Urteil
16 K 4137/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behörde darf nach §39 Abs.2 LFGB vorläufige Maßnahmen anordnen, wenn Verdacht besteht, dass ein Erzeugnis gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstößt.
• Ein Erzeugnis ist im Sinne der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 neuartig, wenn es in der EU vor dem 15.5.1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.
• Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Stoff in der Union vor Mai 1997 in nennenswertem Umfang verzehrt wurde; fehlende europäische Erfahrungen sprechen gegen die Ausnahme der "erfahrungsgemäß unbedenklichen" Lebensmittel.
• Bei Zweifeln an der Verkehrsfähigkeit kann die Behörde die Durchführung einer Untersuchung anordnen und den Vertrieb vorläufig untersagen; die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorläufiges Vertriebsverbot und Prüfauftrag nach Novel-Food-Recht bei fehlender Nachweisbarkeit früherer Verwendung • Behörde darf nach §39 Abs.2 LFGB vorläufige Maßnahmen anordnen, wenn Verdacht besteht, dass ein Erzeugnis gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstößt. • Ein Erzeugnis ist im Sinne der Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 neuartig, wenn es in der EU vor dem 15.5.1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Stoff in der Union vor Mai 1997 in nennenswertem Umfang verzehrt wurde; fehlende europäische Erfahrungen sprechen gegen die Ausnahme der "erfahrungsgemäß unbedenklichen" Lebensmittel. • Bei Zweifeln an der Verkehrsfähigkeit kann die Behörde die Durchführung einer Untersuchung anordnen und den Vertrieb vorläufig untersagen; die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig. Die Klägerin vertreibt das Produkt "K" (Kräuterschrot). Die Behörde erließ mit Verfügung vom 8.6.2011 die Anordnung, das Produkt durch ein zugelassenes Labor auf Verkehrsfähigkeit als Lebensmittel untersuchen zu lassen und die Klägerin abzuhalten, das Produkt bis Vorlage des Prüfungsergebnisses in den Verkehr zu bringen; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld. Die Behörde begründete die Verfügung damit, dass K entweder als Arzneimittel oder als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) einzustufen sein könne. Die Klägerin focht die Verfügung an und behauptete, K sei bereits vor dem 15.5.1997 in nennenswertem Umfang vertrieben worden und als erfahrungsgemäß unbedenklich einzustufen; sie legte diverse Unterlagen und Gutachten vor. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung über die Klage. • Rechtsgrundlage für die Anordnung ist §39 Abs.2 LFGB, wonach die Behörde Prüfungen anordnen und vorläufige Verkehrsverbote erlassen kann, wenn Verdacht besteht, dass ein Erzeugnis den Vorschriften nicht entspricht. • Das Produkt K ist als Lebensmittel i.S.d. VO (EG) Nr. 258/97 einzustufen; eine Einstufung als Funktions- oder Präsentationsarzneimittel kommt nicht in Betracht mangels belastbarer wissenschaftlicher Anhaltspunkte und fehlender arzneimittelbezogener Angaben der Klägerin. • Nach Art.1 Abs.2 Buchst. e) VO (EG) Nr. 258/97 sind insbesondere Pflanzenprodukte neuartig, sofern sie nicht mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden oder nicht erfahrungsgemäß als unbedenklich gelten; die Prüfung bezieht sich auf das konkrete Produkt, nicht allein auf den Ausgangsstoff. • Die Klägerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass K in der Union vor dem 15.5.1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde; vorgelegte Indizien und Gutachten sind unzureichend und oft nur auf außereuropäische Erfahrungen gestützt, die für die EU‑Einstufung nicht genügen. • Die Ausnahme der "erfahrungsgemäß unbedenklichen" Lebensmittel setzt empirische, in der Gemeinschaft erworbene Erfahrungen voraus; hierzu fehlen belastbare Nachweise für K in der EU. • Mangels ausreichender Belege geht die Ungewissheit zu Lasten der Klägerin gemäß Schutzzweck der Verordnung, sodass ein vorläufiges Vertriebsverbot und Prüfauftrag gerechtfertigt sind. • Die Androhung eines Zwangsgeldes stützt sich auf die landesrechtlichen Vollstreckungs- und Zwangsbestimmungen und ist in Höhe und Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden; auch die Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Verfügung der Beklagten vom 8.6.2011 bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die Behörde nach §39 Abs.2 LFGB berechtigt war, eine Untersuchung anzuordnen und den Vertrieb vorläufig zu untersagen, weil die Klägerin nicht ausreichend belegte, dass K bereits vor dem 15.5.1997 in der Union in nennenswertem Umfang verzehrt wurde und als erfahrungsgemäß unbedenklich anzusehen ist. Mangels belastbarer, in der EU gewonnenen Erfahrungs‑ oder Vertriebsnachweise bleibt damit die Einstufung als neuartiges Lebensmittel naheliegend und die Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung ist getroffen.