Leitsatz: Unterscheidet eine Vergnügungssteuersatzung bei der Besteuerung sexueller Vergnügungen zwischen einem einrichtungsbezogenen und einem personenbezogenen Steuertatbestand und schließt der personenbezogene Tatbestand die Besteuerung des Angebots sexueller Handlungen gegen Entgelt in den von dem einrichtungsbezogenen Tatbestand erfassten Einrichtungen aus, so kann ein Bordellbetreiber nicht auf der Grundlage des personenbezogenen Tatbestands zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in dem Gebäude Wstraße 26 in E eine gewerbliche Zimmervermietung. In dem "Wviertel", zu dem insbesondere die Wstraße gehört, können Prostituierte in zahlreichen Bordellen Zimmer mieten. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer seitens der Beklagten für "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben". Die Klägerin bietet in ihrem Haus 46 Zimmer zur Vermietung an, davon liegen sieben im Erdgeschoss, fünf im Obergeschoss und 34 in einer angeschlossenen Halle. Der Mietpreis beträgt 110,00 Euro und mehr pro Tag inkl. Vollpension (vgl. anwaltlicher Schriftsatz vom 9. Februar 2012, Seite 2 = Beiakte Heft 1, Bl. 43). Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein im Grundriss mit "Security" bezeichneter Raum. Das Untergeschoss beherbergt einen Wellness-/Saunabereich mit zugehörigen Umkleide- und Duschräumen. Im Obergeschoss steht ein "Café/Gastraum" mit einer Theke, Tischen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung (vgl. Grundrisse, Beiakte Heft 1, Bl. 12 ff.). An der Fassade des Gebäudes sind in Leuchtschrift die Schriftzüge "F 26" und "M 26" angebracht (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 25). Die Klägerin wirbt auf verschiedenen Internetseiten für "erotische Stunden mit heißen Girls im F 26". Weiter heißt es in der Werbung unter anderem: "Wir organisieren für Sie Veranstaltungen mit erotischen Highlights". In der Kategorie "Jobanfrage" wird das Angebot der Klägerin wie folgt beschrieben: "Angemessene Tagesmiete / Sichere, attraktive Arbeitsbedingungen / Deine Arbeitszeit kannst du selbst gestalten / Zimmer mit gehobenem Standard (...) / Kostenloses Frühstücksbuffet, alle Heißgetränke (all you can drink) / Kostenloses Mittagessen und Abendbrot / Kostenloses Fitnessstudio / Kostenloser Privatparkplatz / Gepflegte, lockere Atmosphäre / Super Kundenfrequenz, unsere Besucher bezahlen keinen Eintritt" (vgl. Gerichtsakte, Bl. 58 ff.). Mit der 6. Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung – VS) vom 28. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juni 2010 (Amtsblatt für die Stadt E 22/2010, S. 225–226), wurden die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt der Vergnügungssteuerpflicht unterworfen. Die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der 6. Änderung enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "Artikel 2 § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt E veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: (...) 7. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 8. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 7 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen. § 3 Steuerschuldner 1Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). 2(...) 3Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung in den Fällen des § 1 Nr. 7 und 8 gilt auch der Inhaber der Räume und Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. § 6 Tanzveranstaltungen, Striptease-Vorführungen, Vorführungen von pornographischen Filmen, Sex- und Erotikmessen sowie Darbietungen ähnlicher Art (...) (9) 1Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 7 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. 2Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. 3Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (10) 1Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 2,00 EUR. 2Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt. § 8 Prostitution 1Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 8 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,00 EUR pro Veranstaltungstag. 2Es werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt. 3Wird der Nachweis erbracht, dass weniger als 25 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt. 4Die Abrechnung der Veranstaltungstage sowie die Selbstberechnung der Steuer hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steueranmeldung) zu erfolgen." Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Datum vom 24. November 2010 "Informationen zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E", in denen sie darauf hinwies, dass zum 1. Juni 2010 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E in Kraft getreten sei, wonach das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, z.B. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen u.ä. als neuer Sachverhalt steuerpflichtig sei. Grundsätzlich sei die Anbieterin bzw. der Anbieter sexueller Handlungen steuerpflichtig. Um das Verfahren zu vereinfachen, sei es aber auch möglich, eine Abrechnung über die Vermieterin/den Vermieter vorzunehmen. Die Beklagte bat um Kontaktaufnahme, "um die Rahmenbedingungen zu klären", bzw. um Mitteilung von Namen und Adressen der Mieter/innen seit Beginn der Steuerpflicht. Bei einer Betriebsbegehung am 9. Dezember 2011 stellte die Beklagte unter anderem die Anzahl der von der Klägerin zur Vermietung angebotenen Zimmer fest. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Vergnügungssteuerbescheides "für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt" für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis zum 30. November 2011 auf der Grundlage einer Schätzung an und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abgabe "zusammengefasster Steueranmeldungen" ein. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 24. Januar 2012 und vom 9. Februar 2012 nahm die Klägerin Stellung und führte im Wesentlichen aus: Nicht sie, sondern die einzelne Prostituierte sei Veranstalterin im Sinne des § 3 VS. Sie – die Klägerin – veräußere weder Speisen und Getränke an die Kunden noch sei sie an dem Ertrag der einzelnen Damen beteiligt. Die Zimmermiete liege zwar über dem für eine Mietwohnung zu zahlenden Preis, könne aber dem Vergleich mit der Zimmermiete in Hotels ohne weiteres standhalten. Mit Bescheid vom 20. April 2012 setzte die Beklagte Vergnügungssteuer gegenüber der Klägerin fest. Dabei stützte sie sich auf Art. 2 §§ 1 Nr. 8, 3 und 8 VS und zog die Klägerin als "Mitunternehmer" im Sinne des § 3 Satz 3 VS heran. Die Beklagte schätzte die Steuer ausgehend von der festgestellten Zahl von 46 Zimmern und ging von einer täglichen Belegung der Zimmer durch verschiedene Prostituierte aus. Es wurde der Steuersatz in Höhe von 6,00 Euro pro Veranstaltungstag und Prostituierter gemäß § 8 Satz 1 VS zugrunde gelegt. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 29. Februar 2012 ergab sich eine Vergnügungssteuer in Höhe von 176.364,00 Euro. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung wurde darüber hinaus ein Verspätungszuschlag in Höhe von 5 %, mithin 8.818,20 Euro, gemäß § 152 der Abgabenordnung festgesetzt. Die Gesamtforderung beträgt somit 185.182,20 Euro. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Höhe der erhobenen Miete von 110,00 Euro und mehr pro Tag mache deutlich, dass die Klägerin aus den Leistungen der Kunden an die Mieter/innen mittelbar Vorteile ziehe. Neben der Vermietung erbringe die Klägerin weitere organisatorische und sonstige Dienstleistungen zur Ausübung der Tätigkeit der Mieter/innen, für die ihr mit der Zimmermiete die entsprechenden Einnahmen zuflössen. Sie habe insbesondere das für die Ausübung der Prostitution notwendige Ambiente geschaffen und betreibe Werbung im Internet und an der Gebäudefassade. Sie könne daher als Steuerschuldnerin nach § 3 Satz 3 VS herangezogen werden. Da keine Vergnügungssteuererklärungen abgegeben worden seien, sei die Festsetzung der Steuerschuld zu schätzen. Die Klägerin hat am 28. April 2012 Klage erhoben. Den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung vom 30. April 2012 lehnte die Beklagte mit Datum vom 8. Juni 2012 ab. In dem hiergegen angestrengten gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 25 L 1040/12 – hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2012 die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausgesetzt. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend: Es sei mit dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer unvereinbar, dass § 1 Nr. 8 VS das "Angebot" sexueller Handlungen gegen Entgelt ausreichen lasse. Es sei Voraussetzung der Steuererhebung, dass ein Aufwand entstehe, das heißt das Angebot von einem Kunden angenommen werde. Aus dem gleichen Grund fehle es auch an der Abwälzbarkeit der Steuer. Zudem sei die Beziehung zwischen dem "sich Vergnügenden" und demjenigen, der die Räume zur Verfügung stelle, zu lose, um hieran eine Steuerpflicht knüpfen zu können. Auch die Voraussetzungen des § 3 Satz 3 VS seien nicht erfüllt. Sie – die Klägerin – veräußere keine Speisen und Getränke an Besucher in den von den Prostituierten angemieteten Räumen und sei auch nicht an deren Einnahmen beteiligt. Die Zimmerpreise hielten sich im Rahmen dessen, was für die Vermietung von Räumen zur Ausübung der Prostitution verlangt werden könne. Des Weiteren bestehe keine Schätzungsbefugnis, da es an einem Schätzungsanlass fehle. Zwar enthalte § 8 Satz 4 VS eine Pflicht zur Steueranmeldung. Daraus ergebe sich aber nicht, ob die Prostituierte als Veranstalterin oder der Vermieter der Räumlichkeiten als Mitunternehmer zur Steueranmeldung verpflichtet sei. Eine Aufforderung zur Steueranmeldung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 über die Fest-setzung der Vergnügungssteuer für das Objekt Wstraße 26, 00000 E aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und führt im Wesentlichen aus: Soweit die Satzung an das "Angebot" sexueller Handlungen anknüpfe, handele es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den die erkennende Kammer bereits gebilligt habe. Die Klägerin könne auch gemäß § 3 Satz 3 VS als Steuerschuldnerin herangezogen werden. Die Vorschrift genüge den von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Anforderungen, indem diese einen wirtschaftlichen Bezug des Vermieters zu dem Besteuerungsgegenstand zur Voraussetzung der Steuerschuldnerschaft mache. Der angefochtene Bescheid sei außerdem zu Recht auf § 1 Nr. 8 VS gestützt worden. § 1 Nr. 7 und Nr. 8 VS unterschieden sich dadurch, dass Nr. 7 einen einrichtungsbezogenen und Nr. 8 einen personenbezogenen Steuertatbestand begründe. Nr. 7 erfasse Einrichtungen, in denen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werde und der Gast bereits für seine Anwesenheit – durch ein Eintrittsgeld oder erhöhte Getränkepreise – ein Entgelt entrichte, um die Gesamtanlage nutzen zu können. Dagegen stelle der Steuertatbestand der Nr. 8 ausschließlich auf die Prostitution ab, bei der ein Entgelt für die Dienstleistung einer einzelnen Person entrichtet werde. Der Ort sei dabei nicht das prägende Merkmal der Besteuerung, wenn auch die Leistung überwiegend in Bordellen erbracht werde. Vorliegend stehe die Erbringung einer persönlichen Leistung im Vordergrund. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug gemacht. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Festsetzung der Vergnügungssteuer der Beklagten vom 20. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Es kann offen bleiben, ob die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung – VS) vom 10. Dezember 2002 in der Fassung der 6. Änderung vom 28. Mai 2010 eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid bildet. Denn die Beklagte konnte die Klägerin nicht auf der Grundlage des personenbezogenen Steuertatbestands des § 1 Nr. 8 VS zur Vergnügungssteuer heranziehen. Wenngleich es für die Entscheidung nicht auf die Wirksamkeit der Satzung ankommt, besteht insoweit Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Die Änderungssatzung vom 28. Mai 2010, mit der die Steuertatbestände des § 1 Nr. 7 und 8 in die Vergnügungssteuersatzung aufgenommen wurden, ist formell wirksam zustande gekommen. Bedenken sind insoweit nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Ferner ist die Erhebung der Vergnügungssteuer für entgeltliche sexuelle Vergnügungen mit höherrangigem Recht vereinbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Prostitution besteuerbar ist und dass die Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich mit Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) im Einklang steht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Juni 2005 – 14 B 143/05 –, juris; Urteil der Kammer vom 10. Oktober 2011 – 25 K 8111/10 –, juris, Rn. 88 ff. Soweit die Klägerin Bedenken daran äußert, ob das "Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt" (§ 1 Nr. 8 VS) ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG und § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ist, da ein Angebot für sich genommen noch keinen Aufwand auf Seiten eines "sich Vergnügenden" auslöse und es außerdem an der Abwälzbarkeit fehle, wenn nicht das Angebot auch angenommen werde bzw. es zum Vollzug der sexuellen Handlung gegen Entgelt komme, bedarf es keiner Entscheidung. Diese Bedenken dürften aber nicht durchgreifen. Denn es ist nicht erforderlich, dass der steuerrechtliche Anknüpfungspunkt des Steuergegenstands der Vergnügungssteuer das konsumierte Vergnügen ist. Maßgeblich ist allein, dass die Besteuerung des Steuergegenstands geeignet ist, das Steuergut, den Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden, abzuschöpfen. Die konkrete Form der Besteuerung nach Steuergegenstand und Steuermaßstab muss lediglich in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungssteueraufwand der sich Vergnügenden stehen und die Steuer muss für den Steuerpflichtigen auf den Steuerträger abwälzbar sein. Vgl. zu einem mit § 1 Nr. 7 VS wortgleichen Steuertatbestand OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 – 14 A 1532/12 –, juris, Rn. 11. Des Weiteren kann offen bleiben, ob die Regelung des § 3 Satz 3 VS grundsätzlich zulässig ist, wonach auch der Inhaber der Räume und Grundstücke, in oder auf denen gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt (§ 1 Nr. 7 VS) oder sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten werden (§ 1 Nr. 8 VS), als Steuerschuldner herangezogen werden kann, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. Insoweit weist die Kammer aber auf Folgendes hin: Der Steuerschuldner muss in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehen oder er muss einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leisten. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 –, KStZ 2011, 231 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 –, juris, Rn. 31. Diesen Anforderungen dürfte es nicht genügen, wenn an die bloße Vermietung der Räumlichkeiten angeknüpft wird. Dagegen kann der Umstand, dass jemand über die bloße Vermietung hinaus einen maßgebenden Beitrag leistet, dass gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt oder das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt ermöglicht wird, hinreichender Anlass sein, ihn deshalb als Steuerschuldner der entsprechenden Steuertatbestände heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 – 14 B 1520/11 –, juris, Rn. 33. Wenngleich es vorliegend nicht darauf ankommt, spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass der Verkauf von Speisen oder Getränken im Rahmen der Veranstaltung sowie die Beteiligung an den Einnahmen oder dem Ertrag der Veranstaltung als tatbestandliche Voraussetzungen geeignet sind, den erforderlichen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands zu konkretisieren. Ob die Klägerin diese Voraussetzungen des § 3 Satz 3 VS im konkreten Fall erfüllt, bedarf keiner Entscheidung. Für das vorliegende Urteil ist allein tragend, dass der Steuerbescheid vom 20. April 2012 auf einen nicht zutreffenden Steuertatbestand gestützt wurde. Die Voraussetzungen des § 1 Nr. 8 VS sind nicht erfüllt. Die Satzung differenziert mit den unterschiedlichen Steuertatbeständen – entgegen der Auffassung der Beklagte – nicht nach prostitutionsbezogenen und nichtprostitutionsbezogenen Steuergegenständen, sondern schafft in § 1 Nr. 7 VS einen einrichtungsbezogenen und in § 1 Nr. 8 VS einen einrichtungslosgelösten personenbezogenen Steuergegenstand zur Besteuerung des Aufwands für sexuelle Vergnügungen. Vgl. zu mit § 1 Nr. 7 und 8 VS wortgleichen Steuertatbeständen OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 –, juris, Rn. 14; ferner bereits Beschluss vom 12. April 2012 14 B 1520/11 –, juris, Rn. 26 ff. § 1 Nr. 7 VS erfasst das Steuergut, den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen in einer dafür bestimmten Einrichtung stattfindet. § 1 Nr. 8 VS erfasst den Konsumaufwand des sich sexuell Vergnügenden, soweit das sexuelle Vergnügen auf einem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt beruht und es nicht in den vorgenannten Einrichtungen, also einrichtungslosgelöst stattfindet (abgesehen von der steuerlichen Privilegierung der Straßenprostitution in Verrichtungsboxen). Die nur beispielhaft genannten Räumlichkeiten in § 1 Nr. 8 VS zeichnen sich alle dadurch aus, dass sie nicht schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt sind. In einem Beherbergungsbetrieb nach gewöhnlichem Sprachgebrauch mag auch Prostitution stattfinden (Hotelprostitution), aber die Prostituierten haben dort in der Regel kein Zimmer angemietet, um ihre Leistungen anzubieten. Besondere Räumlichkeiten zu einer Anbahnung der sexuellen Kontakte finden sich dort typischerweise nicht. Eine Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ist nicht vorhanden. In einem Bordell wird hingegen Prostitution erwartet, das Bordell dient von seiner Eigenart her der Ausübung der Prostitution, während die in § 1 Nr. 8 VS namentlich bezeichneten Einrichtungen gerade eine solche Zweckbestimmung nicht haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 –, juris, Rn. 16 ff. unter Bezugnahme auf Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2011 – 1 K 2723/10 U –, juris, Rn. 24. Die Beklagte berücksichtigt in ihrer Argumentation nicht hinreichend das exklusive Verhältnis der beiden Steuertatbestände nach § 1 Nr. 7 und 8 VS, das eine Besteuerung des Angebots sexueller Handlungen gegen Entgelt auf der Grundlage der Nr. 8 in den von Nr. 7 erfassten Einrichtungen ausschließt. Dass auch Prostitution in den von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmten Einrichtungen systematisch nur durch § 1 Nr. 7 VS erfasst werden soll, belegt der ausdrückliche Ausschluss der Besteuerung der Prostitution in diesen Einrichtungen in § 1 Nr. 8 VS. Es wäre unverständlich, wenn jedwede Prostitution unabhängig von dem Ort ihrer Ausübung (abgesehen von der privilegierten Straßenprostitution) von Nr. 8 erfasst werden soll, aber Prostitution gerade in den auf sexuelle Vergnügungen angelegten in Nr. 7 genannten Einrichtungen unbesteuert bleiben soll. Jedenfalls erscheint die systematische Satzungsauslegung dahin, dass die beiden Tatbestände statt zwischen einrichtungs- und nichteinrichtungsgebundenen sexuellen Vergnügungen zwischen prostitutions- und nichtprostitutionsbezogenen sexuellen Vergnügungen unterscheiden, wenig überzeugend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B 835/12 –, juris, Rn. 21. Das von der Klägerin betriebene Haus unterfällt als sonstige Einrichtung § 1 Nr. 7 VS und unterliegt damit der Besteuerung nach dem Flächenmaßstab (§ 6 Abs. 9, 10 VS). Die Besteuerung auf der Grundlage des § 1 Nr. 8 VS nach dem personenbezogenen Steuermaßstab (§ 8 Satz 1 VS) ist damit ausgeschlossen. Die gewerbliche Zimmervermietung der Klägerin ist nach ihrem gesamten Gepräge als auf die Ausübung der Prostitution angelegtes Bordell einzuordnen, mithin als eine Einrichtung, in der im Sinne des § 1 Nr. 7 VS gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt wird. Das Gepräge des Hauses ergibt sich insbesondere aus der Werbung an der Fassade ("F 26", "M 26" – vgl. Foto, Beiakte Heft 1, Bl. 25) und der Eigenwerbung der Klägerin im Internet (vgl. Gerichtsakte, Bl. 58 ff.), die auszugsweise im Tatbestand zitiert wurde. Die Vermietung der vorhandenen 46 Zimmer erfolgt erkennbar zur Ausübung der Prostitution durch die Mieterinnen. Erweist sich der Steuerbescheid mithin schon deshalb als rechtswidrig, weil die Klägerin auf der Grundlage eines unzutreffenden Steuertatbestands zur Vergnügungssteuer herangezogen wurde, kann offen bleiben, ob die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 162 der Abgabenordnung befugt war, die Steuer zu schätzen, ob insbesondere ein Schätzungsanlass vorlag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 der Zivilprozessordnung.