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Beschluss

16 L 1081/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0809.16L1081.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2012 aufzuheben, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2012 aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2012 ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Betroffenen das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht zunächst vieles für die Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, das streitige Produkt unter Verwendung der Verkehrsbezeichnung "E" in den Verkehr zu bringen. Die Ordnungsverfügung ist auf § 39 LFGB, Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gestützt. Gemäß § 39 Abs. 2 LFGB trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind; nach Satz 2 Nr. 3 kann sie insbesondere das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. Stellt die Behörde einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht fest, so trifft sie gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft; nach Abs. 2 können hierzu gegebenenfalls die Einschränkung oder die Untersagung des Inverkehrbringens gehören. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen verwendet werden. Gegenstand der Beurteilung, ob eine Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung irreführend ist, ist dabei die Gesamtaufmachung des Lebensmittels, wie sie beim Inverkehrbringen dem Verbraucher gegenübertritt. Die Bezeichnung des streitgegenständlichen Produkts einerseits als "E" und andererseits als "G ..." ist widersprüchlich und irreführend, weil der Verbraucher nicht mit der erforderlichen Sicherheit das Produkt eindeutig zuordnen und von verwechselbaren Produkten unterscheiden kann. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei den auf der Packung befindlichen Angaben "E" insgesamt um die Verkehrsbezeichnung handelt oder ob die Angabe "E" oder nur "W" die Verkehrsbezeichnung ist. Denn in allen drei Fällen ist diese Bezeichnung irreführend und entspricht nicht den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4 angegeben ist. Nach § 4 Abs. 1 LMKV ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels, soweit sie nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Bezeichnungen "W" und "G" werden nach den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches, die die allgemeine Verkehrsauffassung widerspiegeln, für unterschiedliche Erzeugnisse verwendet und schließen sich daher gegenseitig aus. Nach LS-Ziffer 2.1.9 werden Gerzeugnisse aus Fleischstücken nach mechanischer Vorbehandlung zur Freisetzung von Muskeleiweiß an den Oberflächen unter gleichzeitiger Auflockerung der Struktur auch unter Verwendung von Kochsalz oder Nitritpökelsalz hergestellt. Sie werden zu einer größeren Einheit zusammengefügt; sie behalten durch Hitze- oder Gefrierbehandlung ihre neue Form.... Zur Vermeidung einer Verwechslung von Gerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort "G-" vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass Fleischstücke zusammengesetzt sind. Die Bezeichnung Schinken wird auch in Wortverbindungen demgegenüber nur für Kochpökelwaren von gehobener Qualität verwendet; Schinken aus der Vorderextremität wird als W (Schulterschinken) bezeichnet (LS-Ziffer 2.341 und 2.341.2). Die Bezeichnung als "E" ändert nichts daran, dass die gleichzeitige Verwendung der zwei nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen, sich gegenseitig ausschließenden Verkehrsbezeichnungen unzulässig ist. Nach § 4 Abs. 2 LMKV gilt zwar als Verkehrsbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeichnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in Verkehr gebracht wird, wobei diese Verkehrsbezeichnung durch beschreibende Angaben zu ergänzen ist, wenn anderenfalls der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die dänische Verkehrsbezeichnung lautet jedoch "E1". Unter dieser Bezeichnung hat die Antragstellerin das Produkt allerdings nicht in Verkehr gebracht. Eine Anwendung des § 4 Abs. 2 LMKV auf Fälle, in denen nicht die Originalbezeichnung sondern - wie hier - eine Übersetzung verwendet wird, kommt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin verwendete Übersetzung als "W" keinesfalls zwingend ist. "E1" ist das dänische Wort für Schweineschulter, also eine Bezeichnung für die Partie des Schweines, aus der auch das streitgegenständliche Erzeugnis gewonnen wird. Dieses Wort ist also kein Synonym für die Kochpökelware "W", sondern hat eine weitergehende Bedeutung. Außerdem ist bei dieser Bezeichnung für den Verbraucher nicht erkennbar, dass es sich um eine dänische Verkehrsbezeichnung handeln könnte. Denn der Umstand, dass das Wort "E2" in einer gesonderten Zeile und zudem in deutlich kleinerer Schrift als das Wort "W" aufgedruckt ist, führt dazu, dass diese beiden Begriffe nicht als Einheit zu sehen sind. Diese Aufmachung legt vielmehr nahe, dass es sich allein einen Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses handelt. Selbst wenn die Übersetzung einer fremden Verkehrsbezeichnung im Rahmen des § 4 Abs. 2 LMKV grundsätzlich zulässig wäre, stünde ihrer Verwendung im vorliegenden Fall § 4 Abs. 3 LMKV entgegen. Hiernach gilt Abs. 2 nicht, wenn das Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von einem unter der verwendeten Verkehrsbezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass durch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben eine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewährleistet werden kann. Das Produkt weicht von dem unter der nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Verkehrsbezeichnung "W" bekannten Lebensmittel ganz erheblich ab, da es sich um ein Formfleisch-Erzeugnis handelt. Die zusätzlichen Angaben sind nicht geeignet, eine hinreichende Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten. Die Bezeichnung als "E2" W macht dem Verbraucher nicht deutlich, dass es sich bei dem Packungsinhalt tatsächlich nur um Formfleisch-W handelt. Dass sich hinter diesem Begriff nicht lediglich ein Hinweis auf die Herkunft sondern auch auf die Herstellungsweise für Formfleisch-Erzeugnisse verbirgt, entspricht nicht der Verbrauchererwartung. Die Existenz einer allgemeinen Verkehrsauffassung dahingehend, dass "E2" bei W gleichbedeutend ist mit Formfleisch-W, vermag das Gericht nicht festzustellen. Dass die im Jahr 1998 zwischen Vertretern der dänischen Fleischwirtschaft, der Dänischen Botschaft in Bonn und deutschen Überwachungsbehörden abgestimmten Kompromissformel zur Kennzeichnung dänischer Formfleisch-Werzeugnisse als "E2 W" mit dem Zusatz "E3" insoweit die allgemeine Verkehrsauffassung mittlerweile entscheidend verändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Geografische Angaben können zwar auch Hinweise auf eine bestimmte Zusammensetzung und Herstellungsweise eines Erzeugnisses sein (LS-Ziffer 2.15), Fleischerzeugnisse mit geografischen Bezeichnungen, die in den Leitsätzen nicht gesondert genannt sind, liegen i.d.R. über, in keinem Fall unter den Anforderungen, die in diesen Leitsätzen für entsprechende Erzeugnisse ohne geografische Bezeichnung festgestellt sind. Formfleisch-W liegt unter den Anforderungen für W, genügt also den Vorgaben der Leitsätze nicht. Zwar gibt es auch insoweit eine Ausnahme, als nämlich andernfalls gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB auf die Abweichung hinzuweisen ist. Eine den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB genügende Kenntlichmachung, dass das Lebensmittel hinsichtlich seiner Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweicht und dadurch in seinem Wert nicht unerheblich gemindert ist, liegt jedoch nicht vor. Die weiteren Angaben "G, E3" gewährleisten die erforderliche Unterrichtung der Verbraucher über die Abweichung nicht. Sie tragen vielmehr zur Verwirrung bei, da damit der Versuch unternommen wird, eine für ein Erzeugnis übliche Verkehrsbezeichnung durch die für ein anderes Erzeugnis übliche Verkehrsbezeichnung zu erläutern. Es mag zwar sein, dass manche Verbraucher hieraus den Schluss ziehen, dass es sich vielleicht doch nicht um W sondern nur um Formfleisch-W handeln dürfte. Dies geht aber, wie es erforderlich wäre, aus der verwendeten Bezeichnung für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht eindeutig hervor, sodass ein entsprechender Irrtum nicht ohne weiteres auszuschließen ist. Zudem erweckt die Gesamtaufmachung des Produktes, bei der das Wort W durch Fettdruck und die Größe der Schrift ins Auge fällt, wohingegen die Angabe "G. E3" wegen der auch gegenüber dem Wort "E2" noch einmal deutlich kleineren Schrift völlig zurücktritt, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass es sich um W handelt, sodass er keinen Anlass mehr hat, die Verpackung genauer zu studieren und festzustellen, dass diese Verkehrsbezeichnung wohl doch nicht gelten soll. Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner andere, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen hätte anordnen können, um der Gefahr der Irreführung der Verbraucher wirksam zu begegnen. Schließlich besteht auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Maßnahme. Denn das Interesse der Antragstellerin, das Produkt unter einer irreführenden Bezeichnung zu vertreiben, ist nicht schutzwürdig. Besteht die begründete Besorgnis, eine Gefahr werde sich schon vor Bestandskraft verwirklichen, rechtfertigt dies vielmehr die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses an der Maßnahme (vgl. BVerfGE 35, 382, 404). Dass das Produkt schon viele Jahre auf dem deutschen Markt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; gleiches gilt für den Umstand, dass die streitige Ordnungsverfügung erst mehrere Monate nachdem der Antragsgegner Kenntnis von der Beanstandung erhalten hat (30. August 2011), erlassen wurde. Soweit sich der vorläufige Rechtsschutzantrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung vom 11. Juni 2012 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, kann auch diesem Antrag nicht entsprochen werden, weil die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO diesbezüglich gleichfalls zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Denn gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass eine Fristbestimmung nicht erfolgt ist. Denn gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwVG NRW braucht eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Mit dem im vorliegenden Fall angedrohten Zwangsgeld soll das Inverkehrbringen des streitigen Produktes unterbunden und damit eine Unterlassung erzwungen werden. Eine Fristbestimmung war auch nicht aus sonstigen Gründen erforderlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, das Inverkehrbringen des streitigen Produktes sofort zu stoppen. Auf die im Tenor der Ordnungsverfügung angesprochene Änderung der Verkehrsbezeichnung des Produktes bezieht sich die Zwangsgeldandrohung hingegen nicht. Wie schon aus der Verwendung des Wortes "sollte" ersichtlich, handelt es sich insoweit lediglich um einen Hinweis und nicht um eine Anordnung. Auch der Höhe nach ist die Zwangsgeldandrohung nicht unangemessen. Der Hilfsantrag der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Vollziehungsanordnung ist nicht auf Grund mangelhafter Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO aufzuheben. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris, vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, juris, und vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris. Ausgehend hiervon genügt die mit Bescheid vom 11. Juni 2012 erfolgte Begründung des Sofortvollzuges den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie verweist auf die Notwendigkeit, weitere Verbraucher vor Täuschung und Irreführung zu schützen sowie darauf, dass die Antragstellerin die Ordnungsverfügung ohne Schwierigkeiten befolgen könne und es daher der Allgemeinheit nicht zugemutet werden könne, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abzuwarten, dass die Antragstellerin sich ordnungsgemäß verhalte. Hieraus wird deutlich, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die äußerst hilfsweise beantragte Feststelllung, dass die Klage gegen die Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung hat, kann ebenfalls nicht getroffen werden. Lediglich in Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ignoriert und die Vollziehung des Verwaltungsaktes betreibt (sog. faktische Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt. Das Interesse an der Aufhebung der Verfügung ist mit 10.000,-- Euro zu bewerten. Dieser Betrag mindert sich im Aussetzungsverfahren, in dem nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, um die Hälfte.