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Beschluss

39 L 1133/12.PVB

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0831.39L1133.12PVB.00
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Leitsätze

1. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen nach § 44g SGB II Tätigkeiten in gemeinsamen Einrichtungen ("Jobcentern") zugewiesen sind, bleiben Beschäftigte der Stammdienststelle (§ 4 BPersVG), weil sie ihr rechtlich noch zugehören.

2. Sie sind auch "in der Regel Beschäftigte" i.S.d. Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 BPersVG, weil dieser keine der Wahlberechtigung entsprechende Differenzierung nach der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle vornimmt.

Tenor

Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, auf den Antrag des Antragstellers vom 21. Mai 2012 Herrn B als drittes von ihm benanntes Mitglied gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG vorläufig, längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren, von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen nach § 44g SGB II Tätigkeiten in gemeinsamen Einrichtungen ("Jobcentern") zugewiesen sind, bleiben Beschäftigte der Stammdienststelle (§ 4 BPersVG), weil sie ihr rechtlich noch zugehören. 2. Sie sind auch "in der Regel Beschäftigte" i.S.d. Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 BPersVG, weil dieser keine der Wahlberechtigung entsprechende Differenzierung nach der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle vornimmt. Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, auf den Antrag des Antragstellers vom 21. Mai 2012 Herrn B als drittes von ihm benanntes Mitglied gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG vorläufig, längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren, von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Gründe I. Die der Arbeitsagentur E hat nach Angaben der Beteiligten 718 Beschäftigte, die im Bereich des SGB III tätig sind, und 599 Beschäftigte, denen Tätigkeiten bei gemeinsa¬men Einrichtungen ("Jobcentern") zugewiesen sind. Die Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG sieht vor, bei Dienststellen bis 1.000 Beschäftigten zwei, von 1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Personalratsmitglieder freizustellen. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (vgl. § 44b Abs. 1 SGB II) zugewiesen sind (§ 44g Abs. 1 und 2 SGB II), als "in der Regel Beschäftigte" i. S. v. § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG anzusehen sind und damit der Schwellenwert für die dritte Freistellung bei der Agentur für Arbeit E überschritten wird. Die Betei¬ligte verneint diese Frage. Deswegen hat sie den Antrag des am 25. April 2012 turnusge¬mäß neu gewählten antragstellenden Personalrats abgelehnt, ein drittes Vorstandsmitglied freizustellen. Der Antragsteller hat am 7. Juli 2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Den Eilantrag hält er für zulässig, insbesondere den Verfügungsgrund für gegeben, weil die versagte Freistellung den Personalrat an der ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben hindere und die Freistellung nicht nachholbar sei. In der Sache begründet der Antragsteller seinen Antrag damit, dass die Zuweisung von Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung an der Zugehörigkeit der Beschäftigten zur Bundesagentur nichts ändere. Die Bundesagentur bleibe für die wesentlichen Personalentscheidungen zuständig, soweit sie das Grundverhältnis beträfen, nämlich die Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen (§ 44d Abs. 4 SGB II). Hinzu trete die Entscheidung über die Zuweisung von Tätigkeiten und deren Beendigung. § 46 BPersVG richte sich nur nach der Zahl der Beschäftigten. Eine Unterscheidung nach der Qualität des Beschäftigungsverhältnisses nehme er nicht vor. Es komme nicht auf den voraussichtlichen Umfang der personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungen an, der bzgl. bestimmter Beschäftigtengruppen zu erwarten sei. Die Freistellungsstaffel sei bewusst als Pauschalregelung ausgestaltet, bei der die individuellen Verhältnisse keine Rolle spielten. § 46 Abs. 4 Satz 3 BPersVG bestätige diesen Befund, indem er eine Abweichung nur im Konsens von Dienststellenleiter und Personalrat zulasse. Unabhängig davon beträfen ein Drittel bis die Hälfte der Beteiligungsangelegenheiten Beschäftigte der Jobcenter. Der Antragssteller verweist überdies darauf, dass er in seiner gewählten Größe und Zusammensetzung fortbestehe, bis der von der Beteiligten anhängig gemachten Wahlanfechtung rechtskräftig stattgegeben sei (VG Düsseldorf, Az. 39 K 3830/12.PVB). Der Antragsteller beantragt, der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, auf den Antrag des Antragstellers vom 21. Mai 2012 Herrn B als drittes von ihm benanntes Mitglied gemäß § 46 Abs. 4 BPersVG von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, weil er die Hauptsache vorwegnehme, ohne dass dafür ein Bedürfnis wegen irreparabler Folgen bestehe. In der Sache verweist die Beteiligte auf die Stellungnahmen des Hauptwahlvorstands, der sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass die Beschäftigten, die bei den gemeinsamen Einrichtungen tätig seien, ausschließlich dort im personalvertretungsrechtlichen Sinne eingegliedert seien. Bis auf Entscheidungen über das Grundverhältnis läge die Entscheidungsbefugnis bei der dortigen Leitung und nicht mehr bei der Bundesagentur. Außerdem hält sie dafür, dass der Begriff des Beschäftigten i.S.v. § 46 Abs. 4 BPersVG unter dem Blickwinkel zu betrachten sei, welcher Personalvertretungsaufwand für den Personalrat zu erwarten sei. Dieser sei mangels Eingliederung der Beschäftigten in den Jobcentern klein, weil Einstellungen, Kündigungen und Entlassungen verhältnismäßig selten vorkämen. Die Beschäftigten bei den Jobcentern seien mit langfristig Abgeordneten vergleichbar, die bei den regelmäßig Beschäftigten auch unberücksichtigt blieben. II. 1. Das Beteiligtenrubrum ergibt sich aus § 88 Nr. 2 Satz 1, 2. Halbs. BPersVG, der dieses für die Agenturen für Arbeit ausdrücklich als Sonderregelung vorsieht. Die Fachkammer entscheidet gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch ihren Vorsitzenden. 2. Der Antrag hat Erfolg. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stel¬len. Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig. Denn er mit dem Hauptantrag verfolgt er eine der Hauptsacheentscheidung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zur Freistellung des dritten Vorstandsmitglieds. a) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Freistellung von Personalratsmitgliedern richtet sich nach § 46 Abs. 3 und 4 BPersVG. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach der in § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG aufgeführten Freistellungsstaffel sind in Dienststellen mit in der Regel 601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder, mit in der Regel 1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder von der dienstlichen Tätigkeit nach Absatz 3 ganz freizustellen. Von den Sätzen der Freistellungsstaffel darf nach § 46 Abs. 4 Satz 3 BPersVG im Einvernehmen das vorliegend nicht besteht zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. Die Agentur für Arbeit E hatte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der An¬bringung des im Beschlussantrag näher bezeichneten Freistellungsantrags mehr als 1.000 in der Regel Beschäftigte. aa) Jeder Mitarbeiter der Bundesagentur, dem nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist, bleibt "Beschäftigter" seiner Stamm¬dienststelle i. S. v. § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Wie das Tatbestandsmerkmal des "Beschäftigten" in § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu verstehen ist, legt das Gesetz für Freistellungen nicht gesondert fest. Deswegen ist auf die allgemeine Definition des Beschäftigten in § 4 BPersVG zurückzugreifen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG von seiner allgemeinen gesetzlichen Definition des Beschäftigtenbegriffs in § 4 BPersVG abweichen wollte. § 4 BPersVG erklärt zu Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Sinne des BPersVG von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen Beamte, Arbeitnehmer (auch übertariflich beschäftigte), unter bestimmten Voraussetzungen Richter und schließlich die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat "Beschäftigte im öffentlichen Dienst" folgendermaßen definiert: "derjenige, der persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif oder Dienstordnungs¬recht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienst¬stelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung ein¬gegliedert ist, und der durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet." GmS-OGB, Beschluss vom 11. März 1987 – GmS OGB 6.86 , juris Rdnr. 25 (= PersR 1987, 263). Das BVerwG ist in seiner späteren Rechtsprechung hiervon jedoch ausdrücklich abgerückt und hat erkannt, dass die Beschäftigteneigenschaft ausnahmsweise auch dann gegeben sein kann, wenn nur eines der beiden Merkmale vorliegt. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Dienststelle kann also auch ausreichend sein. Nach seiner Auffassung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG zum BetrVG steht, lässt auch eine lang andauernde Beurlaubung die Beschäftigteneigenschaft nicht entfallen, obwohl es an der tatsächlichen Eingliederung des Beurlaubten fehlt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 6 P 1.06 , juris Rdnr. 22 ff. (= BVerwGE 127, 142); ebenso OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 16 A 2423/08.PVL , juris Rdnr. 51 f (= PersR 2010, 358). Die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten kann daher auch dann eingreifen, wenn von personellen Maßnahmen "ehemalige" Dienststellenangehörige betroffen sind. Solches ist anzunehmen, wenn die Bindungen zur Dienststelle fortbestehen und der Schutzzweck der Beteiligung das Tätigwerden des Personalrats erfordert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2008 6 P 5/07 , juris Rdnr. 13 (= PersV 2008, 313). Das BVerwG hält auch dafür, dass die Beschäftigteneigenschaft erhalten bleibt, solange die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell andauert, obwohl die Eingliederung in die Dienststelle mit deren Beginn entfällt (und damit nach § 13 BPersVG das Wahlrecht verloren geht). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 6 P 8.01 , juris Rdnr. 36 (= BVerwGE 116, 242). Nach dieser neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Fachkammer anschließt, ist dem Hauptargument der Beteiligten, die in den Jobcentern Tätigen seien nicht mehr in die Stammdienststelle eingegliedert, der Boden entzogen. Vielmehr sind auch diese Mitarbeiter i. S. v. § 4 als Beschäftigte ihrer Stammdienststelle anzusehen. Denn die letztlich für den Beschäftigten wichtigsten Entscheidungen über den Beginn und das Ende Beschäftigungsverhältnisses werden weiterhin vom Leiter der Stammdienststelle bei der Bundesagentur getroffen und nicht von dem der gemeinsamen Einrichtung. Insofern ist der Status des Beschäftigten, dem auf längere Zeit Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Ein¬richtung zugewiesen sind, zumindest dem eines langandauernd Beurlaubten längerfristig Abgeordneten ebenbürtig. Seine Bindungen an die Stammdienststelle sind überdies noch enger als bei einem Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die weiterhin dem Leiter der Stammdienststelle vorbehaltenen gravierenden Entscheidungen über das Grundverhältnis des Betroffenen erfordern weiterhin das Tätigwerden des Personalrats der Stammdienststelle. bb) Jeder Mitarbeiter der Bundesagentur, dem nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II dauerhaft Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, muss zudem als "in der Regel Beschäftigter" seiner Stammdienststelle i. S. v. § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG aufgefasst und mitgezählt werden. Das BPersVG verwendet den Ausdruck "in der Regel Beschäftigte" in verschiedenen Vorschriften: §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 5, 46 Abs. 4 Satz 1, 57, 59 Abs. 1 und 91 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Es sind dort jeweils personalvertretungsrechtliche Folgen an das Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten personellen Mindestzahl geknüpft. Allen Vorschriften ist gemeinsam, dass die Beteiligung der Personalvertretung umso intensiver ausfällt, je mehr (regelmäßig) Beschäftigte vorhanden sind. Die Bildung eines Personalrats, dessen Mitgliederzahl und Gruppenverteilung usw. sollen nicht von den personellen Verhältnissen abhängen, die zufällig zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt herrschen (z. B. Zeitpunkt des Wahlausschreibens, Zeitpunkt des Antrags auf Freistellung usw.). Vielmehr ist von "geregelten Verhältnissen" auszugehen und eine auf längere Sicht abstellende Betrachtungsweise maßgeblich. Das BVerwG erblickt den Sinn in der Glättungsvorschrift "in der Regel" darin, einen aktualisierten, lediglich von zufälligen Verzerrungen bereinigten "Regelstand der Bediensteten" zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 6 P 1.89 , juris Rdnr. 16 (= PersR 1991, 369); OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2002 1 A 993/01.PVB juris Rdnr. 3 (= PersR 2002, 348), jeweils m. w. N. Zur zweischrittigen Feststellung des Regelstandes kann im Ausgangspunkt zwar auf den Stellenplan der Dienststelle abgestellt werden, jedenfalls soweit er mit den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend übereinstimmt. Angesichts der außerordentlichen Flexibilität des Haushaltsrechts, dem der Stellenplan dient, darf er aber nicht absolut gesetzt werden. Er ist vielmehr gar nicht in der Lage, eine Regelvermutung hinsichtlich des Regelstandes des Bediensteten aufzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 PB 12.06 , juris Rdnr. 5 (= PersR 2007, 125) m. w. N. Auch vorliegend bestätigt sich, dass der Stellenplan die tatsächliche Beschäftigungssituation nur unvollkommen abbildet. Zwar werden die Beschäftigen, denen Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen sind, nach den Angaben der Verfahrensbeteiligten stellenplanmäßig bei ihrer Stammdienststelle der Bundesagentur geführt. Sie sind dort jedoch regelmäßig fünf Jahre weder körperlich anwesend noch für diese tätig. Geht man mit der oben angeführten neueren Rechtsprechung des BVerwG davon aus, dass die Beschäftigteneigenschaft auch bei dem gegeben sein kann, der nicht in die Dienststelle eingegliedert ist, spricht ganz Überwiegendes dafür, den dem Jobcenter nach § 44g SGB II Tätigkeitszugewiesenen als in der Regel Beschäftigten i. S. v. § 46 Abs. 4 BPersVG aufzufassen. Hierfür spricht zunächst der systematische Regelungszusammenhang, in den § 46 Abs. 4 BPersVG gestellt ist. § 13 Abs. 2 BPersVG legt fest, dass ein Beschäftigter das Wahlrecht bei seiner Stammdienststelle verliert, wenn er hinreichend lange abgeordnet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 16 B 271/11.PVB , juris Rdnr. 41 ff. (= PersR 2011, 386) zur Vergleichbarkeit von Tätigkeitszugewiesenen mit längerfristig Abgeordneten. § 4 BPersVG, der den Beschäftigtenbegriff definiert, enthält keine solche Einschränkung. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sowohl ein langfristig Abgeordneter als auch ein Beschäftigter im Jobcenter zwar sein Wahlrecht in der Stammdienststelle verliert, aber nicht seine dortige Beschäftigteneigenschaft. Der Umkehrschluss ist zulässig, weil das BPersVG die personalvertretungsrechtlichen Folgen der längeren Abordnung gesehen, aber nur hinsichtlich des Wahlrechts besondere Rechtsfolgen daran geknüpft hat. Er ist weiterhin zulässig, weil auch das SGB II als Spezialgesetz die personalvertretungsrechtlichen Folgen der Zuweisung von Tätigkeiten zwar geregelt, eine dem § 13 Abs. 2 BPersVG entsprechende Rechtsfolge aber nicht vorgesehen hat. Eine solche Differenzierung bei den Rechtsfolgen ist im Personalvertretungsrecht überdies nicht ungewöhnlich. Unterschiedliche Rechtsfolgen je nach dem, ob es sich um Beschäftigte oder wahlberechtigte Beschäftigte handelt, kennt das BPersVG nämlich auch an anderer Stelle, etwa bei § 16 Abs. 1 BPersVG. Danach hängt die Größe des Personalrats zunächst von den wahlberechtigten Beschäftigten, bei größeren Personalkörpern aber nur von den Beschäftigten überhaupt ab. Sinn und Zweck von § 46 Abs. 4 BPersVG sprechen ebenfalls für die regelmäßige Beschäftigteneigenschaft der in den Jobcentern tätigen Beschäftigten der Bundesagentur. Die gesetzliche Freistellungsstaffel dient der Verwaltungsvereinfachung. Wie die ausdrückliche Bezugnahme auf Absatz 3 in § 46 Abs. 4 Einleitungssatz BPersVG zeigt, beantwortet die Vorschrift die Frage, in welchem Umfang Personalratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben freizustellen sind, pauschaliert. Die gesetzliche Pauschalierung entzieht die Notwendigkeit und den Umfang der Freistellung durch ihren schematischen Rückgriff auf die Beschäftigtenzahlen sowohl der Einzelfallgerechtigkeit wie dem Streit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 6 P 3.95 , juris Rdnr. 11 (= PersR 1996, 498) m. w. N. Die unvermeidbare und damit bewusst in Kauf genommene Folge der Pauschalierung liegt darin, dass sie den Einzelfall ausblendet. Aus übergeordneten Gründen behandelt das pauschalierende Gesetz Fallgestaltungen gleich, die bei näherer Betrachtung der jeweils konkreten Einzelumstände unterschiedlich zu bewerten wären. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass Freistellungen über oder unter dem tatsächlichen Bedarf liegen. Weder der Dienststellenleiter noch der Personalrat kann rügen, dass die Freistellungsstaffel für die konkrete Dienststelle unpassend und damit unanwendbar ist, weil die Erfahrungswerte, die der gesetzlichen Pauschalierung zugrunde liegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1980 6 P 82.78 , juris Rdnr. 12 (= PersV 1981, 36), eine hinreichende Pauschalierungsgrundlage bilden. Zwar gebietet die Grundregel des § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG trotz aller Pauschalierung weiterhin die Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und der sparsamen Haushaltsführung, so dass die tatsächliche Beschäftigtenzahl Einfluss behält, wenn die Beschäftigtenzahl während der Wahlperiode schwankt. So müssen erhebliche und dauerhafte Unter oder Überschreitungen der Schwellenwerte zu Absenkungen oder Anhebungen der Freistellung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 6 P 3.95 , juris Rdnr. 12 ff. (= PersR 1996, 498) m. w. N. Solche Umstände stehen hier aber nicht in Rede. Der Fall der längerfristig Abgeordneten bzw. der den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten kann nicht dem vom BVerwG entschiedenen gleich gesetzt werden. Die Tätigkeitszugewiesenen und längerfristig Abgeordneten unterscheiden sich erheblich von den Beschäftigten, die wie im angeführten Fall die Dienststelle endgültig verlassen: Der Personalrat der Stammdienststelle ist weiterhin zumindest für die Begründung und die Beendigung des Grundverhältnisses der bei den Jobcentern tätigen Beschäftigten der Bundesagentur zur Mitbestimmung berufen. Ob solche Mitbestimmungsverfahren bei der konkret betroffenen oder bei allen Stammdienststellen der Bundesagentur häufig oder selten stattfinden, hat keine Bedeutung. Denn die Abstraktion vom Einzelfall ist gerade der Sinn der Pauschalierung. Unabhängig davon ist nicht absehbar, in welchem Umfang während der Wahlperiode des Antragstellers Maßnahmen getroffen werden müssen, die das Grundverhältnis der Mitarbeiter der Bundesagentur bei den Jobcentern betreffen. Beispielsweise sind tiefgreifende Organisationsänderungen weder ausgeschlossen noch vorhersehbar, wie der Übergang von der ARGE zur JobcenterStruktur augenfällig gemacht hat. Im Zuge solcher oder ähnlicher Strukturänderungen sind etwa Änderungskündigungen nicht völlig unwahrscheinlich. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass in solchen Fällen die Beteiligung des Personalrats der Stammdienststelle unabdingbar ist. Sind mithin die Beschäftigten, denen nach SGB II Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen sind, als in der Regel Beschäftigte i. S. v. § 46 Abs. 4 BPersVG aufzufassen, ist die dritte Stufe der Freistellungsstaffel in der Agentur für Arbeit E angesichts der mitgeteilten Beschäftigtenzahlen überschritten. Das im Rechtsschutzantrag genannte dritte Mitglied des Personalrats ist antragsgemäß freizustellen. b) Anders als von der Beteiligten angenommen, hat der Antragsteller auch einen Verfügungsgrund trotz der jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller würde wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren ein wahrscheinlich endgültiger, nicht mehr auszugleichender Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Freistellung des Herrn B von seinen dienstlichen Tätigkeiten zur Wahrnehmung seiner Personalratsaufgaben drohen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen zum Verfügungsanspruch kann dem Antragsteller ein Abwarten nicht zugemutet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2001 1 B 1591/00.PVL , juris Rdnr. 11 (= PersR 2001, 470), und vom 15. Januar 1997 – 1 B 2834/96.PVB, PersR 1997, 174. Der Antragsteller muss sich nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, nach § 46 Abs. 3 BPersVG fallweise Einzelfreistellungen zu beantragen, weil die Beteiligte deutlich gemacht hat, dass sie davon ausgeht, der Personalrat sei kaum mit Angelegenheiten von Beschäftigten aus den Jobcentern befasst, also keine Einzelfreistellung vornehmen wird. Anträge auf Einzelfreistellungen blieben zudem weiter hinter der dem Antragsteller voraussichtlich zuzusprechenden Rechtsstellung zurück als es für ihn mit Blick auf seine Beteiligungsrechte noch hinnehmbar wäre. Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.