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Urteil

27 K 3704/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0626.27K3704.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Die 50-jährige Klägerin ist türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste Ende September/Anfang Oktober 1993 mit einem Visum zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet ein, nachdem ihr heute 54-jähriger türkischer Ehemann, C, bereits im März 1991 und ihre beiden heute 34- und 30-jährigen Töchter S und G im Juli 1993 nach Deutschland gekommen waren. Der Asylantrag des Ehemannes war bereits mit Bescheid vom 3. Juli 1991 abgelehnt worden, der im November 1993 nach Klagerücknahme bestandskräftig wurde. In der Folgezeit wurde der Ehemann zunächst ausländerrechtlich geduldet. 2 Noch im Oktober 1993 stellte die Klägerin für sich und ihre Töchter einen Asylantrag und wurde zur Durchführung des Asylverfahrens der Beklagten zugewiesen. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (früheres Bundesamt) lehnte diesen Asylantrag zunächst mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 ab, wurde aber auf entsprechende Klage mit rechtskräftigem Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Oktober 1998 unter Abweisung im übrigen aufgrund einer exilpolitischen Betätigung der Klägerin als Vorstandsmitglied eines der PKK nahestehenden Ler Vereins zur Feststellung verpflichtet, dass in deren Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damaligen Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) vorliegen (Az.: 21 K 5527/94.A). Dem kann das frühere Bundesamt mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 nach. 3 Bereits am 19. Mai 1996 hatte die Klägerin den gemeinsamen Sohn F zur Welt gebracht, dessen Aufenthalt zunächst ebenfalls lediglich geduldet wurde. 4 Aufgrund obiger Feststellung des früheren Bundesamtes erteilte die Beklagte der Klägerin am 28. Januar 1999 eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 12. Oktober 2011 gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) verlängert wurde. 5 Am 11. Mai 1999 erteilte die Beklagte sodann auch dem Ehemann der Klägerin und am 26. Oktober 1999 nach verspäteterer Vorlage eines entsprechenden Nationalpasses auch dem gemeinsamen Sohn F eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit jeweils verlängert wurden. Am 2. November 2004 erlaubte die Beklagte den Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin fortan nach § 35 Abs. 1 AuslG unbefristet. Mit Wirkung vom 30. Oktober 2008 wurde der Sohn F schließlich eingebürgert. 6 Bereits mit Bescheid vom 13. Mai 2008 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die hinsichtlich der Klägerin getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Anhörung erklärt hatte, dass vorverfolgt aus der Türkei ausgereiste türkische Staatsangehörige im Fall der Rückkehr auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend sicher seien, sondern mit ihrer Festnahme und Misshandlung rechnen müssten. Auf die hiergegen gerichtete Klage, mit der vorgetragenen wurde, dass es trotz zwischenzeitlicher Verbesserungen im politischen System der Türkei an einer nachhaltigen Änderung der Sachlage fehle, die einen Widerruf rechtfertige, hob das erkennende Gericht den Bescheid vom 13. Mai 2008 mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2010 auf (Az.: 20 K 4051/08.A). 7 Auf entsprechenden Antrag vom 17. Februar 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin am 1. Juni 2010 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG. 8 Unter dem 2. Dezember 2010 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Verzicht auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, beantragte die Übertragung der ihr erteilten Niederlassungserlaubnis in ihren Nationalpass und trug hierzu vor: Sie gehe aufgrund der politischen Entwicklung in der Türkei nunmehr davon aus, dass ihr im Fall einer Einreise in die Türkei keine politische Verfolgung mehr drohe. Sie sei derzeit im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG. Sie sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn zusammen. Ihr Ehemann besitze einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Ihr Sohn sei deutscher Staatsangehöriger. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes sei mitzuteilen, dass sie und ihr Ehemann teilzeitbeschäftigt seien. Sie sei jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalls seit August 2010 arbeitsunfähig, beziehe derzeit Krankengeld und müsse im Dezember 2010 erneut operiert werden. Es sei noch nicht absehbar, wann sie geheilt sein werde. Die Familie erhalte ergänzend Arbeitslosengeld II. Sie verfüge über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die Familie über ausreichenden Wohnraum. Neben der Niederlassungserlaubnis verfüge sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG, da ihr Ehemann seit mehr als vier Jahren und sie selbst seit mehr als drei Jahren bei denselben Betrieben arbeiteten. Für die Beantragung türkischer Nationalpässe benötige sie eine Bescheinigung, dass ihr ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, wenn sie einen gültigen Nationalpass vorlege. – Zu diesem Antrag legte sie entsprechende Gehaltsabrechnungen, einen Krankengeldzahlschein, einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit von September 2010 bis Februar 2011 sowie eine Bescheinigung des Bundesamtes vom 16. Juni 2009 über das Ergebnis der Abschlusstests zum Integrationskurs vor. Ausweislich letztgenannter Bescheinigung hat die Klägerin am 6. Dezember 2008 die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch für das Sprachniveau B1 nicht bestanden, weil im schriftlichen Teil lediglich 28 % statt der mindestens erforderlichen 60 % der Mindestpunktzahl erreicht worden war. 9 Auf Anforderung der Beklagten gingen dort Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 9. Februar 2011 zum Versicherungsverlauf hinsichtlich der Klägerin und ihres Ehemannes ein. 10 Unter dem 4. Mai 2011 leitete die Beklagte die Verzichtserklärung an das Bundesamt weiter. 11 Nach Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2011 die der Klägerin erteilte Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft, stellte die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge für ihren minderjährigen deutschen Sohn F in Aussicht und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Widerruf sei nicht zwingend, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Wenn sich ein Ausländer aus eigener Veranlassung durch den Verzicht auf seine Flüchtlingseigenschaft sowie anschließender Beantragung und Annahme eines Nationalpasses wieder unter den Schutz des Heimatlandes stelle, würde ein Belassen eines asyl- bzw. flüchtlingsbedingten Aufenthaltsrechts dem Zweck der Asylberechtigung bzw. der Feststellung von Abschiebungsverboten zuwider laufen. Dass die Klägerin nunmehr selbst erklärt habe, dass ihr aufgrund der politischen Entwicklung in ihrem Heimatland keine Verfolgung mehr drohe, sei umso bemerkenswerter, als sie den auf dieser Grundlage verfügten Widerrufsbescheid vom 13. August (gemeint ist Mai) 2008 zunächst erfolgreich angefochten und hierzu noch entsprechende Rückkehrgefahren geltend gemacht habe. Dies lege die Annahme nahe, dass die Klage gegen den Widerrufsbescheid lediglich dazu gedient habe, der Klägerin ein Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis zu verschaffen, auf das sie ansonsten keinen Anspruch gehabt hätte. Die Ausländerbehörde verfüge beim Widerruf über einen weiten Spielraum. Grundsätzlich könne jedoch davon ausgegangen werden, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels bestehe, falls nicht aus anderen Gründen ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Insoweit könnten als Maßstab die Erteilungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG herangezogen werden, die angesichts der Gewährung ergänzender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mangels eigenständiger Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin jedoch nicht erfüllt seien. Aufgrund dessen erfülle sie auch nicht die begünstigenden Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG, zumal es insoweit an den erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen fehle, da der Sohn F noch nicht seit drei Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Im Rahmen der Ermessenserwägungen seien auch die wirtschaftlichen Bindungen und Integrationsleistungen zu berücksichtigen. Insoweit sei festzustellen, dass bei der Klägerin derzeit noch nicht von einer gesicherten Eingliederung in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne. So habe die Klägerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet überwiegend oder aber immer wieder durch zumindest ergänzende öffentliche Leistungen bestritten. Weiterhin verfüge sie trotz des nunmehr fast 18-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet immer noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Der Widerruf des erteilten Aufenthaltsrechts sei daher im öffentlichen Interesse geboten, auch um Vergleichsfällen aufzuzeigen, dass die Gewährung eines Rechtsstatus wie dem eines Asylberechtigten oder die Feststellung einer Flüchtlingseigenschaft nicht nur eine bloße Oberflächlichkeit ohne tatsächlichen substantiellen Inhalt darstelle, sondern es sich dabei um besondere Schutzrechte handele. Der Widerruf treffe die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht unverhältnismäßig hart. Dies gelte auch im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB). Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB und dürfe sich daher auf jedes ausgeschriebene Stellenangebot bewerben, dessen Tätigkeit sie derzeit ausübe. Vergünstigungen aus Art. 7 ARB könne sie dagegen nicht herleiten, da ihre Einreise lediglich im Rahmen eines touristischen Aufenthaltes mit anschließender Durchführung eines Asylverfahrens und nicht zum Zwecke der Familienzusammenführung erfolgte. Der Klägerin könnte daher nach § 4 Abs. 5 AufenthG, der zur beantragten Übertragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, von vornherein nicht berechtige, eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden – wenngleich mit einer zur Zeit noch entsprechend einschränkenden Auflage zur Aufnahme einer Beschäftigung. Aufgrund der weitergehenden Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolge daher zum jetzigen Zeitpunkt die Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. 12 Mit der am 17. Juni 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Februar 2010 noch davon ausgegangen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylerhebliche Verfolgung drohe. Es treffe nicht zu, dass sie gegen den asylrechtlichen Widerrufsbescheid nur aus dem Grunde Klage erhoben habe, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Sie habe sich vielmehr erst Ende 2010 mit der Entwicklung der politischen Verfolgung in der Türkei in Bezug auf ihre Person auseinandergesetzt. Trotz einiger Bedenken habe sie sich aufgrund der positiven Erfahrungen von Bekannten und Freunden, die ebenfalls auf die Asylbegünstigung verzichtet hätten und in die Türkei in Urlaub gefahren seien, erst Ende November 2010 entschieden, auch auf diese Begünstigung zu verzichten. Aufgrund des langen Aufenthaltes und der Integration der gesamten Familie habe sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und sei vollkommen in die hiesige Gesellschaft integriert. Sie und ihr Ehemann bezögen ergänzende Sozialleistungen zu ihrem Arbeitseinkommen. Eine andere Tätigkeit fänden sie nicht. Sie sei seit dem 19. August 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig und beziehe seitdem Krankengeld. Es sei nicht auszuschließen, dass sie auf Dauer erwerbsunfähig sei. 13 Die Klägerin legt mit der Klage unter anderem Krankengeldzahlscheine, Bewilligungsbescheide zu Leistungen nach dem SGB II und zu ihrem Gesundheitszustand zwei Atteste ihrer Hausärztin U, Fachärztin für Innere Medizin, L, vom 22. November 2011 und 13. Juni 2012, einen Bericht der Fachärztin für Urologie T, L, vom 14. Februar 2012 sowie die erste Seite eines Kurzberichts der Mklinik in C1 aus dem Jahre 2011 vor. 14 Nachdem der Klägerin am 27. März 2012 eine zum 24. Januar 2012 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgehändigt worden war, hat sie den in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungserlaubnis gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 30. März 2012 – 27 L 971/11). 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Mai 2011 bezüglich des Widerrufes der Niederlassungserlaubnis aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angegriffenen Verfügung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu den ausländerrechtlichen Verfahren der Klägerin, ihres Ehemannes und des gemeinsamen Sohnes F sowie des Jobcenter L zum Leistungsbezug dieser Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, an diesem Termin aber nicht persönlich teilgenommen hat. Dem steht auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu dieser Verhandlung gemäß § 95 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht entgegen, da diese Anordnung lediglich zur Führung von Vergleichsgesprächen erfolgt ist und das Erscheinen der Klägerin nicht zur Klärung des Sachverhalts notwendig war. Die Klägerin durfte insbesondere angesichts des Hinweises auf § 102 Abs. 2 VwGO nicht davon ausgehen, dass das Gericht nicht entscheidet, ohne sie persönlich gehört zu haben. 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angegriffene Widerruf der der Klägerin am 1. Juni 2010 erteilten Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft mit Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 ist nach der grundsätzlich insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris (Rn. 11), 25 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann der Aufenthaltstitel eines Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier angesichts des von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 2010 gegenüber der Ausländerbehörde ausdrücklich erklärten Verzichts auf die in Bezug auf ihre Person getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Rechtsstellung als Flüchtling vor. Denn durch diesen Verzicht ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirksam gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erloschen. 27 Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung, die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu widerrufen, auch das ihm durch § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen und entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 28 Das Widerrufsermessen des Beklagten war und ist nicht von vornherein so beschränkt, dass nur eine Absehen vom Widerruf rechtmäßig wäre. Insbesondere scheidet der Widerruf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht deswegen aus, weil die Klägerin unabhängig von ihrer (entfallenen) Rechtsstellung als Flüchtling aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein gleichwertiges Aufenthaltsrecht, d.h. eine Niederlassungserlaubnis hat, die Behörde also der Klägerin den betreffenden Aufenthaltstitel aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste (Verbot widersprüchlichen Verhaltens). 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris (Rn. 18); BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, juris (Rn. 16); OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 18 A 3138/05 -, juris (Rn. 12); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2006 – 11 S 951/06 -, juris (Rn. 20); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 – 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 18). 30 Denn der Klägerin stand weder bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2011 ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus anderen Rechtsgründen zu, noch ist dies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fall. 31 Vgl. auf diese Zeitpunkte abstellend: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris (Rn. 18 f.). 32 Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch aus § 9 Abs. 2 AufenthG. 33 Bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2011 erfüllte die Klägerin bereits nicht die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Denn diese Vorschrift erfordert, dass der Ausländer bereits drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und zwar – aufgrund des systematischen Zusammenhangs und des Sinn und Zwecks der Privilegierung gegenüber § 9 AufenthG – einer solchen nach § 28 Abs. 1 AufenthG. 34 Vgl. Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: Mai 2012, § 28 Rn. 244; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz – Kommentar, Stand: Mai 2012, § 28 Rn. 28; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 2 12/2010 Nr. 1.1. 35 Erstmals erteilt worden ist der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf ihren minderjährigen deutschen Sohn zum 24. Januar 2012, also nach Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung. Selbst wenn man stattdessen auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem erstmals ein dahingehender Anspruch entstanden ist – hier mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Sohnes am 30. Oktober 2008 -, wäre die Drei-Jahresfrist am 25. Mai 2011 noch nicht abgelaufen gewesen. 36 Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist letzteres zwar der Fall. Zu diesem Zeitpunkt erfüllt die Klägerin jedoch nicht die neben § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fortbestehende 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, juris (Rn. 11 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 18 E 1500/05 -, juris (Rn. 5), 38 allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). 39 Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit der Änderung des Rechts der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vom 1. Januar 2005 bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er – wie die Klägerin – bereits mit ihrer Familie zusammen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. Da sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist, scheidet in den vom SGB II erfassten Fällen eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Mitglied der familiären Gemeinschaft aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 -, juris (Rn. 15 f.). 41 Die Klägerin lebt weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn F und bildet mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft, die – wie bereits bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 25. Mai 2011 – auch derzeit ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezieht, so dass auch die Klägerin zur Zeit hilfebedürftig und ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. 42 Es liegt insoweit auch keine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Von einer solchen Ausnahme ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder aber, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder unionsrechtliche Vorgaben es gebieten. Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Insbesondere liegt nicht der atypische Fall vor, in dem die Bedarfslücke nur durch den Unterhaltsbedarf eines deutschen Kindes entsteht, für das die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Elternteil keine Verfestigung des Aufenthalts und damit auch keine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte bedeutet, da es aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit ohnehin Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik hat. 43 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, juris (Rn. 18 f.). 44 Die Bedarfslücke entsteht im vorliegenden Fall nicht allein durch deutsche Familienangehörige. Die Klägerin wäre vielmehr auch bei Ausblendung des Bedarfs ihres deutschen Sohnes F hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Denn zur Annahme der Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG müsste unter diesen Umständen nichtsdestotrotz der Bedarf von ihr und ihrem türkischen Ehemannes aus eigenen Einkünften gedeckt sein, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, juris (Rn. 19), 46 was nicht der Fall ist. Ihr Bedarf beläuft sich auf der Grundlage der jüngsten Bedarfsberechnung des SGB II-Leistungsträgers (Bl. 571 der Beiakte Heft 3) unter Ansatz der Regelsätze (2x 337,00 Euro) und selbst bei Berücksichtigung lediglich der inzwischen vom Leistungsträger noch angesetzten angemessenen Unterkunftskostenanteile (173,62 + 173, 61 Euro) 47 vgl. diese Frage offenlassend: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 12 B 19.06 -, juris (Rn. 19); für den Ansatz lediglich der angemessenen Unterkunftskosten: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, a.a.O., § 2 Rn. 62, 48 auf 1.021,23 Euro. Dem stehen Einkünfte in Form des Krankengeldes der Klägerin (30x13,33 = 399,90 Euro) und des Arbeitslosengeldes I ihres Ehemannes (30x 16,31 = 489,30 Euro) von insgesamt nur 889,20 Euro gegenüber, selbst wenn man etwaige Freibeträge außer Acht lässt. 49 Vgl. hierzu speziell im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL): BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 20 und 21.09 -, juris (Rn. 33 bzw. 20). 50 Dass die Klägerin und ihr Ehemann gegebenenfalls in der Zwischenzeit – etwa bei Ablauf der Drei-Jahresfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerechnet vom Zeitpunkt der Einbürgerung des Sohnes an, d.h. am 30. Oktober 2011, als der Ehemann noch nicht seine letzte Anstellung bei der Firma B in W verloren hatte, was erst einen Monat später geschah (vgl. Bl. 548 der Beiakte Heft 3) – ihren eigenen Lebensunterhalt (vorübergehend) aus eigenen Mitteln sicherstellen konnten, rechtfertigt die Annahme einer Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Abgesehen davon, dass auch damals selbst unter Zugrundelegung der für die Klägerin günstigsten Ansätze (lediglich angemessene Unterkunftskosten auf der Bedarfsseite und keine Freibeträge auf der Einkommensseite) der geringfügige Einkommensüberschuss angesichts des fortlaufenden Hilfebezugs keine uneingeschränkt positive Prognose über die zukünftige Sicherung des Lebensunterhaltes zuließ, macht eine vorübergehende Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels nach Erlass des Widerrufs der bisherigen Niederlassungserlaubnis, die bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder entfallen ist, den Widerruf nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ermessensfehlerhaft. Denn jedenfalls unter diesen Umständen kann der Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Niederlassungserlaubnis widerrufen, obwohl sie dem Ausländer den gleichen Titel sogleich wieder erteilen müsste. Die Niederlassungserlaubnis der Klägerin ist vielmehr mit Bekanntgabe des sofort vollziehbaren Widerrufs erloschen. Ob sie zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Anspruch erworben hat, ist hiervon unabhängig. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht es in seinem oben zitierten Urteil vom 13. April 2010 (1 C 10.09) im Hinblick auf die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines gleichwertigen Aufenhaltstitels nicht ausreichen lassen, "dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt sieben Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war" (juris [Rn. 19]). 51 Ein entsprechender Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus § 9 Abs. 2 AufenthG. Insoweit ist bereits die zeitliche Voraussetzung eines fünfjährigen Besitzes der Aufenthaltserlaubnis (Satz 1 Nr. 1) auch unter Berücksichtigung eines aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erfüllt. Zwar ist eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB von der ursprünglichen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unabhängig, so dass ein darauf aufbauender etwaiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – wie für die damit begründete Annahme eines entsprechenden Ermessensfehlers des Widerrufs erforderlich – 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, juris (Rn. 16), 53 auf anderen Rechtsgründen beruhen würde. Das aktuelle assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht der Klägerin besteht jedoch – wie von der Beklagten zutreffend angenommen – erst seit Ablauf des ersten Jahres nach Aufnahme der jüngsten Beschäftigung bei der Firma B1 in X zum 18. Dezember 2007 (vgl. Bl. 246 der Beiakte Heft 4). Ihre derartigen Rechtspositionen aus früheren unselbständigen Tätigkeiten 54 so vom 7. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Firma G1 in F1 (vgl. Bl. 26 und 166 der Beiakte Heft 4) und vom 2. Januar bis zum 30. Juni 2007 bei der Gebäudereinigung X1 in E (vgl. Bl. 172 und 209 der Beiakte Heft 4) 55 sind durch den jeweiligen Wechsel des Arbeitgebers wieder untergegangen. Denn im System der schrittweisen Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates erwächst ein Aufenthaltsrecht nicht für einen türkischen Arbeitnehmer, der vor Ablauf des ersten Jahres ordnungsgemäßer Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, und auch nicht für einen türkischen Arbeitnehmer, der nach einem Jahr oder zwei Jahren, aber vor Erreichen von drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt hat. Ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber (der selben Berufsgruppe) ist nämlich erst nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB vorgeschriebenen dreijährigen Zeit ordnungsgemäßer Beschäftigung möglich. Daraus folgt, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht entfällt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der zweiten Integrationsstufe nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB, also vor Ablauf von drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung aufgelöst wird. 56 Vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - C-335/95 <Eroglu> -, juris (Rn. 12 ff.), 29. Mai 1997 - C-386/95 <Eker> -, juris (Rn. 21 ff.) und 10. Januar 2006 - C-230/03 <Sedef> -, juris (Rn. 36 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 – 19 B 1224/05 -; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2011 - 18 A 1603/10 -, juris (Rn. 30); OVG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 8 S 93.02 -, juris (Rn. 11). 57 Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 S. 1 ARB hat die Klägerin mangels der Erteilung einer Genehmigung zur Familienzusammenführung von vornherein nie erworben. 58 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2006 – 18 A 4649/05 -, juris (Rn. 2 ff.), 3. April 2001 – 18 B 204/00 -, juris (Rn. 3 ff.) und 22. August 1997 – 18 B 2856/95 -, juris (Rn. 16 ff.). 59 Darüber hinaus erfüllte die Klägerin weder im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 25. Mai 2011 die Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch ist dies heute der Fall. Dies ergibt sich aus dem zu beiden Zeitpunkten gegebenen Bezug ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt durch die von der Klägerin, ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn F gebildete Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht der Klägerin sind die Maßstäbe bei der Feststellung der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG identisch. Der Begriff der Sicherung des Lebensunterhaltes ist für beide Konstellationen einheitlich in § 2 Abs. 3 AufenthG definiert. In beiden Fällen ist in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des SGB II auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft abzustellen, so dass der Lebensunterhalt eines Ausländers regelmäßig auch im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 4.10 -, juris (Rn. 14); BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 -, juris (Rn. 15 ff.); a.A. noch in der betreffenden Kommentierung aus August 2009 bzw. 2008 Marx in: GK-AufenthG, a.a.O., § 9 Rn. 178 f. und Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: Mai 2012, § 9 Rn. 19. 61 Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stellt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch keine Regelerteilungsvoraussetzung dar, von der allgemein unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme gemacht werden kann, sondern eine zwingende Erteilungsvoraussetzung. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 – 1 C 12.10 -, juris (Rn. 13); Marx in: GK-AufenthG, a.a.O., § 9 Rn. 83. 63 Im Übrigen läge der insoweit in Betracht kommende Ausnahmetatbestand der Bedürftigkeit allein aufgrund eines deutschen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Fall der Klägerin nach obigen Ausführungen nicht vor. 64 Schließlich greift auch die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG nicht zugunsten der Klägerin ein. Danach wird unter anderem von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen, grundsätzlich eng auszulegen sind. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, juris (Rn. 16). 66 Zur Bestimmung einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit sind sozialrechtliche Vorschriften heranzuziehen. 67 Vgl. Marx in: GK-AufenthG, a.a.O., § 9 Rn. 230. 68 Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sind Versicherte zumindest teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unten den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin weder im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Widerrufsbescheides vom 25. Mai 2011 krankheitsbedingt nicht zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhaltes in der Lage, noch ist sie diese heute. 69 Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von ihr insoweit betonten Umstand, dass sie seit dem 19. August 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig ist. Zum einen handelt es sich bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer nur um eine Momentaufnahme, was daran deutlich wird, dass eine entsprechende Bescheinigung in der Regel für einen nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen soll. 70 Vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 der auf § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) beruhenden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien), abrufbar unter: http://www.g-ba.de/downloads/39-261-41/2003-12-01-AU-neu.pdf. 71 Demgegenüber erfordert die Beurteilung der für die Ausnahme des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG maßgeblichen Erwerbsfähigkeit ebenso wie die grundsätzliche Voraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 -, juris (Rn. 20); Marx in: GK-AufenthG, a.a.O., § 9 Rn. 190; Funke Kaiser in: GK-AufenthG, a.a.O., § 2 Rn. 49 und 68, 73 eine langfristige Prognose. Insoweit behauptet die Klägerin aber lediglich pauschal, dass derzeit eine Besserung ihres Gesundheitszustandes nicht absehbar sei. Zum anderen bezieht sich die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit – im Fall der Klägerin eine körperlich durchaus in gewissem Umfang anstrengende Tätigkeit als Raum- und Hausratsreinigerin –, während bei der Frage der Erwerbsfähigkeit alle möglichen Formen der Erwerbstätigkeit in den Blick zu nehmen sind. 74 Auch den von der Klägerin vorgelegten Attesten lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei ihr eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung vorliegt, die ihre Erwerbsfähigkeit derart einschränkt, dass ihr eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung unmöglich ist. Die Atteste führen zwar eine Vielzahl von Erkrankungen der Klägerin insbesondere im Bereich der Wirbelsäule (Zustand nach Dekompression und Entfernung eines Bandscheibenvorfalls im Juli 2011, HWS-Myolgelose, HWS-NPP und LWS-NPP), der Schulter (Zustand nach Operation der rechten Schulter bei Zustand nach arthroskopischer Dekompression im September 2010), der Harnröhre (Harnblasenbeschwerden, Harnröhrenstrikturen und Harninkontinenz), der Geschlechtsorgane (Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und eines Eierstocks 2010 bei Tumor), der Leber (Hepatopathie unklarer Genese), der Atemwege (Asthma bronchiale) sowie eine somatisierte Depression auf, wobei die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausweislich der Angaben auf dem Krankengeldzahlschein (ICD-10 M 51-1 und 53-1) auf den Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule beruht. Diese Diagnosen lassen als solches aber keinen Rückschluss auf eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu. Die Atteste enthalten auch keine dahingehenden Feststellungen. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bisher im Hinblick auf etwaige Rentenansprüche die Feststellung einer entsprechenden Erwerbsminderung nach dem SGB VI verfolgt hätte. Vielmehr hat die Klägerin noch in ihrem Leistungsantrag beim Jobcenter L vom 31. Januar 2012 angegeben, dass sich keine Änderungen hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben hätten (vgl. Bl. 551 der Beiakte Heft 3). 75 Auch im Übrigen ist die Entscheidung der Beklagten zum Widerruf der Niederlassungserlaubnis der Klägerin ermessensfehlerfrei. Bei der Ausübung ihres Widerrufsermessens hat die Beklagte zutreffend in den Vordergrund gestellt, dass bei Wegfall der Flüchtlingseigenschaft – hier durch Verzicht – grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der darauf aufbauenden Niederlassungserlaubnis besteht. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, juris (Rn. 18); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 23). 77 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte insoweit ihrer – nicht bedenkenfreien – Vermutung, die Klägerin habe den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2008 lediglich deshalb im Klagewege angefochten, um sich die Niederlassungserlaubnis zu verschaffen, auf die sie ansonsten keinen Anspruch gehabt hätte, maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Im weiteren hat die Beklagte das öffentliche Interesse am Widerruf unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles mit den schutzwürdigen Belangen der Klägerin abgewogen und dabei sowohl die Dauer ihres Aufenthaltes als auch ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet gewürdigt. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, juris (Rn. 18); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 23). 79 Zutreffend hat die Beklagte insoweit festgestellt, dass die Klägerin sich zwar seit 1993 im Bundesgebiet aufhält und hier auch seit längerem erwerbstätig ist, dass sie aber andererseits ihren Lebensunterhalt überwiegend oder aber immer wieder durch zumindest ergänzende öffentliche Leistungen bestritten hat und selbst nach einem derart langen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausweislich der Bescheinigung des Bundesamtes vom 16. Juni 2009 zur (jüngsten) Sprachprüfung vom 6. Dezember 2008 noch nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1, vgl. § 2 Abs. 10 AufenthG) verfügt. Schließlich hat die Beklagte bereits in der Begründung ihres Widerrufsbescheides im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und zwar aufgrund ihrer größeren Reichweite zuvörderst nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat, die der Klägerin inzwischen auch erteilt worden ist. Denn wenn der Ausländer Anspruch auf einen – im Vergleich zur widerrufenen Niederlassungserlaubnis – geringerwertigen Aufenthaltstitel hat, ist es in aller Regel – und so auch hier –verhältnismäßig (angemessen), ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. 80 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - 11 S 1066/05 -, juris (Rn. 23); vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 18 A 3138/05 -, juris (Rn. 12). 81 Weitere im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die auch insoweit zur Mitwirkung verpflichtete Klägerin (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) keine anderen schutzwürdigen Belange geltend gemacht. 82 Bei dieser Sachlage verstößt der Widerruf der Niederlassungserlaubnis der Klägerin auch weder gegen Art. 6 des Grundgesetzes noch gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Denn die Klägerin wird durch den Widerruf der Niederlassungserlaubnis nicht daran gehindert, weiter mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn F in Deutschland zusammen zu leben. Es geht nicht um die Beendigung ihres Aufenthaltes, sondern allein um die Frage, ob die Klägerin ihren Aufenthalt im Bundesgebiet – und damit die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft – auf einen befristeten oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel stützen kann. 83 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 -, juris (Rn. 24); BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, juris (Rn. 23 ff.). 84 Auch aus Art. 8 EMRK folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit zur Fortsetzung des Aufenthalts an. 85 Vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 15. Januar 2007 – Nr. 60654/00 <Sisojeva u.a. ./. Lettland>, NVwZ 2008, 979 (981); BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, juris (Rn. 26). 86 Diese war auf der Grundlage der der Klägerin bereits im Widerrufsbescheid zugesicherten und inzwischen erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG bei Erlass dieses Bescheides gewährleistet und ist dies auch heute noch. 87 Schließlich ist der Widerruf auch nicht verfristet erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob neben der speziellen Vorschrift des § 52 AufenthG zum Widerruf eines Aufenthaltstitels, die insoweit keine Frist vorsieht, die allgemeinen Regeln des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte einschließlich der Vorgabe des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zur Zulässigkeit des Widerrufs nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen anwendbar sind. 88 Vgl. ablehnend Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 19 C 08.279 -, juris (Rn. 10) und Schäfer in: GK-AufenthG, a.a.O., § 52 Rn. 30; bejahend zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 43 AuslG VG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2003 – 11 K 4484/02 -, juris (Rn. 25); offenlassend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 2 W 30/05 -, juris (Rn. 4). 89 Denn der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 hätte diese Jahresfrist auf jeden Fall gewahrt, da die Klägerin den zugrunde liegenden Verzicht auf die Flüchtlingszuerkennung erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 erklärt hatte. 90 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 91 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.