Beschluss
13 L 1447/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0917.13L1447.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E für das vorliegende Eilverfahren - abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 31. August 2012 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6135/12.A gegen den Be-scheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2012 anzuordnen, 4 und, 5 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuge-ben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antrag-stellerin vorläufig abzusehen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Soweit der Antrag sich gegen den Antragsgegner richtet, ist er mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Dass der Antrag-stellerin gegenüber dem Antragsgegner ein Recht zustünde, das hier verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar. 8 Die von der Antragstellerin gegen ihre Abschiebung nach Italien erhobenen Einwände im Hinblick auf die dortigen allgemeinen Verhältnisse betreffen durchweg die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin, so dass auch dieser gegenüber um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen ist. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Er-folgs des entsprechend gegenüber der Antragsgegnerin gestellten Antrags nicht gewähr-leistet sein könnte, dass der Antragsgegner diesen bei der Durchführung der Abschie-bungsmaßnahme beachtet, sind nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht dargetan. 9 Ob der Antragsgegner auch in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet ist, etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse in eigener Zuständigkeit zu prüfen, 10 so etwa Urteil der Kammer vom 30. Juli 2010 - 13 K 3075/10.A -, veröffentlicht in NRWE und juris, 11 oder ob auch diese Prüfung allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegt, 12 so etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 18 B 1060/11 -, juris, 13 bedarf hier keiner Entscheidung. Die Antragstellerin hat derartige inlandsbezogene Ab-schiebungshindernisse nicht geltend gemacht, so dass auch insoweit eine Rechtsverlet-zung durch den Antragsgegner nicht in Betracht kommt. 14 Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. 15 Dem Begehren der Antragstellerin steht § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ent-gegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständigen Staat - hier also die Abschiebung nach Italien - nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. 16 Soweit die vorläufige Untersagung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung von § 34a AsylVfG dann in Betracht kommt, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist, 17 vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, Be-schluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris, 18 hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen hier vorlie-gen. 19 § 34a AsylVfG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er entgegen seinem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Davon ausgehend, dass es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist zwar aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskon¬zepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei¬heiten (EMRK) sichergestellt ist. Auch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit¬gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied¬staat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) beruht wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mit¬glied¬staaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Verordnung und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EG-Vertrag). Eine Prüfung, ob der Zurückwei¬sung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Aus¬länder danach nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen auf¬drängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefange¬nen Sonderfälle betroffen ist, wobei an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforde¬rungen zu stellen sind. 20 Bundesverfassungsgericht, a.a.O. 21 In Übereinstimmung hiermit hat die Bundesrepublik Deutschland nach der Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Betätigung des ihr nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustehenden Ermessens die sich aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Beschränkungen zu beach-ten. Die zuletzt genannte Norm ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten ein-schließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht un-bekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme-bedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. 22 Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, 23 C-493/10 -, juris, Rdn. 106. 24 Dass ein derartiger Sonderfall vorliegt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. 25 Die von ihr angeführten Erkenntnisse über die allgemeine Situation Asylsuchender in Ita-lien, namentlich der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Mai 2011, las-sen sich auf die gegenwärtige Situation in Italien nicht ohne Weiteres übertragen. Auf der Grundlage der (aktuellen) Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die ernsthafte Befürchtung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des "humanitären Notstands", gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinba¬rung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Perso¬nen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund trotz einiger Ein¬schränkungen an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (Seiten 3 und 4 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Ver¬sorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Ver¬sorgung erscheint derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar 2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grund¬legende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen ist, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Mo¬naten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. 26 Zu der Bewertung dieser Stellungnahme des UNHCR wie hier Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Be¬schluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, Rdn. 21; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Be-schluss vom 7. September 2012 - 6 L 1480/12.A -, juris, Rdn. 7 ff. 27 Dass in ihrem Fall eine andere Bewertung der Situation in Italien geboten sein könnte, etwa weil sie besonders schutzbedürftig wäre, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat weder im Rahmen ihrer Anhörung noch im vor-liegenden Verfahren irgendwelche Angaben zu ihrer vormaligen Situation in Italien ge-macht. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, dass sie wegen ihrer Diabetes Mel-litus Typ II-Erkrankung bei ihrem damaligen Aufenthalt in Italien Schwierigkeiten ausge-setzt gewesen wäre. Da die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge des An-tragsgegners am 1. September 2008 nach Italien eingereist ist und (erst) im Juli 2009 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt hat, ist mangels abweichender Angaben der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie sich über mehrere Monate in Italien aufge-halten hat. Hätte es in dieser Zeit die von ihr jetzt befürchteten Schwierigkeiten im Hinblick auf ihre allgemeine Lebenssituation und/oder ihre medizinische Versorgung gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin hiervon berichtet hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. 28 Aus den Gründen, die zur Erfolglosigkeit der Sachanträge der Antragstellerin führen, hat auch ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. 31 Dr. Lascho