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Urteil

14 K 5481/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme sind grundsätzlich vom Fahrzeughalter zu tragen, wenn zwischen Aufstellung des Haltverbots und der Maßnahme eine angemessene Vorlaufzeit (hier 48 Stunden) bestanden hat. • Die Behörde hat den Halter unverzüglich nach einer Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen; unterbleibt diese zeitnahe Mitteilung und entstehen dadurch längere Standzeiten, sind die hierdurch verursachten Standgebühren ganz oder teilweise der Behörde anzulasten. • Eine Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig und kann in angemessener Höhe festgesetzt werden. • Die Verhältnismäßigkeit einer Sicherstellung ist zu prüfen; fehlt der Aufenthaltsort des Fahrers und ist kein geeigneter Ausweichparkplatz verfügbar, kann Abschleppen erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Abschleppen bei Haltverbot: Halter trägt Grundkosten, Behörde haftet für verzögerte Benachrichtigung (VG Düsseldorf) • Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme sind grundsätzlich vom Fahrzeughalter zu tragen, wenn zwischen Aufstellung des Haltverbots und der Maßnahme eine angemessene Vorlaufzeit (hier 48 Stunden) bestanden hat. • Die Behörde hat den Halter unverzüglich nach einer Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen; unterbleibt diese zeitnahe Mitteilung und entstehen dadurch längere Standzeiten, sind die hierdurch verursachten Standgebühren ganz oder teilweise der Behörde anzulasten. • Eine Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig und kann in angemessener Höhe festgesetzt werden. • Die Verhältnismäßigkeit einer Sicherstellung ist zu prüfen; fehlt der Aufenthaltsort des Fahrers und ist kein geeigneter Ausweichparkplatz verfügbar, kann Abschleppen erforderlich sein. Die Klägerin parkte mit ihrem Renault vor einer Hausnummer in einem Bereich, der wegen Fahrbahnerneuerung mit Haltverbot (Zeichen 283) beschildert war. Ein Mitarbeiter der Beklagten ließ das Fahrzeug am 18.04.2011 abschleppen; der PKW wurde auf den Hof einer Abschleppfirma verbracht. Die Beklagte ermittelte die Halterdaten erst schriftlich am 04.05.2011; die Klägerin erfuhr telefonisch am 17.05.2011 vom Standort und holte den Wagen noch am selben Tag ab. Die Beklagte setzte per Kostenbescheid Abschleppkosten, Standgebühren für 26 Tage und eine Verwaltungsgebühr fest. Die Klägerin rügte, das Fahrzeug sei vor Aufstellung der Schilder abgestellt worden, von einer Mitteilung sei sie nicht rechtzeitig informiert worden und ein bloßes Umsetzen wäre möglich gewesen; sie klagte auf Aufhebung des Kostenbescheids. • Zulässigkeit: Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung gem. §101 Abs.2 VwGO ergehen, die Klage ist teilweise erfolgreich. • Rechtsgrundlage: Die Kostenfestsetzung stützt sich auf §77 VwVG NRW, die Ausführungsverordnung zum VwVG, §24 Nr.13 OBG NRW sowie §46 PolG NRW; danach sind Kosten einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme zu ersetzen. • Rechtmäßigkeit der Sicherstellung: Die Abschleppmaßnahme war gerechtfertigt; im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen §41 Abs.1 i.V.m. Zeichen 283 StVO vor und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des §14 OBG NRW war gegeben. • Verhältnismäßigkeit: Abschleppen war erforderlich, da der Aufenthaltsort des Fahrers unbekannt war und ein geeignetes Ausweichparkplatz nicht vorhanden war; eine Umsetzung hätte gleich hohe Kosten verursacht. • 48-Stunden-Vorlauf: Die Behörde hatte mehr als 48 Stunden seit Aufstellung der Verkehrszeichen gewartet; diese Vorlaufzeit ist regelmäßig ausreichend, um vor überraschenden Abschleppmaßnahmen zu warnen, und rechtfertigt die Kostentragung durch den Halter. • Fehlende Benachrichtigung und Umfang der Standkosten: Die Beklagte hat den Halter nicht unverzüglich benachrichtigt, sondern erst 16 Tage nach der Maßnahme schriftlich kontaktiert; dies ist der Beklagten anzulasten, weil eine zeitnahe Ermittlung per Fax/Telefon möglich gewesen wäre. • Kostenermittlung: Aufgrund der verzögerten Benachrichtigung sind die Standgebühren in voller Höhe rechtswidrig; angemessen erscheinen Standkosten für drei Tage (29,40 € zzgl. 19% MwSt.), da die Klägerin den PKW am Tag der Kenntnisnahme sofort abgeholt hat. • Verwaltungsgebühr: Die von der Beklagten festgesetzte Verwaltungsgebühr (100 €) ist rechtmäßig und sachgerecht; sie entspricht den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen und liegt im mittleren Gebührenrahmen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Kostenbescheid der Beklagten vom 11.08.2011 wird insoweit aufgehoben, als Standgebühren in voller Höhe geltend gemacht wurden; das Gericht reduziert die Standgebühren auf ein angemessenes Maß (Gebühr für drei Tage zzgl. MwSt.). Die übrigen Posten des Kostenbescheids, namentlich die Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 €, bleiben bestehen, weil die Sicherstellung rechtmäßig und verhältnismäßig war und die Gebühr rechtlich zulässig ist. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin hat in Bezug auf die zu erstattenden Standkosten Erfolg, weil die Behörde die Benachrichtigungspflicht verletzt und dadurch längere Standzeiten verursacht hat.