OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

24 K 4202/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0712.24K4202.12.00
24Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen zweifacher Vergewaltigung

Keine Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auch bei langjährig legalem Aufenthalt

Keine Anwendung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG

Geltung und Anwendung der Je-Desto-Formel

Abschiebungsanordnung mit hilfsweiser Abschiebungsandrohung

Befristung der Wirkungen der Ausweisung;

- Klageart

- u.U. spätere Herabsetzung bei früher Bestimmung der Länge der Frist

- gebundene Entscheidung, volle gerichtliche Überprüfbarkeit

- Bemessung der Frist, Kriterien

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen zweifacher Vergewaltigung Keine Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auch bei langjährig legalem Aufenthalt Keine Anwendung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG Geltung und Anwendung der Je-Desto-Formel Abschiebungsanordnung mit hilfsweiser Abschiebungsandrohung Befristung der Wirkungen der Ausweisung; - Klageart - u.U. spätere Herabsetzung bei früher Bestimmung der Länge der Frist - gebundene Entscheidung, volle gerichtliche Überprüfbarkeit - Bemessung der Frist, Kriterien Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Der Kläger wurde am 0.0.1967 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 1994 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, dessen Ablehnung durch das Bundesamt nach Klagerücknahme im Dezember 1994 bestandskräftig wurde. Der Kläger war am 00.00.1994 die Ehe mit der 1960 geborenen deutschen Staatsangehörigen T eingegangen, worauf sein Aufenthalt ab März 1995 zunächst befristet erlaubt wurde, bis der Kläger im Februar 1999 eine nun als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Offiziell trennten sich die Eheleute wenige Monate später, nämlich im Mai 1999; die Ehe wurde 2001 geschieden. Den Feststellungen des Landgerichts in dem späteren Strafverfahren nach war der Kläger jedoch schon kurz nach der Eheschließung eine Verbindung mit einer Landsmännin (Frau J) eingegangen, die bis in das Jahr 2008 fortbestand. Für die Wohnung der Frau J war der Kläger auch seit Sommer 2006 gemeldet, seit Sommer 2007 war auch Mitmieter. Dann trennte sich der Kläger auch von dieser Frau, um eine Landsmännin, das spätere Tatopfer, (Frau B) zu ehelichen. Dieser gegenüber hatte er bekundet, die Ehe mit der Deutschen nur zur Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsrechtes eingegangen zu sein. Im Dezember 2011 bezeichnete er (wieder) Frau J als seine aktuelle Lebensgefährtin. Schon im Jahre 2009 will er sich mit seiner aktuellen Freundin, der deutschen Staatsangehörigen O verlobt haben. Halbgeschwister des Klägers leben in E; seine Mutter und ein 1992 dort geborenes Kind leben in der Türkei. In den Jahren seines Aufenthaltes ist der Kläger nur gelegentlich und stets für kurze Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; dazwischen lagen mehrjährige Abschnitte der Arbeitslosigkeit; der in 2006 über zehn Monate währende Versuch sich mit einem Handel für Autoreifen selbständig zu machen, scheiterte. Eine im August 2009 aufgenommene Aushilfstätigkeit (400 € - Job) im Gartenbau endete mit der Inhaftierung des Klägers am 23. März 2010. Mit seit März 2011 rechtskräftigem Urteil vom August 2010 verhängte das Landgericht X gegen den Kläger eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen zweifacher Vergewaltigung. Der Kläger hatte im Februar 2009 auf Vermittlung entfernter Verwandter Kontakt zu einer 31 jährigen Landsmännin aufgenommen, die aus erster Ehe ein Sohn hatte. Sie bestritt ihren Unterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, einer Witwen und Halbwaisenrente sowie dem Kindergeld und schien der vermittelnden Verwandten insgesamt als bestens geeignete Frau für den Kläger. Schon bei dem ersten Treffen beider im Haushalt der Vermittlerin am 18. Februar 2009 hegte der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts die Absicht, Frau B allein aus wirtschaftlichen Erwägungen und ohne sie zu kennen, zu heiraten. Bei einem weiteren Treffen tags darauf erkannte Frau B, dass der Kläger ihren Vorstellungen (vor allem auch mit Blick auf die Absicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen) nicht entsprach. Damit nicht einverstanden, fuhr der Kläger Frau B in die Wohnung der Vermittlerin in der Erwartung, diese werde Frau B zu der von ihm gewünschten alsbaldigen Eheschließung bestimmen können, was diese auch massiv versuchte. Frau B blieb jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung und bat den Kläger tags darauf zu einem klärenden Gespräch. Dies fand im Auto des Klägers statt, ohne zu dem von ihm erhofften Ergebnis zu führen. Am Abend des gleichen Tages wollte Frau B den Kläger bei einem Gespräch nach einem Kinobesuch von der Endgültigkeit ihres Entschlusses, ihn nicht zu heiraten, überzeugen. Dieser wollte jedoch die ihm auch mit Blick auf seine finanzielle Situation günstig erscheinende Gelegenheit nicht verstreichen lassen und fasste den Plan, Frau B durch eine für sie und ihr türkisch-konservativ geprägtes soziales Umfeld als nur durch eine Eheschließung zu tilgende "Sünde" zu qualifizierenden außerehelichen Geschlechtsverkehr zur Zustimmung zu bewegen. Er lockte Frau B in sein Auto und fuhr auf einen bewusst gewählten, abgeschiedenen und dunklen Parkplatz, wo er gegen den verbal erklärten und durch Abwehrhandlungen bekundeten Willen des Opfers in für diese sehr schmerzhafter Weise vaginalen Geschlechtsverkehr; nach dessen Vollzug verkündete er ihr, nun müsse sie ihn heiraten. Nach einem kurzen Besuch einer Tankstelle fuhr der Kläger an den Tatort zurück, lockte Frau B nun auf die Rückbank, weil ihm der Geschlechtsverkehr auf dem Beifahrersitz zu und bequem gewesen war, und vollzog erneut vaginalen Geschlechtsverkehr, um Frau B danach wortlos nach Hause zu fahren. Am nächsten Morgen arrangierte der Kläger die religiöse Eheschließung für den Abend des gleichen Tages in der Wohnung der Vermittlerin. Tags darauf nistete der Kläger sich bei Frau B ein. Mitte März reiste der Kläger für 3 Wochen in die Türkei; nach der Rückkehr trennte er sich von Frau B, wobei das Landgericht nicht feststellen konnte, ob dies erfolgte, "weil er kannte, dass sich seine Vorstellungen von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zeugin als falsch herausstellten, oder weil er zwischenzeitlich eine andere Frau kennen gelernt hatte." Erst im Juli 2009 hatte Frau B die Kraft gefunden, die Tat anzuzeigen. Seither steht sie auch in psychotherapeutischer Behandlung In der Hauptverhandlung hat der Kläger die Tat abgeleugnet und das Geschehen dahin dargestellt, es habe ein an dem fraglichen Abend nur ein Mal Geschlechtsverkehr zwischen ihm und Frau B gegeben, und zwar auf dem Rücksitz und einvernehmlich, weil Frau B "nicht mehr an sich halten" konnte. Die Freiheitsstrafe verbüßt der Kläger in der Justizvollzugsanstalt im Bezirk der Beklagten, wo er bereits im März 2010 aufgenommen wurde. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt teilt unter dem 13. November 2011 mit, nach einigen Monaten habe man die zunächst gegen den Kläger angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen aufgehoben; er führe sich beanstandungsfrei und gehe seit November 2011 der ihm zugewiesenen Beschäftigung nach. Besuch erhalte der Kläger von Neffen, Nichten und Frau J, die seine Lebensgefährtin sei Die Beklagte nahm diese Verurteilung zum Anlass, den Kläger nach Einsicht in die Strafakte und Anhörung mit der hier angegriffenen Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2012 unter Bezugnahme auf § 53 Nr. 1 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik auszuweisen. Desweiteren ordnete sie die Abschiebung des Klägers in die Türkei aus der Haft heraus an und setzte ihm für den Fall vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie ihn in die Türkei abzuschieben androhte. Dabei sah die Behörde keine Anhaltspunkte für Schutz aus dem ARB, nahm jedoch Abschiebungsschutz aus § 56 Nr. 1 AufenthG sowie im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdige Bindungen an, so dass sie die Ausweisung nach Ermessen traf. Ferner ordnete die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung an und begründete dies mit der Möglichkeit, der Kläger könne bei Vorliegen ähnlicher Umstände erneut eine Straftat begehen. Des Weiteren befristete die Beklagte die Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 8 Jahre nach Ausreise. Der Kläger hat am 30. Mai 2012 Klage erhoben und trägt vor, er bestreite die ihm vorgeworfenen Taten nach wie und habe damit nichts zu tun; er halte an seiner Unschuld fest; wenn die Tatrelevanz der abgeurteilten Tat in der Ordnungsverfügung so in den Vordergrund gehoben werde, liege es daran, dass sie von einer Frau verfasst worden sei; wenn sein vormaliger Anwalt gegenüber der Ausländerbehörde im April 2012 vorgetragen haben sollte, er gebe die Taten zu und wolle sie aufarbeiten, so habe er nie einen Anwalt mit dem Absetzen eines solchen Schreibens beauftragt; er habe in den 18 Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nur eine Ehe und zwei Lebensgemeinschaft geführt und in diesen Beziehungen nie zur Gewalt geneigt; es bestehe die Absicht, nach Erhalt der benötigten Papiere im nächsten Vierteljahr die Ehe mit seiner deutschen Verlobten (Frau O) einzugehen; zudem könne sein letzter Arbeitgeber bestätigen, dass er ihn nach der Entlassung wieder beschäftigen wolle. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 1. Angesichts des ohne anwaltliche Hilfe als "Klage gegen die Abschiebungsverfügung" bezeichneten Begehrens ist davon auszugehen, dass der Kläger die neben Ausweisung und Abschiebungsregelung verfügte Befristung in Bestandskraft erwachsen lassen wollte. Die so verstandene Klage ist unbegründet: Ausweisung und Abschiebungsregelung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die einschlägigen Normen herangezogen (dazu 2.) und einwandfrei angewendet (dazu 3.). Für den Fall, dass in die Klage die Befristung einbezogen sein sollte, bestünden hinsichtlich dieser Maßnahme Bedenken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist (dazu 4.). 2. Die Beklagte hat Ausweisung und Abschiebungsregelung zutreffend auf das AufenthG gestützt. Dabei mag es auf sich beruhen, ob der Kläger trotz der wenigen Zeiten durchweg kurzer Erwerbstätigkeit in den Genuss der Schutzwirkungen des insoweit angesichts seiner familiären Situation allein in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 ARB gelangen kann. Denn auch wenn man annähme, der Kläger sei assoziationsrechtlich begünstigt, richteten sich die getroffenen Maßnahmen nach dem AufenthG. Dass assoziationsrechtlich Begünstigte selbst bei langjährig legalem Aufenthalt nicht dem Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie unterfallen und deshalb etwa an den besonderen Maßstäben für Unionsbürger nach Maßgabe des § 6 FreizügG/EU zu beurteilen wären, kann als geklärt betrachtet werden, nachdem auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die strukturellen Unterschieden zwischen dem Assoziationsrecht und der Unionsbürgerschaft ausdrücklich anerkannt hat; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C 371/08 – (Ziebell) Rdnr. 74. In Rdnr. 54 des Schlussantrages des Generalanwaltes Bot heißt es: "Zwar verfügen die türkischen Staatsangehörigen nach dem Assoziationsabkommen über spezifische Rechte, die ihnen gegenüber den übrigen Drittstaatsangehörigen eine Sonderstellung verleihen, jedoch haben sie nicht die Eigenschaft von Unionsbürgern, und die für sie geltende rechtliche Regelung ist nicht mit der zu vergleichen, die für die Unionsbürger gilt." Ebenso geklärt ist, dass auch ein assoziationsrechtlich Begünstigter sich nach deren Aufhebung durch Art. 38 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nicht mehr auf die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG berufen kann, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdrn. 53. Im Ergebnis ebenso Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -. Bei der mithin ungeachtet etwaiger assoziationsrechtlicher Begünstigung des Klägers gebotenen Anwendung des AufenthG ist mit Blick auf die etwaige Sonderstellung allerdings zu beachten, dass die Ausweisung nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung erfolgen darf, bei deren gerichtlicher Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen und zu prüfen ist, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 -. 3. Hinsichtlich der angefochtenen Ausweisung und der Abschiebungsregelung hat die Beklagte mit dem AufenthG die einschlägigen Normen herangezogen und diese auch einwandfrei angewendet. Diese Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs.1 Satz1 VwGO. Das Gericht folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und sieht deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird angemerkt: a) Bei der Ausweisung ist es aus der hier nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebenden Perspektive des auf die Rüge der Verletzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte beschränkten Klägers vom rechtlich Ausgangspunkt her nicht zu beanstanden, wenn die als Haftortbehörde örtliche zuständige Ausländerbehörde der Beklagten dem mit der Verurteilung aus dem August 2010 den Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Kläger - möglicherweise auch jenseits einer rechtlichen Notwendigkeit –Schutz aus § 56 AufenthG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in einem solchen Umfange zugebilligt hat, dass sich ihr auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum aufgetan und sie die Maßnahme auf ihre Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft und dabei im Rahmen der Erforderlichkeit maßgebend auf die vom Kläger ausgehende individuelle Wiederholungsgefahr sowie im Rahmen der Angemessenheit auf die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Klägers abgestellt hat. Vgl. dazu etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -; Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 -; Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-; Rdnr 21 -; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. Gerichtsbescheid des Gerichts vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -. Diese Abwägung aller Umstände des Einzelfalles hat die Ausländerbehörde auf der Grundlage jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers gewerteter tatsächlicher Annahmen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen, indem sie ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 40 VwVfG). Auch das Gericht sieht in der Person des Klägers eine individuelle Wiederholungsgefahr von solchem Gewicht, das die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und deshalb etwaige schutzwürdige Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben überwiegt. Von dem Kläger geht bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -; Rdnr 12, 15, 16; Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-; Rdnr 12 - eine nicht hinnehmbare individuelle Wiederholungsgefahr in Gestalt der ernsthaft drohenden Gefahr erneuerter schwerer Verfehlungen, insbesondere der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten aus; - vgl. zu diesen Anforderungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012– 1 C 7.11-; Rdnr 15 -. Ausgangspunkt für deren Einschätzung und Gewichtung ist, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 -; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; Beschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -; Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.; Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N. Dieser gefestigter nationalrechtlicher Rechtstradition, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck des Gefahrenabwehrrechts gleichsam passgenau Rechnung tragende Grundsatz kann auch für den Fall, dass dem Kläger eine assoziationsrechtliche Begünstigung zustünde, nach der Überzeugung des Gerichts nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften seien "keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartige Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (zu) entnehmen", wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. Ein solch effizientes Instrument zur gebotenen Feinabstimmung des – im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG notwendig – abstrakt-generellen Gesetzes auf den konkret-individuellen Einzelfall mit profunder verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und bewährter Übung der Anwendung kann nicht allein dadurch verdrängt werden, dass ein Europäisches Gericht es (noch?) nicht ausdrücklich entdeckt oder gar bestätigt hat, zumal diesem Schweigen keineswegs ein Verbot dieser Argumentationsfigur entnommen werden kann. Zudem liegt es schon in der Weite des Anwendungsbereiches des Gefahrbegriffs begründet, dass die immanente Wahrscheinlichkeitsprognose einer sachgebiets- und einzelfallbezogenen Relativierung bedarf, wenn man sie nicht generell auf die Vorgabe reduzieren will, die Maßnahme müsse stets die "ultima ratio" sein, wie etwa der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 -11 S 207/11 – meint. Sonst würden der Ausländerbehörde – ohne verifizierbare und tragfähige Ansätze – bei der Wahrnehmung des ihr in verfassungskonformer Weise durch den nationalen Gesetzgeber erteilten Auftrages, mit dem Instrument der Ausweisung wirksam Gefahrenabwehr zu betreiben, die Hände nahezu völlig gebunden. Die Ausweisung dient jedoch nicht dazu, die Gefährlichkeit des Adressaten zu relativieren, sondern dazu, das legitime gesellschaftliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit zu realisieren; sie ist ein Instrument der Gefahrenabwehr und keine Quasi-Einbürgerung. Urteil des Gerichts vom 17. November 2011 – 24 K 3287/10 -. Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Verfehlungen eher geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich die ihm innewohnende Gefährdung gegen die körperliche Unversehrtheit und vor allem das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und mithin bedeutsame Schutzgüter richtet. In welchem Maße der Kläger bereit und in der Lage ist, den Respekt vor den erwähnten Gütern seinen persönlichen Interessen unterzuordnen, hat er mit den abgeurteilten Vergewaltigungen eindrucksvoll bewiesen. Dabei kommt in diesen beiden Taten sein gelinde gesagt instrumentelles Verhältnis zu Frauen nur besonders deutlich zu Tage; es kennzeichnet jedoch soweit ersichtlich seinen Umgang mit dem anderen Geschlecht generell: Die deutsche Ehefrau wurde bereits spätestens eineinhalb Jahre nach der Hochzeit mit einer türkischen Lebensgefährtin (Frau J) hintergangen, mit der der Kläger seit Sommer 2006 in einer Wohnung zusammenlebte, und wenige Monate nach Erhalt der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch offiziell verlassen. Frau J wurde dann ebenfalls verlassen und der Kläger sah in dem späteren Tatopfer die willkommene Gelegenheit, sich einen gegenüber dem Bezug von Sozialhilfe besseren Lebensstandard zu sichern, ohne deswegen selbst arbeiten zu müssen. Als ihm kurz nach der erzwungenen religiösen Vermählung bewusst wurde, dass diese Rechnung nicht aufgehen würde, wurde auch Frau B umgehend fallengelassen. Seither bemüht der Kläger wahlweise wieder (so gegenüber der Justizvollzugsanstalt oder in seinem Schreiben an die Ausländerbehörde vom Dezember 2011) Frau J oder (etwa in der Klageschrift oder einem Antrag seines Strafverteidigers an die Strafkammer vom März 2010) die seit 2009von ihm als ihm Verlobte bezeichnete Frau O als Lebensgefährtin(nen). Das alles soll dem Kläger nicht etwa aus einem moralisierenden Blickwinkel vorgeworfen werden, sondern nur dartun, in welchem Maße und mit welcher Konstanz er sich über die Interessen auch ihm Nahestehender hinwegsetzt. Dass er dabei auch vor massiver Gewalteinwirkung nicht zurückschreckt, wenn er anders nicht zum Ziel zu gelangen glaubt, zeigt sich hinlänglich in den Umständen der Vergewaltigungen. Insoweit muss sich der Kläger auch entgegenhalten lassen, dass er dabei keineswegs spontan übermannt worden, sondern nach den Feststellungen des Urteils hinsichtlich der Auswahl von Ort und Zeit der Taten sowie technischer Präparation seines Autos durchaus planmäßig und überlegt vorgegangen ist. Unter dem sichtbaren Eindruck der Folgen der ersten Vergewaltigung dann den Parkplatz erneut aufzusuchen und es sich zudem für die zweite Tat im Fahrzeug etwas bequemer einzurichten, bringt die Rücksichtslosigkeit des Klägers gleichsam auf den Punkt. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn der Kläger sich die intellektuellen und vor allem soziokulturellen Grenzen des Opfers gezielt zu Nutze macht, um sie entgegen ihr klar erklärten Weigerung in die Ehe zu zwingen. Ähnlich rigoros in der Durchsetzung seiner Interessen hat sich der Kläger gezeigt, als er im Vorfeld des Strafverfahrens sein Opfer als potentielle Zeugin einschüchtern lässt. Im Kern stützt sich die Annahme des Gerichts, der Kläger könne nahezu jederzeit in ähnlich rücksichtsloser Weise vergleichbare Straftaten begehen, aber darauf, wie sich der Kläger seither und derzeit zu seinen Taten stellt: Nicht nur, dass er sie in der Hauptverhandlung des Landgerichts (wenn auch erfolglos, weil nicht glaubwürdig) geleugnet hat, beteuert er auch in der hiesigen Klageschrift noch, sie nicht begangen zu haben. Vor dem Landgericht hat er sein Opfer sogar diffamiert, es habe sich gleichsam aus sexuellem Überschwange über ihn hergemacht. Und auch bei der Ausweisung sieht sich der Kläger als Opfer weiblicher Überbetonung der – von ihm ja an sich gar nicht begangenen – Straftat. Mangels Eingeständnis schon seiner Täterschaft geschweige denn seiner Schuld kann auch nicht angenommen werden, der Kläger könne an den den tieferen Grund des ihm innewohnenden Gefährdungspotentials bildenden Einstellungen etwas geändert oder eine solche Änderung auch nur in Angriff genommen haben. Vielmehr lässt er die diesbezügliche Unterstellung seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich dementieren. Nach alledem gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Kläger könne in absehbarer Zukunft durch irgendetwas gehindert sein, bei vergleichbarer Lage zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen zu ähnlich gewalttätigen Mitteln zu greifen und sich erneut einschlägig strafbar zu machen. Der so beschriebenen individuellen Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers stehen auch keine im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung zu berücksichtigende und das öffentliche Interesse etwa überwiegende Belange des Klägers mit Blick auf sein Familien- oder sein Privatleben gegenüber. Dazu zählen vor allem: Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. April 2011 – 11 S 189/11 -. die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggfs. abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits. Der bei der Begehung der beiden Vergewaltigungen bereits über 40 Jahre alte Kläger hat die bisher gut 18 Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit dem Unterhalten wechselnder Lebensgemeinschaften und gelegentlicher Erwerbstätigkeit zugebracht, ohne ansatzweise in der Mitte der hiesigen Gesellschaft Fuß zu fassen. Er hat sich allem Anschein nach vorzugsweise in Kreisen seiner Landsleute bewegt und beherrscht die deutsche Sprache nur unzureichend. Über weite Strecken seines Aufenthaltes hat er sich über den Bezug öffentlicher Hilfen finanziert. Die schweren Taten liegen gerade einmal gut 3 Jahre zurück; im Strafvollzug hat er sich der formalen Ordnung offenbar angepasst, unternimmt aber keinerlei Versuche, seine Taten und deren psychologische Ursachen in den Blick zu nehmen oder gar aufzuarbeiten. Welche Auswirkungen seine Entfernung aus dem Bundesgebiet auf seine familiäre Situation haben könnte, ist tatsächlich derzeit schwer durchschaubar, weil nicht klar erkennbar ist, welche der genannten (oder weitere?) Partnerin(nen) dabei zu gewichten wären. Allemal ist jedoch rechtlich eindeutig keine der denkbaren Beziehungen hinreichend schützenswert, dass allein ihretwegen die Ausweisung unangemessen erscheinen könnte. Kinder, deren Wohl durch die Ausweisung beeinträchtigt werden könnte, hat der Kläger im Bundesgebiet nicht; vielmehr gibt es einen inzwischen erwachsenen Sohn in der Türkei. Was schließlich die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland einerseits und zur Türkei andererseits anbelangt, so ist nochmals zu betonen, dass von einer Integration hier keine Rede sein kann, wohingegen dem Kläger sein Heimatland durch die mehr als 20 Jahre dortigen Lebens und Aufwachsens vor der Einreise sicher bestens vertraut sein dürfte; auch hat er seine Beziehungen dorthin offenbar nie ganz abreißen lassen, wenn er etwa unmittelbar nach der erzwungenen religiösen Hochzeit nach Istanbul reist, um sich an seinem Rückenleiden behandeln zu lassen. Stand mithin die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall der Ausweisung nicht entgegen, ist es für das Gericht nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde ihren Ermessensspielraum nicht dahin wahrgenommen hat, von der Ausweisung abzustehen. b) Auch die Abschiebungsregelung ist rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage unbegründet ist. Gegen die primär verfügte Abschiebungsanordnung - mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer Abschiebung aus der Haft nach den §§ 59 Abs. 5 und 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise - vgl. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 17. November 2008 – 24 K 3018/08 -; vom 16. Mai 2011 – 24 K 7603/10 - vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -.; so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 B 20.08 – InfAuslR 2009, 231, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebung aus der Haft erfüllt: Vgl. dazu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung mit denen der eigentlichen Abschiebung identisch sind: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34/83 -, NVwZ 1987, S. 57 LS 1. Dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung. Dass er auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei einer noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Dass die Beklagte dem Kläger zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörde noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 58 Abs. 3 AufenthG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dass die tatsächliche Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, vgl. zu diesem Erfordernis Gerichtsbescheide des Gerichts vom 17. November 2008 – 24 K 3018/08 -; vom 16. Mai 2011 – 24 K 7603/10 ; vom 11. Juli 2011 – 24 K 1970/11 -, ergibt sich hier aus der bereits erwähnten individuellen Gefährlichkeit des Klägers als gewaltbereitem Täter ohne stabilisierende familiäre oder sonstige Bindungen. Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird die Beklagte der Ankündigungspflicht nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu genügen haben, und hat deren Beachtung auch schon angekündigt. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung keine Bedenken. Es kann dahinstehen, ob für eine solche Regelung neben oder nach einer Abschiebungsanordnung Anlass und Raum ist. Denn falls der Kläger tatsächlich wie angeordnet aus der Haft heraus abgeschoben wird, entfaltet die Abschiebungsandrohung gar keine Wirkung. Gelangt der Kläger entgegen der Intention der Beklagten doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung überhaupt zum Zuge kommt, ist diese jedenfalls rechtmäßig. Sie ist in zulässiger Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG) und bedenkenfrei mit der die Ausreisepflicht auslösenden Ausweisung verbunden worden. Dem Kläger ist mit 2 Wochen eine die Grenzen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wahrende Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll. 4. Wenn man davon ausgeht, der Kläger habe auch die behördliche Befristung zur Kontrolle des Gerichts stellen wollen, so ist die darauf gerichtete Klage - gleich, ob man das zu unterstellende Interesse des Klägers daran, dass die ausgeworfene Frist mit Hilfe des Gerichts (tendenziell auf Null) reduziert wird, prozessual als (Teil)anfechtung der Höhe nach oder als Verpflichtungsklage auf behördliche Herabsetzung versteht - in letzterem Sinne Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 34 – im Ergebnis unbegründet, weil hinsichtlich dieser Maßnahme Bedenken weder dem Grunde nach noch in Bezug auf die Bemessung der Frist bestehen. Dass die Behörde bereits zusammen mit der Ausweisung bestimmt hat, wie lange die Einreisesperre des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten soll, ist nicht zu beanstanden. Gegen eine solche Verfahrensweise ist - auch wenn sie vielleicht nicht zwingend geboten ist, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung annimmt etwa bei ausschließlich generalpräventiv begründeten Ausweisungen Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 28, 29 – oder weil im Einzelfall wegen des eher geringen Ausmaßes der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und der schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen nur dann die Angemessenheit gewahrt ist, vgl dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –; Beschluss vom 20. August 2009 – 1 B 13.09 -; Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 -. oder dies nunmehr möglicherweise unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie herzuleiten ist offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 34 -; der bislang erst vorliegenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – lässt dazu nichts anderes entnehmen mit Blick auf das Ziel, dem Betroffenen einen Anhaltspunkt für seine Lebensplanung und eine möglichst klare Perspektive einzuräumen, dem Grunde nach nichts einzuwenden. Diese Handhabung, die Entscheidung über die Befristung zeitgleich mit der die zu befristende Sperrwirkung auslösenden Verwaltungsentscheidung zu treffen, bringt dabei eine eigene Logik mit sich: Wenn schon im Zeitpunkt der Ausweisung zu prognostizieren ist, für welchen Zeitraum das hiesige öffentliche Interesse eine Fernhaltung des Adressaten verlangt, um die ihm innewohnende individuelle Wiederholungsgefahr auf ein Maß sinken zu lassen, wonach bei gehöriger Abwägung dieses öffentlichen mit den privaten Interessen des Auszuweisenden sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vertretbar erscheint, so wird dabei in Kauf genommen, den Betroffenen in seiner aktuellen Gefährlichkeit zu beurteilen. Dies mag mit Blick auf etwaige positive Entwicklungen in der Persönlichkeit des Auszuweisenden etwa unter dem zukünftigen Eindruck des deutschen Strafvollzuges nicht von Vorteil für ihn sein, ist aber bei einer solchen gesetzlichen Konstruktion auch unvermeidlich; sollte sich die aus der aktuellen Einschätzung gewonnene Bemessung der Länge der Sperrfrist in deren Verlauf als zu hoch erweisen, wäre der Betroffene rechtlich nicht gehindert, diese positive Entwicklung in einen dann grundsätzlich vom Ausland aus anzubringenden Antrag auf neuerliche Entscheidung und kürzere Bemessung einzubringen. In diese Richtung weist auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Vgl. zu einer späteren Herabsetzung der Frist auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 am Ende –. Die Bemessung der Frist ist seit der Änderung des § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 vom 22. November 2011 – BGBl. I S. 2258 - nicht mehr in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. "In der Gesamtschau der sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus dem Unionsrecht ergebenden Argumente und der erstmals mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 im Grundsatz eingeführten Höchstfrist von fünf Jahren sind die schützenswerten Interessen des Betroffenen an der Befristung nunmehr in einer Weise aufgewertet, dass vor dem Hintergrund des insoweit offenen Wortlautes des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr angenommen werden kann, der Verwaltung sei ein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre." Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 33 –. Die Bemessung der Frist hat sich daran zu orientieren, " wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss", Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 29 –, damit die Ausweisung die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung erzielt, also prognostisch angenommen werden kann, die die Ausweisung tragende individuelle Wiederholungsgefahr in der Person des Betroffenen werde entfallen sein. Vgl. auch Zeitler/HTK-AuslR/§ 11 AufenthG/zu Abs. 1 Satz 3 bis 7; Anm. 3. Im Interesse gleichmäßiger Verwaltungspraxis und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes erscheint es auch vertretbar zu berücksichtigen, ob Anlass der Ausweisung die Verwirklichung eines Ist-, Regel- oder bloßen Ermessens-Ausweisungsgrundes war. So Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 -. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gibt zudem vor, dass die Frist in der Regel fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung ist nicht zweifelhaft; insbesondere ergäbe sich keine weitere Einschränkung, wenn man Art. 11 der Rückführungsrichtlinie für mangels zureichender Umsetzung ins nationale Recht unmittelbar anwendbar halten und zudem die Ausweisung nach deutschem Recht als "Rückkehrentscheidung" sowie die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der Rückführungsrichtlinie verstehen wollte. Denn Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind durch die Inanspruchnahme der "Opt-Out-Klausel" in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie seitens des deutschen Gesetzgebers dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie entzogen; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rdnr. 90. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 14. Februar 2012 – 1C 7.11 – Rdnr. 34 – dazu ausgeführt: " Im Übrigen dürften sich aus der Richtlinie (das ist die Rückführungsrichtlinie), sofern sie Ausweisungsentscheidungen erfassen sollte, auch keine weitergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbotes ergeben, als sie für die bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gelten." Gemessen an diesen Kriterien hält auch das Gericht derzeit eine Frist von 8 Jahren für rechtmäßig. Zunächst war es nicht von vornherein rechtswidrig, die Frist auf mehr als fünf Jahre zu bestimmen. Denn der Kläger erfüllt mit seiner der Ausweisung zugrunde liegenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren jedenfalls unzweifelhaft die Voraussetzung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten ersten Ausnahme. Das Gericht vermag auch nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 - zu folgen, das als "grobe Orientierung" für eine Ist-Ausweisung sechs, eine Regel-Ausweisung vier und eine Ermessens-Ausweisung zwei Jahre für angemessen halten will. Denn zum einen dürfte eine solche Klassifizierung schon in Ansatz dem ausdrücklichen Gebot der Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG widersprechen und zudem schwerlich damit in Einklang zu bringen sein, dass sogar bei einer nicht auf strafrechtlicher Verurteilung beruhenden Ausweisung mehr als fünf Jahre Sperrfrist nicht ausgeschlossen sind. Der hinter der Ausweisung des Klägers stehende Zweck ist es, ihn durch die Kappung der Legalität seines Aufenthaltes solange vom Bundesgebiet fernzuhalten, bis angenommen werden kann, er werde nicht erneut Straftaten vergleichbarer Bedeutung begehen. Die Einschätzung dieser Gefahr knüpft zunächst an die Erwägungen an, aus denen sich die Ausweisung als solche rechtfertigt; ergänzend ist zu fragen, wann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, der Kläger werde nicht erneut straffällig. Dabei ist von Bedeutung, wie sich der Kläger selbst zu seinen Straftaten stellt und was er für Maßnahmen ergreift, um die ihm innewohnende Gefahr zu minimieren. Insoweit muss dem Kläger dieses Verfahrens erneut entgegengehalten werden, dass er sich mit dem weiteren Leugnen seiner Täterschaft schon von vorneherein den Zugang zu einer etwaigen Aufarbeitung seines Verbrechens verschließt und damit schon im Ansatz verhindert, etwaigen weiteren vergleichbaren Straftaten entgegenzuwirken. Angesichts der allem Anschein nach tiefen Verwurzelung seiner Neigung zu rücksichtslosem Umgang mit Mitmenschen, seines Alters, seiner bisherigen Hartleibigkeit gegenüber den Versuchen der hiesigen Rechtsordnung, ihm das Verwerfliche seines Tuns zu vermitteln und der Schutzbedürftigkeit der von ihm bedrohten Rechtsgüter ist die aktuelle Festsetzung der Sperrfrist auf 8 Jahre völlig angemessen. Als demgegenüber im Ansatz limitierende Faktoren sind die privaten Interessen des Klägers zu berücksichtigen, die hier jedoch in Ermangelung einer eigenen Lebensgrundlage in Gestalt einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz und/oder einer familiären Einbindung von nur geringem Gewicht sind. So wenig, wie der Kläger die bisher 18 Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz deren nahezu durchgängiger Legalität zu nutzen verstanden hat, um sich wirklich zu integrieren, so wenig hart trifft es ihn, vorerst bei seiner Lebensplanung von dem Ansatz ausgehen zu müssen, nach der Ausreise auf zunächst 8 Jahre nicht wieder einreisen zu dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.