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Urteil

17 K 4039/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0907.17K4039.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, so¬weit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Estraße 167 in W (Gemarkung G1, Flurstücke 32 und 26) eine Pflanzenkläranlage bestehend aus einer Dreikammer-Kläranlage mit daran anschließendem Pflanzenklärbecken. 3 Unter dem 6. Januar 1998 wurde der Klägerin diesbezüglich eine bis zum 31. Januar 2018 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, geklärtes Schmutzwasser entsprechend den geprüften und genehmigten Antragsunterlagen in den Untergrund einzuleiten. Unter Ziffer 3 des Bescheides "Benutzungsbedingungen" wurde geregelt, dass das einzuleitende Abwasser u.a. folgenden Mindestanforderungen am Ablauf der Pflanzenkläranlage genügen müsse: Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 50 mg/l und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 200 mg/l. Als Ziffer 4.6 wurde in dem Bescheid die Nebenbestimmung aufgenommen: "Die DIN 4261, Teil 1 – 3, ist zu beachten". Die Nebenbestimmung 4.9 lautete: "Der Erlaubnisinhaber hat durch Eigenkontrolle oder Abschluss eines Wartungsvertrages sicherzustellen, dass die Kläranlage (Mehrkammeranlage) stets funktionsfähig ist. [...] Für den Betrieb und die Wartung gelten die Festlegungen nach DIN Teil 3. Die durchzuführenden Arbeiten und Kontrollen sind auf den weiter hinten folgenden Seiten zusammengefasst". Auf Blatt 7 des Bescheides wurde dann unter der Überschrift "Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung (Zusammenstellung in Anlehnung an DIN 4261, Teil 3)" ausgeführt: "Die Wartung soll von einem Fachmann durchgeführt werden". Die weitere Nebenbestimmung 4.16 lautete: "Der Ablauf [...] ist halbjährlich [...] untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Betriebsbuch aufzubewahren und auf Verlangen der UWB vorzulegen". In den beigefügten Hinweisen unter Ziffer 6.3 hieß es: "Nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes steht die Erlaubnis unter dem Vorbehalt, dass nachträglich 4 1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers gestellt und 5 2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet werden können". 6 Mit Erlass vom 18. September 2008 führte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV, heute – wegen der Zuständigkeit auch für den Klimaschutz –: MKULNV) aus: "Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Kleinkläranlage sind diese regelmäßig durch eine Fachkundige oder einen Fachkundigen zu warten. [...] Fachkundig für die Wartung von Kleinkläranlagen sind [...] Personen, die an einem Fachkundekurs [...] teilgenommen haben". 7 Ausweislich seines Wartungsberichts vom 3. April 2009 kontrollierte der von der Klägerin beauftragte Unternehmer X die Lüftungsverhältnisse und entnahm eine Probe im Ablauf der Pflanzenkläranlage. Weiter führte er im Bericht aus: "Die Pflanzenkläranlage ist total zugewachsen. Das alte Material muss entfernt werden, damit die Pflanzen Platz haben, um wachsen zu können". Ein Wartungsbuch war für Herrn X nicht einsehbar. Am 14. Juli 2009 kontrollierten die Technischen Betriebe W (TBV) die Pflanzenkläranlage der Klägerin. Ein Betriebstagebuch wurde nicht vorgelegt. Hinsichtlich der biologischen Stufe wurden in dem entsprechenden Prüfbericht als bauliche Mängel aufgeführt: "Teich zugewachsen! Muss freigeschnitten werden und Unkraut entfernt werden!". Ausweislich eines weiteren Wartungsberichtes vom 13. Oktober 2009 kontrollierte Herr X an diesem Tage Zu- und Ablauf der Vorklärung sowie die Lüftungsverhältnisse und entnahm eine Probe im Ablauf, die er ohne Beanstandungen entsprechend der aktuellen Vorgaben der Abwasserverordnung (AbwV) untersuchte. Ein Wartungsbuch war wiederum für ihn nicht einsehbar. In seinem Bericht vermerkte er: "Im Frühjahr wird das alte Material entfernt". 8 Nach einer eigenen Überprüfung wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 darauf hin, dass die vorhandene Pflanzenkläranlage sehr verwildert und die Beetoberfläche zugewachsen sei. Hier seien Maßnahmen nötig, um neben der Schaffung einer Zugänglichkeit zur Anlage auch gegen eine Verkrautung der Anlage vorzubeugen. Die Klägerin erwiderte, dass ihre Pflanzenkläranlage regelmäßig im Frühjahr und Herbst gewartet und beprobt werde. Unter dem 10. April 2010 kündigte jedoch Herr X den Wartungsvertrag für die klägerische Kläranlage mit sofortiger Wirkung und informierte den Beklagten. Am 19. August 2010 führte der Beklagte einen Ortstermin durch. Hierbei stellte er einen hohen Füllstand der Dreikammergrube und starken Bewuchs der Wiese um das Pflanzenklärbeet fest. Er bat die Klägerin um Übersendung des aktuellen Wartungsvertrages, damit er nachvollziehen könne, dass die anstehende Wartung der Kläranlage im Herbst 2010 sichergestellt sei. 9 Die Klägerin erwiderte, der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entnehmen zu können, dass die Wartung an ein Fachunternehmen delegiert werden müsse. Der Beklagte führte daraufhin aus, aufgrund seiner Kontrollen sei ersichtlich gewesen, dass die Kleinkläranlage zu diesen Zeitpunkten nicht ordnungsgemäß gewartet gewesen sei. Neuere wasserrechtliche Erlaubnisse enthielten nicht mehr die Alternative, die Funktion der Kläranlage durch Eigenkontrolle sicherzustellen. Seine Verwaltungspraxis habe sich in dieser Beziehung weiterentwickelt. In einer Vielzahl der Fälle sei festgestellt worden, dass der ordnungsgemäße Betrieb von den Betreibern nicht sichergestellt habe werden können. Da die wasserrechtliche Erlaubnis der Klägerin widerruflich erteilt worden sei, könne er als untere Wasserbehörde die Erlaubnis formell ändern und sie um die angepasste Nebenbestimmung (nur Wartungsvertrag mit einer fachkundigen Firma) ergänzen. Oft sei es jedoch möglich, durch individuelle Absprachen zu erreichen, dass die Betreiber von sich aus (neue) Wartungsverträge abschlössen. 10 Mangels Reaktion der Klägerin hörte der Beklagte sie dazu an, die wasserrechtliche Erlaubnis formell zu ändern und um die angepasste Nebenbestimmung zu ergänzen, da er keine andere Möglichkeit mehr sehe, von ihr den notwendigen Nachweis über den Abschluss eines Wartungsvertrages zu erhalten. 11 Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2011 – zugestellt am 4. Juni 2011 – änderte der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis vom 6. Januar 1998 dahingehend, dass Punkt 3. (Benutzungsbedingungen) hinsichtlich der Werte am Ablauf der Pflanzenkläranlage an Anhang 1 der AbwV angepasst wurde – biochemischer Sauerstoffbedarf 40 mg/l und chemischer Sauerstoffbedarf 150 mg/l – (Regelung A.) und der Punkt 4.9 der Nebenbestimmungen wie folgt neu formuliert wurde: "Nutzung, Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage haben entsprechend dem diesen Bescheid anhängenden Merkblatt zu erfolgen. Neben den darin genannten Kontrollpflichten, die von ihnen selbst durchzuführen sind, müssen sie zusätzlich einen Wartungsvertrag mit einem qualifizierten Fachbetrieb abschließen, welcher im Besitz eines Fachkundenachweises für die Wartung von Kleinkläranlagen ist. Legen Sie bitte diesen Vertrag der UWB spätestens bis zum 16. Mai 2011 vor" (Regelung B.). In dem beigefügten Merkblatt "Betrieb von Pflanzenkläranlagen" wurde unter "Fremdwartung" ausgeführt: "Bei der Wartung sind umfangreiche Arbeiten und Untersuchungen mindestens einmal jährlich in Abständen von etwa zehn Monaten (Durchlauf verschiedener Vegetationsphasen) durchzuführen. Arbeiten: Einsichtnahme in das Betriebsbuch; Funktionskontrolle der betriebswichtigen Anlagenteile [...]; Durchführung allgemeiner Reinigungsarbeiten, z.B. Beseitigung von Ablagerungen, Entfernung von Unkraut und Laub [...]; Untersuchungen: "Untersuchung einer Stichprobe des Ablaufs". 12 Die Klägerin hat am 4. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Änderungsbescheid ändere in wesentlichen Punkten ihre bestehende wasserrechtliche Erlaubnis. Hierdurch würden ihr jährliche Kosten in Höhe von 200 bis 300 Euro entstehen. Der Pflicht aus der wasserrechtlichen Erlaubnis bezüglich der Abwasseruntersuchung sei sie stets beanstandungsfrei nachgekommen. Insofern könne sogar eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit zugelassen werden. Ihre Kläranlage sei für bis zu 16 Personen ausgelegt, werde tatsächlich aber nur von 3 Personen genutzt. Die einzige Monierung, die es bisher gegeben habe, sei zu den Zeiten des Wartungsvertrages erfolgt. Sie habe diesbezüglich Abhilfe geschaffen. Gegenstand des Wartungsvertrages sei nur die Untersuchung des Abwassers gewesen. Pflege und Kontrolle der Bestandteile hingegen lägen unabhängig davon immer bei ihr. Die erfolgte Änderung sei willkürlich. Es sei nicht gängige Verwaltungspraxis, alle bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse zu modifizieren. Weder das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) noch das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) enthielten eine Verpflichtung zum formellen Abschluss eines Wartungsvertrages. Für einen Teil der bestehenden Anlagen würden weder Wartungsverträge gefordert noch aktuelle Wartungsberichte angemahnt. Es erfolge keine rückwirkende Änderung rechtskräftiger Bescheide. Anlass für ein Tätigwerden sei allein eine Anzeige des Rechtsanwaltes Prof. Dr. E1. Nach Auskunft der Bezirksregierung sei mit dem Erlass des MUNLV vom 19. September 2008 keine rückwirkende Änderung einer bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis intendiert, wegen des übermäßigen Verwaltungsaufwandes. Beispielsweise der Kreis L ändere bereits erteilte Bescheide nicht rückwirkend. Er habe alle Betreiber in der Zeit nur schriftlich über die Anforderungen an die Wartung informiert. Auch das zuständige Ministerium fordere keinen formellen Vertrag. Vielmehr sei die Beauftragung eines Fachkundigen ausreichend. 13 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 14 den Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2011 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt er aus, es entspreche seiner gängigen Verwaltungspraxis, sukzessive alle Betreiber von Pflanzenkläranlagen im Kreis zu verpflichten, Wartungsverträge abzuschließen. Eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnisse sei überwiegend nicht notwendig, da nach entsprechender Information freiwillig Wartungsverträge abgeschlossen würden. Dann erfolge erst nach Ablauf der wasserrechtlichen Erlaubnis die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung. Sinnvoll sei der Abschluss langfristiger Verträge, aber es könne auch für jede Wartung die neue Beauftragung eines Fachunternehmens erfolgen. Hinsichtlich Kleinkläranlagen mit technisch belüfteter biologischer Reinigung sei schon immer ein Wartungsvertrag vorgeschrieben gewesen. Die Klägerin habe hingegen eine Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung über ein Pflanzenklärbeet, d.h. eine Kleinkläranlage ohne Abwasserbelüftung. Bis 1999 sei der Beklagte bei Pflanzenkläranlagen großzügiger verfahren. Inzwischen werde nur noch bei entsprechender beruflicher Qualifikation des Betreibers auf einen Wartungsvertrag verzichtet. 18 Die Klägerin hat die Antwort des MKULNV auf eine E-Mailanfrage vorgelegt, wonach eine rechtliche Vorgabe zum Abschluss eines Wartungsvertrages nicht bestehe, allerdings in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass der Betreiber selbst nicht die erforderliche Fachkunde zur Wartung seiner Kleinkläranlage nachweisen könne und damit auf Dritte zurückgegriffen werde (Beauftragung = Wartungsvertrag). Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die sie betreffenden Akten der TBV, da sich darin die an die TBV gerichtete Anzeige des Rechtsanwaltes Prof. Dr. E1 befinde, und diverse näher bezeichnete Akten betreffend Kleinkläranlagen beizuziehen, aus denen sich die Verwaltungspraxis des Beklagten ergebe, nach Fertigstellung und Abnahme der Kleinkläranlagen nicht mehr tätig zu werden. Der Beklagte hat zu sämtlichen letztgenannten Fällen auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass es sich insoweit nicht um Pflanzenkläranlagen handele, sondern solche mit einer technisch belüfteten biologischen Reinigung – vollbiologische Kleinkläranlage (Tropfkörperanlage oder SBR-Anlage). Das Gericht hat von einer Beiziehung sowohl dieser – andere Betreiber von Kleinkläranlagen betreffenden – Akten des Beklagten als auch derjenigen der TBV abgesehen. 19 Die Klägerin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ihr am 23. Juni 2012 gegen Postzustellungsurkunde zugestellter Ladung, die den Hinweis enthielt, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne, nicht erschienen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen, die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Urteil konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Klägerin ergehen, da sie in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. 23 Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 24. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Ermächtigungsgrundlage sowohl für die Änderung unter A. (Anpassung der Schmutzwasserwerte) als auch unter B. (Erfordernis eines Wartungsvertrages) ist jeweils § 13 Abs. 1 WHG. Nach dieser Vorschrift sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die Bestandskraft wasserrechtlicher Erlaubnisse wird dadurch dahingehend eingeschränkt, dass wasserrechtliche Erlaubnisse im Rahmen des wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG), anstatt sie gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative VwVfG NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 WHG zu widerrufen, mittels Inhalts- und Nebenbestimmungen so modifiziert werden können, wie dies auch bei einem Neuerlass in der gegenwärtigen Situation rechtlich zulässig wäre. 25 Diese Voraussetzung für nachträgliche Anpassungen ist vorliegend erfüllt. Bei Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis könnte der Beklagte gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen. Aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergeben sich keine weitergehenden Einschränkungen. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf zwar ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Doch handelt es sich bei einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht um einen Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, da nach § 12 Abs. 2 WHG die Erteilung einer Erlaubnis im Ermessen des Beklagten steht. Zudem werden Nebenbestimmungen gerade durch die Rechtsvorschrift § 13 Abs. 1 und 2 WHG zugelassen. Für einen derartigen Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen sieht § 36 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dafür vor, diesen mit Nebenbestimmungen zu versehen. 26 Im Übrigen wäre der angefochtene Änderungsbescheid selbst ausgehend von den engeren Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG NRW zulässig. Beide Änderungen (A. und B.) sollen nämlich sicherstellen, dass gesetzliche Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis in der bisherigen Form – ohne derartige Regelungen – wäre vorliegend ausgeschlossen. Nach § 12 Abs. 1 WHG gilt, dass die Erlaubnis zu Versagen ist, wenn erstens schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder zweitens andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Dies bedeutet, bei Erlass einer wasserrechtlichen Erlaubnis dürfen schädliche Gewässerveränderungen entweder nicht zu erwarten sein oder müssen durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Zusätzlich müssen die Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Eine einzuhaltende öffentlich-rechtliche Vorschrift, die überdies gerade auch der Vermeidung von schädlichen Gewässerveränderungen dient, ist insbesondere § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer – zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser gehört – (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Da die klägerische Kleinkläranlage eine Abwasseranlage darstellt, 27 vgl. hinsichtlich der Klassifizierung der für die Einhaltung der Anforderungen errichteten und betriebenen Anlagen als Abwasseranlagen nur § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG, 28 ergibt sich das Erfordernis der umfassenden Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zusätzlich auch aus § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG. Danach dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. 29 Dies rechtfertigt sowohl die im angefochtenen Änderungsbescheid unter A. getroffene Anpassung der einzuhaltenden Schmutzwasserwerte als auch die unter B. verschärfte Wartungsregelung. 30 Hinsichtlich der einzuhaltenden Werte (Regelung A.) regelt § 57 Abs. 2 WHG, dass durch Rechtsverordnung an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden können, die dem Stand der Technik entsprechen. Derartige Regelungen trifft die AbwV. Gemäß § 1 Abs. 1 derselben handelt es sich bei den in deren Anhängen genannten Werten um Mindestanforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis. Konkret einschlägig ist Anhang 1, Abschnitt C, Abs. 1 der AbwV. § 57 Abs. 2 Satz 3 WHG macht deutlich, dass diese Werte grundsätzlich auch für bereits vorhandenen Einleitungen gelten. Exakt diese Werte hat der Beklagte in die Regelung A. des Änderungsbescheides übernommen. 31 Hinsichtlich der Unterhaltung von Abwasseranlagen, deren Teil die Wartung ist (Regelung B.), wird § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG durch § 57 Abs. 3 Satz 2 LWG ergänzt, der regelt, dass dazu insbesondere die notwendigen Vorkehrungen gehören, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Der Stand der Technik wird in § 3 Nr. 11 WHG legaldefiniert als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der letztgenannten Kriterien ergibt sich der Stand der Technik hier insbesondere aus der jeweils aktuellen DIN 4261, 32 vgl. dazu, dass die DIN 4261 den Stand der Technik wiedergibt, auch: Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 – IV B 6 - 013 001 4261 –, Ministerialblatt NRW vom 14. Januar 1992, Seite 22. 33 Bereits seit der DIN 42611:2002-12 (Kleinkläranlage, Teil 1: Anlagen zur Abwasservorbehandlung), d.h. seit Dezember 2002, gibt deren Ziffer 7.1.5 "Wartung" vor, dass Letztere mindestens einmal jährlich von einem Fachkundigen auszuführen ist. Dass die Klägerin selbst über die durch einen entsprechenden Lehrgang nachgewiesene Fachkunde verfügt, 34 vgl. zu dem nachvollziehbaren Erfordernis eines solchen Kurses als Fachkundenachweis auch: Erlass des MUNLV vom 18. September 2008 – IV-7- 011 012 1311 –, 35 ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Der nach dem Vorstehenden hinsichtlich beider Regelungen (A. und B.) des Änderungsbescheides zum Handeln durch Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen berechtigte Beklagte hat sein Ermessen, § 138 Satz 1 LWG i.V.m. §§ 12 Abs. 2 und 16 OBG sowie § 12 Abs. 2 WHG, erkannt und ausgeübt, wie sich aus seinen ausführlichen schriftlichen Erläuterungen vor und im Rahmen der Anhörung ergibt. Insoweit hat er nachvollziehbar seine Verwaltungspraxis dargelegt, der er mit dem angefochtenen Änderungsbescheid entsprochen hat. Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, liegen nicht vor. 37 Der Beklagte handelt durch die diesbezügliche Änderung der ursprünglichen wasserrechtlichen Erlaubnis insbesondere nicht willkürlich, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die zuständige Wasserbehörde ist schon nicht verpflichtet, gegen alle vergleichbaren Fälle gleichzeitig, sozusagen flächendeckend, einzuschreiten, 38 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 1992 – 7 B 106/91 –, NVwZ-RR 1992, 360, m.w.N. 39 Der Beklagte muss schon im Interesse einer effektiven i.S.v. zeitnahen Gefahrenabwehr (§ 138 Satz 2 LWG) auch nicht vor einem Einschreiten erst alle im Kreisgebiet gelegenen Grundstücke begehen oder lückenlos aktenmäßig durcharbeiten, um festzustellen, auf welchem der schwerwiegendste Verstoß vorliegt, und zuerst diesen Fall angehen. Es ist schon vor dem Hintergrund begrenzter personeller Kapazitäten vertretbar, dass er handelt, wenn ihm ein Fall bekannt wird – wie der der Klägerin –. Ob es insoweit eine Anzeige eines Rechtsanwaltes Prof. Dr. E1 gab, spielt hierfür keine Rolle. Dementsprechend bestand auch keine Veranlassung für das Gericht, im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der – mangels Wahrung der Form eines Beweisantrages i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO – bloßen Beweisanregung der Klägerin nachzukommen, Akten der TBV beizuziehen. Auch darauf, ob der Beklagte üblicherweise nach Erteilung einer Erlaubnis und Abnahme einer Kleinkläranlage – wie die Klägerin behauptet – praktisch jede Tätigkeit einstellt, kommt es nicht an. Denn, selbst wenn der Beklagte flächendeckend seiner Aufgabe der Gewässeraufsicht (§ 116 LWG) nicht oder unzureichend nachkäme, wäre es ihm nicht verwehrt, zu rechtmäßigem Verhalten zurückzukehren und bei einem ihm weshalb auch immer – bekannten Missstand einzuschreiten. Insofern erübrigte sich auch, Akten bezüglich anderer Kleinkläranlagen zur Überprüfung einer derartigen pflichtwidrigen Praxis beizuziehen. 40 Diese von der Klägerin konkret benannten Akten waren auch nicht aus anderen Gründen beizuziehen. Eine endgültige Entscheidung des Beklagten – entgegen seiner von ihm vorgetragenen Verwaltungspraxis –, in anderen, mit dem klägerischen vergleichbaren, Fällen nicht einzugreifen, ist nämlich weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Klägerin benannten Fälle sind schon deshalb nicht vergleichbar, da es sich um vollbiologische technische Kleinkläranlagen handelt (Tropfköper- oder SBR-Anlagen), d.h. Kleinkläranlagen mit (technischer) Abwasserbelüftung, 41 vgl. zu den darunter zu fassenden der aeroben Behandlung dienenden Anlagen: DIN 4261 Teil 2 Ziffern 1 und 2 (Fassung: Juni 1984). 42 Das Gericht hat keinen Grund, an dieser Angabe des Beklagten zu zweifeln, da die Klägerin diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Sie hat nicht mitgeteilt, dass es sich auch nur bei einer einzigen dieser Anlagen doch um eine Pflanzenkläranlage handele, geschweige denn dies belegt. Für Kleinkläranlagen mit (technischer) Abwasserbelüftung aber war früher die DIN 4261 Teil 4 anwendbar, die schon mindestens seit Juni 1984 in ihren Ziffern 2.6 und 4 einen Wartungsvertrag mit einem Fachmann vorschrieb. Die Klägerin hat hingegen eine Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung über Pflanzenklärbeet, eine Kleinkläranlage ohne (technische) Abwasserbelüftung. Eine solche wurde in DIN 4261 Teil 1 Ziffer 2.5 (Fassung: Februar 1991) definiert als Kläranlage zur Behandlung häuslichen Schmutzwassers mit begrenztem Zufluss ohne technische Einrichtungen zur biologischen Abwasserbehandlung im Sinne von DIN 4261 Teil 2. Diesbezüglich wurde nach DIN 4261 Teil 3 Ziffern 3.5 und 7 in der bei Erlaubniserteilung gültigen Fassung aus September 1990 ein Wartungsvertrag nur empfohlen ("soll"). Selbst wenn es in einem der von der Klägerin benannten Fälle einer Kleinkläranlage mit technischer Abwasserbelüftung aktuell an einem Wartungsvertrag fehlen sollte, wäre dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es würde sich dann nämlich lediglich um ein Vollzugsproblem hinsichtlich der schon in die jeweilige Erlaubnis aufgenommenen Wartungsregeln handeln, deren Änderung nicht im Raum stünde. 43 Unproblematisch ist auch, dass der Beklagte systematisch Fälle ungleich behandelt, in denen bei Pflanzenkläranlagen die Betreiber freiwillig seiner Forderung nachkommen. Insoweit gibt es einen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung bzw. handelt es sich schon nicht um vergleichbare Fälle. Wird freiwillig ein Wartungsvertrag abgeschlossen, der sich dann ohnehin auch an den aktuellen Werten der AbwV orientiert, bedarf es für die effektive Gefahrenabwehr keiner Änderung bestandskräftiger Erlaubnisse. 44 Angesichts der gegebenen Änderung des Standes der Technik ist es gleichgültig, ob der Beklagte auch ohne diese, d.h. allein aufgrund der Änderung seiner Verwaltungspraxis hinsichtlich Pflanzenkläranlagen im Jahr 1999, aktuell die Änderung die Wartung betreffender Nebenbestimmungen hätte verfügen können; wofür aber schon spricht, dass er bereits bei Erlaubniserteilung 1998 im Rahmen seines Bewirtschaftungsermessens die Einschaltung eines Fachmannes hätte verlangen können. Schon damals ging er – in Übereinstimmung mit der DIN 4261 Teil 3 Ziffern 3.5 und 7 – davon aus, dass die Wartung bei Pflanzenkläranlagen von einem Fachmann durchgeführt werden "soll", wie er auch auf Blatt 7 der wasserrechtlichen Erlaubnis ausführte. Dies hätte bereits gerechtfertigt, jedenfalls im Regelfall – mangels Besonderheiten gehört dazu auch der Fall der Klägerin – die Einschaltung eines Fachmannes für die Wartung zu fordern. 45 Davon losgelöst gäbe es hier noch mindestens einen sachlichen Grund – selbst bei sonst abweichender Verwaltungspraxis –, gerade bei der Klägerin in Form der Änderung der Wartungsregelung in ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis zu handeln: Der Pflegezustand ihrer Pflanzenkläranlage war – wie sie selbst einräumt – nicht ordnungsgemäß. Dies ergab sich schon aus dem Bericht des von ihr eingeschalteten Wartungsunternehmens vom 3. April 2009. Insofern hätte es niemals dazu kommen dürfen, dass die TBV und der Beklagte selbst Monate später noch einmal das selbe Problem feststellen konnten. Der Einwand der Klägerin, die Einschaltung eines Wartungsunternehmens habe diesen Missstand ja gerade nicht verhindert, greift zu kurz. Anscheinend war der früher von ihr Herrn X erteilte Wartungsauftrag zwar eher geringen Umfangs und beschränkte sich im Wesentlichen auf die Probenahme und die Lüftungskontrolle. Aus dem dem angefochtenen Änderungsbescheid beigefügten Merkblatt ergibt sich für die Klägerin jedoch eindeutig, dass es bei der Fremdwartung – entgegen ihrer Auffassung – gerade auch um die Kontrolle der Anlagenbestandteile geht. Diese muss künftig – zusätzlich zu der seitens der Klägerin erforderlichen Eigenkontrolle – gerade beim Wartungsunternehmen liegen. Abgesehen davon, dass nach dem Merkblatt auch die Durchführung allgemeiner Reinigungsarbeiten dem Wartungsunternehmen übertragen werden muss, stellt auch schon ohne eine derartige Übertragung die Verpflichtung, einen Wartungsvertrag abzuschließen, eine wesentlich effektivere Gefahrenabwehr dar, als die bloße Eigenwartung. Bereits die Tatsache, dass ein Wartungsunternehmen einen Mangel feststellt und in einem Wartungsbericht festhält, ermöglicht einerseits eine effektive und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand verbundene Kontrolle durch den Beklagten, mittels Einsichtnahme in die Berichte, und müsste andererseits einen verantwortlich handelnden Kleinkläranlagenbetreiber dazu veranlassen, umgehend die Beseitigung des Mangels in Angriff zu nehmen. Sei es durch Vergabe eines gesonderten Auftrages an ein Fachunternehmen, sei es durch eigenes Tätigwerden. Schon eine derartige Wartung ist eine weit effektivere Gefahrenabwehr, als das alleinige Ziehen und Analysieren von Proben nach Nebenbestimmung 4.16 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 6. Januar 1998, auf das die Klägerin stets abstellt. Die gefahrenabwehrrechtliche Wirkung einer Probenahme greift erst, wenn es bereits zu einer Verschlechterung der Werte und ggf. sogar Grenzwertüberschreitung gekommen ist. Die Wartung hingegen ermöglicht ggf. ein Handeln, noch bevor sich die Werte überhaupt verschlechtern. Dass derartiges bei der Klägerin nicht nötig wäre, ergibt sich – abgesehen von den bereits eingetretenen pflegerischen Missständen an der Anlage in der Vergangenheit – auch nicht daraus, dass die Pflanzenkläranlage nicht annähernd von der maximal zulässigen Personenzahl genutzt wird. Gerade auch eine zu geringe Auslastung und damit hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse Überdimensionierung der Anlage kann problematisch werden. 46 Im Übrigen deutet alles darauf hin, dass die Klägerin, obwohl nach der Nebenbestimmung 4.16 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 6. Januar 1998 dazu verpflichtet, das Betriebsbuch – wenn ein solches überhaupt jemals vorhanden war – nicht ordnungsgemäß geführt hat. Weder dem früher von ihr beauftragten Wartungsunternehmen, noch dem Beklagten oder den TBV hat sie dieses vorgelegt. Bereits dadurch wäre es gerechtfertigt, für die Wartung zwingend einen Fachmann einzuschalten, der nach dem dem angefochtenen Änderungsbescheid beigefügten Merkblatt regelmäßig Einsichtnahme auch in das Betriebsbuch verlangen muss. 47 Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Forderung nach Vorlage eines Wartungsvertrages. Die Klägerin selbst besitzt die Fachkunde nicht und es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Fachmann die Wartung unentgeltlich als Gefälligkeit erbringen sollte. Insofern durfte der Beklagte davon ausgehen, dass eine Wartung nur aufgrund eines zivilrechtlichen Vertragsschlusses erfolgen wird. Der Beklagte hat insoweit auch klargestellt, dass die Klägerin jedes Jahr ein anderes Unternehmen damit beauftragen könne und sich nicht langfristig an ein Unternehmen binden müsse. Dies erscheint zwar unpraktisch (Mehraufwand für beide Vertragsparteien), steht der Klägerin aber frei. 48 Auch die Bezugnahme der Klägerin auf diverse Auskünfte führt nicht weiter. Im Wesentlichen interpretiert sie diese unzutreffend. Abgesehen davon, dass die Praxis des Kreises Kleve nur für sein Kreisgebiet relevant ist und nicht für dasjenige des Beklagten, hat dieser auch nach Auskunft der Klägerin schriftlich über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wartung in seinem Zuständigkeitsbereich informiert. Dies impliziert, dass er bei auftretenden Missständen oder Verweigerung des Abschlusses eines Wartungsvertrages einschreitet. Im Übrigen ergibt sich das Erfordernis eines Wartungsvertrages auch für Pflanzenkläranlagen nicht (erst) aus dem Erlass des MUNLV vom 19. September 2008, sondern – wie oben dargelegt – bereits seit Dezember 2002 aus der einschlägigen DIN als Stand der Technik. Auch die angebliche Auskunft einer Bezirksregierung ist – abgesehen von deren ebenfalls fehlender Bindungswirkung – ohne Aussagekraft. Selbst im Fall der Klägerin geht es nämlich nicht um die rückwirkende Änderung einer bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis, sondern um eine Änderung für die Zukunft. Zudem geht es nicht um die Änderung aller bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse, sondern nur derjenigen von Betreibern von Pflanzenkläranlagen, die nicht ohnehin schon ein Wartungsunternehmen einschalten und auch nach den Erläuterungen des Beklagten hierzu nicht bereit sind. Die Auskunft des MKULNV stützt hingegen sogar eindeutig die Praxis des Beklagten. Das Ministerium betont gerade, dass auch ihm nicht ersichtlich ist, wie ein nicht fachkundiger Anlagenbetreiber den dann für die Wartung erforderlichen Rückgriff auf einen fachkundigen Dritten ohne dessen Beauftragung bewerkstelligen soll, worin eben der Abschluss eines Wartungsvertrages liegt. 49 Die konkrete Änderung beider Nebenbestimmungen ist auch nicht unverhältnismäßig, § 138 Satz 1 LWG i.V.m. §§ 12 Abs. 2 und 15 OBG. 50 Ein milderes, gleichwirksames Mittel (§ 15 Abs. 1 OBG) ist nicht ersichtlich. Vielmehr waren die vorgenommenen Änderungen gerade das mildere Mittel gegenüber einem sonst möglichen Widerruf der Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative VwVfG NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 WHG. Die Klägerin musste schon deshalb stets mit einer nachträglichen Verschärfung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 6. Januar 1998 rechnen, da sie bereits – ohne dass dies erforderlich gewesen wäre – in deren Ziffer 6.3 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. 51 Hinsichtlich der Anpassung der Schmutzwasserwerte an die aktuelle Fassung der Abwasserverordnung (Regelung A.) ergibt sich die Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, § 15 Abs. 2 OBG) schon aus den gesetzgeberischen Wertungen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 WHG legt die Abwasserverordnung für vorhandene Einleitungen abweichende Anforderungen nur fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären. Dem genügt die Abwasserverordnung in ihrem Anhang 1, Abschnitt C, Abs. 5 dadurch, dass sie für Kleineinleitungen dann abweichende Anforderungen ermöglicht, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist. Derartiges ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Sowohl § 57 Abs. 3 als auch § 60 Abs. 2 WHG regeln darüberhinaus, dass, wenn vorhandene Abwassereinleitungen bzw. Abwasseranlagen nicht den Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Dies verdeutlicht, dass den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Abwassereinleitungen nicht dauerhaft zu dulden sind. Schon ein vorübergehender Weiterbetrieb von veralteten Kleinkläranlagen kommt danach nur bei ggf. finanziell erheblich belastenden Anpassungsmaßnahmen in Betracht. Allenfalls für die Durchführung derartiger Maßnahmen kann eine gewisse Frist eingeräumt werden. Dass die Klägerin für die Einhaltung der unter A. im Änderungsbescheid geregelten Werte überhaupt Anpassungsmaßnahmen im Sinne einer Nachrüstung an ihrer Pflanzenkläranlage vornehmen müsste, hat sie nicht vorgetragen. Vielmehr sind schon die Untersuchungen des Herrn X nach den Maßstäben der aktuellen AbwV vorgenommen worden und die Klägerin betont gerade, dass sie alle Werte einhält. Auch sonstige Ermessensfehler hat die Klägerin hinsichtlich der Regelung A. des Änderungsbescheides nicht geltend gemacht. Insoweit ist kaum nachvollziehbar, weshalb sie dessen – vollständige – Aufhebung beantragt und sich nicht auf ein Vorgehen lediglich hinsichtlich seiner Regelung B. beschränkt hat. 52 Auch hinsichtlich dieser Regelung sind Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne (§ 15 Abs. 2 OBG) weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein behaupteter Aufwand von ca. 200 – 300 Euro jährlich steht zu dem erstrebten Erfolg einer dauerhaften Sicherung der Qualität des Grundwassers als Lebensgrundlage nicht außer Verhältnis. Insbesondere angesichts des damit für die Klägerin verbundenen Vorteils, weiterhin Abwässer ins Grundwasser einleiten zu dürfen und damit letztlich das betroffene Grundstück überhaupt sinnvoll nutzen zu können, sind solche Beträge keineswegs unzumutbar. 53 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.