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Urteil

16 K 3734/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1010.16K3734.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen. Sie ist als gesetzliche Krankenkasse gemäß § 171b SGB V seit dem 1. Januar 2010 insolvenzfähig. Unter dem 27. September 2010 teilte sie dem Beklagten, dem Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, gem. § 11 Abs. 2 BetrAVG mit, die Beitragsbemessungsgrundlage belaufe sich für das Jahr 2010 auf 0,- Euro. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG seien die Beiträge nämlich auf den Schluss des Wirtschaftsjahres festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet habe. Damit sei die Beitragsberechnung im Jahre 2010 auf den 31. Dezember 2009 zu beziehen und damit auf einen Zeitpunkt, zu dem sie, die Klägerin, noch nicht insolvenzfähig gewesen sei. Aus § 171d Abs. 3 SGB V ergebe sich, dass der Insolvenzschutz nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen umfassen solle, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden seien. Zum 4. Oktober 2011 gab die Klägerin eine Bemessungsgrundlage von 96.783.077,- Euro an. Mit Schreiben vom 22. November 2011 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Beitragsbefreiung im Jahre 2010 dem gesetzlichen Prinzip der Beitragsäquivalenz widersprechen würde. Bei einer neu einsetzenden Beitragspflicht könne auch die Beitragsbemessungsgrundlage für das Folgejahr zugrunde gelegt werden. Mit Beitragsbescheid vom 24. November 2011 setzte der Beklagte den Jahresbeitrag sowohl für das Jahr 2010 als auch für das Jahr 2011 auf 183.887,85 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beitrag sei zu hoch festgesetzt worden, weil der Insolvenzschutz durch den GKV-Spitzenverband nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dieser decke die bis zum 31. Dezember 2009 erdienten Ansprüche vollständig ab. Die Versorgungsanwartschaften dürften nicht nach einem während der gesamten Anwartschaftszeit konstanten Verhältnis von zugesagter Gesamtleistung und für die Beitragsberechnung des Beklagten anrechenbarer Leistung aufgeteilt werden, wie dies der Beklagte getan habe. Die Umlageermittlung könne bei Beachtung des § 171d SGB V nur so erfolgen, dass für die Berechnung des maßgeblichen Teilwertes als frühestmöglicher Zeitpunkt nicht der der Betriebszugehörigkeit der jeweiligen Beschäftigten zugrunde gelegt werde, sondern derjenige, zu dem der Insolvenzschutz einsetze, also der 1. Januar 2010. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit aufgebaute Risiken nicht dem Beklagten auferlegen wollen. Auch in anderen Fällen, wie dem unterjährigen Beginn oder Ende der Beitragspflicht oder bei der Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes könne von der Berechnung anhand des § 6a Abs. 3 EStG abgewichen werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurück. Die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage sei entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG erfolgt. Die Beitragsberechnung bezwecke keine individualversicherungsrechtlich konzipierte, das konkrete Insolvenzrisiko berücksichtigende Beitragsdeckung, sondern solle gewährleisten, dass der überschlägig berechnete Teilwert der versprochenen Versorgung nicht unterschritten werde. Auch in anderen Konstellationen entspreche die Beitragsbemessungsgrundlage nicht dem Leistungsrisiko im Sicherungsfall. So werde eine Beitragsbemessungsgrundlage bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters gebildet. Auch bei der Entgeltumwandlung komme es regelmäßig zu Unterschieden zwischen dem Verpflichtungsumfang und dem Teilwert. Die Klägerin macht mit der am 4. Mai 2012 eingegangenen Klage geltend, es bestünden bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragspflicht. Als juristische Person des öffentlichen Rechtes könne sie diese geltend machen, weil es bei der Beschäftigung von Angestellten nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben gehe. Die Höhe der Beitragsbelastung verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, weil im Jahre 2009 der einstellige Promillebereich der Beitragssätze überschritten worden sei, mit dem das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil vom 25. August 2010 (8 C 40.09) die Belastung durch den Beitrag gerechtfertigt habe. Unabhängig von der weiteren Entwicklung des Beitragssatzes sei die für 2009 festzustellende Verfassungswidrigkeit der Beitragsbelastung auch für die Folgezeit maßgeblich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass die vom Gesetz vorgesehene Beitragsberechnung Pensionsfonds privilegiere, ferner darin, dass die vom Beklagten durchgeführte Berechnung nach festen Quoten zu einer verfassungswidrigen Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten durch die Beitragszahler der landesunmittelbaren Krankenkassen führe. Schließlich sei der Gleichheitssatz verletzt, weil die Beitragsbelastung allein auf der nicht überprüften Mitteilung der Bemessungsgrundlage durch die Beitragspflichtigen beruhe. Die vom Beklagten angewandte Methode der Beitragsberechnung nach einer festen Quote werde § 171d SGB V nicht gerecht. Der bis zum 31. Dezember 2009 erdiente Anwartschaftsteil werde vollständig vom GKV-Spitzenverband gesichert. Es entspreche der Beitragsgerechtigkeit, die auf sie, die Klägerin, entfallende Umlage nicht mit Hilfe eines Teilwertes zu ermitteln, der zumindest in den ersten Jahren noch ganz überwiegend auf Leistungen beruhe, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Die Haftungsanteile des Beklagten bezögen sich anders als etwa bei während der Dienstzeit ausgesprochenen Zusagen gerade nicht auf die gesamte Dienstzeit. Auch Privatisierungsfälle seien nicht vergleichbar, weil dort der Rechtsnachfolger für alle, also auch die vor der Privatisierung erdienten Rentenansprüche eintrete. Dies sei hier durch § 171d SGB V gerade ausgeschlossen. Weil sich der Anspruch nicht rechnerisch über die gesamte weitere Dienstzeit aufbaue, könne der maßgebliche Teilwertanspruch auch nicht dadurch gebildet werden, dass für die jeweilige Anwartschaft ein festes prozentuales Verhältnis von bereits bis zum Beginn der Zuständigkeit des Beklagten erdienter Anwartschaft und vollständiger Anwartschaft gebildet werde. Dies sei vielmehr nur dann sachgerecht, wenn sich eine insolvenzsicherungspflichtige und eine anderweitig gesicherte Leistung zeitanteilig über die gesamte Dienstzeit aufbauten. Das sei hier nicht der Fall. Die Gleichbehandlung solch unterschiedlicher Fälle verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31. Dezember 2009 entstanden sei und vom GKV-Spitzenverband gesichert sei, werde quasi eingefroren zum Zeitpunkt 31. Dezember 2009. Es liege kein konstantes Verhältnis zwischen zugesagter und anrechenbarer Leistung vor. Denn der Haftungsanteil des Beklagten baue sich erst ab dem Jahre 2010 sukzessive auf. Im Falle eines 1994 im Alter von 30 Jahren eingetretenen Beschäftigten mit einem Renteneintrittsalter von 67 Jahren, also einer Gesamtdienstzeit von 37 Jahren müsse für 2010 und die jeweiligen Folgejahre ein jeweils um 1/37 anwachsender Haftungsanteil des Q. berücksichtigt werden. Dies müsse wiederum dazu führen, dass der Beitragsanteil entsprechend der bisherigen nicht insolvenzpflichtigen Zugehörigkeitszeit bemessen werde, im ersten Jahr also auf 1/16 unter Berücksichtigung von 15 bis dahin abgeleisteten vom GKV-Spitzenverband abgesicherten Jahren. Dies komme auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach die Beiträge der Krankenkassen zum Q. nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen seien. Andere Fälle, in denen eine Quotierung durchgeführt werde, ergäben sich etwa bei unterjährigem Beginn bzw. Ende der Beitragspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2011 (8 C 19.10) darauf hingewiesen, dass die Höhe des Beitrages nicht in einem groben Missverhältnis zum gebotenen Vorteil stehen dürfe. Ein solches grobes Missverhältnis entstehe aber gerade dann, wenn der Berechnung des Beklagten gefolgt werde. § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG verweise im Übrigen auf § 25 Abs. 1 VAG, wonach sich die Beitragspflicht der Mitglieder danach bemesse, wie lange sie dem Verein angehörten. Hierin kämen ebenfalls die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit und des Äquivalenzprinzips zum Ausdruck. Um eine risikoäquivalente Beitragsberechnung durchzuführen, könne auch im Wege einer sog. „modifizierten Teilwertberechnung“ statt des tatsächlichen Dienstzeitbeginns gemäß § 6a EStG ein fiktiver Dienstzeitbeginn zum 1. Januar 2010 für alle Beschäftigten mit Direktzusage zugrunde gelegt werden. Die Klägerin legt ein Testat der N. E. GmbH vor, das unter Berücksichtigung ihres Verständnisses des § 171d Abs. 3 SGB V zum 31. Dezember 2010 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 36.080.373,- Euro bescheinigt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 24. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, unstreitig sei bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage die Regelung des § 171d Abs. 3 SGB V zu berücksichtigen. Dies werde jedoch schon dadurch erreicht, dass entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG und § 6a Abs. 3 EStG der versicherungsmathematische Teilwert der Pensionszusage ab Beginn des Dienstverhältnisses bestimmt werde und sodann nach dem Verhältnis der Dauer der von ihm zu sichernden Anwartschaft zur Gesamtdauer der Anwartschaft, also der anrechenbaren Dienstzeit bei Erreichen des nach der Pensionszusage maßgeblichen Endalters, aufgeteilt werde. Mithilfe des für jede Anwartschaft festen Quotierungsfaktors sei der für die Beitragsbemessung zugrunde zu legende „quotierte Teilwert“ zu berechnen. Im Falle eines insgesamt 35 Jahre Beschäftigten, der im Zeitpunkt 1. Januar 2010 bereits 15 Jahre absolviert habe, ergebe sich eine feste Quote von 15/35, also 43 %, nach der die Bemessungsgrundlage zu kürzen sei. Nur auf den mithin für seine Beitragsberechnung maßgeblichen festen Satz von 57 % könne es ankommen, weil § 6a Abs. 3 EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das Wirtschaftsjahr abstelle, in dem das Dienstverhältnis begonnen habe. Für eine abweichende Berechnung nach einem anderen Beginnjahr sei dagegen kein Raum. Vor allem in Fällen, in denen der individuelle Versorgungsfall vor Erreichen des 65. Lebensjahres eintrete, etwa auf Grund Invalidität oder Tod, ergäben sich andernfalls gravierende Haftungsverschlechterungen zu seinen Lasten. Trete im Jahre 2012 in dem genannten Fallbeispiel der Versorgungsfall ein, würde der Spitzenverband der Krankenkassen nur für den bis zum 31. Dezember 2009 erdienten Besitzstand haften. Da zum 31. Dezember 2009 erst 15 Dienstjahre von 35 möglichen geleistet worden seien, entfielen auf den Spitzenverband 43% der Rente, für die restlichen 57% hafte im Insolvenzfall hingegen er, der Beklagte. Dies werde aber nur im Fall einer Aufteilung nach dem festen Verhältnis von 43 %: 57% bei der Beitragsbemessung hinreichend berücksichtigt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 10 Abs. 2 BetrAVG. Die Beitragspflicht der Klägerin dem Grunde nach begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des öffentlichen Rechtes auf die angeführten Grundrechte berufen kann. Jedenfalls ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG erkennbar. Die Belastung mit Beiträgen berührt grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG nicht. Dies gilt auch für Beiträge zum Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls deshalb nicht verletzt sei, weil sich der Beitragssatz trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewege, lässt sich aus der Festsetzung eines höheren Satzes im Jahre 2009 nicht unmittelbar auf eine Grundrechtsverletzung schließen. Denn das Gericht hat (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2011 – 8 C 19.10 – juris) ebenfalls darauf hingewiesen, dass Beitragserhöhungen auf mehrere Kalenderjahre verteilt und außergewöhnlich hohe Beiträge durch Heranziehen des Ausgleichfonds ermäßigt werden können, um unzumutbare Belastungen zu vermeiden. Genau dies ist für das Jahr 2009 geschehen. Der Beklagte hat die Beitragserhöhung in diesem Jahr auf mehrere Kalenderjahre verteilt. Aus der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds lässt sich unter Berücksichtigung des abstrakten Insolvenzrisikos kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 23.09 – juris, Rdnr. 38 ff.). Schließlich ist auch die Erwägung, es fehle an einer gleichmäßigen Erhebung der Beiträge, weil die Erklärungsbereitschaft der Beitragspflichtigen nicht kontrolliert werde, nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung durch den Beklagten zu begründen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beitragserhebung widerspreche den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 27. Juni 1991 (NJW 1991, 2129) zur steuerlichen Lastengleichheit, geht dies schon insoweit fehl, als es dort um die Erhebung von Steuern und nicht um die von Beiträgen ging. Da Steuern im Gegensatz zu Beiträgen keine Gegenleistungen gegenüberstehen, hat die Gefahr, dass unrichtige Bemessungsgrundlagen mitgeteilt werden, dort ein ungleich höheres Gewicht. Die Klägerin wie alle anderen Beitragspflichtigen erlangt mit ihren Zahlungen dagegen eine Gegenleistung durch Abwälzung des Insolvenzrisikos im Hinblick auf die ausgesprochenen Versorgungszusagen. Auch müssen die beitragspflichtigen Arbeitgeber ihre Angaben anhand eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder anhand einer nachprüfbaren Berechnung nachweisen. Damit besteht gerade keine Situation, in der etwa die Beitragsverpflichtung allein auf eine nicht näher zu substantiierende Angabe des Pflichtigen gestützt wird. Die Klägerin macht hinsichtlich der Höhe des Beitrags ohne Erfolg geltend, dass der Beitrag nicht nach der von ihr mitgeteilten Bemessungsgrundlage von 96.783.077,- Euro habe festgesetzt werden dürfen, sondern allenfalls nach einem Bruchteil dieses Bemessungssatzes. Hierfür besteht keine Grundlage. Im Hinblick auf die unmittelbaren Versorgungszusagen sieht § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vor, dass der Teilwert der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a Abs. 3 EStG zugrunde zu legen ist. Maßgeblich ist danach der Barwert der Versorgungsverpflichtung abzüglich des Barwertes der zukünftig erst fälligen fiktiven Teilwertprämien. Die Summe der für einen Arbeitgeber zu berücksichtigenden individuellen Beitragsbemessungsgrundlagen wird zur Summe aller Bemessungsgrundlagen ins Verhältnis gesetzt und damit der Anteil des jeweiligen Arbeitgebers an den insgesamt zu finanzierenden Kosten bestimmt. Dass der Beklagte die Berechnung der ungekürzten Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG korrekt durchgeführt hat, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie macht jedoch geltend, dass die vorgenommene Quotierung letztlich dazu führe, dass sie einen Beitrag zahlen solle, der höher sei als derjenige, der dem durch ihre Zusagen ausgelösten Risiko entspreche. Zu Recht weist demgegenüber der Beklagte darauf hin, dass die Beitragsberechnung lediglich vom Durchführungsweg der Altersversorgung abhänge, individuelle Risiken dagegen unberücksichtigt blieben (vgl. BVerwG, NJW 1995, 1913, und Urteil vom 12. Oktober 2011, 8 C 19.10). Für die Forderung nach einer strengen Synchronität von Beitrag und Risikoentwicklung ist mithin nach der dem Gesetz zugrundeliegenden Finanzierungskonzeption von vornherein kein Raum. Andererseits gebietet das dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmende Äquivalenzprinzip, dass die Beiträge zum Beklagten nicht außer Verhältnis zu den Risiken stehen, denen sie Rechnung tragen sollen. Das erfordert insbesondere, dass die Klägerin nicht im Hinblick auf solche Versorgungszusagen mit Beiträgen beschwert wird, für die eine Einstandspflicht des Beklagten nicht besteht. Für Zusagen, die nur im Hinblick auf Teilzeiträume der Gesamtbeschäftigungsdauer eine Einstandspflicht auslösen, muss dementsprechend auch die Beitragspflicht gekürzt werden. § 171d Abs. 3 SGB V bestimmt deshalb, dass der Insolvenzschutz nach dem BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen umfasst, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. Nach der gesetzlichen Begründung (Drucksache DrS BT 16/9559) wird damit sichergestellt, dass der Beklagte und die ihn tragenden Arbeitgeber im Insolvenzfall einer Krankenkasse nicht für Versorgungszusagen einstehen müssen, für die in der Vergangenheit keine Beiträge entrichtet worden sind. Infolgedessen sind die Beiträge dieser Krankenkassen zum Q. nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen. Diesem Gebot wird die Berechnung des Beklagten gerecht. Die Quotierung, die seiner Berechnung zugrunde liegt, führt dazu, dass die beitragsrelevanten Anwartschaften im maßgeblichen Zeitpunkt nur zu einem Bruchteil berücksichtigt werden, der sich daraus ergibt, dass die Gesamtlaufzeit der Versorgungszusage bei Erreichen des Anspruchsalters allein mit dem zeitlichen Anteil berücksichtigt wird, für dessen Absicherung der Beklagte zuständig ist. Dies führt allerdings dazu, dass – anders als nach den von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweisen (gleitende Quotierung oder modifizierter Teilwertbeginn) – schon zu Beginn der Beitragspflicht der Gesamtbetrag der Anwartschaft maßgeblich ist, einerseits gekürzt um die noch offenen Teilwerte, andererseits gekürzt um die auf den früheren Träger der Insolvenzsicherung entfallende Quote. Diese Kürzung um eine feste Quote entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, der Systematik der Beitragsregelungen im Übrigen und den Motiven des Gesetzgebers. Die von der Klägerin geforderten Berechnungsweisen sind dagegen schon mit dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vereinbar. Die gleitende Quotierung führt zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen wie die Berechnung nach dem jeweils für alle Beschäftigten fiktiv zugrundegelegten Eintrittsdatum 1. Januar 2010. Das zeigen die entsprechenden Berechnungen des Beklagten. Der Gesetzgeber schreibt aber vor, die Beitragsberechnung anhand des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen und nicht anhand des Beginns der Zuständigkeit des Beklagten. § 171d Abs. 3 SGB V gebietet auch bei systematischer Auslegung keine Beitragsberechnung, die den in einem jeden Jahr nach Beginn der Zuständigkeit des Beklagten erfolgenden Zuwachs des maßgeblichen Versorgungsanspruchs und damit den Zuwachs des abgesicherten Risikos zum bisher entstandenen Risiko bestimmt und bei der Beitragsbemessung ein entsprechendes Verhältnis berücksichtigt. Es besteht kein zwingender Anlass, neben dem allgemeinen Berechnungssystem für einen bestimmten Kreis der Beitragspflichtigen das konkrete Anwachsen des Risikos in einem bestimmten Zeitabschnitt zu berücksichtigen. § 171d SGB V gebietet eine solche Berechnung ebensowenig wie Art. 3 Abs. 1 GG. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Beitrag kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung darstellt. Die Berechnung des § 10 Abs. 3 BetrAVG knüpft vielmehr an der Summe der in einem bestimmten Zeitraum „im Risiko“ stehenden Anwartschaften an, indem sie vom Gesamtwert der Zusage abzüglich noch offener Teilwerte ausgeht. Damit kommt es bei der von § 10 Abs. 3 BetrAVG vorgesehenen Berechnung generell nicht auf den in einem bestimmten Jahr zu verzeichnenden konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft im Verhältnis zu ihrem bisherigen Umfang an. Nicht die Erhöhung eines bestimmten, vorher bestehenden Risikos in diesem Zeitabschnitt ist maßgeblich, sondern der Wert der Gesamtzusage in einem bestimmten Zeitpunkt. Verhält es sich so, besteht auch im Sonderfall der Klägerin und anderer gesetzlicher Krankenkassen keine zwingende Notwendigkeit, abweichend von der sonst geltenden Berechnung durch Bestimmung eines gleitenden Quotienten auf den Zuwachs des mit der Anwartschaft verbundenen Risikos abzustellen und abweichend vom gesetzlichen Wortlaut eine ergänzende Beitragsbemessungsgrundlage zu schaffen, die den Zuwachs des Haftungsrisikos des Beklagten abbildet. Ebenfalls ohne Erfolg führt die Klägerin an, dass durch die Zäsur am 31. Dezember 2009 kein konstantes Verhältnis zwischen zugesagter und anrechenbarer Leistung mehr vorliege. Diese Erwägung rechtfertigt ebenfalls nicht die Berechnung auf Grund eines fiktiven späteren Eintrittsdatums. Denn die Zäsur betrifft nicht die abgesicherte Leistung selbst, sondern ausschließlich den Träger der Insolvenzsicherung. Die Leistung bleibt von der Frage, wer sie im Insolvenzfall absichert, unberührt, der Wechsel in der Zuständigkeit unterbricht den kontinuierlichen Aufbau einer Anwartschaft des Beschäftigten gerade nicht. Deshalb besteht kein Anlass, zwei rechnerisch selbständige Anwartschaften zu fingieren und nur die zweite dem Beklagten zuzurechnen. Soweit die Klägerin auf die fehlende Kongruenz zwischen Beitragshöhe und Haftungsumfang hinweist, ist wiederum auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., NJW 1995, 1913) hinzuweisen. Vor allem aber zeigt sich, dass gerade die Beitragsberechnung, die die Klägerin für geboten hält, schon die abstrakten Risiken, die der Beklagte abdecken muss, nur unzureichend berücksichtigt. Etwa würden in Fällen, in denen der individuelle Versorgungsfall früher eintritt als bei Erreichen des letzten Dienstjahres, gravierende Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten eintreten. Das zeigt das im Schriftsatz des Beklagten vom 19. Juni 2012 angeführte Beispiel 2. Danach würde der Beklagte bei einer Leistungspflicht im Jahre 2012 nach 18 Dienstjahren, von denen rechnerisch nur drei auf seine Zuständigkeit entfallen, gleichwohl für 57% der Rente einstehen müssen. Nach der Berechnung der Klägerin würde der Beitrag aber nur zu einem Bruchteil von 3/18 geschuldet, also anhand eines Teilbetrages von 17% der Bemessungsgrundlage berechnet. Durch die feste Quote wird dagegen in jedem Fall sichergestellt, dass einerseits das vom Beklagten zu tragende Risiko berücksichtigt wird, andererseits bei der Beitragsberechnung von der Gesamthöhe des Risikos der anderweitig abgesicherte Anteil abgezogen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sieht das Gericht in der Beitragsberechnung für insolvenzfähig gewordene Krankenkassen keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich um Übergangsrecht handelt.