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Urteil

23 K 7855/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0924.23K7855.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht das be-klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.0.1946 geborene Kläger stand seit August 1973 als Richter im Dienst des beklagten Landes. Er trat mit Ablauf des 00.0.2011 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 14. April 2011 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. 2 Unter dem 21. Februar 2006 hatte Herr T dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) mitgeteilt, dass aufgrund des ergangenen Sicherungsbeschlusses des AG E vom 25. Januar 2006 – 00 IN 0/06 - pfändbare Bezüge des Klägers an ihn zu zahlen und pfändungsfreie (unpfändbare) Beträge an den Kläger auszukehren seien. 3 Mit Beschluss des AG E vom 11. Dezember 2006 – 00 IK 000/06 – wurde über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder gemäß §§ 313, 292 Insolvenzordnung (InsO) wurde T in L ernannt. In dem Beschluss wurden zugleich diejenigen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten. Der Treuhänder wurde zudem gemäß §§ 8 Abs. 2, 30 Abs. 2 InsO beauftragt, den Beschluss den Gläubigern und Drittschuldnern zuzustellen. Das vom Treuhänder eingerichtete Konto bei der Sparkasse L (Nr. 00 00 00) wurde vom AG E zur Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO bestimmt. 4 Das Landesamt zahlt derzeit Teile der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von monatlich 826,95 Euro an Herrn T auf das eingerichtete Konto bei der Sparkasse L. Darüberhinaus werden 316,00 Euro an die Tochter des Klägers aufgrund gepfändeter Unterhaltsansprüche überwiesen. 5 Mit Bescheid vom 22. November 2011 forderte das Landesamt vom Kläger überzahlte Besoldungsbezüge zurück. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2011 zurück. 6 Mit der am 22. Dezember 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Aufhebungsbegehren weiter. Zudem bittet er um Auskunft hinsichtlich der Teilzahlung seiner Versorgungsbezüge an Herrn T. 7 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Landesamt habe ihm nicht mitgeteilt, an wen Teile seiner Versorgungsbezüge gezahlt worden seien. Es habe nicht mit schuldbefreiender Wirkung an Herrn T zahlen können, da dieser nicht berechtigter Dritter im Sinne des § 362 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei. Es sei unklar, welche Abteilung des Landesamtes zahle, Zahlungen der Besoldungsabteilung könnten ab April 2011 keine Erfüllungswirkung mehr haben. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts E vom 25. Januar 2006 - 00 IN 0/06 - sei das Landesamt nicht berechtigt, an Herrn T zu leisten. Herr T sei im Eröffnungsbeschluss fälschlich zum Treuhänder ernannt worden. Der Beschluss vom 11. Dezember 2006 sei dem Landesamt nie zugestellt worden. 8 Der Kläger hat zunächst beantragt, 9 das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, aus welchem Grund von den Bezügen (Versorgung) im September, Oktober und November 2011 jeweils 806,95 Euro und von den Bezügen im Dezember 2011 insgesamt 1.041,56 Euro abgezogen und auf welches Konto die abgezogenen Beträge überwiesen wurden. 10 Er beantragt nunmehr, 11 festzustellen, dass sein Anspruch gegen das beklagte Land auf Versorgung nicht in Höhe der an Herrn T vom Landesamt überwiesenen Beträge mit schuldbefreiender Wirkung erloschen ist und durch weitere Überweisung auf das Konto 00 00 00 bei der Sparkasse L auch nicht erlöschen werden. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Landesamt verweist darauf, Teile der Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 eröffneten Insolvenzverfahrens in Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens an Herrn T in seiner Eigenschaft als ernannter Treuhänder zu zahlen. Die Höhe entspreche dem pfändbaren Einkommen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die Tochter des Klägers gemäß § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). 15 Die am 22. Dezember 2012 erhobene Klage wurde unter dem Aktenzeichen 26 K 7829/11 geführt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 wurde der ursprünglich erhobene Klageantrag abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 26 (jetzt: 23) K 7855/11 weitergeführt. 16 Mit Schriftsätzen vom 24. und 26. September 2012 regierten die Beteiligten auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten auch im Verfahren 23 L 2010/11 Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. 20 Die nachgereichten Schriftsätze vom 24. und 26. September 2012 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Sofern in dem Vorbringen überhaupt neues Vorbringen zu erkennen ist, ist es nicht entscheidungserheblich. 21 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist mit dem geänderten Antrag unbegründet. 22 Das Landesamt zahlt - unabhängig von der rein innerorganisatorischen Frage, welche "Abteilung" des Landesamtes handelt - den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge des Klägers an Herrn T mit schuldbefreiender Wirkung; der Leistung des Landesamtes auf das Konto 00 00 00 bei der Sparkasse L kommt Erfüllungs- und Befreiungswirkung zu. 23 Die schuldbefreiende Wirkung, auf die der Kläger abstellt, ist eingetreten, da der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der mit Bescheid vom 14. April 2012 festgesetzten Versorgungsbezüge erloschen ist. Das Landesamt hat die Versorgungsbezüge vollständig ausgekehrt, insbesondere ist nicht mehr als der pfändbare Teil der Versorgung berechtigterweise an Dritte, insbesondere an Herrn T ausgekehrt worden (2.), da dieser Teil der Versorgungsbezüge zur Insolvenzmasse gehört (1.). 24 1. 25 Bestandteil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO sind die pfändbaren Forderungen des Schuldners; sie sind mithin Massebestandteile, soweit sie pfändbar sind, 26 Lwowski/Peters, in Münchner Kommentar InsO, Band 1, 2. Auflage, § 35 Rn. 383; Bäuerle, in: Braun, Insolvenzordnung - Kommentar, § 35 Rn. 23. 27 Die Versorgungsbezüge des Klägers sind derzeit in Höhe von 826,95 Euro pfändbar. Das Landesamt hat in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO dargelegt, wie sich der pfändbare Teil der Versorgungsbezüge bemisst. Berücksichtigt wurde insbesondere der direkt an die Tochter ausgekehrte Unterhaltsbetrag in Höhe von 316,00 Euro. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Seine allgemeine Rüge, die Höhe sei unzutreffend ermittelt worden, veranlasst das Gericht nicht, die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Darlegungen des Landesamtes in Frage zu stellen. 28 Auch aus dem nachgereichten Schriftsatz vom 24. September 2012 ergibt sich nichts anders. Sofern dem Schriftsatz überhaupt ein Angriff auf die Ermittlung der Höhe des pfandfreien Betrages entnommen werden kann, sind Berechnungsfehler nicht erkennbar. So besteht etwa im Monat September 2011 eine Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag an den Kläger in Höhe von 1.911,27 Euro und dem ermittelten pfandfreien Betrag in Höhe von 2.227,27 Euro nicht; vielmehr ist der Differenzbetrag in Höhe von 316,00 Euro an die Tochter des Klägers unmittelbar abgeführt worden. Auch ist der vom Kläger ermittelte Betrag von 2.418,42 Euro nicht zutreffend. Zugrundezulegen sind 2.227,27 Euro. Der vom Kläger für den Monat September 2011 ermittelte Unterschiedsbetrag der unpfändbaren Bezüge in Höhe von 191,15 Euro (2.418,42 Euro vom Kläger ermittelt abzgl. 2.227,27 vom Landesamt ermittelt) lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Differenzbetrag von 191,15 Euro setzt sich zusammen aus den vom Kläger angegebenen Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von 195,37 Euro, abzüglich dem Ansatz des Landesamtes in Höhe von 4,22 Euro. Dieser beruht auf § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach ist Grundlage der Pfändungsschutzgrenze die auf volle 10,00 Euro nach unten abgerundete Pfändungsgrundlage von 3.034,22 Euro (3.034,22 Euro ./. 3.030,00 Euro = 4,22 Euro). 29 Weitere Abzüge sind derzeit nicht vorzunehmen. Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass seine Versorgungsbezüge nach § 850 Abs. 2 ZPO Arbeitseinkommen im Sinne des § 850e ZPO darstellen. Nach § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b) ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Beträge, die der Schuldner im Rahmen des Üblichen an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, vorweg abzusetzen, 30 VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. April 2005 - 1 K 455/05 -, in: juris (Rn. 25); VG Augsburg, Urteil vom 26. Mai 2003 - Au 2 K 01.1441 -, in: juris (Rn. 10); Stöber, in: Zöller, ZPO (27. Auflage), § 850e Rn. 1c, unter Verweis auf LG Hannover, Beschluss 25. April 1983 vom - 11 T 76/83 -, in: juris (Ls. 1). 31 Damit unterliegt vom Grundsatz her ein weiterer Betrag in Höhe von 195,37 Euro für die private Krankenversicherung, der das Übliche nicht übersteigt, nicht der Pfändung. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Betrag vom Kläger tatsächlich aufgrund eines laufenden, d.h. aktuell fortbestehenden Krankenversicherungsvertrages aufgebracht wird und er dies dem Landesamt gegenüber sowohl mitgeteilt als auch nachgewiesen hat. Daran fehlt es offensichtlich, zumal der Kläger dies nicht einmal vorträgt und auch seinem Schriftsatz vom 24. September 2012 keine Unterlagen beigefügt waren. 32 Allerdings dürfte die schlicht fehlende Kenntnis beim Landesamt darüber, dass der Kläger Beträge zu seiner privaten Krankenversicherung abführt, nicht genügen. Vielmehr ordnet § 850e Nr. 1 ZPO an, dass diese Beträge nicht mitzurechnen sind. Auf eine Kenntnis stellt der Wortlaut von § 850e Nr. 1 ZPO, anders als etwa § 850e Nr. 4 Satz 3 ZPO, nicht ab. Entsprechend ist das beklagte Land als Drittschuldner grundsätzlich gehalten, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, und hierzu etwa den Schuldner zu befragen, 33 VG Augsburg, Urteil vom 26. Mai 2003 - Au 2 K 01.1441 -, in: juris (Rn. 11). 34 Gleichwohl kommt es hierauf nicht an. Es ist gerichtsbekannt, dass das Landesamt in Pfändungsfällen im Rahmen der abzugebenden Drittschuldnererklärung regelmäßig den Betroffenen auffordert, seine Ausgaben für eine private Kranken- und Pflegeversicherung darzulegen. Auch dies stellt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. September 2012 nicht in Abrede. 35 In Bezug hierauf war das Gericht auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes, mit dem der Kläger erstmalig Ausgaben zur privaten Krankenversicherung geltend macht, weiter aufzuklären und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Es ist nämlich auch gerichtsbekannt, dass in den Fällen nachträglich nachgewiesener Zahlungen des Klägers an die private Krankenversicherung - hier ab dem Zeitraum des Bezugs von Versorgungsleistungen ab April 2011 - das Landesamt im Benehmen mit dem Insolvenzverwalter (Treuhänder) die möglicherweise überhöht ausgekehrten Beträge bei weiteren Zahlungen an diesen rückwirkend einbehält. 36 Werden dem Kläger so seine unpfändbaren Versorgungsbezüge belassen, hat der Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass an seine Tochter höhere pfändbare Versorgungsbezüge ausgezahlt werden. Der in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO bestimmten Ausnahme, die eine Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs entgegen der Regel des § 89 Abs. 1 InsO, der Zwangsvollstreckungen in bestimmte künftige Forderungen ausschließt, kommt insoweit keine drittschützende Wirkung zu. 37 § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommende Neugläubiger des Schuldners und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten, 38 BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 -, in: juris (Rn. 5), und vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 -, in: juris (Rn. 10). 39 Zugleich werden die Neugläubiger privilegiert. Damit erstreckt sich die Schutzwirkung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO für den Schuldner nur darauf, dass nicht zu hohe Beträge gepfändet werden, die ihm im Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen. Wird zu wenig an die privilegierten Unterhaltsberechtigten abgeführt, erleidet der Schuldner daraus keinen Schaden, auf den er sich gegenüber dem beklagten Land im Rahmen des § 89 Abs. 2 InsO als subjektiv-öffentliches Recht berufen könnte. 40 2. 41 Das Landesamt hat auch berechtigterweise an Herrn T geleistet. 42 Über das Vermögen des Klägers ist mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 11. Dezember 2006 - 00 IK 000/06 - wirksam und unanfechtbar das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 43 Der Beschluss vom 11. Dezember 2006 ist insbesondere nicht nichtig. Rechtskräftige Beschlüsse über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn sie verfahrensfehlerhaft ergangen sind; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassene hoheitliche Akte beanspruchen sie Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt. Dies hat der Bundesgerichtshof bisher lediglich dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war. Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist dieser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offenkundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt, 44 BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 -, in: juris (Rn. 24). 45 Solche Umstände können nicht allein deshalb angenommen werden, dass der Treuhänder entgegen § 291 Abs. 2 InsO "ernannt" und nicht "bestimmt" worden ist. Die schlichte Nichtübernahme der gesetzlichen Terminologie führt nicht einmal zur Rechtswidrigkeit des Eröffnungsbeschlusses, da die exakte Übernahme der gesetzlichen Terminologie gerade nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist. Maßgeblich ist, dass schon allein vom allgemeinen Sprachgebrauch her eine Ernennung einer Bestimmung für eine bestimmte Funktion gleichzustellen ist. Das zeigt auch § 56 InsO, nach der ein Insolvenzverwalter zu "bestellen" ist. Gemeint ist damit nichts anderes, zumal nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenommen werden. Auch der Umstand, dass ein Treuhänder gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO im - hier nach dem Eröffnungsbeschluss vorliegenden - vereinfachten Insolvenzverfahren bestimmt ("ernannt") worden ist, führt nicht zur Nichtigkeit. Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich kein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet werden durfte, stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass ein bestimmter Treuhänder auch bestellter Insolvenzverwalter ist, einschließlich der ihm zustehenden Befugnisse. 46 Der Beschluss des Amtsgerichts E vom 11. Dezember 2006 - 00 IK 000/06 - ist auch wirksam, insbesondere ist er ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und erlangte damit auch gegenüber dem Landesamt als Drittschuldner Wirkung, ohne dass es auf eine Zustellung an dieses ankommt. 47 Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass gemäß § 30 Abs. 2 InsO den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) und dem Schuldner selbst der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen ist. Eine solche Zustellung an das Landesamt als Drittschuldner liegt nicht vor; sie wurde augenscheinlich durch den hierzu beauftragten Insolvenzverwalter (Treuhänder) nicht veranlasst. 48 Die fehlende Zustellung an das Landesamt als Drittschuldner führt jedoch nicht dazu, dass das Landesamt unberechtigt an Herrn T leistet. 49 Das ergib sich schon aus § 9 Abs. 3 InsO. Danach ersetzt die öffentliche Bekanntmachung (hier: des Eröffnungsbeschlusses) stets - auch die gesondert angeordnete - Einzelzustellung (§ 9 Abs. 3 InsO), 50 BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96 -, in: juris (Rn. 16), zu § 76 Konkursordnung; Ganter, in: Münchner Kommentar InsO, Band 1, 2. Auflage, § 8 Rn. 9; Bußhardt, in: Braun, Insolvenzordnung - Kommentar, § 9 Rn. 23. 51 Darüber hinaus war das Landesamt aber auch bei fehlender Zustellung materiell nicht (mehr) berechtigt, an den Kläger zu leisten. 52 Aus §§ 35, 38, 80, 81 InsO wie auch aus dem Umkehrschluss des § 82 InsO ergibt sich, dass der zur Erfüllung einer gegenüber der Masse bestehenden Verbindlichkeit leistende Drittschuldner von seiner Leistungspflicht nicht frei wird und seine Leistung keine Erfüllungs- und Befreiungswirkung hat, wenn er in (positiver) Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Leistung an den Schuldner erbringt, die eine - wie ausgeführt - zur Insolvenzmasse zu erfüllende Verbindlichkeit betrifft, und diese Leistung nicht zur Masse gelangt, 53 Kroth, in: Braun, Insolvenzordnung - Kommentar, § 82 Rn. 3. 54 Mit dem gesetzlichen Ausschluss der Empfangszuständigkeit des Schuldners durch die gemäß § 80 Abs. 1 InsO übergegangene Verwaltungsbefugnis wird die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf zur Insolvenzmasse gehörende Ansprüche erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter (Treuhänder) übertragen, 55 Ganter, in: Münchner Kommentar InsO, Band 1, 2. Auflage, § 82 Rn. 3. 56 Entsprechend besteht die Empfangszuständigkeit des Insolvenzverwalters (Treuhänders) auf alle Leistungen auf Verbindlichkeiten, die zur Insolvenzmasse gehören, 57 Ganter, in: Münchner Kommentar InsO, Band 1, 2. Auflage, § 82 Rn. 4. 58 Damit ist der Drittschuldner befreit, wenn die Leistung - in bloßer Kenntnis des Eröffnungsbeschlusses - tatsächlich in die Masse gelangt ist; solange trägt der Drittschuldner des Risiko, erneut leisten zu müssen. 59 So liegt es hier. Das Landesamt ist aufgrund des nicht nichtigen Beschlusses des Amtsgerichts E vom 11. Dezember 2006 - 00 IK 000/06 - mit dem über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berechtigt, an den ernannten Treuhänder, Herrn T, den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge des Klägers zu zahlen. Im hier streitigen Zeitraum ab April 2011 hatte das Landesamt positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Folglich ist es verpflichtet, den pfändbaren Teil der Versorgungbezüge, der wie aufgezeigt zur Insolvenzmasse gehört, an Herrn T und das von ihm zu diesem Zweck eingerichtete Konto bei der Sparkasse L zu überweisen. Die weitere Folge ist die Erfüllungswirkung, die gerade gegenüber dem Kläger eintritt. Insofern hat das Landesamt - entgegen der erneut mit Schriftsatz vom 24. September 2012 vorgebrachten Auffassung des Klägers - wie mit Schriftsatz vom 18. September 2012 ausdrücklich klargestellt, in Kenntnis des Eröffnungsbeschlusses vom 11. Dezember 2006 in Fortführung des Sicherungsbeschlusses an Herr T Zahlungen geleistet. 60 Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, Herr T übe seine Aufgabe als ausdrücklich bestellter Treuhänder nicht ordnungsgemäß aus, der Eröffnungsbeschluss sei insoweit rechtswidrig bzw. einzelne Maßnahmen von Herrn T unverhältnismäßig oder von seinem Auftrag nicht gedeckt, handelt es sich um Einwände, die nicht im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Landesamt, sondern ggf. in einem Verfahren vor dem Insolvenzgericht geltend zu machen sind. Denn das Amtsgerichts E hat Herrn T durch Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 00 IK 000/06 - zum Treuhänder nach den §§ 313, 292 InsO bestellt. Damit nimmt dieser nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr. Entsprechend führt das Landesamt nur aus, was ihm Herr T in seiner Eigenschaft aufgegeben hat und was der gesetzlichen Lage entspricht: den pfändbaren Teil der Bezüge des Klägers an ihn auf ein Insolvenzanderkonto (Hinterlegungsstelle im Sinne des § 149 InsO) zu zahlen, 61 OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 1 B 425/12 -. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).