten Grabarten gilt als Maßstab die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte (Grabstätte als Einheit), für die zusätzliche Urnenbeisetzung aber der Bestattungsfall. Durch die Aufteilung der Kosten in 50% Äquivalenzziffern und 50% Fallzahlen führt die Kalkulation dazu, dass auf eine einzelne zusätzliche Urnenbeisetzung derselbe fallbezogene Anteil entfällt wie auf ein Urnengrab mit vier Belegungsmöglichkeiten oder ein Tiefgrab mit zwei Särgen. Dies schafft eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. • Rechen- und Systemfehler: In der Äquivalenzziffern-Berechnung wurde für die zusätzliche Urnenbeisetzung ein fiktiver Flächenverbrauch angesetzt (Äquivalenzziffer 1, obwohl Flächenverbrauch 0), was die Gebühr weiter erhöhte. Solche Kalkulationsfehler sind als Maßstabsfehler zu qualifizieren und machen die Tarifstelle unwirksam. • Folgen: Wegen des Maßstabsfehlers und der dadurch verursachten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist Ziff. 1.1.1.9 unwirksam; die Aufhebung dieses Bausteins erfasst das System der Nutzungsrechtsgebühren insgesamt und die Beklagte muss die Gebühren neu ordnen und kalkulieren. Die Klage war daher begründet. • Normen: § 1, § 3 Gebührensatzung (GebS) der Stadt N; Ziff. 1.1.1.9 Gebührentarif; § 6 KAG (Gebührenmaßstab); Art. 3 Abs. 1 GG; BestG NRW (öffentliche Einrichtung Friedhof). Die Klage ist erfolgreich. Der Gebührenbescheid vom 27. August 2010 ist insoweit aufzuheben, als er die Nutzungsrechtsgebühr von 875,00 Euro für die zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte festsetzt. Die tarifliche Regelung (Ziff. 1.1.1.9) ist wegen Maßstabsfehlern in der Kalkulation und dadurch bedingter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unwirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und kann die Vollstreckung vorläufig durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Stadt ist verpflichtet, das System der Nutzungsrechtsgebühren neu zu ordnen und die Gebührenkalkulation so zu gestalten, dass ein einheitlicher, sachgerechter Gebührenmaßstab eingehalten wird.