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Urteil

13 K 556/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Während der Elternzeit ist eine Kündigung nur ausnahmsweise in besonderen Fällen nach § 18 Abs.1 BEEG zulässig. • Ein bloßer Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen reicht grundsätzlich nicht; es müssen objektiv nachvollziehbare und ausreichende Anhaltspunkte für erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen. • Selbst bei Vorliegen eines solchen Verdachts ist zu prüfen, ob vorheriges dulden von Nebentätigkeiten oder sonstige Umstände das Gewicht des Arbeitgebersinteresses mindern. • Bei der behördlichen Entscheidung über die Zulassung der Kündigung ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich und die Verwaltungsbehörde voll nachprüfbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmung zur Kündigung in Elternzeit mangels besonderem Fall • Während der Elternzeit ist eine Kündigung nur ausnahmsweise in besonderen Fällen nach § 18 Abs.1 BEEG zulässig. • Ein bloßer Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen reicht grundsätzlich nicht; es müssen objektiv nachvollziehbare und ausreichende Anhaltspunkte für erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen. • Selbst bei Vorliegen eines solchen Verdachts ist zu prüfen, ob vorheriges dulden von Nebentätigkeiten oder sonstige Umstände das Gewicht des Arbeitgebersinteresses mindern. • Bei der behördlichen Entscheidung über die Zulassung der Kündigung ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich und die Verwaltungsbehörde voll nachprüfbar. Die Klägerin (Arbeitgeberin, eine Musikschule) beantragte, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer in Elternzeit befindlichen Musiklehrerin (Beigeladene) nach § 18 BEEG für zulässig zu erklären. Grundlage waren Vorwürfe, die Lehrerin habe während eines Beschäftigungsverbotes und danach privaten Klavierunterricht gegeben und damit gegen ein Konkurrenzverbot und arbeitsvertragliche Vorgaben verstoßen. Als Indizien wurden u. a. ihre Unterschrift bei Anmeldungen zum Wettbewerb "Jugend musiziert", Beobachtungen ihres Fahrzeugs vor Wohnungen ehemaliger Schüler sowie Aussagen Dritter genannt. Die Bezirksregierung lehnte die Zustimmung ab, weil kein nachgewiesener oder objektiv nachvollziehbarer dringender Verdacht in erforderlichem Umfang festgestellt werden könne. Die Klägerin klagte gegen diesen Bescheid. • Maßgebliche Norm ist § 18 Abs.1 BEEG; eine Kündigung in Elternzeit ist nur bei Vorliegen eines besonderen Falles zulässig. • Ein besonderer Fall erfordert außergewöhnliche Umstände, die das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung die schutzwürdigen Interessen des Elternzeitnehmers überwiegen lassen; dies setzt schwere Dienstpflichtverletzungen oder nachgewiesene strafbare Handlungen oder zumindest objektiv nachvollziehbare, dringende Verdachtsmomente voraus. • Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen (Unterschriften, Beobachtungen, Zeugenaussagen) sind zwar mögliche, aber nicht hinreichend substantiierte Indizien dafür, dass die Beigeladene in erheblichem Umfang gegen Entgelt tätig war; alternative, plausible Erklärungen bestehen. • Zeitliche Aufenthalte der Beigeladenen im Ausland und fehlende konkrete Hinweise auf Umfang, Dauer und Entgeltlichkeit des angeblichen Privatunterrichts sprechen gegen die Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. • Selbst eine Verdachtskündigung setzt objektiv nachvollziehbare und drängende Verdachtsmomente voraus; diese liegen hier nicht vor. • Zudem hat die Klägerin das Verbot von Nebentätigkeiten nicht konsequent durchgesetzt und es gibt Anhaltspunkte, dass private Unterrichtstätigkeiten zuvor zumindest stillschweigend geduldet wurden, was das Gewicht der Kündigungsinteressen mindert. • Da kein besonderer Fall vorliegt, war die Ablehnung der Zustimmung durch die Bezirksregierung rechtmäßig und die Klage daher unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Bezirksregierung durfte die Zustimmung zur Kündigung der in Elternzeit befindlichen Lehrerin nach § 18 Abs.1 BEEG ablehnen, weil die vorgelegten Indizien keinen nachweisbaren oder objektiv nachvollziehbaren dringenden Verdacht einer in erheblichem Umfang entgeltlich ausgeübten Konkurrenztätigkeit ergaben. Zeitliche Umstände (längerer Auslandsaufenthalt) und die fehlende Substantiierung zu Umfang und Bezahlung des angeblichen Privatunterrichts lassen andere, ebenso mögliche Erklärungen zu. Darüber hinaus mindert das frühere nachlässige Verhalten der Klägerin hinsichtlich geduldeter Nebentätigkeiten das Interesse an einer außerordentlichen Aufhebung des Kündigungsschutzes. Damit fehlt der erforderliche besondere Fall im Sinne des § 18 Abs.1 Satz2 BEEG, weshalb die begehrte Zustimmungsentscheidung zu Recht versagt wurde und die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung hat.