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Urteil

23 K 4866/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1022.23K4866.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, die Zustimmung zu der von den Klä-gern begehrten Umbettung des Leichnams ihrer verstorbenen Toch-ter nach C zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Eltern des am 14. April 2007 tot geborenen Kindes L. Die Verstorbene wurde am 20. April 2007 in einem Kindergrab auf dem Friedhof M der Beklagten beigesetzt. 3 Mit Schreiben vom 10. Juli 2011 baten die Kläger die Beklagte um die Genehmigung zur Umbettung des Leichnams des verstorbenen Kindes an den zukünftigen neuen Wohnort in C. Der Kläger teilte dabei mit, das er aufgrund einer Entscheidung seines Arbeitgebers, alle Stellen am Hauptsitz der Bank in Frankfurt zusammenzufassen, gezwungen sei, mit seiner Familie dorthin umzuziehen. Regelmäßige Besuche seien für ihn und besonders für seine Frau zur Trauerverarbeitung sehr wichtig. Ihr Hausarzt habe dringend zur Umbettung des verstorbenen Kindes geraten. 4 Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umbettung ab. Zur Begründung gab sie an, dass bereits die Fristen des § 11 Abs. 5 der Friedhofssatzung nicht gewahrt seien. Im Übrigen stelle ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände keinen wichtigen Grund im Sinne von § 11 Abs. 2 der Satzung dar. 5 Mit Schreiben vom 4. August 2011 bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf die besondere familiäre Situation um eine positive Entscheidung, die die Beklagte mit Schreiben vom 16. August 2011 erneut ablehnte. 6 Die Kläger haben am 16. August 2011 Klage erhoben. 7 Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: 8 Es sei ein wichtiger Grund für die begehrte Umbettung im Sinne des § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung gegeben. Ein solcher liege vor, wenn eine atypische, völlig unerwartete Entwicklung der Lebensumstände das Recht auf Totenfürsorge in nahezu unzumutbarer Weise erschwere. Aufgrund der Entfernung von ca. 300 km, der damit verbundenen vierstündigen Fahrt und der Schulpflicht zweier ihrer Kinder seien Besuche am Grab ihrer verstorbenen Tochter nur noch am Wochenende möglich; spontane Besuche könnten nicht mehr stattfinden. Da eine Rückfahrt von N noch am gleichen Tag nicht machbar sei, müsse die fünfköpfige Familie stets eine Übernachtungsmöglichkeit suchen. Die Grabpflege sei integraler Bestandteil des Familienlebens; dies könne durch eine unpersönliche Grabpflege durch Dritte nicht kompensiert werden. 9 Dem Umzug liege eine Entscheidung des Arbeitgebers zugrunde, die Abteilung, in der der Kläger als IT-Spezialist für Kryptographische Prozesse mit Schwerpunkt Bankensicherheit arbeite, nach Frankfurt zu verlegen. Da sämtliche deutschen und internationalen Großbanken ihre Zentralen nach Frankfurt verlegt hätten, handele es sich in Frankfurt derzeit um den einzigen Markt, an dem der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Er sei in einem Segment tätig, welches auf wenige potentielle Arbeitgeber beschränkt sei. Hätte er dem Verlagerungswunsch seines Arbeitgebers nicht Folge geleistet, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, in dem gewählten Berufsbild tätig zu sein. 10 Ihr verstorbenes Kind habe aufgrund der Umstände ihrer Geburt nie eine Willenserklärung abgeben können. Unabhängig von der Frage, ob man in einem solchen Fall einen mutmaßlichen Willen zugrunde legen könne, sei zu beachten, dass es der natürliche Reflex eines Neugeborenen sei, die Nähe zu den Eltern, insbesondere zur Mutter zu suchen. Im Lichte dieser Tatsache sei daher im Rahmen der Bewertung eines mutmaßlichen Willens eines Neugeborenen sicherlich stets davon auszugehen, dass dieses nur in der Nähe der Eltern sein möchte. 11 Der bisherigen Rechtsprechung zu Umbettungen hätten stets andere familiäre Verhältnisse zugrundegelegen. Sie beträfen nämlich regelmäßig die emotional anders einzustufenden Bindungen zwischen Ehegatten oder Kindern in Richtung ihrer Eltern. 12 Im Rahmen der Güterabwägung müsse das evidente und nachhaltige Risiko Berücksichtigung finden, dass durch die Ablehnung des Umbettungsgesuches insbesondere die Gesundheit der Klägerin nachhaltig gefährdet werde. Mit ärztlicher Hilfe sei es ihr gelungen, aufgrund der Nähe des Grabes und der Einbindung der Verstorbenen in das Familienleben, den Verlust ein wenig zu kompensieren. Aus dem Attest der Diplom-Psychologin C1 ergebe sich, dass die Nähe des Grabes zur Trauerbewältigung erforderlich sei. Durch die durch den Umzug bedingte große Entfernung zum Grab habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin bereits verschlechtert, sodass sie sich nunmehr erneut in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte zu verpflichten, die Zustimmung zu der von den Klägern begehrten Umbettung des Leichnams ihrer verstorbenen Tochter nach C zu erteilen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 Die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor: 18 Ein wichtiger Grund für eine Umbettung im Sinne von § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung sei nicht gegeben. Die Totenruhe habe Vorrang vor dem Recht der Kläger auf Totenfürsorge. Die Kriterien, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise das Recht auf Totenfürsorge vorgehen ließen, seien vorliegend nicht erfüllt. An einem ausdrücklichen Einverständnis de totgeborenen Kindes mit einer Umbettung fehle es naturgemäß. Gleiches gelte für ein mutmaßliches Einverständnis. Allein aus der Eltern-Kind-Beziehung lasse sich eine Einstellung zur Umbettung nicht ableiten. Das Recht auf Totenfürsorge werde nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert. Bei einer Entfernung zum Grab von 300 km seien Wochenendbesuche möglich. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände sei regelmäßig kein wichtiger Grund für eine Umbettung. In Anbetracht der in vielen Berufen geforderten Flexibilität könne es im Einzelfall zu mehreren Nachzügen innerhalb der Mindestruhezeit kommen. Aus den vorgelegten Bescheinigungen zum Gesundheitszustand der Klägerin gehe hervor, dass sie seit etwa 3 ½ Jahren keine psychotherapeutische Therapie mehr benötige. Es sei nicht konkret dargelegt, dass ihr eine akute Gesundheitsverschlechterung drohe, wenn dem Umbettungsbegehren nicht stattgegeben werde. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat Erfolg. 22 Die Kläger haben Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Umbettung des Leichnams ihrer verstorbenen Tochter, da sie sich insoweit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen können. 23 Dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch steht § 11 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 12. Dezember 2011 (FS) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Umbettungen nur innerhalb von 14 Tagen nach der Bestattung und nach Ablauf des 7. Jahres nach der Bestattung vorgenommen. Diese Regelung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. 24 Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geforderte Totenruhe grundsätzlich dem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützten Recht der nächsten Angehörigen auf Totenfürsorge vorgeht, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, in juris. 26 Dieses Recht umfasst die Befugnis des bzw. der Totenfürsorgeberechtigten, Art und Ort der Bestattung des Verstorbenen zu bestimmen und im Ausnahmefall die Umbettung einer Leiche vornehmen zu lassen, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 - ,in juris. 28 Allerdings sieht die Satzung der Beklagten die Berücksichtigung des Totenfürsorgerechts im oben genannten Umfang in den ersten sieben Jahren der Ruhezeit unter keinem Gesichtspunkt vor, da sie Umbettungen innerhalb dieses Zeitraumes – abgesehen innerhalb der ersten 14 Tage – ausnahmslos ausschließt. Dieser Ausschluss des Rechts auf Totenfürsorge, für den die Beklagte keinen Grund angeben konnte, lässt sich auch nicht etwa mit dem Gesundheitsschutz der Friedhofsmitarbeiter rechtfertigen. Diesem Aspekt wird dadurch Rechnung getragen, dass bei Umbettungen die Vorschriften der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) einzuhalten sind. Da die Friedhofssatzung der Beklagten somit bei der Regelung der Zulässigkeit von Umbettungen in den ersten sieben Jahren der Ruhezeit das Totenfürsorgerecht nicht dadurch berücksichtigt hat, dass Umbettungen auch während dieses Zeitraums ausnahmsweise aus wichtigem Grund zuzustimmen ist, widerspricht § 11 Abs. 5 FS insoweit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und ist deshalb unwirksam, 29 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2004 - 7 A 11930/03.OVG - . 30 § 11 Abs. 2 FS bestimmt, dass Umbettungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 31 Die Kläger können sich auf das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes berufen. 32 Ein wichtiger Grund für eine Umbettung liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet neben einer würdigen Bestattung den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG), wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig Vorrang. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Sie liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG), 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, m.w.N., Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 957/09 -, beide in juris. 34 und werden drei verschiedenen Fallgruppen zugeordnet: 35 Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann erstens gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann zweitens auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann demnach im Einzelfall vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn dann kann die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, a.a.O. 37 In Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Kläger gegeben. 38 Ein ausdrückliches Einverständnis mit einer Umbettung scheidet bereits deshalb aus, weil die Tochter der Kläger tot zur Welt gekommen ist und nie einen Willen bilden konnte. Aus diesem Grund lässt sich auch kein mutmaßlicher Wille der Verstorbenen ermitteln. Welche Einstellung das verstorbene Kind zu der Frage einer Umbettung gehabt hätte, lässt sich aus keinerlei Tatsachen oder Umständen erschließen, da es nie gelebt hat. 39 Auch der von den Klägern geltend gemachte Umstand, ihr Recht auf Totenfürsorge sei durch den Umzug in das ca. 300 km entfernte C erheblich eingeschränkt, führt allein nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 11 Abs. 2 FS. Ein Grund ist nur dann "wichtig" im Sinne dieser Regelung, wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unterwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder gar unmöglich gemacht wird, 40 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 201, in juris. 41 Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leer laufen. In Anbetracht der in vielen Berufen geforderten Flexibilität kann es im Einzelfall zu mehreren Wohnsitzwechseln und entsprechenden Umzügen während der Mindestruhezeit kommen; würde dem damit einhergehenden Verlangen auf Umbettung allein wegen des Umzugs entsprochen, wäre die Totenruhe sogar auf Dauer in Frage gestellt, 42 vgl. OVG NRW, Urteil vom29. April 2008, a.a.O. 43 Der Kläger zu 1) hat vorgebracht, dass der Großraum Frankfurt der einzige Markt sei, an dem er seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Es mag zutreffen, dass der Kläger als IT-Spezialist für kryptographische Prozesse im Bankwesen in diesem Bereich nur dort Arbeit finden kann. Er hat aber nicht dargetan, dass es in anderen IT-Bereichen keine Beschäftigung in der Nähe seines alten Wohnortes für ihn gegeben hätte. Überdies ist das Recht der Kläger auf Totenfürsorge nach dem Umzug nur in einem Maße eingeschränkt, welches ihnen noch zumutbar ist. Das Gericht verkennt nicht, dass aufgrund der Entfernung zwischen dem jetzigen Wohnort und dem Grab des Kindes sowie aufgrund der familiären Umstände Grabbesuche und Grabpflege stark erschwert sind. Dass aus diesen Gründe Grabbesuche und die Grabpflege aber gänzlich ausgeschlossen sind, haben die Kläger selbst weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die besondere psychische Situation der Klägerin zu 2) hat zwar erhebliche Auswirkungen auf ihre Lebensumstände, führt aber – noch – nicht dazu, dass ihr Grabbesuche und Grabpflege rein tatsächlich unmöglich sind. 44 Ein wichtiger Grund für die begehrte Umbettung liegt vorliegend aber darin, dass das Interesse der Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung aufgrund der gesundheitlichen Situation der Klägerin so gewichtig ist, dass die Achtung der Totenruhe hier ausnahmsweise zurückstehen muss. 45 Zur Überzeugung des Gerichts ist nachgewiesen, dass die Klägerin infolge des Todes der Tochter an einer Depression erkrankt ist und sich diese Krankheit zu verschlimmern droht, wenn sie das Grab nicht mehr so häufig besuchen und pflegen kann wie vor dem Umzug. Aus dem vorgelegten Attest der Diplom-Psychologin C1 vom 15. September 2011 ergibt sich, dass die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 an einer schweren depressiven Episode gelitten hat, die eine zehnmonatige psychotherapeutische Behandlung notwendig machte. Die Psychologin attestiert, dass die Nähe zum Grab der verstorbenen Tochter wichtiger Bestandteil der Trauerarbeit und damit der Genesung ist. Dies lässt den Schluss zu, dass die attestierte schwere Depression der Klägerin nicht allein durch den tragischen Tod des Kindes ausgelöst wurde, sondern der Ort der Bestattung auf das Krankheitsbild erheblichen Einfluss hat und die fehlende Nähe zum Grab sich negativ auf die attestierte Erkrankung auswirken kann. Da die Klägerin bis zum Umzug im September 2011 die Möglichkeit hatte, zur Trauerbewältigung jederzeit das Grab zu besuchen, benötigte sie in den Jahren 2008 bis 2011 keine weitere Therapie, wobei offen ist, ob eine vollständige Heilung eingetreten war. Dass der Ort der Bestattung wesentlichen Einfluss auf das Krankheitsbild der Klägerin hat, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass sie sich kurz nach dem Umzug an den jetzigen Wohnort erneut in psychotherapeutische Behandlung begeben musste. Wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, hat sie sich von Dezember 2011 bis Juli 2012 in zweiwöchigem Abstand einer Einzelgesprächstherapie unterzogen; nach einem beabsichtigten Wechsel des Therapeuten will sie die Therapie weiterführen. Die vorgelegte Rechnung des die Therapie durchführenden Diplom-Psychologen O vom 14. Dezember 2011 bescheinigt, dass die Klägerin an einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Dies bedeutet, dass durch den Umzug und die dadurch bedingte fehlende Möglichkeit, das Grab der verstorbenen Tochter häufig und regelmäßig zu besuchen, bei der Klägerin erneut eine Depression ausgebrochen bzw. eine noch bestehende Depression wieder behandlungsbedürftig geworden ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass die attestierte Krankheit nicht allein durch den Tod der Tochter ausgelöst worden ist, sondern der Ort der Bestattung erheblichen Einfluss auf das Krankheitsbild der Klägerin hat. Dies ist - unter Berücksichtigung beiden anderen oben genannten Umstände, die für sich allein noch nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes führen - als wichtiger Grund zu werten, der die Umbettung des verstorbenen Kindes der Kläger ausnahmsweise rechtfertigt. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.