Urteil
8 K 8037/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Überschreitung eines Überwachungswerts durch staatliche Überwachung berechtigt zur Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG, wenn die amtliche Probe dies ergibt.
• Ein Probenahmeprotokoll einer staatlichen Überwachung ist als öffentliche Urkunde vollen Beweis begründend; der Gegenbeweis ist nur durch Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil zu führen.
• Automatische Schlauchpumpen und die beschriebene Homogenisierung und Konservierung sind bei ordnungsgemäßer Durchführung geeignete Verfahren der Probenahme und -analyse; formelle Anhörungspflichten der VwVfG NRW sind im Abgabenverfahren nicht ohne Weiteres anwendbar (Verweis auf AO-Regelungen).
Entscheidungsgründe
Amtliche Probenahme rechtfertigt Erhöhung der Abwasserabgabe wegen Phosphorüberschreitung • Ein Überschreitung eines Überwachungswerts durch staatliche Überwachung berechtigt zur Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG, wenn die amtliche Probe dies ergibt. • Ein Probenahmeprotokoll einer staatlichen Überwachung ist als öffentliche Urkunde vollen Beweis begründend; der Gegenbeweis ist nur durch Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil zu führen. • Automatische Schlauchpumpen und die beschriebene Homogenisierung und Konservierung sind bei ordnungsgemäßer Durchführung geeignete Verfahren der Probenahme und -analyse; formelle Anhörungspflichten der VwVfG NRW sind im Abgabenverfahren nicht ohne Weiteres anwendbar (Verweis auf AO-Regelungen). Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, betreibt die Kläranlage E.-W. und leitete aufbereitete Schmutzwässer in das Gewässer C. ein. Für Phosphor war in der wasserrechtlichen Erlaubnis ein Überwachungswert von 2 mg/l festgesetzt; die Klägerin erklärte für das 1. Quartal 2009 einen niedrigeren Wert von 1 mg/l. Das LANUV entnahm am 13. Januar 2009 eine amtliche Probe; das Analyseergebnis ergab für P gesamt 34,4 mg/l. Die Bezirksregierung setzte daraufhin die Abwasserabgabe für 2009 unter Zugrundelegung dieses Wertes erheblich herauf. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere fehlerhafte Probenahme, unzureichende Analyse, mangelnde Anhörung und Verbrauch der Rückstellprobe durch frühere Mitteilung über einen erhöhten Kupferwert. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung; maßgebliche Normen §§ 1,2,3,4,9 AbwAG sowie §§ 64 ff. LWG NRW und einschlägige AbwV/DIN-Vorschriften. • Formelles Verfahren: Ein Anhörungsmangel nach § 28 VwVfG NRW liegt nicht vor, weil Abgabenverfahren der Abgabenordnung zugeordnet sind und § 91 AO nicht über § 85 LWG NRW angewendet wurde; das frühere Schreiben zur Kupferüberschreitung diente der Sachverhaltsaufklärung und begründete keine Anwartschaft auf Mitteilung aller Werte. • Beweiswürdigung zu Probenahme und Protokoll: Das Probenahmeprotokoll ist als öffentliche Urkunde beweiskräftig (§ 98 VwGO i.V.m. ZPO); der von der Klägerin erhobene Gegenbeweis ist nicht erbracht, das Gericht ist nicht vom Gegenteil überzeugt. • Ordnungsgemäßigkeit der Probenahme: Die qualifizierte Stichprobe entsprach den Anforderungen (mindestens fünf Stichproben in vorgegebenem Zeitrahmen); Einsatz der automatischen Schlauchpumpe war angesichts Schwimmschlamm und einschlägiger Rechtsprechung zulässig; die Entnahmestelle bot ausreichende Durchmischung. • Homogenisierung und Analyse: Die Homogenisierung mittels Magnetrührer entspricht den DIN-Vorgaben für Bildung von Aliquots; Probenkonservierung (Schwefelsäure, pH Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung vom 26.10.2010 über die Abwasserabgabe für 2009 für rechtmäßig: Die amtliche Probe und ihre Auswertung ergaben eine erhebliche Überschreitung des Überwachungswerts für Gesamtphosphor, die Probenahme und -analyse waren nach DIN/EN- und Verfahrensvorgaben sowie durch Konservierung und Doppelbestimmung vertretbar, und das Probenahmeprotokoll ist als öffentliche Urkunde beweiskräftig. Ein Anhörungsmangel liegt nicht vor. Die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten gilt für das gesamte Kalenderjahr 2009; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.