Urteil
13 K 1802/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0720.13K1802.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger steht als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde er zur E in S versetzt. Zugleich wurden ihm die Dienstobliegenheiten eines Rechtsberaters H dieser Dienststelle übertragen. In dieser Funktion war er insbesondere als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt für den Bereich der E eingesetzt. Im September 2010 wurde die E von S nach T verlegt. Zugleich wurden dem Kläger auch an dem neuen Standort die Dienstgeschäfte eines Rechtsberaters und Disziplinaranwalts übertragen. Das Gleitzeitkonto des Klägers wies Ende Dezember 2010 ein Guthaben von 271 Stunden und 43 Minuten auf. Mit Schreiben vom 17. März 2011 teilte die E dem Kläger mit, der Stellvertretende Divisionskommandeur habe anerkannt, dass aufgrund der Verlegung von S nach T und zahlreicher personeller Engpässe Mehrarbeit dienstlich notwendig gewesen sei, soweit die im Rahmen der Gleitzeit ins Folgejahr übertragbaren 40 Stunden Zeitguthaben überstiegen worden seien. Er habe deshalb hinsichtlich der die vorgenannte Höchstgrenze übersteigenden Stunden Mehrarbeit im Sinne des § 88 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) nachträglich angeordnet. Die Anordnung der Mehrarbeit sei mit der Auflage versehen worden, dass das Mehr-arbeitsguthaben grundsätzlich innerhalb des laufenden Jahres abzubauen sei, die Übertragung in das Jahr 2012 sei nicht möglich. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. August 2011 die Auszahlung von ihm erbrachter 223 Stunden genehmigter Mehrarbeit und führte aus: Ein Abbau des Mehrarbeitsguthabens sei ihm aus dienstlichen Gründen nicht möglich und führte das näher aus. Insbesondere verwies er darauf, dass er ab dem 5. September 2011 bei T1 eingesetzt werde. Ihm stünde aus ausschließlich dienstlichen Gründen kein Zeitfenster zur Verfügung, um das Mehrarbeitsguthaben abzubauen. Es wäre unbillig, dieses Guthaben ohne finanzielle Abgeltung verfallen zu lassen, da die fehlende Möglichkeit des Abbaus nicht von ihm zu vertreten sei. Mit Bescheid vom 17. August 2011 lehnte die Wehrbereichsverwaltung West (WBV West) den Antrag ab. Sie führte aus: Grundlage für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung sei die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV). Die Mehrarbeitsvergütung sei auf spezifische, ausdrücklich in § 2 Abs. 1 und 2 BMVergV genannte Bereiche beschränkt, in denen Mehrarbeit messbar sei. Verwaltungs- und Bürotätigkeiten, bei denen sich der Beamte die Zeit mehr oder weniger selbst einteilen könne, seien grundsätzlich nicht messbar und folglich nicht vergütungsfähig. Auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV sei hier nicht anwendbar. Die Mehrarbeit sei aufgrund der Verlegung der Dienststelle und personeller Engpässe entstanden. Diese Gründe erfüllten nicht das erforderliche öffentliche Interesse und die Nichtaufschiebbarkeit in dem Sinne, dass eine Verzögerung zu erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit geführt hätte. Die angefallenen Mehrarbeitsstunden könnten lediglich durch Freizeit ausgeglichen werden. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und führte aus: Die Genehmigung der Mehrarbeit selbst stoße auf keine rechtlichen Bedenken, weil zwingende dienstliche Gründe die Mehrarbeit erforderlich gemacht hätten. Die Rechtsabteilung der E , die gleichzeitig Dienststelle der Wehrdisziplinaranwaltschaft sei, sei während längerer Zeiträume in äußerst starkem Maße unterbesetzt gewesen. Es seien einige prominente Verfahren, die nicht nur wegen des Beschleunigungsgrundsatzes des § 17 Wehrdisziplinarordnung einer verzugslosen Bearbeitung bedurft hätten, virulent gewesen. Auch habe es etliche Großverfahren gegeben, von denen einige in den Berichten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags nachzulesen seien und die einer besonderen Beobachtung durch die übergeordneten Dienststellen unterlegen hätten. Hinzu gekommen sei dann noch die Verlegung der E von S nach T. In der geschilderten Situation sei es ihm nicht möglich gewesen, Urlaub zu nehmen oder Dienstzeitausgleich im Hinblick auf das erworbene Gleitzeitguthaben in Anspruch zu nehmen. Auch im Jahr 2011 sei das wegen besonderer, näher dargelegter Umstände nicht möglich gewesen. Nach § 88 BBG sei eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Vergütung gewährt werden könne. Ob insoweit die spezifischen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV vorlägen, könne dahinstehen. Sollte § 2 BMVergV aber als abschließende Konkretisierung des § 88 BBG erachtet werden, wäre sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen, da es jedenfalls als grob unverhältnismäßig angesehen werden müsste, wenn andersartige, aber vergleichbare zwingende dienstliche Gründe nicht berücksichtigungsfähig sein sollten. Es würde auch grob unbillig und in sich überaus widersprüchlich erscheinen, wenn einerseits Mehrarbeit aufgrund ihrer dargelegten objektiven Notwendigkeit genehmigt und durch den Beamten geleistet würde, dann aber unter Hinweis auf eine entgegenstehende Verordnung gleichwohl nicht vergütet werden könne. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am 11. Januar 2012, wies die WBV West den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Näheres zur Ausführung der Kannvorschrift des § 88 BBG sei in der BMVergV festgelegt. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV lägen nicht vor. Der Kläger hat am 10. Februar 2012 Klage erhoben. Er macht geltend: Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV erfüllt. Es habe in öffentlichem Interesse gelegen, ihm keine Dienstbefreiung zu gewähren, sondern stattdessen, wie dies bei Soldaten auch der Fall sei, die Mehrarbeit finanziell abzugelten. Bei der E seien besonders viele Disziplinarverfahren anhängig gewesen, die allesamt dem Beschleunigungsgebot unterlegen hätten. Eine Dienstbefreiung hätte zu weiteren Verzögerungen bei Disziplinarverfahren geführt. Die Überlange Dauer von Disziplinarverfahren sei bereits mehrfach Gegenstand des Berichts des Wehrbeauftragten gewesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass während der Dauer eines laufenden Disziplinarverfahrens der jeweilige Soldat weder gefördert noch befördert werden dürfe. Überlange Disziplinarverfahren seien daher grundsätzlich auch geeignet, Schadensersatzansprüche in nicht unerheblichen Umfang gegen-über dem Dienstherrn zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beklagten diene der Beschleunigungsgrundsatz der Wehrdisziplinarordnung vor allem dem Interesse des Dienstherrn daran, möglichst rasch Klarheit in Disziplinarangelegenheiten zu haben, weil davon auch dessen Personalplanung abhänge. Im Übrigen verwirke der Dienstherr bei überlanger Verfahrensdauer den Anspruch auf Disziplinarahndung, was ebenfalls nicht im öffentlichen Interesse liege. Es liege auch eine durchaus messbare Mehrarbeit vor. Zur Messbarkeit von Arbeitsergebnissen sei allgemein nur exemplarisch auf den Internetauftritt der S1-Group verwiesen. Zur Bewertung des Dienstpostens, den er inne gehabt habe, und zur Bewertung der personellen Ausstattung seiner Dienststelle seien unter Berücksichtigung seiner sonstigen Tätigkeit als Rechtsberaters des Divisionskommandeurs und des unterstellten Bereichs auch Fallzahlen für den Bereich der Tätigkeit als Disziplinaranwalt zugrunde gelegt worden. Die entsprechenden Zahlen lägen der Beklagten vor. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Beklagte die Auffassung vertreten könne, dass z.B. das Einreichen einer Anschuldigungsschrift, zumindest die schriftliche Beratung der Divisionsführung bzw. des unterstellten Bereichs oder das Abhalten eines Rechtsunterrichts keine konkret messbare Arbeitsergebnisse darstellen sollten. Zudem habe er der elektronischen Zeiterfassung unterlegen, sodass jedenfalls die Arbeitszeit konkretindividuell messbar gewesen sei. Dies könne mit seinen konkret erledigten Arbeiten in Verbindung gebracht werden, sodass ein entsprechender Quotient gebildet werden könne. In seinen dienstlichen Beurteilungen vom 20. August 2009 und 29. November 2011 habe er hinsichtlich des Arbeitsumfanges die Note "B" ("Übertrifft die Anforderungen erheblich") bzw. "A" ("Übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße") erhalten. Seiner Auffassung nach stelle der Arbeitsumfang die Arbeitsmenge dar. Dieser könne aufgrund der elektronischen Zeiterfassung in Relation zur zeitlichen Komponente gebracht werden. Beides seien erfassbare und damit messbare Variablen. Die Beklagte scheine zu übersehen, dass gerade die zusätzliche besondere zeitliche Belastung (Mehrarbeit) in Frage stehe. Folge man der Auffassung der Beklagten, würde dies paradoxerweise dazu führen, dass jede Mehrarbeit immer unter "laufende dienstliche Vorgänge" zu subsumieren wäre, mithin ein Vergütungsanspruch nie in Betracht käme. Dabei sei zu betonen, dass es ihm nicht im Ansatz darum gehe, sein "juristisches Tagesgeschäft" unter § 2 BMVergV zu subsumieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2011 zu verpflichten, ihm eine Mehrarbeitsvergütung für 213,58 Stunden zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Nachdem der durch den Kläger zu verrichtende Dienst in Form von juristischer Sacharbeit nicht aus Tätigkeiten bestehe, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch beispielsweise Einsatz- und Unterrichtspläne vorgeschrieben seien, sei die Mehrarbeit nicht messbar. Seine Tätigkeit stehe auch nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV einem messbaren Dienst gleich. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Zum einen stelle die Bearbeitung von laufenden dienstlichen Vorgängen keine Herbeiführung eines Ergebnisses im Sinne dieser Vorschrift dar. Bei der Bearbeitung von laufenden dienstlichen Vorgängen in Form der juristischen Fallbearbeitung im Bereich von Wehrdisziplinarangelegenheiten fehle es schon an der Herbeiführung eines konkreten Arbeitsergebnisses, welches durch einen Sondereinsatz zu erreichen gewesen wäre. Neben dem fehlenden, konkret zu erzielenden Arbeitsergebnis fehle es auch an einem nach der genannten Vorschrift erforderlichen öffentlichen Interesse. Ein Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses im Sinne dieser Vorschrift sei abzugrenzen von der laufenden Bearbeitung dienstlicher Vorgänge im allgemeinen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung. Soweit der Kläger vortrage, er habe viele Disziplinarprozesse zu führen gehabt und zudem Kollegen vertreten müssen, liege lediglich ein allgemeines Interesse an einer funktionierenden Verwaltung vor. Die disziplinarrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes betreffe zunächst lediglich den jeweiligen Soldaten und somit in erster Linie Individualinteressen. Letztlich unterlägen die Verfahren im Wehrdisziplinarbereich zwar dem Beschleunigungsgrundsatz, dieser stelle jedoch nicht ein termingebundenes unaufschiebbares Ergebnis im Sinne der genannten Vorschrift dar. Bei dieser Vorschrift handele es sich um einen Ausnahmetatbestand. Der Ausnahmecharakter lasse es nicht zu, die Vorschrift zu einem allgemeinen Auffangtatbestand für nicht messbare und damit grundsätzlich nicht vergütungsfähige Mehrarbeit zu machen. Dies versuche der Kläger aber, wenn er sein "juristisches Tagesgeschäft" unter diese Vorschrift subsumiere. Eine Messbarkeit eines Arbeitsergebnisses im Sinne von § 2 BMVergV scheide dort aus, wo das Arbeitspensum dem Beamten selbst überlassen werde, wie beispielsweise in der allgemeinen Verwaltung. Das sei bei dem in der juristischen Sachbearbeitung eingesetzten Kläger der Fall. Es möge sein, dass, wie der Kläger anführe, eine zügige Bearbeitung insbesondere von gerichtlichen Disziplinarverfahren geboten gewesen sei. Tatbestandsvoraussetzung sei jedoch nicht eine zügige Bearbeitung, sondern eine Unaufschiebbarkeit und Termingebundenheit eines Ergebnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für 213,58 Stunden. Maßgeblich ist die BMVergV, nach deren § 1 Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlten werden dürfen. Somit besteht ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht schon dann, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - bei seiner Arbeitszeit einer zusätzlichen besonderen zeitlichen Belastung ausgesetzt war, also Mehrarbeit geleistet hat. Vielmehr müssen die in der BMVergV im Einzelnen - insbesondere in §§ 2 und 3 BMVergV - festgelegten Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vollständig vorliegen. Die BMVergV ist auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 BBesG erlassen worden. In § 48 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird die Bundesregierung ermächtigt, "durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Bundesmehrarbeitsvergütung (§ 88 des BBG) für Beamte" zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Damit wird durch die BMVergV auch § 88 Satz 4 BBG konkretisiert, der festlegt, dass Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten können, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Das hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung - anders als der Kläger wohl meint - nicht unmittelbar aus § 88 Satz 4 BBG abgeleitet werden kann. Nach § 2 BMVergV kann für Mehrarbeit in näher festgelegten Bereichen und im Rahmen näher bezeichneter Dienste eine Vergütung gewährt werden. Insoweit kommt hier - was der Kläger, soweit ersichtlich, auch nicht anders sieht - nur § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 BMVergV in Betracht. Danach kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses. Zwar hat der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung ausgeführt, dass § 2 BMVergV ggf. auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen sei, wenn andersartige, aber vergleichbare Sachverhalte nicht berücksichtigungsfähig sein sollten. Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV, insbesondere im Hinblick auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV ist zu beachten, dass die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung eine eng begrenzte Ausnahme von der Verpflichtung des Beamten darstellt, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2007 - 2 A 10071/07 -, juris, Rdn. 6. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine messbare Mehrarbeit handeln muss. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 1 BBesG, auf dessen Grundlage die BMVergV erlassen worden ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBesG darf die Mehrarbeitsvergütung nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Bei der somit gebotenen engen Auslegung ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV nur dann vorliegen, wenn - unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte, also durch einen Sondereinsatz, und zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit - bis zu einem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin ein Arbeitsergebnis erzielt werden muss. Das kommt nur für nach Art und Dauer eng begrenzte Ausnahmetatbestände in Betracht. Diese Voraussetzungen sind - nur um ein einzelnes Beispiel zu nennen - nicht erfüllt, wenn es um die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen geht, deren Erledigung im allgemeinen Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung ist. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23. November 2006 - 1 K 560/06 -, juris, Rdn. 23; Schwegmann/Summer, § 2 BMVergV, Rdn. 7; vgl. auch Nr. 4.5 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte. Das gilt auch, wenn die laufende Bearbeitung dienstlicher Vorgänge termingebunden ist. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2007 - 2 A 10071/07 -, juris, Rdn. 6. Dieses zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV hier nicht vor. Die mit Schreiben vom 17. März 2011 nachträglich angeordnete Mehrarbeit bezieht sich nicht auf nach Art und Dauer eng begrenzte Sondereinsätze des Klägers in dem dargelegten Sinne. Vielmehr wird allgemein auf die Verlegung des Stabes der E von S nach T und auf zahlreiche personelle Engpässe verwiesen, nicht aber auf näher spezifizierte, genau umrissene und von der Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben abgegrenzte Einzelaufgaben, die der Kläger zu erledigen gehabt hätte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er in der fraglichen Zeit viele Disziplinarverfahren bearbeitet habe, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn deren unverzügliche Bearbeitung, wie der Kläger zu Recht vorträgt, (auch) im öffentlichen Interesse gelegen haben dürfte, waren damit die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV nicht erfüllt, weil es sich, wie dargelegt, ausweislich des Schreibens der E vom 17. März 2011 nicht um Sondereinsätze in dem dargelegten Sinne gehandelt hat. Aus derselben Erwägung kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob, wie der Kläger meint, die von ihm geleistete Mehrarbeit in irgendeiner Weise messbar gewesen ist. Da somit bereits die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 BMVergV, insbesondere dessen Abs. 2 Nr. 5, nicht vorliegen, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung nicht zu. Darüber hinaus ist aber auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV festgelegte weitere Voraussetzung, wonach die Vergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, nicht gegeben. Da sich die Anordnung von Mehrarbeit auf Ausnahmefälle zu beschränken hat (vgl. § 88 Satz 1 BBG), ist auch insoweit erforderlich, dass sich Anordnungen und Genehmigungen von Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Hingegen reichen allgemeine (pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein nicht aus. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2007 - 2 A 10071/07 -, juris, Rdn. 6. Die mit Schreiben vom 17. März 2011 nachträglich ausgesprochene Anordnung von Mehrarbeit genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie allgemein gehalten ist und sich nicht auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände bezieht. Nach alledem kann dahin stehen, ob - wie der Kläger unter Schilderung der näheren Umstände geltend macht - die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres hatte ausgeglichen werden können (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV). Denn es liegen, wie ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Mehrarbeitsvergütung nach § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.