Urteil
15 K 4374/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0629.15K4374.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Die Beteiligten streiten um die staatliche Anerkennung der Hochschule für V (V) als Fachhochschule. 2 Als Trägerin einer staatlich anerkannten V soll die Klägerin fungieren, die von ihrer Alleingesellschafterin, der "V1 AG Hochschule für V1" (V1 AG), mit am 29. Januar 2010 notariell beurkundeter Erklärung ihres einzelvertretungsberechtigten Vorstandes, Herrn T, gegründet wurde. Als nach ihrem Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin bestellte die V1 AG mit Gründung der Klägerin Frau N, die zugleich dem Vorstand der V1 AG angehört. 3 Herr T gehörte seit Juni 1996 als Professor ebenso wie Frau N als Professorin seit Januar 2003 bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Dienstverhältnisse zum 31. März 2009 durch Aufhebung bzw. Kündigung der als Bildungseinrichtung staatlich anerkannten "Fachhochschule der X" (X) an, die von der gemeinnützigen "C GmbH" (C gGmbH) getragen wird und auch über einen Standort in C1 verfügt. An diesem Standort leiteten Herr T den Hochschulbereich und Frau N die Abteilung des Studiengangs "Wirtschaftsinformatik". Beide nahmen dort zudem Lehraufgaben wahr. 4 Gegen Herrn T und Frau N erstatteten die beiden Geschäftsführer der gemeinnützigen C. gGmbH, darunter Herr X1, der auch das Amt des Präsidenten der X bekleidet, am 16. Dezember 2008 Strafanzeige wegen Untreue und stellten Strafantrag. 5 Bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung gaben die Anzeigenden seinerzeit im Wesentlichen zu Protokoll der Polizei, die C gGmbH müsse befürchten, dass Herr Dr. T und Frau N im Zusammenhang mit der von ihnen geplanten Gründung einer eigenen Fachhochschule vertragswidrig beabsichtigten, der X Kooperationspartner aus der Wirtschaft abzuwerben. Zudem habe man am Standort der X in C1 sieben zwischen der X und Studierenden geschlossene Studienverträge gefunden, die von den Beschuldigten gezeichnet seien und bei denen das Vertragsdatum jeweils weit vor dem Datum der Studienbewerbung liege. Die sieben Studierenden seien der X sämtlich von der "C2-Akademie" ("C2") aus N1 vermittelt worden, gegenüber der man bereits einmal habe juristisch intervenieren müssen, nachdem sie angeblich versehentlich auf ihrer Internetseite mit einem am Standort der X in C1 nicht zugelassenen Studiengang geworben habe. Außerdem sei man auf Servern der X auf eine allerdings im Ausdruck nicht unterzeichnete Kooperationsvereinbarung zwischen der "C2" und der X gestoßen, nach der die "C2" der X für den Studiengang "Business Administration" mit dem Abschluss "Master of Business Administration" Studierende habe zuführen sollen. Die X verfüge aber weder über eine Akkreditierung für einen solchen Studiengang noch seien in diesem Zusammenhang zu Gunsten der X verbuchte Einnahmen zu finden. Desweiteren habe man Dateien mit Verträgen über ein kostenpflichtiges "Einstufungsstudium" gefunden, das die X nicht anbiete. Ferner gebe es Dateien mit Rechnungen, die unter dem Logo der X als Aussteller ein "Institut der X" auswiesen, das an der X nicht existiere. Die von Herrn T bzw. Frau N gezeichneten Rechnungen wiesen zudem Kontoverbindungen auf, die sich der X nicht zuordnen ließen. Ferner habe man ein von Herrn T gezeichnetes Anschreiben an den Bewerber um eine Dozentenstelle an der X entdeckt, dem eine Anstellung zugesagt werde für den Fall, dass ihm das "Institut der X" zur "Refinanzierung" der Anstellungskosten ein Beratungshonorar in Höhe von 10.000,00 Euro berechnen könne. Schließlich habe man von Herrn T gezeichnete Reisekostenabrechnungen der Firmen "N2" und "Institut für N3" gefunden. 6 Im Rahmen des daraufhin gegen Herrn T und Frau N eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 000 Js 000/08 ließen sich durch die Staatsanwaltschaft L die Konten, die auf den der Strafanzeige beigefügten Schriftstücken genannt waren, zuordnen dem "Institut für N3 GmbH" (N3 GmbH) mit Herrn T und Frau N als Geschäftsführern sowie der unter anderem von Herrn T und Frau N sowie Herrn P, dem Leiter der Abteilung des Studiengangs "Betriebswirtschaft" am Standort der X in C1, gegründeten Gesellschaft Bürgerlichen Rechts "Institut der X" und der "N2 GmbH" (N2 GmbH). Vertraglich bestimmter Zweck aller drei Gesellschaften war im Wesentlichen übereinstimmend das Anbieten von Fort, Aus und Weiterbildungsseminaren sowie die Durchführung von Beratertätigkeiten und die Abwicklung von Forschungsprojekten. 7 Unter dem 15. Mai 2009 übersandte der Präsident der X der Staatsanwaltschaft L den Bericht vom 31. Januar 2009 zum Ergebnis einer bei einer Sozietät von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern unter anderem von der C gGmbH in Auftrag gegebenen "Sonderprüfung zur Feststellung von vorgenommenen dolosen Handlungen der Leitung der X C1" im Zeitraum bis zum 17.12.2008. Ausweislich des Berichts, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte die auf Veranlassung der Auftraggeber zum 30. Januar 2009 eingestellte Prüfung unter anderem Hinweise darauf ergeben, dass in einer Vielzahl von Fällen Studierende als Quereinsteiger unter Aufnahme von Gebührenzahlungen in den Bachelorstudiengang "Business Administration International Management" der X aufgenommen worden waren, nachdem sie an überwiegend unter Nutzung von Ressourcen der X durchgeführten "Einstufungsstudiengängen", "Qualifizierungsmaßnahmen" oder "studienvorbereitenden Seminaren" des "Instituts der X" teilgenommen und hierfür Teilnahmeentgelte auf Konten der N2 GmbH oder der N3 GmbH entrichtet hatten. Zudem bestehe der Verdacht, dass Herr T und Frau N Studieninteressenten, die ihnen die "C2" vermitteltet habe, gegen Zahlung einer "Kopfpauschale" an der X ein kompaktes Bachelor-Studium von nur 12 Monaten Dauer als Voraussetzung für ein späteres MBA-Studium ermöglicht hätten. Außerdem seien in den Unterlagen der N2 GmbH Zahlungseingänge zu verzeichnen, die vermutlich der vertraglich vereinbarten teilweisen Refinanzierung der Lehrvergütung eines Dozenten der X dienten. Zudem gebe es unter der Bezeichnung "X – Institut der X" ausgestellte und von Herrn T gezeichnete Rechnungen an Dritte, in denen der N3 GmbH bzw. der N2 GmbH zugehörige Kontoverbindungen genannt seien. 8 Am 18. Mai 2009 schloss die X mit der N2 GmbH und der N3 GmbH sowie Herrn T, Frau N und Herrn P eine Vereinbarung, die festhält, dass zwar keine private Inanspruchnahme räumlicher und organisatorischer Ressourcen der X durch Herrn T, Frau N und Herrn P habe festgestellt werden können, wohl aber eine Nutzung solcher Ressourcen durch die vorbezeichneten Gesellschaften, für die als angemessenes Entgelt eine Zahlung der N2 GmbH und der N3 GmbH an die X in Höhe von 220.000 Euro festgelegt werde. Der Betrag beinhalte auch etwaige Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Zuordnung von Kostenstellen. Einigkeit bestehe darüber, dass mit der Zahlung des Betrages sämtliche gegenseitigen Ansprüche zwischen der X einerseits und den Gesellschaften andererseits abschließend geregelt und ausgeglichen seien und zwar abgesehen von arbeitsvertraglichen Forderungen auch soweit es etwaige Ansprüche im Verhältnis zu Herrn T, Frau N und Herrn P betreffe. Fragen nach den kritisierten Geschäftsvorgängen werde man dahingehend beantworten, dass die Zusammenarbeit in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden sei. 9 Bezug nehmend auf die vorgenannten Vereinbarung vom 18. Mai 2009 teilte die X der Staatsanwaltschaft L unter dem 22. Mai 2009 mit, dass die X die in der Vereinbarung genannten Beträge erhalten habe, weshalb die "... Angelegenheit (...) für die X und die für sie handelnden Personen abschließend erledigt ..." sei. 10 Unter Hinweis auf diese Erklärung der X und die am 18. Mai 2009 geschlossene Vereinbarung wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für Herrn T und Frau N mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 ebenfalls an die Staatsanwaltschaft L und beantragten die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. 11 Begründend führten sie unter anderem aus, Anlass für die Gründung der N2 GmbH und der N3 GmbH sei das Bestreben gewesen, dem in den Jahren 2004 und 2005 zu verzeichnenden Trend rückläufiger Studienanfängerzahlen an der X entgegenzuwirken, indem man geeignete, jedoch noch nicht ausreichend qualifizierte Studieninteressierte über Qualifikationsmaßnahmen auf die Einstufungsprüfung und damit auf eine Aufnahme des Studiums an der X habe vorbereiten wollen. In der Zeit zwischen 2005 und Januar 2009 seien von der N2 GmbH und der N3 GmbH insgesamt 207 Studieninteressierte ausgebildet worden, von denen die 178 erfolgreich Qualifizierten sämtlich der X zugeführt worden seien, was der Fachhochschule Studienbeiträge in Höhe von 3,8 Millionen Euro eingebracht habe. Mithin sei der X durch die Tätigkeit der N2 GmbH und der N3 GmbH kein Nachteil entstanden. Dies gelte auch in Bezug auf die weiteren zur Anzeige gebrachten Sachverhalte. Einzuräumen sei aber, dass man in Bezug auf die Verwendung des Logos der X durch die Gesellschaften eine konsequentere Abgrenzung hätte vornehmen sollen, worauf künftig geachtet werde. 12 Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. August 2009 für Herrn T und Frau N der Staatsanwaltschaft L gegenüber die Erfüllung der mit der X getroffenen Zahlungsvereinbarung vom 18. Mai 2009 angezeigt hatten, stellte die Staatsanwaltschaft L das Verfahren mit amtsrichterlicher Zustimmung unter dem 21. September 2009 gemäß § 153a StPO vorläufig ein. Nachdem Herr T und Frau N den mit der Verfahrenseinstellung verbundenen Auflagen zur Zahlung von 25.000,00 Euro bzw. 20.000,00 Euro an gemeinnützige Einrichtungen nachgekommen waren, stellte die Staatsanwaltschaft L das Ermittlungsverfahren unter dem 8. Oktober 2009 schließlich endgültig ein. 13 Am 9. November 2010 erstattete ein ehemaliger Student der X (X2) bei der Staatsanwaltschaft N1 I (000 Js 000000/10) Strafanzeige gegen Herrn C3 sowie Herrn T und Frau N wegen Betruges und Untreue. Erläuternd gab er im Wesentlichen an, von den Beschuldigten sei im Jahr 2007 der Name der X genutzt worden, um für den Bachelor-Studiengang "Business Administration International Management" zu werben. Ohne Vertretungsbefugnis seien gegen hohe Provisionszahlungen Studienverträge zum Erhalt des Bachelorabschlusses an der X geschlossen worden, obwohl den Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass die Studierenden selbst bei Erfüllung der vertraglich vorgesehenen Studienleistungen das Studium an der X regulär nicht mit einem solchen Abschluss hätten beenden können. 14 Dem durch Herrn C3 für die "C2" als Vermittler im Jahr 2007 im Internet beworbenen und von ihm und weiteren sechs Studieninteressierten angenommenen Studienangebot habe ein auf Berufstätige zugeschnittenes Studienkonzept für ein verkürztes Bachelorstudium an der X ohne Einstufungsprüfung zu Grunde gelegen mit einem für Ende 2008 avisierten Studienabschluss. Ein zwischen ihm und dem "Institut der X" geschlossener, für das Institut durch Herrn T sowie Frau N gezeichneter und auf den 30. September 2007 datierter Vertrag über ein "Einstufungsstudium" habe ein vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 dauerndes "Studienvorbereitendes Seminar" in den Räumen der X C1 vorgesehen, dessen Kosten nach § 2 des Vertrages die "C2" habe tragen sollen. Vertraglich bestimmtes Ziel der Maßnahme, über deren erfolgreichen Abschluss ein Zertifikat habe ausgestellt werden sollen, sei es gewesen, eine Eingliederung in das zweite Studienjahr des Studiengangs "Betriebswirtschaft / Wirtschaftsinformatik" an der X zu ermöglichen. Sein auf den 20. Dezember 2007 datierter und für die C gGmbH von Herrn T sowie Frau N unterschriebener Vertrag über die Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums an der X in der Fachrichtung "Business Administration International Management" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" habe die Übernahme der Kosten für das Studium durch die "C2" bestimmt. 15 Trotz des Einstufungsstudiums, das alle von der "C2" vermittelten Studienbewerber absolviert hätten, seien der X für diesen Personenkreis zur Einstufung in ein höheres Fachsemester des Bachelorstudiengangs offenbar gefälschte und von der Hochschule deshalb zwischenzeitlich auch annullierte Prüfungsergebnisse vorgelegt worden. Zudem habe die X ihm mit Schreiben vom 17. März 2009 mitgeteilt, dass die von ihm während des Studiums im Jahr 2008 dort belegten Lehrveranstaltungen in der Studienordnung der Hochschule nicht vorgesehen gewesen seien. Nicht nur ihm, sondern auch den übrigen durch die "C2" vermittelten Studierenden habe die X – wie deren Schreiben vom 20. Juni 2009 zu entnehmen sei deswegen im Jahr 2009 den Studienabschluss unter Hinweis darauf verweigert, dass es ihnen schon an den Voraussetzungen für die Aufnahme des Bachelorstudiums gefehlt habe. Ihnen allen seien zudem die Ergebnisse der Einstufungsprüfungen und sämtlicher Leistungsüberprüfungen aus dem Studium aberkannt worden. Dabei handele es sich um die Bewertung von vier Hausarbeiten sowie vier unter Aufsicht von Herrn T und Frau N sowie weiteren Professoren angefertigten Klausuren. 16 Im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge (L1) gab ein weiterer ehemals an der X Studierender in dem durch die Staatsanwaltschaft N1 I geführten Ermittlungsverfahren im Wesentlichen an, vermittelt durch die "C2" habe er zunächst an dem J (J) in T1 studiert. Der dort avisierte Studienabschluss sei entgegen der Vermittlungszusage der "C2" indes in Deutschland nicht anerkennungsfähig gewesen. Deshalb habe er Mitte 2008 das Angebot von Herrn C3 über ein Studium an der X angenommen. Das Anschreiben der X vom 20. Juni 2009 über die Annullierung der zu seiner Einstufungsprüfung gehörigen Klausuren könne er inhaltlich nicht nachvollziehen, weil er an einer Einstufungsprüfung nicht teilgenommen habe. Das Ergebnis seiner Bachelorarbeit sowie der während des Studiums geschriebenen Klausuren und der angefertigten Hausarbeiten habe die X ihm ebenfalls aberkannt. 17 In dem Ermittlungsverfahren ferner jeweils als Zeugen vernommen sagten drei weitere ehemalige Studierende der X (L2, M, I) im Kern übereinstimmend aus, das dortige Studium sei ihnen durch die "C2" als Ersatz dafür vermittelt worden, dass das durch diese Agentur zunächst am J in T1 aufgenommene Studium nicht mit einem auch in Deutschland anerkannten Abschluss habe beendet werden können. Die X habe später alle während des Studiums erbrachten Prüfungsleistungen für ungültig erklärt. 18 Anlässlich seiner Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft N1 I verwies der Präsident der X in dem dortigen Ermittlungsverfahren im Wesentlichen auf seine gegenüber der Staatsanwaltschaft L im Verfahren 000 Js 000/08 bereits aktenkundig gemachten Angaben. Ferner legte er ein an das (heutige) Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) ehemals Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtetes Schreiben vom 23. September 2010 vor, in dem er diesem im Wesentlichen mitgeteilt hatte, dass nach den Erkenntnissen der X die von der "C2" an die Hochschule vermittelten Studierenden von Herrn T und Frau N unter Verstoß gegen die Einstufungsprüfungsordnung der X in ein höheres Fachsemester des Bachelorstudiengangs "Business Administration" mit dem Schwerpunkt "International Management" aufgenommen worden seien. Als Einstufungsprüfung dokumentiert seien jeweils fünf Klausuren und eine mündlich erbrachte Prüfungsleistung, die sämtlich entweder von Herrn T oder Frau N oder aber von Mitgliedern ihrer jeweiligen Familie bewertet worden sein sollen. In seiner Sitzung vom 13. Mai 2009 habe der Prüfungsausschuss beschlossen, die Ergebnisse dieser Prüfungen sämtlich für ungültig zu erklären und wegen der deshalb unwirksamen Einstufung in den Studiengang auch die nachfolgend im Studium erzielten Prüfungsergebnisse zu annullieren. Denn keine der Einstufungsprüfungen sei vom Prüfungsamt der X organisiert und verwaltet worden. Zudem lägen die zugehörigen Klausuren nur in einer auf dem Computer erstellten Form vor, die weder eine Trennung zwischen Aufgabenstellung und Prüfungsleistung erkennen lasse noch die von den Prüflingen geforderte Eigenleistung. Ferner sei entgegen den Vorgaben der Einstufungsprüfungsordnung der X keine der schriftlich und mündlich erbrachten Prüfungsleistungen von einem Zweitprüfer bewertet worden. Auch fehle allen Studierenden ein auf das Ergebnis ihrer Einstufungsprüfung Bezug nehmender Bescheid der X über die Zulassung zum Studium. 19 Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft N1 I regten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für Herrn T und Frau N die Einstellung auch des dort geführten Ermittlungsverfahrens an, nahmen begründend Bezug auf ihren Vortrag gegenüber der Staatsanwaltschaft L in dem dortigen Ermittlungsverfahren 000 Js 000/08 und führten zudem unter anderem aus, die Studierenden der "C2" seien in das 5. Trimester des 9-trimestrigen Studienganges Betriebswirtschaft aufgenommen worden. Dies habe der Prüfungsausschuss hinsichtlich des Anzeigenerstatters mit Blick auf das von ihm an der M1 Universität N1 bereits erfolgreich abgelegte Vordiplom entschieden. Für die übrigen sechs der durch die "C2" vermittelten Studierenden habe der Prüfungsausschuss deren an dem J in T1 in dem dortigen MBA-Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen als qualitativ und quantitativ über den Anforderungen der Einstufungsprüfungsordnung der X liegend bewertet. Herrn T und Frau N seien "... die Prüfungsaufgaben der J zur Prüfung zur Verfügung gestellt ..." worden. "... Die Prüfung [(...) sc.: sei] von den Studierenden an dem J erbracht und im Nachgang elektronisch der X übermittelt und alsdann dort als gleichwertig zur X-Einstufungsprüfung archiviert ..." worden. Mitglieder des Prüfungsausschusses seien Herr T und Frau N damals nicht gewesen. Das Angebot eines verkürzten Bachelorstudiums sei nicht nur an der X gängige Praxis. 20 Das Ermittlungsverfahren 000 Js 000000/10 stellte die Staatsanwaltschaft N1 I Ende Oktober 2011 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. 21 Bereits unter dem 23. Dezember 2008 hatte die V1 AG vertreten durch Herrn T dem MIWF ein Konzept zur Gründung der V als privater und staatlich anerkannter Fachhochschule vorgelegt. Es schrieb der von Herrn T, Frau N und Herrn X3 als einem weiteren Aktionär gegründeten V1 AG die Aufgabe zu, eine GmbH zur Hochschulgründung zu finanzieren, und wies die vorbenannten Gründungsaktionäre der V1 AG als bei Aufnahme des Hochschulbetriebes zur Verfügung stehendes Lehrpersonal aus. Entsprechende Angaben enthielt das dem MIWF später von Herrn X3 vorgelegte und überarbeitete Konzept vom 27. Januar 2009. 22 Nachdem das MIWF zuvor der "L3" (L3) zu Händen Herrn X3 in seiner Eigenschaft als deren Vorstandsvorsitzender mit Schreiben vom 5. Februar 2009 mitgeteilt hatte, es gebe keine grundlegenden Bedenken gegen das Konzept zur Errichtung der Hochschule, weshalb die Akkreditierungsphase eingeleitet werden könne, setzte die X das MIWF Mitte März 2009 schriftlich von dem gegen Herrn T und Frau N durch die Staatsanwaltschaft L eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis und wies desweiteren darauf hin, dass den Genannten gegenüber auch der Verdacht bestehe, Studierenden in einem Bachelorstudiengang Prüfungen ohne akkreditierungsgerechte Durchführung der zugehörigen Module abgenommen zu haben. 23 Nach der im Juni 2009 unter Auflagen erfolgten Akkreditierung des Masterstudiengangs "Business Administration" und der Bachelorstudiengänge "Wirtschaftsinformatik" und "Betriebswirtschaft" beantragte die V1 AG durch Herrn X3 bei dem MIWF unter dem 25. September 2009 die staatliche Anerkennung der V. Nach den Antragsunterlagen sollte die (damals noch zu gründende) Klägerin als Trägergesellschaft der V fungieren. Die dem Antrag u. a. beigefügte Denominationsliste wies keine namentlich benannten Personen als an die Hochschule zu berufendes Lehrpersonal mehr aus. 24 Unter dem 13. November 2009 schrieb das MIWF an die L3 zu Händen Herrn X3 und teilte unter Bezugnahme auf ein mit diesem tags zuvor geführtes Gespräch mit, dass es nach der Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten die weitere Prüfung des Anerkennungsantrages abhängig mache von dem dauerhaften Verzicht auf eine Beschäftigung von Herrn T und Frau N und zwar auf der Ebene der Trägergesellschaft ebenso wie haupt oder nebenberuflich im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich einer künftigen Fachhochschule. Denn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen belegten Unregelmäßigkeiten im Kernbereich der mit der erstrebten Anerkennung zu übertragenden Ausbildungsbefugnis. Hierauf ließ die V1 AG das MIWF am 25. November 2009 wissen, Herr T und Frau N seien vorbehaltlich des Ergebnisses einer abschließenden Überprüfung der gegen sie strafrechtlich erhobenen Vorwürfe bereit, auf eine Tätigkeit für die (Klägerin als) Trägergesellschaft zu verzichten. 25 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 an die V1 AG bat das MIWF um Klarstellung, in wessen Namen der Anerkennungsantrag gestellt sei und forderte die V1 AG auf anzugeben, ob die Klägerin bereits gegründet sei und gegebenenfalls ihre Gesellschafter und die bestellten Geschäftsführer zu benennen. Ferner wies es darauf hin, dass der von der Klägerin geforderte Verzicht auf eine Beschäftigung von Herrn T und Frau N unwiderruflich, unbedingt und unbefristet erklärt werden müsse. 26 Ausweislich eines Aktenvermerks über ein am 12. Januar 2010 geführtes Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der V1 AG, dessen Stellvertreter sowie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wies das MIWF darauf hin, dass sich ausweislich der Erkenntnisse aus dem zwischenzeitlich eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der Verdacht erhärtet habe, Herr T und Frau N hätten Gelder veruntreut und gegen hochschulrechtliche Bestimmungen verstoßen. Deshalb werde an der Forderung nach einem Verzicht der Klägerin auf eine Beschäftigung von Herrn T und Frau N festgehalten. 27 Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem MIWF mit, die V1 AG habe als Alleingesellschafterin der Klägerin deren Gesellschaftsvertrag am 29. Januar 2010 notariell beurkunden lassen und Frau N zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Klägerin bestellt. Da mit der Klägerin eine Kapitalgesellschaft das Anerkennungsverfahren betreibe und Trägerin der anzuerkennenden V sei, fehle es an einer rechtlichen Grundlage dafür, die Fortführung des Antragsverfahrens von der Nichtbeschäftigung bestimmter Personen abhängig zu machen. Im Übrigen verletze der geforderte Beschäftigungsverzicht sie in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und bedeute für Herrn T und Frau N einen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit. Diesen könne ausweislich der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L und angesichts der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO weder ein strafrechtlich relevantes noch ein hochschulrechtlich bedeutsames Fehlverhalten zur Last gelegt werden. 28 Die Staatsanwaltschaft L habe keine abschließende Feststellung über einen durch Herrn T und Frau N zu Lasten der X verursachten konkreten Vermögensschaden getroffen. Ihnen sei auch hochschulrechtlich nichts vorzuwerfen. Studienabschlüsse unter Verkürzung der Regelstudienzeit biete die X ebenso wie andere Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen an. Dies sei nach den Prüfungsordnungen zulässig, weil damit die Möglichkeit eröffnet werde, Studienzeiten sowie Studien und Prüfungsleistungen anzurechnen. Hiervon abweichende Vereinbarungen seien von Herrn T und Frau N auch nicht mit Studieninteressenten getroffen worden, die der X durch die "C2" aus N1 vermittelt worden seien. Die X habe sie nach Maßgabe ihrer Einstufungsprüfungsordnung aufgenommen und in akkreditierten Studiengängen unterrichtet. Die Einstufungsprüfungen dieser Studierenden und ihre studienbegleitenden Prüfungen seien ohne Beteiligung von Herrn T und Frau N durch den Prüfungsausschuss unter Vorsitz von P abgenommen worden. 29 Mit Bescheid vom 2. Juni 2010, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Juni 2010 zugestellt, lehnte das MIWF das Anerkennungsgesuch ab und setzte zugleich die für diese Amtshandlung zu entrichtende Gebühr auf 4.200,00 Euro fest. 30 Zur Begründung seiner in der Sache getroffenen Entscheidung führte das MIWF aus, die hochschulrechtlichen Vorgaben für die Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Fachhochschule erfülle der Antrag nicht, da die Klägerin nicht gewillt sei, auf eine Beschäftigung von Herrn T und Frau N zu verzichten. Mit der staatlichen Anerkennung einer Bildungseinrichtung gehe die Übertragung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse an die Fachhochschule einher. Dies bedinge die Bereitschaft der Leitung einer solchen Hochschule, sich an bestehende Vorschriften zu halten. Dies sei bei Herrn T und Frau N nicht der Fall. Das ihnen zur Last zu legende Verhalten stehe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an einer staatlich anerkannten Hochschule. Über die im Verwaltungsverfahren diesbezüglich bereits erörterten Sachverhalte hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass Herr T und Frau N an den Einstufungsprüfungen der durch die "C2" vermittelten Studieninteressenten beteiligt gewesen seien, dessen Ergebnisse die X zwischenzeitlich wegen Verfahrens und Formfehlern aufgehoben habe. 31 Bei der Festsetzung der Gebühr sei der mit der Sachentscheidung verbundene, ganz erhebliche Aufwand zu berücksichtigen gewesen. 32 Die Klägerin hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben. 33 Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung der V als Fachhochschule zu. An welcher der für eine Anerkennung gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen es fehlen solle, lasse der Versagungsbescheid nicht erkennen. Das geltende Hochschulrecht biete für die behördliche Begründung der Versagungsentscheidung jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt. Die Anerkennungsvorschrift stelle entsprechend der konzeptionellen Trennung von Hochschule und deren Trägergesellschaft überhaupt keine Anforderungen an die Personen, die in einer die Hochschule tragenden Gesellschaft beschäftigt seien, sondern nur an das Lehrpersonal der Hochschuleinrichtung. Herr T und Frau N erfüllten indes die hochschulrechtlichen Vorgaben für eine Professorentätigkeit und zwar ungeachtet der Tatsache, dass hierzu im Bereich der privaten Hochschuleinrichtungen die allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht zählten. Mithin sei gegen eine Tätigkeit von Herrn T und Frau N auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erst recht nichts einzuwenden. Außerdem gebe es hinsichtlich des Lehrpersonals der V bislang auch keinerlei Personalentscheidungen. Das zur ihrer Gründung vorgelegte Konzept sehe die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse durch Herrn T und Frau N nicht vor. 34 Abgesehen davon verkenne die Entscheidung des MIWF, dass angesichts der Verfahrenseinstellungen nach § 153a Abs. 1 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO die Unschuldsvermutung fortgelte. Deshalb dürften die seitens der Staatsanwaltschaften L und N1 in die Ermittlungen einbezogenen Sachverhalte, die zudem teils unvollständig und teils nicht zutreffend ermittelt worden seien, im Anerkennungsverfahren Herrn T und Frau N nicht zur Last gelegt werden. Damit sei es ermessensfehlerhaft, dass das MIWF in die angegriffene Entscheidung nicht eingestellt habe, dass in den Ermittlungsverfahren Tatvorwürfe entkräftet worden seien, die X keinen Schaden erlitten und das Handeln von Herrn T und Frau N stets im Einklang mit dem maßgeblichen Recht gestanden und dem Wohle der X gedient habe. 35 Verkannt habe das MIWF insbesondere auch, dass die Akquise der durch die "C2" vermittelten Studieninteressenten in Kenntnis und mit Billigung der Fachhochschulkonferenz erfolgt sei und die Verantwortung für die ihnen abgenommenen Einstufungsprüfungen ausschließlich bei P gelegen habe. Entgegen dem wiederum nicht auf eigenen Ermittlungen beruhenden Vorhalt des MIWF sei auch die Studieneinstufung dieser Studieninteressenten rechtmäßig erfolgt. Die "... Prüfungen zur Einstufungsprüfung ([sc.: seien]...) nach den Vorgaben und unter Kontrolle der X in N1 bzw. von den Studenten bereits während ihres Studiums an der J in T1 (...) er-bracht ..." und dabei die "... Prüfungsaufgaben Test (...) von Herrn C3 per schreibgeschütztem Datenträger zur Verfügung gestellt und an der X korrigiert ..." worden. Hierbei sei "... die Erstkorrektur durch Dozenten der J bzw. der C2 im Rahmen des seinerzeitigen Master-Studienganges, die Zweitkorrektur an der X ..." erfolgt, und zwar "... sowohl durch Herrn T als auch Frau N ...". Rechtlich zu beanstanden sei dabei nicht, dass "... Prüfungsleistungen auch von Frau L4 sowie Herrn N4 abgenommen ..." worden seien, weil "... Frau L4 (...) über viele Jahre hinweg mit der Abnahme von Prüfungsleistungen betraut ..." gewesen sei und "... umfassende sachliche und wissenschaftliche Kontrollen durchgeführt und sämtliche Praxisberichte aus dem Lehrbereich korrigiert ..." habe und "... Herr N4 als langjähriger Lehrbeauftragter an der X (...) über Jahre hinweg sowohl als Erst als auch als Zweitkorrektor tätig ..." gewesen sei. 36 Nicht in seine Ermessensentscheidung eingestellt habe das MIWF schließlich, dass die X den Studierenden, die von der angeblich rechtswidrig abgenommenen Einstufungsprüfungen betroffen gewesen seien, trotz der Annullierung der Ergebnisse ihrer Einstufungsprüfungen die Fortsetzung des Studiums bei ihr angeboten habe. 37 Der Ablehnungsbescheid sei im Übrigen, weil unverhältnismäßig, selbst dann ermessensfehlerhaft, wenn man unterstelle, dass die persönliche Eignung der Personen auf der Geschäftsführungsebene zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erstrebte Anerkennungsentscheidung zähle. Deren Erfüllung lasse sich durch das gegenüber einer Versagungsentscheidung mildere Mittel einer Befristung der Anerkennung oder aber einer mit Auflagen verbundenen Anerkennungsentscheidung bzw. durch die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen sicherstellen. 38 Schließlich sei auch die Gebührenentscheidung rechtswidrig. Der Ansatz der Höchstgebühr für die getroffene Entscheidung könne nicht mit einem erheblichen Aufwand für die Sachentscheidung gerechtfertigt werden, weil das MIWF keinerlei eigene Ermittlungen angestellt und das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. 39 Die Klägerin beantragt, 40 den Ablehnungsbescheid des (heutigen) Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 aufzuheben 41 und 42 das beklagte Land zu verpflichten, 43 die "V Hochschule für V" als Fachhochschule staatlich anzuerkennen, 44 hilfsweise 45 ihren Antrag vom 24. Februar 2010 auf staatliche Anerkennung der "V Hochschule für V" als Fachhochschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 46 Das beklagte Land beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Es ist der Auffassung, die Versagung der staatlichen Anerkennung sei rechtmäßig. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, in Würdigung aller insoweit maßgeblichen Tatsachen sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht die Gewähr für einen den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Betrieb einer Fachhochschule biete. Die hochschulrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen bezweckten im Interesse der Studierenden und zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in einen ordnungsgemäßen und zuverlässigen Hochschulbetrieb, einen Forschungs und Lehrbetrieb an nichtstaatlichen Hochschulen sicherzustellen, der demjenigen an staatlichen Hochschulen entspreche. Die Gewähr hierfür müsse, wenn denn die Hochschule und deren Träger voneinander verschieden seien, die Hochschulleitung ebenso bieten wie der Träger der Hochschule selbst. Handele es sich bei diesem um eine Kapitalgesellschaft, sei diesbezüglich auf die für sie handelnden Personen abzustellen. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen erfülle weder Frau N als Geschäftsführerin der Klägerin noch Herr T als Vorstandvorsitzender der Alleingesellschafterin der Klägerin. 49 Zwar gelte nicht nur im Falle des § 170 Abs. 2 StPO, sondern auch bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO zu Gunsten der Beschuldigten die Unschuldsvermutung mit der Folge, dass deren Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden dürfe. Dem MIWF sei es indes rechtlich nicht verwehrt, die Einstellung des zu Lasten von Herrn T und Frau N geführten Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO als Indiz für die Richtigkeit der gegen sie strafrechtlich erhobenen Vorwürfe in die Prüfung des Anerkennungsantrages einzustellen. Die Überzeugung des MIWF, dass die strafrechtlichen Vorhalte zuträfen, weil Herr T und Frau N der X zustehende Gelder anderen Empfängern zugeleitet hätten, beruhe darauf, dass sich das Ministerium nach Einsicht in die Ermittlungsakten deren Inhalt im Rahmen einer eigenen Beweiswürdigung zu eigen gemacht habe. Dies gelte sowohl für die in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen der Staatsanwaltschaften wie auch für deren Würdigung der Beweise und ihre aktenkundige strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts. 50 Ebenso verhalte es sich mit Blick auf die Herrn T und Frau N vorgehaltenen und den Kernbereich hochschulrechtlicher Pflichten betreffenden Verfehlungen. Auch insoweit habe sich das MIWF in Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakten im Anschluss an ein mit dem Präsidenten der X geführtes Gespräch dessen rechtliche Einschätzung als das Ergebnis einer eigenen rechtlichen Würdigung zu eigen gemacht. Fest stehe danach und nach den Zeugenaussagen in den beiden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, dass Studieninteressierte, die die "C2" der X vermittelt habe, in ein höheres Semester des Bachelorstudiengangs "Betriebswirtschaft" aufgenommen worden seien, ohne dass ihre Einstufungsprüfungen der Einstufungsprüfungsordnung der X entsprochen hätten. Die Prüfungen seien sämtlich von Herrn T als dem damaligen Leiter des Standortes C1 der X und seiner Ehegattin, Frau L4, sowie der für Lehrveranstaltungen im Bereich der Betriebswirtschaft zuständigen Frau N bzw. deren Lebensgefährten, Herrn N4, abgenommen worden. Den Prüfungen hafteten gravierende Mängel in Form und Verfahren sowie in der Sache an. So sei an den Prüfungsverfahren das Prüfungsamt der X nicht beteiligt gewesen mit der Folge, dass den Prüflingen auch kein Bescheid über die Zulassung zum Studium erteilt worden sei, der üblicherweise den erfolgreichen Abschluss der Einstufungsprüfung dokumentiere. An den Prüfungen habe zudem der Einstufungsprüfungsordnung zuwider auch kein Zweitprüfer teilgenommen. Der Vortrag einer Zweitkorrektur durch Herrn T und Frau N beschränke sich auf eine unsubstantiierte und zudem aktenwidrige Behauptung. In der Einstufungsprüfung vermeintlich erbrachte schriftliche Prüfungsleistungen gebe es auch nur in Gestalt von Arbeiten an Computern, die mangels einer Trennung zwischen Aufgabenstellung und Bearbeitung die durch die Prüflinge erbrachten Leistungen nicht erkennen ließen. In einer Reihe von Fällen liege zudem der Zeitpunkt des Eingangs der für die Prüfung einer Studienzulassung erforderlichen Bewerbungsunterlagen jeweils nach der Unterzeichnung der jeweiligen Studienverträge durch Herrn T und Frau N. Dies schließe aus, dass die jeweilige Einstufungsprüfung entsprechend den rechtlichen Vorgaben noch vor Studienbeginn bzw. Unterzeichnung des Studienvertrages erfolgt sei. All dies verdeutliche ebenso wie die spätere Annullierung der Prüfungsergebnisse durch die X, dass eine Einstufungsprüfung im Sinne der Prüfungsordnung entweder überhaupt nicht stattgefunden habe oder aber in einer Art und Weise, die mit den maßgeblichen Prüfungsbestimmungen unvereinbar sei. Auch für eine rechtmäßige Einstufung der seitens der "C2" vermittelten Studieninteressierten in den Studienbetrieb der X im Wege der Anerkennung und / oder Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen sei substantiiert nichts dargetan. 51 Herrn T und Frau N sei hochschulrechtlich ferner anzulasten, dass in der Zeit ihrer Tätigkeit für die X sowohl die N2 GmbH und als auch die N3 GmbH, für deren Auftreten beide verantwortlich seien, im Schriftverkehr das offizielle Logo der X unautorisiert verwandt hätten. Nach dem Hochschulgesetz sei diese Firmierung ohne staatliche Anerkennung der privaten Bildungseinrichtung unzulässig, weil sie die Gefahr ihrer Verwechslung mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule begründe, zu der es bei den Teilnehmern der von den Gesellschaften angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen auch gekommen sei. 52 Ferner vertritt das beklagte Land die Ansicht, die Versagungsentscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Einer Anerkennungsentscheidung habe man insbesondere keine Auflage des Inhalts beifügen können, Herrn T und Frau N weder in der Geschäftsführung der Klägerin noch in der Hochschulleitung zu beschäftigen. Denn das zu konstatierende Fehlverhalten von Frau N betreffe die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die begehrte Anerkennungsentscheidung. 53 Auch die festgesetzte Gebühr für den Erlass des Ablehnungsbescheides sei der Höhe nach rechtmäßig. Das maßgebliche Gebührenrecht sehe für die Anerkennung von Hochschulen einen Gebührenrahmen von 2.500,00 Euro bis zu 5.600,00 Euro vor, wobei die Gebühr um ein Viertel zu ermäßigen sei, wenn – wie hier – die begehrte Anerkennung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit versagt werde. Die zu Lasten der Klägerin getroffene Entscheidung habe angesichts der Notwendigkeit, sich mit den Einwänden der Klägerin gegen eine Versagung der Anerkennung auseinanderzusetzen, einen erheblichen Aufwand verursacht, ohne dass Gründe ersichtlich gewesen seien, die Gebühr aus Billigkeit weiter zu ermäßigen. Insbesondere habe das MIWF die Entscheidung in dem Anerkennungsverfahren nicht verzögert. 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie der Staatsanwaltschaft L (000 Js 000/08) und der Staatsanwaltschaft N1 I (000 Js 000000/10) Bezug genommen. 55 Entscheidungsgründe: 56 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 57 Der Haupt wie auch Hilfsantrag sind zwar zulässig. Insbesondere sind das unter anderem in der Hauptsache auf den Erlass einer Anerkennungsentscheidung abzielende Klagebegehren und das hierauf bezogene hilfsweise zur Entscheidung gestellte Neubescheidungsbegehren gerichtlich jeweils in Gestalt einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu verfolgen, weil über die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Bildungseinrichtung als Fachhochschule durch einen Verwaltungsakt entschieden wird. Namentlich entfaltet die Anerkennungsentscheidung als behördliche Maßnahme im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG Regelungswirkung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Denn über die Klagebegehren ist nach Maßgabe von § 70 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geänderten Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) i. V. m. § 72 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV NRW S. 90) geänderten Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) zu befinden, die dem Normkomplex des öffentlichen Rechts angehören, weil das beklagte Land, wie noch zu zeigen sein wird, einer Fachhochschule mit ihrer Anerkennung unter anderem das Recht verleiht, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 73 HG hoheitliche Befugnisse auszuüben. 58 Vgl. zum Ergebnis: Lorenz in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern (Hailbronner/ Geis), Kommentar, Band 1, Stand Juli 2011, zu § 70 HRG Rdnr. 42. 59 Die Klage, die im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag weiter begehrte Aufhebung der Gebührenentscheidung als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ebenfalls statthaft und damit insgesamt zulässig ist, erweist sich als insgesamt nicht begründet. 60 Der angegriffene Bescheid des (heutigen) Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) vom 2. Juni 2010 ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig; der Klägerin steht damit weder der geltend gemachte Vornahmeanspruch zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) noch kann sie die Neubescheidung ihres Anerkennungsantrages verlangen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) oder die Aufhebung der Gebührenentscheidung (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 61 Gemäß § 72 Abs. 1 HG kann das Ministerium auf schriftlichen Antrag (vgl. § 72 Abs. 2 S. 1 HG) eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht, als Fachhochschule anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass die in den Nummern 1 bis 9 des § 72 Abs. 1 HG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 HRG normierten Vorgaben erfüllt sind. 62 Gemessen daran liegt zwar ein Akkreditierungsantrag der Klägerin vor; dieser erfüllt aberbereits den Tatbestand der Anerkennungsvorschrift nicht. 63 Die Bedeutung eines von der Klägerin formwirksam gestellten Anerkennungsantrages im Sinne des § 72 Abs. 2 S. 1 HG ist allerdings nicht schon der Übersendung der Antragsunterlagen beizumessen, die die "V1 AG Hochschule für V1" (V1 AG) dem MIWF mit Schreiben vom 25. September 2009 zur Prüfung der Akkreditierungs-voraussetzungen vorgelegt hat. Denn bei Eingang der Antragsunterlagen im September 2009 war die Klägerin rechtlich noch nicht existent, nachdem die V1 AG diese als ihre Alleingesellschafterin erst mit der am 29. Januar 2010 entsprechend den §§ 2, 3 GmbHG notariell beurkundeten gesellschaftsvertraglichen Erklärung gegründet hat. Zudem war das Antragsschreiben der V1 AG vom 25. September 2009 auch allein durch eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gezeichnet und nicht durch den Vorstand der Gesellschaft, der abgesehen von dem hier offensichtlich nicht gegebenen Sonderfall des § 78 Abs. 1 S. 2 AktG gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 AktG allein befugt ist, für eine Aktiengesellschaft rechtswirksam zu handeln. Die Klägerin selbst hat indes die staatliche Anerkennung der "V Hochschule für V" (V) als Fachhochschule mit dem bei dem MIWF am 26. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2010 beantragt, nachdem in diesem Schreiben unter Vorlage einer Vollmacht der alleinigen Geschäftsführerin der Klägerin und unter inhaltlicher Bezugnahme auf das Gesuch der V1 AG vom 25. September 2009 ausgeführt ist, dass die Klägerin das Anerkennungsverfahren betreibt. 64 Dem Akkreditierungsbegehren der Klägerin hat das MIWF im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Es genügt den gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen schon tatbestandlich nicht mit der Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Akkreditierung zusteht. Nach der Begründung des Akkreditierungsantrages der Klägerin, deren Gegenstand nach § 2 Nr. 1 ihres Gesellschaftsvertrages allein der Betrieb der ihrerseits nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Bildungseinrichtung ist, besteht keine Gewähr im Sinne der §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG dafür, dass die V als Fachhochschule in Übereinstimmung mit dem insoweit maßgeblichen Recht betrieben werden wird. 65 Die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Bildungseinrichtung als Fachhochschule setzt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht nur die Gewähr für ihren Betrieb entsprechend denjenigen hochschulspezifischen Vorgaben voraus, die sich aus den enumerativen Aufzählungen in den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG ergeben. Vielmehr ist die staatliche Akkreditierung bedingt durch die im Anerkennungsverfahren zu verifizierende Erwartung, dass die Bildungseinrichtung in Übereinstimmung mit allen rechtlichen Vorgaben geführt werden wird, die auch für den ordnungsgemäßen Betrieb einer staatlichen Hochschule gelten, es sei denn, die §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG bestimmen etwas anderes. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, das als präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt, 66 vgl. zum Begriff des Genehmigungsvorbehalts in diesem Zusammenhang auch Lorenz in: Hailbronner/Geis, a. a. O., zu § 70 HRG Rdnr. 2, 67 ausgestaltet ist, und zwar auch und gerade in Anbetracht der Tatsache, dass einer nichtstaatlichen Bildungseinrichtung mit ihrer Akkreditierung hoheitliche Befugnisse verliehen werden. 68 Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen gemäß § 75 Abs. 1 Alt. 1 HG nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. Dieser Anerkennungsvorbehalt zu Gunsten des Staates bezweckt den Schutz des öffentlichen Interesses, namentlich des Interesses der Studienbewerber und Studierenden daran, dass eine Bildungseinrichtung, die zwar unter einer solchen Bezeichnung firmiert, aber nicht staatlich ist, gleichwohl befugt und in der Lage ist, Ausbildungen und Abschlüsse zu vermitteln, die denjenigen an staatlichen Hochschuleinrichtungen qualitativ vergleichbar sind. 69 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu dem mit § 75 Abs. 1 HG inhaltlich übereinstimmenden § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW, S. 190), Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 12/4243, S. 209; Preißler in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar (Leuze/Epping), Stand März 2011, zu § 75 HG Rdnr. 2. 70 Dementsprechend nehmen etwa die in § 70 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 HRG i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 HG gesetzlich ausformulierten Anerkennungsbedingungen hinsichtlich der Studienaufnahme, der Ausgestaltung von Studiengängen und Studienabschlüssen sowie der Einstellungsvoraussetzungen für das Lehrpersonal inhaltlich Bezug auf die Bedingungen, die für entsprechende Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten. Ferner hat die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Bildungseinrichtung gemäß § 70 Abs. 3 S. 2 HRG i. V. m. § 73 Abs. 1 HG zur Folge, dass der dort erzielte Studienabschluss ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Hochschulgesetzes ist. Zudem verleiht die staatliche Anerkennung der akkreditierten Hochschule das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen (vgl. § 70 Abs. 3 S. 1 HRG i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 1 HG). Die Gleichstellung der staatlich anerkannten Hochschulen mit staatlichen Hochschuleinrichtungen bewirkt mithin die Teilhabe der staatlich akkreditierten Bildungseinrichtung an dem staatlichen monopolisierten Berechtigungswesen. 71 Vgl. dazu Lorenz in: Hailbronner/Geis, a. a. O., zu § 70 HRG Rdnr. 48 und 51. 72 Auch und gerade anknüpfend an die danach gesetzgeberisch gewollte Vergleichbarkeit der Qualität von Studiengängen, Studienabschlüssen und akademischen Graden an staatlichen Hochschuleinrichtungen einerseits und staatlich anerkannten Hochschuleinrichtungen andererseits erstreckt sich das zu schützende Vertrauen der Öffentlichkeit, namentlich der Studienbewerber und der Studierenden, in die an Hochschulen zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in die in Hochschulprüfungen nachzuweisenden und durch Hochschulgrade ausgewiesenen beruflichen Qualifikationen darauf, dass der Ausbildungsbetrieb einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung in Gänze adäquat dem rechtstreuen Betrieb einer in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschule nicht nur organisiert, sondern auch tatsächlich geführt werden wird. Staatliche Hochschulen sind aber ebenso wie jede andere staatliche Einrichtung den tragenden Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates verpflichtet. Aus diesem Grund hat der Landesgesetzgeber auch darauf verzichtet, die Bestimmung, die vormals in § 3 Abs. 1 S. 1 HG in der Fassung vom 14. März 2000 (GV NRW, S. 190) enthalten war und nach der die Hochschulen im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mitwirken und zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beitragen, in das derzeit geltende Hochschulgesetz zu übernehmen, weil die Vorschrift eine Selbstverständlichkeit ausdrückte. 73 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 19. Juni 2006 zu Artikel 1 § 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 14/2063, S. 137. 74 Die Bildungseinrichtung, die um eine staatliche Anerkennung als Hochschule nachsucht, hat damit über die in § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 HRG i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 9 HG normierten und spezifisch hochschulbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen hinaus entsprechend der dem Anerkennungsrecht immanenten Wertevorgaben stets auch allgemein und umfassend die Gewähr für eine Organisation und den Betrieb der Hochschulausbildung zu bieten, die der Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine staatliche Hochschule im Rahmen der gesamtstaatlichen Ordnung entspricht. 75 Im Ergebnis wohl auch Leuze in: Leuze/Bender, Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG), Kommentar, Stand: Dezember 1998, zu § 114 UG Rdnr. 13. 76 An der danach für eine Akkreditierung gemäß den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG tatbestandlich erforderlichen "Gewährleistung" fehlt es dabei nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Organisation und / oder der Betrieb der Bildungseinrichtung dem maßgeblichen Recht nicht entsprechen wird. Die dem unbestimmten Rechtsbegriff innewohnende Prognoseentscheidung hat vielmehr nach der Ausgestaltung der Akkreditierungsvorschriften und entsprechend dem dargelegten Schutzzweck schon dann gegen eine Anerkennung auszufallen, wenn Tatsachen auch nur die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bildungseinrichtung werde den rechtlichen Vorgaben nicht genügen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 77 Der Gesetzgeber hat das Akkreditierungsrecht durch die §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG mit Anspruchsnormen versehen, deren Tatbestand keine als solche gefassten Versagungsgründe enthält. Die Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs mit der Begründung, dass die Anspruchsvoraussetzungen schon tatbestandlich nicht erfüllt sind, setzt mithin auch nicht die Subsumtion eines behördlich im Verwaltungsverfahren oder im Prozess gerichtlich verifizierten Sachverhaltes unter einen Ausschlussgrund voraus. Die gesetzliche Fassung der Anerkennungsnormen bürdet vielmehr demjenigen, der um die staatliche Akkreditierung einer Bildungseinrichtung nachsucht, die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen auf, die den Schluss erlauben sollen, dass die private Bildungseinrichtung als staatlich anerkannt ordnungsgemäß betrieben werden wird. 78 Vgl. zur Beweislastverteilung und zum Prognosecharakter der Anerkennungsentscheidung auch: Görisch in: Leuze/Epping, a. a. O., zu § 72 HG Rdnr. 21. 79 Verbleiben ernst zunehmende Zweifel hieran, die sich bei vernünftiger Betrachtungsweise aus konkreten Umständen des Einzelfalles ergeben, ist mithin der danach für den Erfolg des Anerkennungsantrages notwendige Nachweis nicht geführt. 80 Solche Zweifel, die eine Teilhabe der von der Klägerin getragenen V an staatlichen Befugnissen im Hochschulbereich rechtlich ausschließen, sind hier zu Lasten der Klägerin zu konstatieren. Die ernsthafte Besorgnis, dass die V nicht entsprechend dem insoweit maßgeblichen Recht betrieben werden wird, ergibt sich aus dem rechtserheblichen Fehlverhalten, das Herrn T und Frau N im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit für die staatlich anerkannte "Fachhochschule der X" (X) anzulasten ist, und zwar sowohl mit Blick darauf, dass diesen beiden im hochschulrechtlichen Sinne unzuverlässigen Personen jeweils ein rechtlich nicht unerheblicher Einfluss auf die Tätigkeit der Klägerin als Trägergesellschaft der V zukommt, wie auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin deren Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer staatlich anerkannten V nicht rechtsverbindlich ausgeschlossen hat. 81 Erfolglos hält die Klägerin dem entgegen, das nordrhein-westfälische Hochschulrecht biete schon keine Handhabe dafür, in die Prüfung der Akkreditierungsvoraussetzungen die Frage nach der Zuverlässigkeit von Beschäftigten der zur Anerkennung gestellten Bildungseinrichtung und / oder ihres Trägers einzubeziehen. Allerdings enthält das Akkreditierungsrecht im Land Nordrhein-Westfalen keine explizite Regelung darüber, dass und welchem persönlichen Anforderungsprofil Beschäftigte der zur Anerkennung gestellten privaten Bildungseinrichtung und / oder ihres Trägers zu genügen haben. Ebenso wenig bestimmt das insoweit maßgebliche Recht ausdrücklich, dass die juristische Person, die eine zur staatlichen Anerkennung gestellte private Bildungseinrichtung trägt, für die Gewährleistungen rechtlich einzustehen hat, die für eine Akkreditierung nach den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG erforderlich sind. 82 Gleichwohl kommt beiden Aspekten im Anerkennungsverfahren eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der staatlichen Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung. 83 Das Vertrauen der Öffentlichkeit, insbesondere der Studienbewerber und der Studierenden, in einen qualitativen Standard von Ausbildung und Bildungsabschlüssen an einer staatlich anerkannten Hochschule, der – wie ihr übriger Betrieb – mit demjenigen an einer staatlichen Hochschule vergleichbar ist, ist mit der gebotenen Effektivität allein durch ein Akkreditierungsverfahren zu schützen, das alle Faktoren in den Blick nimmt, von denen ein Betrieb der Ausbildungsstätte im Einklang mit dem hierfür einschlägigem Recht tatsächlich maßgeblich abhängt. Zu diesen Faktoren zählen notwendig nicht nur Konzepte, Organisationsstrukturen und hochschul(prüfungs)rechtliche Regelungswerke, die den nach den §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG notwendigen Gewährleistungen formal Rechnung tragen. Da das durch das Anerkennungsverfahren zu schützende Vertrauen maßgeblich an den Betrieb der Bildungseinrichtung selbst anknüpft, ist für eine Akkreditierung nicht minder bedeutsam die Erwartung, dass die rechtlichen Vorgaben in der Rechtswirklichkeit auch tatsächlich beachtet werden, und zwar sowohl jeweils innerhalb der Bildungseinrichtung und ihres Trägers als auch zwischen ihnen. Dabei ist diese Erwartung begriffsnotwendig auch und gerade an diejenigen Personen zu richten, die auf den Betrieb der Bildungseinrichtung selbst und / oder ihren Träger einen nicht unmaßgeblichen Einfluss ausüben (können). 84 Mithin scheidet die staatliche Anerkennung einer privaten Bildungseinrichtung als Hochschule bereits tatbestandlich nicht nur dann aus, wenn Umstände, die in der Bildungseinrichtung und / oder in dem die Bildungseinrichtung tragenden Rechtssubjekt wurzeln, die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Betrieb der Bildungseinrichtung werde den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, sondern auch dann, wenn Umstände, die in der Sphäre dort beschäftigter Personen liegen, eben diese Besorgnis rechtfertigen. Eine lediglich deklaratorische Bedeutung ist deshalb auch den diesbezüglich einschlägigen Regelungen in den hochschulrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländern beizumessen, wie etwa § 123 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 378), der bestimmt, dass die staatliche Anerkennung einer nicht in der Trägerschaft des Landes Berlin stehenden Hochschule nur erteilt werden darf, wenn die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen. 85 Dieses damit rechtsgrundsätzliche Postulat beansprucht erst Recht Geltung, wenn wie hier die Klägerin die Trägergesellschaft einer zur staatlichen Anerkennung gestellten privaten Bildungseinrichtung beabsichtigt, ihren bereits durch die Finanzierung gegebenen und damit faktisch erheblichen Einfluss auf den Betrieb der (Fach)Hochschule darüberhinaus normativ auf die personelle Besetzung der die (Fach)Hochschule leitenden Organe zu erstrecken. So sieht etwa der dem Akkreditierungsantrag durch die Klägerin beigefügte Entwurf einer Grundordnung der V (GO V) vor, dass die Klägerin nicht nur für die finanzielle Ausstattung der Fachhochschule zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GO V), sondern nach § 2 Abs. 1 GO V auch den Kanzler sowie den Präsidenten der Fachhochschule bestellt, der seinerseits gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 GO V die die Fachbereiche leitenden Dekane ernennt. Mit dem Recht, die wichtigsten Personalstellen der Fachhochschule unmittelbar selbst zu besetzen bzw. durch diese Besetzung auf Personalentscheidung innerhalb der Fachhochschule mittelbar einzuwirken, ist für die Klägerin und die für sie handelnden Personen jedenfalls faktisch die Möglichkeit verbunden, über die Auswahl von Personal auf den Betrieb der Fachhochschule einzuwirken, obwohl § 1 Abs. 1 S. 2 GO V vorsieht, dass die inhaltliche und fachliche Ausgestaltung der Fachhochschule deren Mitgliedern obliegt. 86 Zählt damit auch die Zuverlässigkeit von Personen, die nicht unerheblichen Einfluss auf den Betrieb der Trägergesellschaften und / oder der Bildungseinrichtung haben (können), zu den tatbestandlichen Anerkennungsvoraussetzungen, ist hier die ernsthafte Besorgnis gerechtfertigt, dass die V nicht im Einklang mit dem maßgeblichen Recht betrieben werden wird. 87 Denn Herr T als Vorstandsvorsitzender der als Alleingesellschafterin der Klägerin fungierenden V1 AG und Frau N als weiteres Vorstandmitglied der V1 AG und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin sind angesichts ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellungen und Befugnisse in der Lage, rechtlich und tatsächlich nicht unerheblich Einfluss auf den Betrieb der V zu nehmen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Geschicke der V als einer staatlich anerkannten Fachhochschule, weil die Klägerin eine Beschäftigung dieser beider Personen in der Lehre und / oder in Leitungsfunktionen der V nicht ausgeschlossen hat, obwohl ihnen die für derartige Betätigungen hier akkreditierungsrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. 88 Anlass, Herrn T und Frau N die im Akkreditierungsverfahren erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen, besteht ungeachtet einer Reihe anderer Umstände, die einen solchen Schluss möglicherweise ebenfalls rechtfertigen könnten, jedenfalls weil Herr T und Frau N während ihrer Lehrtätigkeit für die X nicht nur wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften über die Aufnahme des Studiums an dieser Hochschule und die dort geltenden prüfungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch sonst in gravierendem Umfang rechtserheblich zum Nachteil der Studierenden dieser Hochschule und der Hochschule selbst gehandelt haben. Dieses Verhalten, das geeignet ist, dem schutzwürdigen Vertrauen der Öffentlichkeit in den rechtstreuen Betrieb einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung nachhaltig zu schaden, rechtfertigt die Befürchtung, dass eine staatlich akkreditierte V nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG und den im Übrigen rechtlich zu stellenden Anforderungen betrieben werden würde. 89 Der Sachverhalt, der die Feststellung der akkreditierungsrechtlichen Unzuverlässigkeit von Herrn T und Frau N trägt, steht dabei zur Überzeugung der Kammer bereits nach Lage der Akten fest. Die Entscheidung über das Klagebegehren bedurfte daher vorab keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, und zwar weder von Amts wegen noch entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Klägerin. Die ihre Unzuverlässigkeit begründenden Umstände ergeben sich sämtlich bereits aus den Einlassungen von Herrn T und Frau N in den gegen sie geführten Strafverfahren sowie ihren weiteren, von der Klägerin zur Begründung der Klage vorgetragenen Angaben. 90 Zu deren Verwertung ist die Kammer rechtlich auch insoweit befugt, als der damit für die Entscheidung über das Klagebegehren erhebliche Sachverhalt bereits Gegenstand derjenigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war, die die Staatsanwaltschaften L und N1 I gegen Herrn T und Frau N geführt und nach § 153a StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt haben. Zwar hindert etwa die Zustimmung des Beschuldigten zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO und die anschließende Einstellung des Strafverfahrens Verwaltungsbehörden und Gerichte daran, allein deswegen ihren Entscheidungen als erwiesen zu Grunde zu legen. Sie bleiben indes im Hinblick auf den im Verwaltungsverfahren (vgl. § 24 VwVfG NRW) und im Verwaltungsprozess (vgl. § 86 VwGO) geltenden Amtsermittlungsgrundsatz befugt und verpflichtet, die Erkenntnisse aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und / oder einem sich gegebenenfalls anschließenden Strafverfahren im Hinblick auf ihre Bedeutung für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen zu unterziehen. 91 Vgl. zur Verfahrenseinstellung § 153a Abs. 2 StPO etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Januar 1991, 1 BvR 1326/90, juris Rdnr. 21. 92 Für eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gilt im Ergebnis nichts anderes. 93 Nach den vorbezeichneten Erklärungen von Herrn T und Frau N steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie während ihrer Tätigkeit für die X in mindestens sechs Fällen zusammenwirkend und unter bewusster Missachtung des Hochschulrechts, der Prüfungsbestimmungen der X sowie wesentlicher Grundsätze des Prüfungsrechts namentlich unter Vorstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot, die Chancengleichheit zu wahren daran mitgewirkt haben, den von der "C2" im Jahr 2007 vermittelten Studieninteressenten rechtswidrig die Aufnahme des Studiums an der staatlich anerkannten X in einem höheren Trimester zu ermöglichen, und hierbei aus wirtschaftlichem Eigennutz zum Nachteil der wirtschaftlichen Interessen sowohl der X als auch der Studierenden gehandelt haben. 94 Offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls inwieweit der im Vergleich zu den Schilderungen von Herrn T und Frau N in einzelnen Details abweichende Vortrag des beklagten Landes zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Einstufungsprüfungen in seinem Schriftsatz vom 15. April 2011 zutrifft, nach der der Studieneinstufung Prüfungsleistungen der Studieninteressenten zu Grunde lagen, die als solche nicht zu verifizieren sind und wenn überhaupt unter Beteiligung von Herrn T und Frau N allenfalls unter Verstoß gegen die maßgeblichen Prüfungsbestimmungen bewertet worden sein sollen. Denn das von Herrn T und Frau N selbst umschriebene Procedere der Einstufung ist auch nicht ansatzweise vom Hochschulrecht und der "Einstufungsprüfungsordnung für die Studiengänge der Fachhochschule der X" vom 20. August 2007 (EPO) gedeckt und deshalb als grob rechtswidrig einzustufen. 95 Ausweislich ihres Verteidigungsvorbringens in den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, namentlich nach der Darstellung in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2011 gerichtet an die Staatsanwaltschaft N1 I im dortigen Strafverfahren 000 Js 000000/10, sind sechs der von der "C2" vermittelten Studieninteressenten (C4, I, L1, L5, L2 und M) in den Bachelor-Studiengang "Business Administration International Management" eingestuft worden nach Maßgabe der Studien und Prüfungsleistungen, die sie zuvor an dem privaten J (J) in T1 erbracht hatten. Die Studienunterlagen des J seien dabei Herrn T und Frau N in "... Absprache mit Herrn C3 .." zur Verfügung gestellt und die "... elektronisch der X übermittelt(en) ..." Prüfungsleistungen "... dort als gleichwertig zur X Einstufungsprüfung archiviert ..." worden, nachdem der "... Prüfungsausschuss der X (...) sich diese angesehen und festgestellt ..." habe, dass die Prüfungen "... a) auf Master Level, also auf einem höheren Level als für einen Bachelor Studierende üblich, b) in einem drei bis vierfach höheren Umfang als in der Einstufungsprüfungsordnung der X vorgesehen erbracht ..." worden seien. 96 Einen, soweit hier von Interesse, in den Kernaussagen identischen Vortrag enthält auch die Begründung der Klage. Namentlich nach der Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2012 sollen die "... Prüfungen zur Einstufungsprüfung (...) nach den Vorgaben und unter Kontrolle der X in N1 bzw. von den Studenten bereits während ihres Studiums an der J in T1 (...) erbracht ..." und dabei die "... Prüfungsaufgaben Test (...) von Herrn C3 per schreibgeschütztem Datenträger zur Verfügung gestellt und an der X korrigiert ..." worden sein, wobei "... die Erstkorrektur durch Dozenten der J bzw. der C2 im Rahmen des seinerzeitigen Master-Studienganges, die Zweitkorrektur an der X ..." erfolgt sei, und zwar "... sowohl durch Herrn T als auch Frau N ...". Rechtlich zu beanstanden sei dabei nicht, dass "... Prüfungsleistungen auch von Frau L4 sowie Herrn N4 abgenommen ..." worden seien, weil "... Frau L4 (...) über viele Jahre hinweg mit der Abnahme von Prüfungsleistungen betraut ..." gewesen sei und "... umfassende sachliche und wissenschaftliche Kontrollen durchgeführt und sämtliche Praxisberichte aus dem Lehrbereich korrigiert ..." habe und "... Herr N4 als langjähriger Lehrbeauftragter an der X (...) über Jahre hinweg sowohl als Erst als auch als Zweitkorrektor tätig ..." gewesen sei. 97 Die Einstufung der von dem J kommenden Studieninteressenten der "C2" auf dem Weg, den Herr T und Frau N im Strafverfahren bezeichnet haben und den sie durch die Klägerin zur Begründung der Klage haben vortragen lassen, ist gekennzeichnet durch eine grobe und bewusste Missachtung hochschul und prüfungsrechtlicher Rechtsvorschriften und prüfungsrechtlicher Grundsätze. Den damaligen Einstufungsentscheidungen fehlte offensichtlich jedwede Rechtsgrundlage. 98 Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 EPO setzt nämlich die Zulassung zur Einstufungsprüfung zwingend eine schriftliche Bewerbung voraus, in deren Folge der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Beratungsgespräch einlädt mit dem Ziel, diese in die Lage zu versetzen, ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend die Fachgebiete auszuwählen, in denen sie geprüft werden wollen, und um mit ihnen gegebenenfalls einen Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen zu erörtern (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 Hs. 2 EPO). Über die Meldung zur Einstufungsprüfung, die nach der Beratung unter Angabe der für die Fachprüfung oder eine Anrechnung ausgewählten Fachgebiete bzw. Module zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 3 EPO), entscheidet der für den angestrebten Studiengang gebildete Prüfungsausschuss (§ 4 Abs. 1 S. 1 EPO). In dem von ihm zu erlassenden Zulassungsbescheid hat dieser gemäß § 4 Abs. 3 EPO den Studiengang und gegebenenfalls die Studienrichtung zu benennen, für den die Einstufungsprüfung gilt, sowie ferner etwaige auf den angestrebten Studiengang bezogene Zulassungsbeschränkungen hinsichtlich einzelner Fachsemester und die einzelnen Prüfungen der Einstufungsprüfung sowie die festgelegten Prüfungsgebiete und die Prüferinnen und Prüfer. Die Einstufungsprüfung, deren Prüfungsleistungen in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 EPO), hat dabei aus mindestens einer Klausur und einem Kolloquium zu bestehen (§ 5 Abs. 3 S. 1 EPO). Das nach § 5 Abs. 6 S. 1 EPO auf die Ergebnisse einer Klausurarbeit zu beziehende Kolloquium ist gemäß § 5 Abs. 6 S. 2 EPO von den beiden Prüfern als mündliche Prüfung durchzuführen. Nach § 8 S. 1 EPO ist über das Ergebnis der Einstufungsprüfung eine Bescheinigung auszustellen, in der jede Studienleistung aufgeführt wird, die nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung als erbracht gilt, und die gemäß § 8 S. 2 EPO die Noten derjenigen Prüfungsleistungen benennt, die nach Maßgabe der Prüfungsordnung des angestrebten Studiengangs erbracht oder angerechnet worden sind. 99 Nach der Schilderung zu den Prüfungsabläufen durch Herrn T und Frau N mangelte es den vorbezeichneten rechtlichen Vorgaben zuwider bei Abschluss der Studienverträge mit den von dem J kommenden Studieninteressenten jeweils nicht nur an ihrer Bewerbung, Beratung und Meldung zu einer Einstufungsprüfung, sondern darüberhinaus auch jeweils an deren Zulassung zur Einstufungsprüfung durch den Prüfungsausschuss mit einer Bezeichnung der einzelnen Prüfungen der Einstufungsprüfung sowie einer Festlegung der Prüfungsgebiete sowie der Prüferinnen und Prüfer. Ferner fehlt es an der Durchführung von Einstufungsprüfungen und an der Ausstellung von Bescheinigungen, die das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ausweisen. Da Herr T und Frau N nach ihren eigenen Angaben aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch nicht Mitglied der die Einstufungsprüfung abnehmenden Prüfungskommission gewesen sind, fehlte es Beiden wie im Übrigen wohl auch Frau L4 und Herrn N4 ersichtlich an jedweder hochschul und prüfungsrechtlichen Befugnis, im Rahmen der Einstufungsprüfung (vorgeblich) erbrachte Prüfungsleistungen zu bewerten. Ebenso von den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften ganz offensichtlich nicht gedeckt ist die von Herrn T und Frau N ferner offenbar vertretene Rechtsauffassung, dass sich die (vorgeblich) zwecks Ablegen einer Einstufungsprüfung an der X angefertigten Prüfungsleistungen in Übereinstimmung mit dem Hochschulrecht und den Vorgaben der Einstufungsprüfung einer rechtsverbindlichen "Erstkorrektur" durch Dozenten einer ausländischen Hochschule (J) oder gar privater Institutionen ("C2") unterziehen ließen und diese auch befugt seien, die zugehörigen Prüfungsaufgaben zu erstellen. 100 Dass es aus den vorstehend genannten Gründen für die Aufnahme der von dem J kommenden Studieninteressenten in ein höheres Trimester an der X an jedwedem Rechtsgrund fehlte, hätten Herrn T in seiner Eigenschaft als Leiter des Hochschulbereichs am Standort C1 und Frau N in ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung des Studiengangs "Wirtschaftsinformatik" angesichts ihrer herausgehobenen Positionen in der Verwaltung der X und den damit verbundenen Verantwortlichkeiten nicht nur erkennen können und müssen. Vielmehr war Beiden offenbar auch bewusst, dass die Studieninteressenten ihre für eine Studieneinstufung in Betracht kommenden "Vorleistungen" an dem J als einer privaten Bildungseinrichtung erbracht hatten und deshalb für sie die Zugangsvoraussetzungen zu einem Studium an der X in einem bestimmten Studienabschnitt auch nur durch eine erfolgreich abgelegte Einstufungsprüfung und nicht etwa durch eine bloße "Anrechnung von Prüfungsleistungen" zu schaffen waren. Herrn T und Frau N war nämlich ersichtlich geläufig, dass die Einstufungsprüfungsordnung der X in Übereinstimmung mit den hochschulgesetzlichen Vorgaben differenzierend nach der Herkunft der Vorbildungsnachweise zwischen dem Erfordernis einer Einstufungsprüfung (§§ 49 Abs. 11 S. 1, S. 2 HG, 1 S. 1 EPO) einerseits und der Möglichkeit einer Anrechnung von Prüfungsleistungen (§§ 63 Abs. 2 HG, 3 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 EPO) andererseits unterschied. Auch dies folgt aus ihren Einlassungen in den Strafverfahren. 101 Danach war Herrn T und Frau N nämlich zum Einen bekannt, dass das Motiv der Studieninteressenten für einen Wechsel vom J an die X ihre nach Beginn der Ausbildung in T1 gewonnene Erkenntnis gewesen ist, dass dort erbrachte Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes nicht anrechnungsfähig sind. Zum Anderen wussten sie, dass im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 EPO Grundlage einer "Anrechnungsentscheidung" nur eine an einer staatlichen Hochschule erbrachte Prüfungsleistung sein konnte und deshalb die am J als privater Bildungseinrichtung erbrachten "Vorleistungen" mit Blick auf eine beabsichtigte Aufnahme eines Studiums an der X in einem entsprechenden Studienabschnitt nur als "in anderer Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten" (vgl. § 1 S. 1 EPO) in Betracht kamen, die wiederum zwecks einer Studieneinstufung durch eine Einstufungsprüfung nachzuweisen waren. Das ergibt sich ebenfalls aus dem schon erwähnten Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft N1 I, in dem Herr T und Frau N haben ausführen lassen, dass der Anzeigenerstatter in diesem Strafverfahren "... ein ordnungsgemäßes Diplom der LMU N1 vorlegen ..." konnte, welches es nach den Feststellungen des Prüfungsausschusses "... legitimiert(e), den Geschädigten in ein höheres Semester einzugruppieren ...". 102 Mit den vorbezeichneten Verstößen gegen das Einstufungsprüfungsrecht haben Herr T und Frau N nicht nur prüfungsrechtliche Grundsätze, sondern auch das hochschulweite Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) aller Studierenden und Studieninteressenten nachhaltig missachtet. Sie haben zudem für die X mit den vom J kommenden Studieninteressenten Studienverträge für das Studium in der Fachrichtung "Business Administration International Management" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" im Wissen darum geschlossen, dass die hierfür rechtlich erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und deshalb die X aus Rechtsgründen gehindert war, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, nämlich den Studierenden den rechtmäßigen Erwerb eines Studienabschlusses zu ermöglichen. Die Vertragsabschlüsse waren deshalb nicht nur geeignet, die Reputation der X als staatlich anerkannte Hochschule in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Sie gefährdeten vielmehr ernsthaft auch die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der beiden Vertragsparteien. Während der vertraglich vereinbarten Pflicht der Studierenden, an die X "Studiengebühren" zu entrichten, keine der Hochschule rechtlich mögliche Leistung als Äquivalent gegenüber stand und für die Studierenden objektiv zu befürchten war, dass jedweder Aufwand für das Studium mit Blick auf den erstrebten berufsqualifizierten Abschluss nutzlos war, lief die X selbst Gefahr, wegen schuldhafter Verletzung der ihr studienvertraglich obliegenden Pflichten gegebenenfalls Regressforderungen der Studierenden ausgesetzt zu werden. 103 Das Herrn T und Frau N danach ungeachtet seiner strafrechtlichen Relevanz jedenfalls hochschulrechtlich anzulastende, von kollusivem Zusammenwirken und teils offensichtlichem Missbrauch des einschlägigen Rechts geprägte Verhalten wiegt um so schwerer, als Herr T als damaliger Leiter des Standortes C1 der X und Frau N als seinerzeitige Leiterin der Studienabteilung "Wirtschaftsinformatik" nicht nur jeweils Lehraufgaben inne hatten, sondern beide in herausgehobener Position auch den Hochschulstandort repräsentierten und Verantwortung auf seiner Führungsebene trugen. Im Rahmen der hier zu entscheidenden Akkreditierungsfragen entlastet es dabei weder Herrn T noch Frau N, wenn wie sie geltend machen die Leitung der X die vorbezeichneten Umstände neben anderem nur deshalb zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht haben sollte, um die Gründung der staatlich anerkannten V als für sie wirtschaftlich nachteilig zu verhindern. Ein solches Motiv für die Strafanzeige änderte an der Rechtswidrigkeit der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte nichts. Ebenso wenig wäre zu Gunsten von Herrn T und Frau N zu berücksichtigen, wenn ihre Einlassung zutreffen sollte, dass andere seinerzeit für den Betrieb der X Verantwortliche um die vorbezeichneten Rechtsverstöße gewusst oder sogar an ihnen mitgewirkt haben sollen. Die Einlassung belegt vielmehr, dass Herrn T und Frau N jedwedes Bewusstsein dafür fehlt, dass es zu den ureigensten Pflichten eines jeden Lehrenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung Lehrenden zählt, die eigene Tätigkeit stringent an den hochschul und prüfungsrechtlichen Bestimmungen auszurichten und notfalls durch Einschaltung der Dienstaufsicht nachhaltig auch auf deren Beachtung durch Dritte hinzuwirken. 104 Abgesehen von den vorbezeichneten hochschul und prüfungsrechtlichen Verfehlungen haben Herr T und Frau N mit der Akquise der Studieninteressenten der "C2" auch zumindest mittelbar eigene wirtschaftliche Interessen zum Nachteil der Studierenden und der X unter weitergehender Missachtung des Hochschulrechts verfolgt. 105 Obwohl nach ihrer vorstehend wiedergegebenen Einlassung in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N1 I die Einstufung der Studierwilligen in ein höheres Trimester eines betriebswirtschaftlichen Studiums an der X schon angesichts ihrer an dem J erbrachten Prüfungsleistungen gerechtfertigt gewesen sein soll, schlossen Herr T und Frau N nämlich für das "Institut der X" und damit eine der Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, an der sie als Gesellschafter beteiligt waren, jedenfalls mit einem Teil dieser Studieninteressenten Verträge über ein gebührenpflichtiges (vgl. § 2 der Verträge) "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar". Dahinstehen kann, ob diese Ausbildungsverträge im Einzelfall der Vorbereitung auf eine Studieneinstufung in ein (höheres) Trimester dienen sollten, das selbst nach dem Ergebnis der vermeintlichen Einstufungsprüfung nicht in Betracht kam. Denn die Verträge haben auch für sich genommen einen teilweise offensichtlich irreführenden und / oder rechtswidrigen Inhalt. Namentlich gilt dies für das in § 3 vertraglich bestimmten Ziel, "... eine Eingliederung in das 2. Studienjahr an der X zu ermöglichen ...", verbunden mit der den Studieninteressenten in § 7 S. 1 der Verträge einerseits gegebenen Zusage, dass sie "... nach erfolgreichem Abschluss des Einstufungsstudiums ein Zertifikat der X mit Angabe der Fächer und den Prüfungsergebnissen ..." erhalten, und dem in § 7 S. 1 der Verträge andererseits gegebenen Hinweis, dass, sollten "... alle Fächer mit mindestens ausreichend 4,0 bewertet worden sein, (...) eine Eingliederung in den 3. Theorieblock des regulären X Studiums möglich ..." sei. 106 Dabei verstößt die Firmierung der privaten Gesellschaften als "Institut der X" schon für sich genommen gegen § 75 Abs. 1 HG, der es privaten Bildungseinrichtungen unter anderem untersagt, sich ohne staatliche Anerkennung im Rechtsverkehr als Fachhochschule zu bezeichnen. Dem Schutzzweck der Norm entsprechend ist es nämlich damit privaten Bildungseinrichtungen hochschulrechtlich auch untersagt, sich rechtsgrundlos als organisatorischer Teil einer staatlichen anerkannten Fachhochschule zu bezeichnen. 107 Im Übrigen war die Firmierung der privaten Gesellschaften als "Institut der X" aber jedenfalls geeignet, wenn nicht sogar dazu bestimmt, den eigentlichen Charakter dieser Vertragspartei als Privatrechtssubjekt zu verschleiern und den rechtsfehlerhaften Eindruck zu erwecken, bei dem Institut handele es sich um eine Einrichtung der X. Zudem musste die vorbezeichnete Vertragsgestaltung bei objektiver Betrachtung seines Inhalts bei den Studieninteressenten den rechtsfehlerhaften Eindruck erwecken, der Erfolg einer Ausbildung am "Institut der X" (als einer in Wirklichkeit privaten Bildungseinrichtung) könne rechtmäßig mit einem Zertifikat der X als staatlich anerkannter Hochschule abschließen. Außerdem ist § 7 S. 2 der Verträge bei objektiver Betrachtung, wenn nicht wiederum sogar darauf abzielend, so aber doch zumindest geeignet, bei den Studieninteressenten den weiter rechtsirrigen Eindruck zu erwecken, das Abschlusszertifikat könne bereits für sich genommen die Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums an der X in einem höheren Trimester erfüllen. 108 Angesichts dessen gingen ebenso wie mit den geschlossenen Studienverträgen auch mit dem Abschluss der Verträge über ein "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar" mit Blick auf die irreführenden und / oder rechtswidrigen Vertragsinhalte ernsthafte Gefahren sowohl für die Reputation der X als staatlich anerkannte Hochschule in der Öffentlichkeit als auch für wirtschaftliche und auch sonstige Interessen der Studienbewerber und der X einher. 109 Ob sich Herr T und Frau N infolge der von ihnen zu verantwortenden Ausgestaltung der Verträge zugleich (unmittelbar) persönlich bereichert haben, kann dabei offen bleiben. Selbst wenn dies entsprechend ihrem Vorbringen in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht der Fall gewesen sein sollte, so steht doch fest, dass sie angesichts ihrer Gesellschafterstellung ein nachhaltiges Interesse an einer wirtschaftlich erfolgreichen Betätigung des "Instituts der X" hatten. Diesem Eigeninteresse haben Herr T und Frau N rechtlich schutzwürdige Belange Dritter systematisch untergeordnet. Denn die von ihnen geschlossenen Verträge über ein "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar" legten den Studieninteressenten die Pflicht auf, an das "Institut der X" Studiengebühren zu entrichten, ohne dass das Institut die hierfür vertraglich bestimmte Gegenleistung rechtmäßig hätte erbingen können. Mithin begründeten die Vertragsabschlüsse auch hier für die Studieninteressierten die Gefahr, dass sich jede Investition in das "Einstufungsstudium / Studienvorbereitendes Seminar" letztlich als nicht nur finanziell nutzlos erweisen würde. 110 Dass Herr T und Frau N in mittelbarem Eigeninteresse die finanziellen Belange von privaten und im Bildungsbereich tätigen Firmen, für deren Leitung sie als Gesellschafter und Geschäftsführer rechtlich Verantwortung getragen haben, zumindest auch unter Einsatz rechtswidriger Mittel verfolgt haben, belegt nicht zuletzt die Tatsache, dass diese Firmen für ihre privaten Bildungsveranstaltungen räumliche und organisatorische Ressourcen der X ehemals rechtsgrundlos in Anspruch genommen haben. Das der X in diesem Zusammenhang rechtswidrig vorenthaltene Nutzungsentgelt hat dabei als ersparte Aufwendung nicht nur das Vermögen der Firmen gemehrt, sondern war zumindest indirekt auch den wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer dienlich. Nicht vertieft zu werden braucht dabei, ob und inwieweit dies auch für die Tätigkeit der "Institut der X" GbR gilt, weil es jedenfalls mit Blick auf die N2 GmbH und die N3 GmbH feststeht, zu deren Gesellschaftern und Geschäftsführern Herr T und Frau N ebenfalls zählten. 111 Dies ergibt sich aus der bezeichnenderweise erst aus Anlass der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft L getroffenen Vereinbarung vom 18. Mai 2009 zwischen (unter anderem) Herrn T und Frau N sowie der N2 GmbH und der N3 GmbH einerseits und der X andererseits. Danach haben über Jahre hinweg die "... N2 GmbH und das N3 GmbH (...) im Rahmen ihrer Tätigkeit Ressourcen der X in Anspruch genommen ..." und sich verpflichtet, zum Ausgleich aller hierdurch bedingten Ansprüche 220.000,00 Euro als "... angemessenes Nutzungsentgelt ..." nachträglich an die X zu zahlen. 112 Der Verneinung der Akkreditierungsvoraussetzungen mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dieses Ergebnis verletze sie selbst in ihrem Recht aus Artikel 14 Abs. 1 GG und komme in seinen Folgen einem gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG verfassungswidrigen "Berufsverbot" für Herrn T und Frau N gleich. 113 Eine Verletzung der Klägerin in einer Gewährleistung des Artikel 14 Abs. 1 GG scheidet aus. Dies gilt schon deshalb, weil ihre durch die Ablehnungsentscheidung vorliegend allenfalls betroffenen Erwerbschancen nicht zu den durch die Grundrechtnorm geschützten Rechtspositionen eines (hier zudem möglicherweise überhaupt noch nicht) eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes zählt. 114 Mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 12 Abs. 1 GG kann hier insbesondere offen bleiben, welche der in Rede stehende Tätigkeiten von Herrn T und Frau N als Berufe dem Schutzbereich unterfallen könnten. Rechtlich unerheblich ist auch, ob die Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 70 Abs. 1 HRG, 72 Abs. 1 HG mit dem Zuverlässigkeitserfordernis überhaupt einen unmittelbar berufsrechtlichen Charakter besitzen oder aber wenigstens mit Blick auf die tatsächlichen Folgen einer Verneinung der Zuverlässigkeit geeignet sind, das durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheitsrecht unmittelbar zu beeinträchtigen. 115 Vgl. zum Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 22, 180 ff. 116 Ebenso wenig bedarf die Frage einer Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich die Klägerin als juristische Person zur Durchsetzung von ihr selbst in Anspruch genommener Rechte auf Freiheitsrechte Dritter berufen kann. Denn auch wenn wie hier unbestimmte Rechtsbegriffe im Lichte grundrechtlicher Gewährleistungen auszulegen und anzuwenden sind, 117 vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, BVerfGE E 82, 209 ff., 118 verkennt die Klägerin mit der Rüge einer Verletzung des Artikel 12 Abs. 1 GG jedenfalls, dass die Berufsfreiheit durch Artikel 12 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet ist. Vielmehr unterliegt nach Artikel 12 Abs. 1 S. 2 GG nicht nur die Freiheit der Berufsausübung, sondern auch die der Berufswahl, 119 vgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, a. a. O., 120 der Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Selbst wenn der dem Akkreditierungsrecht immanenten Forderung nach der Zuverlässigkeit solcher Personen, denen ein nicht unmaßgeblicher Einfluss auf die Tätigkeit der Trägergesellschaft und / oder der Bildungseinrichtung zukommt, die hier allein ernstlich in Betracht zu ziehende Bedeutung einer Berufswahlregelung in Gestalt subjektiver Zulassungsbeschränkungen beizumessen wäre, begegnete dies keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Solche Zugangsvoraussetzungen sind zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, 121 vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, 1 BvR 569/62, BVerfGE, 21, 173, 122 zu denen das staatliche Hochschulwesen ohne Zweifel zählt. Abgesehen davon bleibt es Herrn T und Frau N rechtlich wie tatsächlich unbenommen, auch wenn sie im hochschulrechtlichen Sinne als unzuverlässig anzusehen sind, Bildungseinrichtungen in privater Trägerschaft zu gründen, zu betreiben, sich an ihnen beteiligen und / oder in solchen Bildungseinrichtungen eine Lehrtätigkeit auszuüben. 123 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist es schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass das MIWF davon abgesehen hat, die Ablehnung des Akkreditierungsbegehrens durch eine Anerkennungsentscheidung verbunden mit der Auflage abzuwenden, Herrn T und Frau N von jedweder Mitwirkung in der Bildungseinrichtung und in deren Trägergesellschaft auszuschließen. 124 Gemäß § 72 Abs. 2 S. 2 HG kann die Anerkennung befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der in § 72 Abs. 1 Abs. 1 HG genannten Anerkennungsvoraussetzungen dienen. Dass das Ministerium von dem ihm damit eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht im Sinne des § 114 S. 1 VwGO rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung erweist sich vielmehr als allein rechtmäßig. 125 Mit der Berufung auf einen Ermessensfehler der vorbezeichneten Art verstößt die Klägerin schon gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des "venire contra factum proprium", nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren explizit betont hat, ebenso wenig wie die V1 AG bereit zu sein, auf eine "... Beschäftigung von Frau N und Herrn T sowohl im wissenschaftlichen als insbesondere auch im kaufmännischen Bereich der Hochschule zu verzichten ....". Bereits aus diesem Grund war eine Auflage (§§ 72 Abs. 2 S. 2 HG, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) nicht im Sinne des bei der Ausübung von Ermessen behördlich zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 40 VwVfG NRW) gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Abgesehen davon verkennt der Einwand der Klägerin aber auch, dass ihr zu Lasten von Herrn T und Frau N rechtmäßig kein Beschäftigungsverbot hätte auferlegt werden können, weil einer solchen Anordnung bereits rechtskonstruktiv der Sicherungszweck einer Auflage nicht zukommt. Sie hätte nämlich nicht der Wahrung der Anerkennungsvoraussetzungen gedient, sondern dem Anerkennungsbegehren (teilweise) die Grundlage entzogen. Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, wer denn auf Seiten der Trägerin der V in die verantwortlichen Positionen von Herrn T und Frau N hätte einrücken sollen. Die im Anerkennungsverfahren gebotene Überprüfung der hochschulrechtlichen Zuverlässigkeit der handelnden Personen wäre mithin unmöglich. 126 Fehlt es nach allem schon tatbestandlich an den Akkreditierungsvoraussetzungen steht der Klägerin auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Anerkennungsantrages nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 127 Schließlich ist auch die Klage gegen die Gebührenentscheidung des MIWF nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Juni 2010 ist insoweit ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 128 Die mit 4.200,00 Euro festgesetzte Gebühr für die Ablehnung des Anerkennungsantrages findet dem Grunde und der Höhe nach ihre Rechtfertigung in § 82 Abs. 3 S. 1 und S. 2 HG i. V. m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWF NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV NRW, S. 2) nebst Nr. 1.1 der zugehörigen Anlage und § 15 Abs. 2 Hs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV NRW, S. 296) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NRW, S. 524). Danach ist die für die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule auf einen Betrag zwischen 2.500,00 Euro und 5.600,00 Euro festzusetzende Gebühr unter anderem dann um ein Viertel zu ermäßigen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird; in diesem Fall kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Hs. 2 GebG NRW auch bis zu einem Viertel ermäßigt oder ganz erlassen werden. 129 Gemessen daran hat das MIWF bei der Gebührenfestsetzung den Gebührenrahmen rechtsfehlerfrei ausgeschöpft und die um ein Viertel zu ermäßigende Gebühr ausgehend von einem Gebührenbetrag von 5.600,00 Euro auf nicht weniger als (5.600,00 Euro – [5.600,00 Euro x 1/4]=) 4.200,00 Euro festgesetzt. Der in die Gebührenberechnung eingestellte Ansatz der Höchstgebühr ist mit Blick auf den Aufwand, den die Bearbeitung des Anerkennungsantrages der Klägerin erfordert hat, rechtlich nicht zu beanstanden. In dessen Prüfung hatte das Ministerium nicht nur die Organisation und das Studienangebot des geplanten Hochschulbetriebes einzubeziehen, sondern auch und gerade die Frage, ob die gegen Herrn T und Frau N strafrechtlich erhobenen Vorwürfe akkreditierungsrechtlich relevant sind und den Erlass einer antragsgemäßen Anerkennungsentscheidung rechtlich ausschließen. Hierzu bedurfte es mit Blick auf den diesbezüglich tatsächlich wie rechtlich detaillierten Vortrag der Klägerin neben einer besonders intensiven Auseinandersetzung mit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen diesbezüglich bislang nicht geklärten Rechtsfragen auch der Ermittlung des für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts und zwar nicht zuletzt durch Auswertung der umfangreichen Akten der Staatsanwalt L. 130 Eine weitere Ermäßigung der Gebühr, die gemäß § 15 Abs. 2 Hs. 2 GebG NRW in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden gestellt ist und nur bei Vorliegen von Billigkeitsgründen zu prüfen ist, 131 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984, 3 B 1037/83, juris, 132 musste das MIWF nicht Betracht ziehen, weil für eine solche Entscheidung sprechende Umstände weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich sind. 133 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 709 ZPO. 134 Die Berufung gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).