Beschluss
17 L 1063/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn zuvor kein erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde.
• Eine fehlende Belehrung in den Gebührenbescheiden über die Notwendigkeit des behördlichen Aussetzungsantrags ist unschädlich, weil § 58 Abs. 1 VwGO auf diese Fälle nicht anwendbar ist.
• Ein Aussetzungsantrag bei der Behörde ist nur dann entbehrlich, wenn die Vollstreckung so unmittelbar droht, dass dem Schuldner das Vorverfahren unzumutbar wäre; dies setzt konkrete Vorbereitungshandlungen des Vollstreckungsgläubigers voraus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei unterbliebenem Aussetzungsantrag • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn zuvor kein erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde. • Eine fehlende Belehrung in den Gebührenbescheiden über die Notwendigkeit des behördlichen Aussetzungsantrags ist unschädlich, weil § 58 Abs. 1 VwGO auf diese Fälle nicht anwendbar ist. • Ein Aussetzungsantrag bei der Behörde ist nur dann entbehrlich, wenn die Vollstreckung so unmittelbar droht, dass dem Schuldner das Vorverfahren unzumutbar wäre; dies setzt konkrete Vorbereitungshandlungen des Vollstreckungsgläubigers voraus. Die Antragstellerin begehrt durch einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Jahresgebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2012. Sie hat das gerichtliche Eilverfahren am 26. Juni 2012 eingeleitet, ohne zuvor bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt oder ein entsprechendes behördliches Verfahren betrieben zu haben. Die Gebührenbescheide nennen Zahlungstermine (erste Fälligkeit 15. August 2012) und informieren über Klagewege, enthalten jedoch keine Belehrung über einen behördlichen Aussetzungsantrag. Die Antragsgegnerin hatte das Inkasso an eine Entsorgungsgesellschaft übertragen. Die Antragstellerin machte geltend, ein Aussetzungsantrag sei entbehrlich gewesen wegen drohender Vollstreckung; dies wurde vom Gericht bestritten. Streitgegenstand sind die Rechtsschutzvoraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber Gebührenbescheiden. • Zulässigkeit: Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist vor Gericht gestellter Eilantrag bei öffentlichen Abgaben nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat; diese Voraussetzung ist eine unheilbare Zugangsvoraussetzung. • Fehlendes behördliches Verfahren: Die Antragstellerin hat keinen erfolglosen Aussetzungsantrag bei der Behörde geführt; daher ist der gerichtliche Antrag unzulässig. • Belehrungspflicht: § 58 Abs. 1 VwGO verlangt eine Rechtsbehelfsbelehrung nur bei befristeten Rechtsmitteln; Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind nicht befristet, sodass das Unterlassen eines Hinweises auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Gebührenbescheiden unschädlich ist. • Entbehrlichkeit des Aussetzungsantrags: Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist der Aussetzungsantrag nur bei unmittelbar drohender Vollstreckung entbehrlich; dies setzt konkrete Vorbereitungshandlungen des Vollstreckungsgläubigers voraus. • Konkreter Sachverhalt: Hier war die Gebühr noch nicht fällig (erst 15. August 2012); konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Vollstreckung lagen nicht vor, sodass die Ausnahme nicht greift. • Verfahrensfolge: Mangels erfüllter Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Antrag abgelehnt; der Antragstellerin bleibt offen, nach Eintritt der Voraussetzungen erneut gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 132,65 Euro festgesetzt. Der gerichtliche Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenbescheide wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin zuvor keinen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hatte. Die fehlende Belehrung in den Bescheiden über diesen behördlichen Aussetzungsantrag ist unbeachtlich, da § 58 Abs. 1 VwGO hier nicht anwendbar ist. Eine Ausnahme von der Pflicht zum vorherigen behördlichen Antrag kommt nicht in Betracht, weil die Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt nicht unmittelbar drohte (Fälligkeit erst 15.08.2012) und keine konkreten Vorbereitungshandlungen für Vollstreckungsmaßnahmen ersichtlich waren. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 132,65 Euro festgesetzt. Es steht der Antragstellerin frei, nach Vorliegen der Voraussetzungen erneut einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht zu beantragen.