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Urteil

26 K 4571/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0911.26K4571.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Umfang der Hauptsachenerledigung wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 28. Februar 2009 als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienst des beklagten Landes. Seine Ehefrau war bis zum 30. September 2004 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Öffentlichen Dienst tätig. Sie hatte sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und war zur Ergänzung des ihr während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses zustehenden eigenen Beihilfeanspruchs privat krankenversichert. Seit dem 1. Oktober 2004 bezieht sie eine vorzeitige Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung, deren monatlicher Bruttobetrag 1.500,00 Euro übersteigt, sowie eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von etwa 500,00 Euro monatlich. 3 Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der bis dahin maßgeblichen Fassung krankheitsbedingte Aufwendungen ‑ unter anderem - für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten beihilfefähig, wenn der "Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)" des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstieg. Ohne Mitwirkung des Landtags wurde durch Art. I Nr. 2 b) der 19. Verordnung zur Änderung der BVO NRW mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (Art. II Satz 1) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW nach dem Klammerzusatz der Zusatz "- bei Rentenbezug zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttorentenbetrag -" eingefügt. 4 Unter dem 27. August 2004 wandte sich der Kläger an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf und bat um Klärung, ob seine Ehefrau künftig über ihn Beihilfen erhalten könne. Mit Schreiben vom 7. September 2004 teilte ihm die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf daraufhin mit, dass sich die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung richte. Renten des berücksichtigungsfähigen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht mit dem steuerlichen Ertragsanteil, sondern in voller Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte anzusetzen. 5 Unter dem 20. Februar 2005 bat der Kläger um den Erlass eines die Frage der Beihilfegewährung für Aufwendungen seiner Ehefrau klärenden Feststellungsbescheides und verwies darauf, dass es zur Stellung eines Beihilfeantrages, in dessen Folge die in Rede stehende Rechtsfrage geklärt werden könne, nicht kommen werde, da seine Ehefrau vorsorglich zu 100% privat krankenversichert sei. Mit Schreiben vom 12. April 2005 erklärte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass für das Jahr 2005 eine Beihilfegewährung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Ehefrau des Klägers im Jahre 2004 nach dessen eigenen Angaben ein den Betrag von 18.000 Euro übersteigendes Jahreseinkommen bezogen habe. Für das Jahr 2006 sei eine Aussage erst möglich, wenn der Steuerbescheid für das Jahr 2005 vorliege. Unter dem 25. August 2005 bat der Kläger sodann erneut um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, woraufhin die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 mitteilte, dass Voraussetzung für eine rechtsverbindliche Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die in der Person seiner Ehefrau entstanden seien, ein prüfbarer Antrag sei. 6 Am 14. Februar 2006 erhob der Kläger Klage, mit der er die Feststellung begehrte, dass Beihilfeanträge, die krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau beträfen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu bescheiden seien. Mit Urteil vom 3. November 2006, Az.: 26 K 644/06, wies das erkennende Gericht die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Regelung mangele es auch nicht an einer Ermächtigungsgrundlage; diese sei mit § 88 Satz 2 Halbs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) gegeben. 7 Auf den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. November 2007 die Berufung gegen diese Entscheidung zu. Mit Urteil vom 16. Januar 2008, Az.: 1 A 4678/06, wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW stelle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Vorschrift lege den Verordnungsgeber nicht auf den steuerrechtlichen Einkünftebegriff fest. Auch liege keine unzulässige Rückwirkung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung verwiesen. 8 Auf die hiergegen eingelegte Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2009, Az.: 2 C 27.08, die Urteile des erkennenden Gerichts vom 3. November 2006 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 auf. Zudem stellte es fest, dass der Beklagte über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW a.F. durch die 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW sei nichtig. Sie sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW in der insoweit maßgeblichen Fassung gedeckt. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW sei wirksam. Zwar würden die Begriffe des "wirtschaftlich selbständigen Ehegatten" und der "unzumutbaren Belastungen" des Beihilfeberechtigten trotz "ausreichender Vorsorge" nach ihrem Wortlaut rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für sich genommen nicht gerecht; der materielle Inhalt der Vorschrift lasse sich aber noch im Wege der Auslegung hinreichend bestimmen. Insbesondere lasse sich feststellen, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff der Einkünfte, von deren Höhe nach § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW die wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners abhänge, um den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Jahr 1975 geltenden Fassung handele. Denn da der Verordnungsgeber im Jahre 1975 die Beihilfeberechtigung für Ehegatten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW einschränkend neu dahin geregelt habe, dass diese nur aufrecht erhalten wurde, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im Kalenderjahr der Antragstellung 30.000,00 DM nicht übersteigt, könne aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs dieser verordnungsrechtlichen Neuregelung mit der nachfolgenden Neuregelung der Verordnungsermächtigung des § 88 S. 2 Halbs. 2 LBG im Jahre 1977 davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des LBG den vorgefundenen § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW habe inhaltlich übernehmen wollen. Diesen gesetzlichen Rahmen habe der Verordnungsgeber verlassen, indem er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung auch die nicht zu versteuernden Anteile der gesetzlichen Rente als beihilferechtlich bedeutsame Einkünfte ausgewiesen habe. 9 Seit dem 1. April 2009 gilt im Lande Nordrhein-Westfalen das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009, das in § 77 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen regelt. Rückwirkend zu diesem Datum wurde zudem die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 in Kraft gesetzt.; diese gilt nach ihrem § 18 Abs. 1 S. 1 für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. 10 Mit Antrag vom 3. Juni 2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe u. a. zu Aufwendungen, die seiner Ehefrau in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010 erwachsen waren. Zugleich wies er darauf hin, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Ehefrau im Jahre 2009 voraussichtlich auf 11.010,00 Euro belaufen werde und der Differenzbetrag zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag der gesetzlichen Rente 9277,00 Euro betrage. Letzterer dürfe jedoch nach dem Urteil des BVerwG vom 3. Juni 2009 nicht hinzugerechnet werden. Da das LBV NRW mit Schreiben vom 24. November 2009 und 25. Mai 2010 angekündigt habe, für Aufwendungen seiner Ehefrau ab dem Jahr 2010 Beihilfen nicht mehr zu gewähren, werde er den Rechtsweg beschreiten und den Versicherungsschutz seiner Frau vorsorglich anpassen. Die durch den vollen Versicherungsschutz entstehenden Mehrkosten von über 600,00 Euro/Monat werde er notfalls im Klagewege gegen das Land NRW geltend machen. 11 Mit Bescheid vom 2. Juli 2010 versagte das LBV NRW die Gewährung von Beihilfen, soweit Aufwendungen der Ehefrau des Klägers Antragsgegenstand waren, und verwies zur Begründung darauf, dass das Einkommen der Ehefrau des Klägers die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung festgelegten Grenzen überschreite. Die geltend gemachten Aufwendungen der Ehefrau des Klägers belaufen sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.134,30 Euro. Bei einem Bemessungssatz von 70% ergäbe sich somit rein rechnerisch eine Beihilfe in Höhe von 2.194,01 Euro. 12 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 29. Juli 2010 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Für die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen seiner Ehefrau sei das Urteil des BVerwG vom 3. Juni 2009 maßgeblich. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft dieses Urteils lägen nicht vor. Außerdem seien auch Aufwendungen aus dem Jahre 2009 nicht erstattet worden. Weiterhin verlange er den Ausgleich der ihm monatlich entstehenden Mehraufwendungen, die sich ab dem 1. Juli 2010 auf ca. 680,00 Euro/Monat beliefen sowie eine Nachzahlung für Juli bis September 2010. 13 Den Widerspruch des Klägers wies das LBV NRW mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das zugunsten des Klägers ergangene Urteil des BVerwG vom 3. Juni 2009 basiere auf dem bis zum 31. März 2009 geltenden Recht. Zwischenzeitlich sei jedoch mit dem 1. April 2009 eine neue BVO in Kraft getreten, die die Änderungen des LBG berücksichtige und somit eine geänderte Rechtsgrundlage für die Ablehnung oder Bewilligung einer Beihilfe darstelle. Das angeführte Urteil könne daher keine Auswirkung auf die aktuelle Rechtslage haben. 14 Der Kläger hat am 29. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Der Beklagte hätte die fragliche Beihilfeentscheidung nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der aktuellen Fassung stützen dürfen, sondern hätte die bis zum 31. Dezember 2003 maßgebliche Fassung zugrunde legen müssen. Dies schon mit Blick auf die Rechtskraft des von ihm erstrittenen Urteils des BVerwG vom 3. Juni 2009. Das BVerwG habe ohne nähere Einschränkungen festgestellt, dass über seine Anträge auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden sei. – Unabhängig hiervon sei aber auch die aktuelle Fassung dieser Vorschrift nichtig, woraus sich wiederum die Anwendung der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf Aufwendungen seiner Ehefrau ergebe. § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW in der ab 1. April 2009 gültigen Fassung fehle es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Die insoweit nunmehr maßgebliche Vorschrift des § 77 Abs. 8 LBG NRW stelle unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerwG im Urteil vom 3. Juni 2009 keine geeignete Verordnungsermächtigung dar. Aus diesem folge eindeutig, dass eine von den steuerrechtlichen Regelungen abweichende Regelung dahingehend, dass für die Beurteilung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit von Ehegatten nicht lediglich der Ertragsanteil einer bezogenen Rente maßgeblich sein solle, sondern der Bruttorentenbetrag, nur zulässig sei, wenn dies durch entsprechend hinreichend bestimmte Vorgaben in der Verordnungsermächtigung vorgesehen sei. Dies sei aber nach wie vor nicht der Fall, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das Urteil des BVerwG vom 3. Juni 2009 zum Zeitpunkt des Erlasses des novellierten LBG noch gar nicht vorgelegen habe. – § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 verstoße aber auch gegen materielles Verfassungsrecht. Bei der Frage nach der Amtsangemessenheit der Alimentation seien auch Einschränkungen im Beihilfebereich mit in den Blick zu nehmen. Die Neudefinition des maßgeblichen Einkommens des Ehegatten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 führe zu einer ganz erheblichen Reduzierung der dem Beamten und seiner Familie verbleibenden finanziellen Mittel und verstoße daher gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. 2010 hätten die Mehrkosten durch die Notwendigkeit der privaten Vollversicherung seiner Frau bei über 600,00 Euro/Monat gelegen, nunmehr (2012) beliefen sie sich auf etwa 740,00 Euro. Gemessen an seinen Versorgungsbezügen mache die monatliche Mehrbelastung einen Anteil von über 18 % aus. Dies entspreche einer deutlichen besoldungsrechtlichen Rückstufung um mehrere Beförderungsämter, die im Ergebnis mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr vereinbar sei. – Weiterhin sei § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 auch wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes materiell verfassungswidrig. Es hätte durch geeignete Übergangsregelungen bzw. den Erlass von Vertrauensschutztatbeständen sichergestellt werden müssen, dass nur solche Beamte der Neuregelung unterfallen, deren Ehegatten bei Berücksichtigung ihres Lebensalters zumindest noch die Möglichkeit der Sicherstellung einer adäquaten Krankenvorsorge gehabt hätten. - Desweiteren fehle es unter Beachtung des Art. 3 GG an einem legitimierenden Grund für den Stichtag und damit die Ungleichbehandlung zu Beamten, deren Ehegatte vor dem 1. Januar 2004 in den Ruhestand getreten sei. Im Verhältnis zu diesen stelle die Neuregelung ein Sonderopfer dar. – Der Klageantrag zu 2) sei begründet, weil der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 ihm gegenüber die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5, § 45 BeamtStG verletzt habe. Da die aktuelle Neufassung erst am 5. November 2009 erlassen worden sei, habe das Urteil des BVerwG vom 3. Juni 2009 den mit der Novellierung betrauten Amtsträgern bereits seit mehr als 5 Monaten mitsamt den Entscheidungsgründen vorgelegen und hätte daher ausgewertet werden müssen. Diese hätten somit erkennen müssen, dass auch die neue Verordnungsermächtigung in § 77 LBG die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO 2009 nicht decke und letztere damit nicht treffen dürfen. Es sei davon auszugehen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 trotz der Nichtigerklärung der inhaltsgleichen Vorgängerregelung durch das BVerwG einfach unreflektiert übernommen worden sei. Jedenfalls hätte die Nichtigkeit angesichts der im Finanzministerium verfügbaren profunden Sach- und Rechtskenntnisse erkannt werden müssen. – Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liege aber auch in der konkreten Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 auf seinen Fall trotz der bei Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 3. Juni 2009 erkennbar evidenten Nichtigkeit der Vorschrift. - Auf den Vorrang von Primärrechtsschutz könne er in diesem Zusammenhang nicht verwiesen werden, da dies bei Berücksichtigung der dadurch bedingten wirtschaftlichen Risiken schlechterdings nicht zumutbar gewesen sei. Er hätte sich dann nämlich dem Risiko nicht überschaubarer und am Ende möglicherweise sogar nicht mehr tragbarer Aufwendungen ausgesetzt. 15 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2012 hat der Beklagte erklärt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 3. Juni 2010 hin in Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 2. Juli 2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 822,37 Euro zu gewähren. Hierbei handelt es sich um Beihilfe für im Jahre 2009 entstandene krankheitsbedingte Aufwendungen der Ehefrau des Klägers. 16 Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Klageantrag aus Ziffer 1. der Klageschrift in Höhe dieses Teilbetrages in der Hauptsache für erledigt erklärt. 17 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 18 1.)den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 2. Juli 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, ihm für die mit Antrag vom 3. Juni 2010 geltend gemachten Aufwendungen seiner Ehefrau eine Beihilfe in Höhe von 1.371,64 Euro zu gewähren, 19 2.)den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatlichen Mehraufwendungen zu erstatten, die ihm für die Zeit ab Juli 2010 dadurch entstünden, dass er aufgrund der Nichtanerkennung der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau als beihilfefähig gehalten sei, zu deren Gunsten anstelle einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung eine private Vollversicherung mit entsprechend erhöhten Beiträgen abzuschließen und die zu zahlenden Beträge mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein in der Vergangenheit ergangenes Urteil, welches unter Zugrundelegung einer inzwischen geänderten Rechtslage ausgesprochen worden sei, könne nicht dazu führen, auch zukünftige Rechtsänderungen außer Kraft zu setzen. Hinsichtlich seines Antrages auf Erstattung der monatlichen Mehrkosten für die private Krankenversicherung sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die BVO NRW die Zahlung von Zuschüssen zu Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nicht vorsehe. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens VG Düsseldorf 26 K 644/06 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV NRW ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Im Umfang der Hauptsachenerledigung war das Verfahren einzustellen (§ 161 Abs. 2 VwGO). 26 Die aufrechterhaltene Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) zulässig, aber nicht begründet. 27 Der Bescheid des LBV NRW vom 2. Juli 2010 –soweit er noch streitgegenständliche krankheitsbedingte Aufwendungen der Ehefrau des Klägers aus dem Jahre 2010 zum Gegenstand hat- und der Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 30. Juni 2011 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu diesen mit Antrag vom 3. Juni 2010 geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 28 Der vom LBV NRW getroffenen Entscheidung steht zunächst nicht die Rechtskraft des zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 entgegen. – Gem. § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Klageantrag und den Klagegrund bestimmt. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 -9 B 325/89-,juris Rdn. 5. 30 Hiervon ausgehend besteht zwischen dem damaligen Rechtstreit und dem nunmehrigen Verfahren schon kein identischer Streitgegenstand. Denn das seinerzeitige Begehren war auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit in der Person der Ehefrau des Klägers entstandener krankheitsbedingter Aufwendungen gerichtet, während vorliegend ein konkreter Anspruch auf Gewährung von Beihilfen zu bereits entstandenen Aufwendungen der Ehefrau des Klägers in Streit steht. Allerdings kann auch bei fehlender Identität des Streitgegenstandes eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten, nämlich dann, wenn eine in einem Vorprozess entscheidungserhebliche Frage , durch deren Beantwortung über den damals vorliegenden Streitgegenstand rechtskräftig entschieden wurde, sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit als Vorfrage stellt; die Vorfrage ist dann in diesem neuen Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990, a.a.O.,Rdn.6, sowie BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 -8 C 15/10, juris Rdn. 22. 32 Sinn der in § 121 VwGO getroffenen Regelung ist es zu verhindern, dass bei unveränderten Gegebenheiten die gerichtliche Entscheidung zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt wird. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011,a.a.O., juris Rdn. 20. 34 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 3. Juni 2009 im Verhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens – ohne insoweit eine zeitliche Einschränkung zu machen oder Bedingungen aufzustellen - rechtskräftig und damit diese bindend „festgestellt, dass der Beklagte über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden hat.“ Dieser Tenor ist jedoch die Verkörperung des Ergebnisses der Subsumtion des seinerzeit zu beurteilenden Sachverhaltes unter die damals bestehenden Rechtslage. Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Rechtslage ergangen ist, kann es auch nur für diese Geltung beanspruchen, 35 vgl.Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 121 Rdn. 28. 36 Daher ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 aber auch keine Vorfrage des vorliegenden Rechtsstreites entschieden worden. Vielmehr liegt ein gänzlich neuer Streitgegenstand vor, da die nunmehr zur Erstattung angemeldeten Aufwendungen in einem Zeitraum entstanden sind, für den eine neue Rechtslage besteht. Denn diese sind in der Zeit ab Juni 2009 entstanden und damit unter Geltung des (neuen) LBG vom 21. April 2009, das gem. seinem § 138 mit Ausnahme von § 77 Abs. 9 des Gesetzes am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, und der aufgrund der in § 77 LBG enthaltenen Ermächtigung erlassenen Beihilfenverordnung vom 5. November 2009, die gem. ihrem § 18 Abs. 1 S. 1 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getreten ist. Die die Beihilfengewährung betreffende Regelung des § 77 LBG n.F. ist im Verhältnis zu § 88 LBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat nunmehr viele Fragen selbst geregelt, die zuvor nicht bzw. nur in der früheren Beihilfenverordnung geregelt waren. 37 Die nunmehr seit dem 1. April 2009 geltende Fassung des § 2 Abs. 1 S.1 b) BVO NRW ist auch nicht etwa nichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2009 die ab dem 1. April 2004 geltende Fassung dieser Bestimmung, die mit der nunmehrigen Fassung weitgehend identisch ist, nur deshalb für nichtig erklärt, weil sie nicht von der damaligen Ermächtigungsgrundlage in § 88 S. 2 Hs. 2 LBG a.F. gedeckt war, dies deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ermächtigungsnorm die damalige Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 1975, die bezüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte des Ehegatten (nur) auf § 2 Abs. 3 EStG verwiesen habe, habe übernehmen wollen. Es hat weiter ausgeführt, der Gesetzgeber könne von dem Inhalt des so geprägten Begriffs der wirtschaftliche Selbständigkeit nur abrücken, indem er § 88 S. 2 LBG ändere. Genau dies ist aber nun mit § 77 LBG NRW in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung – und nachfolgend mit der hierauf gestützten ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung der BVO NRW- geschehen. Der Gesetzgeber hat bei der Abfassung des § 77 BVO NRW 2009 die Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2004 vorgefunden, so dass nunmehr davon ausgegangen werden muss, dass er diese inhaltlich übernehmen wollte. Dies hat zur Folge, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte „nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt“, nunmehr nicht mehr nur durch den Rückgriff auf § 2 Abs. 3 EStG 2002, sondern durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 selbst bestimmt wird. Dass der Gesetzgeber in § 77 Abs. 8 S. 2 Nr. 2. e) BVO NRW 2009 die Regelungen zur Feststellung der wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten dem Verordnungsgeber, der insoweit sehr viel flexibler auf Veränderungen der Verhältnisse reagieren kann, überlassen hat, ist dabei nicht zu beanstanden. 38 § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW 2009 verstößt schließlich auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das im Verfahren 26 K 644/06 ergangene Urteil der Kammer vom 3. November 2006 sowie das nachfolgende Urteil des OVG NRW vom 16. Januar 2008 – 1 A 4678/06- verwiesen. Die dortigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 Nr. 1b) BVO NRW 2004 gelten angesichts der weitgehenden Identität der Vorschriften auch für die nunmehr Geltung beanspruchende Fassung. 39 Nach alledem war der Klageantrag zu 1.) abzuweisen, weil die Rente der Ehefrau des Klägers, die erstmalig im Jahre 2004 eine Rente bezogen hat, die Einkommensgrenze von 18.000.- Euro übersteigt und damit zu in ihrer Person entstandenen Aufwendungen keine Beihilfe gewährt werden darf. 40 Ist aber die nunmehr geltende Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b) BVO NRW rechtlich nicht zu beanstanden, so ist auch der Klageantrag zu 2.) abzuweisen, da es schon an einer Rechtsverletzung des Klägers fehlt. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,161 Abs.2,155 Abs. 1 S. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. 42 Beschluss: 43 Der Streitwert wird auf bis zu 30.000.- Euro festgesetzt. 44 Gründe: 45 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Bedeutung der Sache für den Kläger war in Anlehnung an den Rechtsgedanken aus § 42 Abs. 2 GKG mit dem 3-fachen Jahresbetrag der zum Ersatz angemeldeten Aufwendungen für die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers zu bewerten, wobei das Gericht von einem monatlichen Betrag in Höhe von 700.- Euro ausgegangen ist. Weiter war der mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Betrag zu berücksichtigen.