Urteil
2 K 6153/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0918.2K6153.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 24. August 2011 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizu-treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0. Dezember 1969 geborene Klägerin steht seit 1988 im Polizeivollzugsdienst des be¬klagten Landes und ist bei der Kreispolizeibehörde X (KPB) tätig. Sie wendet sich gegen ihre dienstliche Beurteilung. 3 Von November 2001 bis November 2002 war sie – noch als Polizeihauptmeisterin – im Rahmen eines multinationalen Polizeikontingents der UN im Kosovo eingesetzt und dort zunächst als Streifenbeamtin, dann im Ermittlungsdienst tätig. Am 28. Februar 2002 wurde sie prüfungsfrei zur Polizeikommissarin ernannt und nach ihrer Rückkehr zur KPB – wie schon zuvor – als Streifenbeamtin eingesetzt. Am 6. Mai 2004 wurde ihre Tochter U und am 11. Juni 2007 ihre Tochter S geboren. Im Anschluss an die nach der Ge¬burt des zweiten Kindes am 6. August 2007 auslaufende Mutterschutzfrist nahm die Kläge¬rin vom 7. August 2007 bis zum 10. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Für den Zeitraum vom 2. Oktober 2005 bis zum 6. August 2007 wurde sie anlässlich des Beginns ihrer Elternzeit mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung [...] entsprechen voll den Anforderungen" - 3 Punkte - beurteilt (Hauptmerkmale: 3, 4 und 3 Punkte). 4 Die Klägerin arbeitete bei der KPB während ihrer Elternzeit seit dem 1. September 2008 als Teilzeitkraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 12, später 16 und dann 18 Wo-chenstunden. Am 29. Januar 2010 wurde sie zur Polizeioberkommissarin befördert. 5 Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Januar 2011 erstellte PHK L, der Leiter der Polizeiwache Y, wegen seiner bevorstehenden Zurruhesetzung nach einem am 14. Januar 2011 ge¬führten Beurteilungsgespräch am 20. Januar 2011 einen Beurteilungsbeitrag nach Maßgabe der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Be¬amten im Bereich der Polizei (Rund-erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 45.2-26.00.05 vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678, in Kraft getreten zum 1. August 2010, nachfolgend: BRL Pol). Er bewertete die Klägerin in allen sieben Merkmalen mit 3 Punkten. 6 Für den Zeitraum vom 2. August 2008 bis zum 1. Juli 2011 wurde für sie eine dienstliche Regelbeurteilung erstellt. Die Klägerin erkrankte am 7. Juni 2011 und hat seither keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Angaben auf Seite 1 des Beurteilungsvordruckes fand am 18. Juli 2011 ein Beurteilungs¬gespräch gemäß Nr. 9.1 BRL Pol statt. In sei¬nem Beur¬tei-lungsvorschlag vom 20. Juli 2011 bewertete der Erstbeurteiler, EPHK U1, der die Leitung der Polizeiwache Y am 21. April 2011 übernommen hatte, die Klägerin im Gesamturteil und in sechs von sieben Merkmalen mit 3 Punkten. Das vierte Merkmal (Leistungsgüte) beurteilte er mit 2 Punkten. Der Endbeurteiler folgte nach der Beurteilerbesprechung vom 10. August 2011 dem Votum in allen Punkten und unterzeich¬nete die Beurteilung am 24. August 2011. 7 Zum 1. September 2011 setzte die KPB die Klägerin aus dienstlichen Gründen innerhalb des Wachdienstes von der Polizeiwache Y zur Polizeiwache L1 um. 8 Die Klägerin hat am 14. Oktober 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begrün-dung sie im Wesentlichen ausführt: Die Beurteilung sei nicht plausibel, weil der Beurtei-lungsbeitrag des PHK L einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren betreffe und sie darin durchgehend mit 3 Punkten bewertet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nun das Merkmal Leistungsgüte nur mit 2 Punkten versehen worden sei. Es liege daher ein Ver-stoß gegen Nr. 3.5 BRL Pol vor, wonach Beiträge bei Erstellung der Beurteilung zu be-rücksichtigen seien. Überdies habe der Erstbeurteiler, EPHK U1, sie im Beurtei-lungszeitraum allenfalls vier bis fünf Mal nach seinem Dienstantritt gesehen. Er habe sei-nen Dienstposten in der Wache Y erst Ende April 2011 besetzt. Im Juni 2011 sei sie, die Klägerin, krankheitsbedingt ausgefallen; sie habe am 7. Juni 2011 ihren letzten Dienst versehen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie lediglich fünfmal gemeinsam Dienst verse-hen und seien sich nur ein- oder zweimal begegnet. Soweit der Beklagte von 21 Diensten spreche, gehe er fehl, weil auch die sieben Dienste Anfang April mitgerechnet seien, als der Erstbeurteiler seine Funktion in Y noch nicht angetreten habe. Zu berücksichti¬gen sei auch, dass etwa während der Schießtermine und Ähnlichem kein Kontakt zum Erstbeurteiler bestanden habe. Ein Beurteilungsvorschlag auf dieser Grundlage verstoße gegen Nr. 9.1 BRL Pol, wonach einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit für die Erstellung einer Erstbeurteilung nicht ausreichten. Dass der Erstbeurteiler schriftliche Arbeitsergebnisse von ihr, der Klägerin, eingesehen habe, reiche ebenfalls nicht aus und werde zudem bestritten, desgleichen, dass er als Leiter der Polizeiwache L1 Arbeitskontakte zu ihr gehabt habe. Soweit der Beklagte die vom Beurtei¬lungsbeitrag abweichende Einschätzung des Erstbeurteilers mit dem Quervergleich der Beamten seiner Organisationseinheit begründe, verkenne er den Maßstab, weil erst der Endbeurteiler einen Quervergleich vornehme, nicht aber ein Erstbeurteiler. Auch seien sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen, da sie deshalb eine schwache 3-Punkte-Beurteilung erhalten habe, weil sie nach L1 habe umgesetzt werden sollen. Der Erstbeurteiler habe ihr mitgeteilt, dass die Umsetzung nach L1 we¬gen der im Gesamturteil nur mit "3–" ausgefallenen Beurteilung erfolgt sei. Desweiteren habe entgegen Nr. 9.1 BRL Pol kein ordnungsgemäßes Beurteilungsgespräch stattgefun¬den. Vielmehr habe der Erstbeurteiler sie am 18. Juli 2011 zu Hause aufgesucht, um das Beurteilungsgespräch zu führen. Hierzu sei sie zunächst nicht bereit gewesen, weil sie kurz zuvor von einem schweren sexuellen Missbrauch ihrer Kinder durch ihren Ehemann erfahren habe. Das habe sie dem Erstbeurteiler auch gesagt. Dieser habe ihr mitgeteilt, er wolle den Beurteilungsbeitrag ohne Änderungen übernehmen. Ihr Vater sei anwesend ge¬wesen und habe das Gespräch mitbekommen. Wenn der Erstbeurteiler nun doch von die¬ser Grundlage abweiche, habe das Beurteilungsgespräch seinen Sinn verfehlt. Erst an¬lässlich eines späteren Telefonates habe ihr der Erstbeurteiler von der geplanten Umset¬zung berichtet und ihr mitgeteilt, er habe seinen Beurteilungsvorschlag noch ändern müs¬sen; der Grund für die von ihm vergebenen 2 Punkte bei der Leistungsgüte liege darin, dass sie ihm einen angeforderten Bericht nicht habe zukommen lassen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 24. August 2011 aufzuheben und sie, die Klägerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge¬richts erneut dienstlich zu beurteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt aus: Der Erstbeurteiler habe den Beurteilungsbeitrag gemäß Nr. 9.1 Abs. 2 BRL Pol lediglich zu berücksichtigen. Er könne ihn würdigen und in Beziehung zu seinen eige-nen Erkenntnissen setzen, müsse ihn aber nicht übernehmen und sei nicht an ihn gebun-den. Die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag ergebe sich hier daraus, dass dieser – an-ders als die Beurteilung – nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisati-onseinheit gehörenden Beamten beruhe. Gerade der Erstbeurteiler habe durch seine frü-here Tätigkeit als Leiter der Polizeiwache L1 und dann der Wache in Y ausreichende Vergleichsmöglichkeiten. Er habe zudem im Beurteilungszeitraum Kennt¬nisse von der Leistung der Klägerin auch durch Arbeitskontakte, die er während seiner Zeit als Leiter der Polizeiwache L1 gehabt habe, sowie durch ihre schriftlichen Ar¬beitsergebnisse gewonnen. Dass er sie nur fünf Mal gesehen habe, sei daher unbeacht¬lich. Er habe sich jedenfalls ein eigenes Bild von ihrer Leistung machen können, wie seine beigefügte schriftliche Äußerung vom 14. Februar 2012 zeige, in der er anhand konkreter Sachverhalte seine Sichtweise zum Merkmal Leistungsgüte begründe. Zudem sei ihm die Funktion des Leiters der Polizeiwache Y am 21. April 2011 übertragen worden. Im April 2011 habe die Klägerin vier Nacht- und drei Frühdienste, im Mai sechs Nacht- und fünf Frühdienste sowie im Juni einen Spätdienst verrichtet. Dass sie ihrem Wachleiter während dieser Dienste nur ein- bis zweimal begegnet sein solle, sei nicht nachvollzieh¬bar. Das Beurteilungsgespräch sei ordnungsgemäß geführt worden. Insbesondere habe der Erstbeurteiler nicht zugesichert, die Bewertung des Beurteilungsbeitrages inhaltsgleich zu übernehmen. Punktwerte habe er ausdrücklich nicht genannt. Auch insoweit wird we¬gen der Einzelheiten auf seine schriftliche Äußerung verwiesen. Im Übrigen bestehe der Zweck des Beurteilungsgespräches nicht in der Vorwegnahme des Ergebnisses, sondern darin, der zu Beurteilenden Gelegenheit zu geben, das Bild des Erstbeurteilers mit ihrer eigenen Einschätzung abzugleichen. Dem Vorwurf sachfremder Erwägungen werde ent¬schieden entgegengetreten. Vielmehr habe die Klägerin – wie andere, weniger gut beur¬teilte Beamte – aus dienstlichen und fürsorgerischen Gründen zur Personalentwicklung zu einer Polizeiwache umgesetzt werden sollen, in der eine zeitlich durchgehende Anbindung an einen Dienstgruppenleiter sichergestellt werden könne. Dort erhalte sie die Möglichkeit, sich im Merkmal Leistungsgüte zu verbessern. 14 Der Beklagte hat eine schriftliche Äußerung des Erstbeurteilers vom 14. Februar 2012 zu den Akten gereicht, in der er unter anderem den Verlauf des Beurteilungsgespräches schildert und die Verhaltensweisen der Klägerin während des Dienstes anhand einzelner Vorfälle beschreibt (Strafanzeige als Irrläufer, Schriftstücke genügen nur Mindestanforde-rungen, Strafanzeige erst auf schriftliche Aufforderung gefertigt und nicht über den Erstbe¬urteiler geleitet, Klägerin erledigt nur das Notwendige, Klägerin hat zwischen April und Juni 2011 keine Verkehrsanzeigen gefertigt, Klägerin springt nicht für andere im Dienst ein). Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2012, auf den insoweit verwiesen wird, im Einzelnen Stellung genommen. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Juli 2012 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Erst-beurteilers als Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwie-sen. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergän¬zend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Berichterstatter entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 20. Juli 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter. 20 Die Klage hat Erfolg. 21 Sie ist zulässig und begründet. 22 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entspre-chend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Die durch die KPB am 24. August 2011 für den Zeit¬raum vom 2. August 2008 bis zum 1. Juli 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. 24 Nach ständiger Rechtsprechung, 25 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001, 261, 26 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen auf-weist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt werten-der Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu be-schränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rah-men, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbe-handlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet es ferner, dass der Dienst-herr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisie¬ren. 27 Das Verfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den BRL Pol. Hiernach sind die Be-amten alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen (Nr. 3.1). Das Beurtei-lungsverfahren nach den BRL Pol ist dadurch ge¬kennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten des zu beurteilenden Beam¬ten, den sog. Erstbeurteiler, der sich aus eige¬ner Anschauung ein Urteil über den zu Beurtei¬lenden bilden kann, ein Beur¬teilungsvor¬schlag erstellt wird (Nr. 9.1 "Erstbeurtei¬lung"). Der Erstbe¬urteiler beurteilt unab¬hängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurtei¬lung" Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beur-teilungsver¬fahrens mit dem zu Beurtei¬lenden ein Gespräch zu führen, in dem das Eig-nungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das er innerhalb des Beurteilungszeitraumes von dem Beamten gewonnen hat, mit dessen eigener Einschätzung abgeglichen werden soll. Dabei soll der Beamte die Möglichkeit haben, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten er¬stellte Beurteilungs¬beiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfas-sen, die von ihm aus eigener An¬schauung nicht bewertet werden können, zu berücksichti-gen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 3.5 "Allgemeines"). Auf Beurteilungsbeiträge kann nur verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weni¬ger als 6 Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung (Nr. 3.5 "Allgemeines", letzter Satz). Beurteilungsbeiträge müssen zeitnah (z.B. vor dem Wechsel des Erstbeurteilers) erstellt werden (Nr. 3.5 "Verfahren" Abs. 1). Nach Ab¬fassung der Erstbeurtei¬lung und deren Weiterleitung auf dem Dienst¬weg erstellt der Schlusszeich¬nende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwen¬dung gleicher Beurtei¬lungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regel¬beurtei¬lungen die zur einheitlichen Anwen¬dung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er ent¬scheidet ab¬schließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamt¬urteil und zieht hier¬bei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u. a. die Gleichstel¬lungsbeauftragte, heran (Beurteilerbespre¬chung). Die Be¬urteilungen sind in der Beurteiler¬besprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und unterein¬ander vergleichbare Beur¬teilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Be-wertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Be¬urteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1). 28 Nach diesen Vorgaben ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin zu beanstanden, weil das in den BRL Pol vorge¬schriebene Beurteilungsverfahren nicht eingehalten wurde. Das Beurteilungsgespräch genügte den Anforderungen nicht. 29 Das Unterbleiben eines – ordnungsgemäßen – Beurteilungsgespräches zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat regelmäßig die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Ein solches Gespräch hat unter anderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Mit Blick auf die weit reichen¬den Einschränkungen bei der Inhaltskontrolle dienstlicher Beur-teilungen nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln allgemein und somit auch dem Anhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die Vertretbarkeit des Beurteilungser-gebnisses zu. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2000 6 A 2462/99 und vom 9. April 2003 6 A 120/02 ; Urteile der Kammer vom 31. August 2004 – 2 K 5546/03 –, vom 8. Juni 2004 – 2 K 4294/03 – und vom 28. August 2012 – 2 K 4391/10 -; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.). 31 Zwar hat ein Beurteilungsgespräch am 18. Juli 2011 in der Wohnung der Klägerin in T stattgefunden. Das ergibt sich aus den Angaben auf Seite 1 der Beurteilung und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung. Jedoch hatte die Klägerin hierbei nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit, im Sinne der Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 1 BRL Pol die für die Beurteilung wichtigen Dinge darzulegen, damit der Erstbeurteiler sein Leistungsbild von der Klägerin mit deren Einschätzung gemäß Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 Satz 2 BRL Pol abgleichen konnte. 32 Dabei erscheint schon problematisch, ob die Klägerin an diesem Tag überhaupt in der Lage war, ein Beurteilungsgespräch zu führen. Sie war dienstunfähig erkrankt, nachdem sie nach ihren Angaben, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, zwei bis drei Wochen zuvor erfahren hatte, dass ihr Ehemann ihre beiden Kinder missbraucht hatte. Dass sie in einer solchen Situation nicht den Kopf frei hatte, um ein Beurteilungsge-spräch zu führen, drängt sich geradezu auf. Dementsprechend hat sie ein am Telefon ge-äußertes, entsprechendes Anliegen des Erstbeurteilers zunächst zurückgewiesen, da sie sich nicht in der Lage gesehen hat, ein solches Gespräch zu führen. Erst auf einen zwei-ten Anruf des Erstbeurteilers erklärte sie sich schließlich zu einem Beurteilungsgespräch in ihrer Wohnung bereit. Ob sie hierzu tatsächlich in erforderlichem Maße in der Lage war oder sich nur dem Druck der KPB gebeugt hat, kann offen bleiben. 33 Jedenfalls leidet das Beurteilungsgespräch an einem (weiteren) durchgreifenden Fehler, weil der Klägerin entscheidende Informationen vorenthalten worden sind. Sie ging nach ihren überzeugenden Einlassungen, die durch die Ausführungen des Erstbeurteilers be-stätigt wurden, während des Gespräches davon aus, sie würde – wie schon im Beurtei-lungsbeitrag vom 20. Januar 2011 – in allen sieben Merkmalen mit jeweils drei Punkten vorgeschlagen. Tatsächlich hatte der Erstbeurteiler bereits im Zeitpunkt des Gespräches die Absicht, sie im Merkmal Leistungsgüte mit lediglich 2 Punkten ("entspricht im Allge-meinen den Anforderungen") vorzuschlagen, also mit einer unterdurchschnittlichen Be-wertung. Als Grund hierfür hatte er in seiner dienstlichen Äußerung vom 14. Februar 2012 und in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von konkreten Vorgängen und Vorfällen angegeben, die "nicht zur Zufriedenheit gelaufen sind". Der Klägerin hat er aber weder die Absicht mitgeteilt, das Merkmal Leistungsgüte nur mit 2 Punkten zu bewerten, noch hat er sie im Rahmen der von ihm dargelegten "Stärken und Schwächen" auf die konkreten Vor-gänge und Vorfälle hingewiesen, die ihn zu seiner Einschätzung veranlasst haben. Er hat nach eigenen Bekundungen allein angesprochen, dass ihre schriftliche Qualität verbesse-rungswürdig sei. Nicht thematisiert wurden dagegen die von ihm genannten weiteren Vor-fälle/Defizite (Strafanzeige als Irrläufer, Strafanzeige erst auf schriftliche Aufforderung ge-fertigt und nicht über den Erstbeurteiler geleitet, Klägerin erledigt nur das Notwendige, Klägerin hat zwischen April und Juni 2011 keine Verkehrsanzeigen gefertigt, Klägerin springt nicht für andere im Dienst ein). 34 Diese Informationen wären – zumindest in ihren Grundzügen – für ein ordnungsgemäßes Beurteilungsgespräch erforderlich gewesen. 35 Das gilt zunächst für die beabsichtigte 2-Punkte-Bewertung des Merkmals Leistungsgüte. Zwar müssen in einem Beurteilungsgespräch keine Punktwerte genannt werden. Besteht seitens des Erstbeurteilers jedoch die Absicht, ein oder mehrere Merkmale als unterdurch-schnittlich einzustufen, hat das für die zu Beurteilenden außerordentlich negative Auswir-kungen. Zum Einen sinken mit einer solchen Bewertung – soweit sie vom Endbeurteiler übernommen wird – die Beförderungschancen drastisch. Zum anderen führt dies unter Umständen zu personallenkenden Maßnahmen. Vorliegend jedenfalls hat die KPB die Be-urteilung der Klägerin, die schlechter als "glatt drei" war, zum Anlass für deren Umsetzung zu einer Polizeiwache genommen, bei der eine durchgehende Anbindung an den Dienst-gruppenleiter sichergestellt war. Auf diese Art wollte man ihr ermöglichen, ihre in der Be-urteilung festgestellten Defizite auszugleichen. Hat somit eine unterdurchschnittliche Be-urteilung derart gravierende Folgen, erscheint es unausweichlich geboten, den zu Beur-teilenden Hinweise auf die Absicht der unterdurchschnittlichen Bewertung zu geben, die nicht zwingend in der Benennung von Punktwerten liegen müssen. Es handelt sich hierbei um "für die Beurteilung wichtige Punkte" im Sinne der Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 1 BRL Pol. Nur wenn die Betroffenen Kenntnis von der Absicht einer unterdurchschnittli-chen Bewertung erlangen, haben sie die Möglichkeit, die aus ihrer Sicht insoweit wichtigen Punkte darzulegen. Und nur wenn sie dies tun, hat der Erstbeurteiler im Sinne der Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 Satz 2 BRL Pol die Möglichkeit, in diesem entscheidenden Be-reich einen Abgleich seines Bildes mit dem des zu Beurteilenden vorzunehmen. 36 Liegen der unterdurchschnittlichen Einschätzung des Erstbeurteilers darüberhinaus ganz konkrete Vorgänge und Vorfälle zugrunde, erscheint es aus den vorgenannten Gründen ebenso geboten, auch diese anzusprechen, um den Betroffenen die Chance zu geben, sich hierzu zu äußern. Das gilt um so mehr, wenn es – wie im konkreten Fall – seitens der Klägerin zu einigen dieser Vorfälle eine abweichende Darstellung des vom Erstbeurteiler zu Grunde gelegten Sachverhalts gibt. So hat die Klägerin behauptet, auf die der Bear-beitung zuzuführenden Strafanzeige, die in die Irre gelaufen ist, einen Adressaten notiert zu haben. Im Fall einer weiteren Strafanzeige hat sie geäußert, diese habe nicht sie selbst, sondern jemand anders gefertigt. Zu den unterbliebenen Verkehrsanzeigen hat sie vorgetragen, zeitlich keine Möglichkeit zum Schreiben solcher Anzeigen gehabt zu haben. Auf den Vorwurf, nicht für andere im Dienst einzuspringen, hat sie erwidert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten als teilzeitbeschäftigte Mutter jedenfalls die Frühschichten übernom-men zu haben. Ungeachtet der Frage, ob ihre Einlassungen sachlich zutreffend sind, hätte der Erstbeurteiler jedenfalls Veranlassung gehabt, ihnen nachzugehen, um zu vermeiden, seinen Beurteilungsvorschlag auf unzutreffende Tatsachen zu stützen. 37 Im Übrigen wird die Notwendigkeit, der Klägerin im Beurteilungsgespräch weitergehende Informationen zu der Absicht der unterdurchschnittlichen Bewertung zugänglich zu ma-chen, durch einen weiteren Umstand verstärkt. Der Erstbeurteiler ist im Merkmal Leis-tungsgüte von dem Beurteilungsbeitrag seines Amtsvorgängers abgewichen, obwohl die-ser einen Zeitraum von etwa zwei Jahren und fünf Monaten (1. September 2008 bis 28. Januar 2011) abdeckt, während der Erstbeurteiler nicht einmal zweieinhalb Monate (21. April 2011 bis 1. Juli 2011) aus eigener Anschauung bewerten kann. Bei einem derart gro-ßen zeitlichen Übergewicht des Beurteilungsbeitrages bedarf eine Abweichung davon ei¬ner besonders sorgfältigen Prüfung durch den Erstbeurteiler. Ohne Offenlegung seiner tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen im Beurteilungsgespräch erscheint dies nicht mög-lich. 38 Auf die Frage, worauf die unterbliebene Information der Klägerin zurückzuführen ist, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeur-teiler die Klägerin im Hinblick auf ihre familiäre Situation "schonen" wollte. Sollte das der Fall sein, spräche dies dafür, dass die Klägerin gar nicht in der Lage war, ein ordnungs-gemäßes Beurteilungsgespräch zu führen (s.o.). 39 Zur Klarstellung und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Ge-richt im Hinblick auf die nach dieser Entscheidung neu zu erstellende Beurteilung auf Fol-gendes hin: 40 Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind nicht erkennbar. Es spricht weder etwas dafür, dass der Erstbeurteiler bei Erstellung seines Beurteilungsvorschlages bereits davon wusste, dass eine Beurteilung mit weniger als "glatt 3" zu einer Umsetzung der Klägerin führen würde, noch dafür, dass er die Klägerin nicht mehr in seinem Verantwortungsbe-reich einsetzen wollte. Derartiges hat nicht einmal die Klägerin selbst konkret behauptet. Im Gegenteil hat sich EPHK U1 dahin geäußert, wegen der Umsetzung sogar "empört" gewesen zu sein. Auf die Befragung des Erstbeurteilers in der mündlichen Ver¬handlung (vgl. Sitzungsniederschrift) kann insoweit verwiesen werden. 41 Desweiteren dürfte der hier als Erstbeurteiler tätig gewordene EPHK U1 noch in der Lage gewesen sein, sich aus eigener Anschauung im Sinne der Nr. 9.1 "Erstbeurtei¬lung" Abs. 3 Satz 2 BRL Pol ein Urteil über die Klägerin zu bilden. Er hat am 21. April 2011 die Funktion des Leiters der Polizeiwache Y übernommen und war daher bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes am 1. Juli 2011 über einen Zeitraum von zwei Monaten und neun Tagen zuständiger Vorgesetzter der Klägerin. Zwar wird nicht verkannt, dass die Klägerin schon am 7. Juni 2011 ihren vorläufig letzten Dienst gehabt hat, was die gemein¬same Zeit auf einen Monat und 17 Tage verkürzt. Auch berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin als Teilzeitkraft nur an wenigen Tagen in der Woche Dienst leistete. Doch selbst, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, beide hätten nur fünfmal gemeinsam Dienst versehen, reichte dies über "einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit" (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 2 BRL Pol) wohl schon hinaus, zumal EPHK U1 jedenfalls während der gemeinsamen Zeit auf der Wache in Y von einem Monat und 17 Tagen die schriftlichen Arbeitsergebnisse der Klägerin einsehen konnte und dies ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom 14. Februar 2012 auch getan hat. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb er Erkenntnisse über die Leistung der Kläge¬rin, die er – während des Beurteilungszeitraumes – in seiner Funktion als Leiter der Poli¬zeiwache L1 gewonnen hat, nicht als zusätzliche Beurteilungsgrundlage heran¬ziehen kann. 42 Hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 -, juris (zur Erkenntnisgrundlage des Endbe¬urteilers). 43 Ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom 14. Februar 2012 war er insgesamt jeden-falls in der Lage, eine Reihe von dienstlichen Verhaltensweisen der Klägerin zusammen-zutragen und seiner Beurteilung zu Grunde zu legen. 44 Indes dürfte es hier (noch) an einer Begründung für die Abweichung vom Beurteilungsbei-trag fehlen. Beurteilungsbeiträge sind gem. Nr. 3.5 "Verfahren" Abs. 7 Satz 2 BRL Pol zu berücksichtigen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des (Erst-)Beurteilers unver-zichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Der Erstbeurteiler hat die Einschätzung in dem Beurteilungsbeitrag zur Kenntnis zu nehmen, zu würdigen und sie in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen. Hierbei handelt es sich um einen Vorgang wertender Erkenntnis, der innerhalb des gerichtlich nicht weiter über-prüfbaren Bewertungsspielraums des Beurteilers liegt. Dieser ist an die in den Beurtei-lungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkennt-nisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 -, juris, m.w.N.; ferner Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 18.09 -, juris. 46 Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler eine solche Gesamtwürdigung nicht vorge-nommen hätte, sind nicht erkennbar. 47 Allerdings dürfte sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notwendigkeit ergeben, ein Abweichen von den Wertungen des Beurteilungsbeitrages besonders zu begründen. Das Erfordernis einer Abweichungsbegründung ergibt sich zwar – anders als nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol bei der Abweichung der End- von der Erstbeur-teilung – nicht unmittelbar aus den BRL Pol. 48 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 6 A 3213/08 -, und vom 17. Mai 2010 - 6 A 609/08 -, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. 49 Der (Erst-)Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müs-sen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Wertur-teile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 18.09 -, juris, Rn. 47 m.w.N. 51 Dies zu Grunde gelegt, bedarf im vorliegenden Fall die Abweichung des Erstbeurteilers von der Einschätzung des Beitragsverfassers wohl einer zusätzlichen Begründung. Das gilt erst Recht, wenn es – wie hier – ein erhebliches zeitliches Ungleichgewicht zwischen dem Beurteilungsbeitrag und dem vom Erstbeurteiler aus eigener Anschauung abgedeck-ten Zeitraum gibt. Eine solche Begründung, wie sie sich etwa der dienstlichen Äußerung des Erstbeurteilers vom 14. Februar 2012 entnehmen ließe, ist derzeit der Beurteilung (noch) nicht beigefügt. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbin-dung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 54 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.