Urteil
6 K 3846/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0621.6K3846.12A.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 00.00.1970 in B geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige mit amharischer Volkszugehörigkeit. Sie ist nach eigenem Bekunden unverheiratet und hat eine uneheliche Tochter, die als Sportstudentin in den Städten O und C lebt. Außerdem leben in Äthiopien noch die Mutter der Klägerin und fünf Geschwister. 2 Die Klägerin reiste Ende September 2006 nach eigenen Angaben auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Ihren anschließenden Asylantrag begründete die Klägerin im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 10. Oktober 2006 im Wesentlichen damit, man habe ihr in Äthiopien vorgeworfen, in ihrem Heimatort für die politische Opposition (Kinijit) tätig gewesen zu sein und sich an regierungskritischen Demonstrationen beteiligt zu haben. Sie habe im Dezember 2005 ein behördliches Ladungsschreiben bekommen, worauf sie zu ihrer Tante nach B1 geflüchtet sei. 3 Mit Bescheid vom 28. März 2007 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Äthiopien an. Die dagegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 13. März 2008 – 6 K 1350/07.A – ab. 4 Am 3. Juni 2009 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt, ihr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2007 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie sei exilpolitisch tätig. Seit dem 10. Januar 2009 sei sie Mitglied des UDJP-Unterstützungskomitees in L. Sie besuche regelmäßig die dortigen Treffen und habe seit Mai 2010 an Demonstrationen in L und C1 teilgenommen. Ein Foto, das sie demonstrierend zeige, sei im Internet veröffentlicht. Anhänger der UDJP (Unity for Democracy and Justice Party), einer Nachfolgeorganisation der CUD (Coalition für Unity and Democracy), würden in Äthiopien durch Bedrohung, Haft und wirtschaftliche Benachteiligungen eingeschüchtert. Führende Personen der äthiopischen Exilparteien – hierzu zähle auch die "Germany Support Group" der UDJP – seien der äthiopischen Regierung bekannt. Aufgrund der Überwachungstätigkeit der äthiopischen Behörden im Ausland sei davon auszugehen, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien politisch motivierte Verfolgung drohe. 5 Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 28. März 2007 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten der Klägerin geändert. Der Klägerin drohten als einfachem Mitglied der UDJ keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen von asylrechtlicher Relevanz. Ihr Engagement sei nicht exponiert und öffentlichkeitswirksam. Anlass zu einer Abänderung der Entscheidungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Die dagegen gerichtete Klage - 6 K 4689/11.A – wies das Gericht mit Urteil vom 23. November 2011 ab. Eine Flüchtlingsanerkennung sei gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liege nicht vor. Die Klägerin gehöre zur legalen Auslandsopposition; im Übrigen habe sich die Klägerin nicht in einer Weise politisch betätigt, dass ihr im Rückkehrfall die Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. 6 Die Klägerin stellte hierauf am 20. März 2012 einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 beschränkten Antrag. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin habe sich nunmehr der aus der Sicht des äthiopischen Staates illegalen Opposition (Ethiopian People Patriots Front - EPPF) angeschlossen und identifizierbar regimekritische Artikel in Zeitungen veröffentlicht. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der EPPF vom 20. Februar 2012 (EPP/000/00/0000), was der Klägerin die Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten seit dem 1. Januar 2012 bescheinigt. 7 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. April 2012 die Feststellung eines Abschiebungsverbotes ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien insoweit nicht gegeben. Die exilpolitische Betätigung für die EPPF könne kein Abschiebungsverbot begründen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seien insbesondere keine Fälle bekannt, in denen gegen äthiopische Staatsangehörige wegen Auslandsmitgliedschaft in der EPPF und Veröffentlichung von Artikeln "mindestens Haft für unbestimmte Zeit" verhängt werde. Anderes könne allenfalls für Mitglieder eines Führungskomitees gelten, wozu die Klägerin jedoch nicht zähle. Auch die Veröffentlichung von Artikeln sei lediglich vorgetragen, jedoch nicht belegt. Damit sei im Ergebnis nichts dafür ersichtlich, das ein besonderes Interesse des äthiopischen Staates an der Klägerin begründen könnte. Der Bescheid wurde am 25. April 2012 als Einschreiben zur Post gegeben. 8 Die Klägerin hat am 10. Mai 2012 Klage erhoben. Sie bestreitet, die Veröffentlichungen nicht vorgelegt zu haben und hat die von ihr veröffentlichen Artikel in den Zeitschriften "Q" bzw. "U" in Kopie vorgelegt. Im Übrigen hätten nicht lediglich Mitglieder der exilpolitischen Führungsebene mit Verfolgung zu rechnen. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes stehe im Widerspruch zu anderen Auskünften (z.B. amnesty international) und sei im Lichte der nur geringen Anzahl von Abschiebungen nach Äthiopien zu sehen. Es bestehe in Anbetracht technischer Neuerungen der äthiopischen Telekom nach wie vor ein sehr hohes Interesse an flächendeckender Überwachung. Ferner belegten die Angaben im amnesty-Bericht aus Juli 2011 ("Justice under fire"), dass gerade die Verbindung von Oppositionellen zur EPPF Anklagen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz nach sich gezogen haben. Betroffen seien dort u.a. auch einfache Oppositionelle gewesen. Berücksichtige man ferner die politische Radikalisierung der Klägerin hin zur illegalen bzw. als terroristisch eingestuften Organisation, liege insgesamt ein Abschiebungsverbot vor. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. April 2012 zu verpflichten, 11 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 3846/12.A, 6 K 4689/11.A, 6 K 1350/07.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht zu (1.). Dies gilt auch bezüglich der hilfsweise begehrten Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.), § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt bei der Klägerin nicht vor. 19 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ausländer, die wie die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben, genießen Abschiebungsschutz nur, wenn ihnen bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in ihr Heimatland die genannte Gefahr konkret droht. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215. 21 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine solche Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; maßgeblich ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ-RR 1991, 215. 23 Gemessen an diesen Maßstäben droht der Klägerin nach den zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Erkenntnisquellen derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr im obigen Sinn. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin wegen ihrer exilpolitischen Nachfluchtaktivitäten für die EPPF die in § 60 Abs. 2 AufenthG beschriebenen Gefahren nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei kann offen bleiben, ob staatliche äthiopische Stellen überhaupt Kenntnis von den veränderten oppositionellen Aktivitäten der Klägerin erlangt haben (aa). Denn unabhängig davon ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG drohen (bb). 24 aa) Die Klägerin ist ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigung seit dem 1. Januar 2012 Mitglied EPPF in Deutschland. Sie steht nach eigenem Bekunden überwiegend telefonisch mit anderen Mitgliedern in Kontakt, unter anderem mit dem Vorsitzenden M und dem Vorsitzenden der EPPF in Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus hat sie im Jahre 2012 drei regimekritische Artikel unter ihrem Namen in den exiloppositionellen Zeitschriften "U" und "Q" veröffentlicht. An der persönlichen Teilnahme an Vesammlungen, Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen der EPPF war die Klägerin bislang aus unterschiedlichen Gründen (verweigerte bzw. zu kurze Verlassenserlaubnisse der Ausländerbehörde bzw. eigene Säumnis) gehindert. 25 Ob die dargelegte Betätigung der Klägerin für die EPPF staatlichen Stellen in Äthiopien bekannt ist, lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen. Zwar lässt die äthiopische Regierung auf der Grundlage einer im Jahre 2006 von einem Oppositionsmitglied veröffentlichten "Direktive zum Aufbau einer Wählerschaft" exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv beobachten. Betroffen sind nicht nur Unterstützer bestimmter Exilorganisationen und exponierte Exilpolitiker, sondern auch nicht organisierte Äthiopier, Sympathisanten und neutrale Personen, Vereine, regelmäßige Treffpunkte usw. Die Informationsbeschaffung erfolgt u.a. durch den Einsatz moderner nachrichtendienstlicher Methoden (Bespitzelung, Erstellung von Datenbanken) und zielt insbesondere auch auf die Aktivitäten (Organisationstreffen, Demonstrationen, Teilnahme an örtlichen, überörtlichen und überparteilichen oppositionellen Versammlungen) auch der Auslands-EPPF ab. 26 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A – (zu § 60 Abs. 1 AufenthG); Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht Kassel, S. 23 (Nr. 63-65); S. 33 f. (Nr. 106 ff., Nr. 110), S. 37 (Nr. 117), S. 56 f. (Nr. 229). 27 Derartige Aktivitäten hat die Klägerin jedoch bislang nicht entfaltet. An Organisationstreffen, Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen der EPPF hat die Klägerin bislang nicht teilgenommen. Die von ihr verfassten Artikel in den Zeitschriften "U" und "Q" enthalten keinen Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in der EPPF. Dass der äthiopische Nachrichtendienst allein aufgrund der übrigen, überwiegend telefonischen Arbeit der Klägerin, die u.a. zur Mitgliederwerbung ausgeübt wird, von ihrer EPPF-Mitgliedschaft Kenntnis genommen hätte, ist nach den genannten Erkenntnissen jedenfalls nicht ohne weiteres anzunehmen. 28 bb) Ungeachtet vorstehender Erwägungen ist – eine Kenntnisnahme äthiopischer Stellen unterstellt – nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in Äthiopien wegen ihres exilpolitischen Engagements als Unterstützerin der EPPF Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt ist. 29 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreichen kann, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt. Während das Auswärtige Amt und - ihm folgend - das Schweizerische Bundesamt für Migration eine Verfolgungsgefahr erst bei einer exponierten Tätigkeit für eine vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestufte Organisation annimmt und ferner für bedeutsam hält, wie sich die Person nach ihrer Abschiebung in Äthiopien verhält, betont etwa der Gutachter Schröder die Unberechenbarkeit der willkürlich agierenden Sicherheitsbehörden und hält angesichts dessen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem politischen Gewicht der Aktivitäten nicht für möglich. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 17 f. des Umdrucks; Bericht des auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. April 2011, S. 18; D-A-CH Fact-Finding Mission, Bericht vom Mai 2010, S. 49; Schröder Auskunft vom 4. Juni 2010, S. 25 (Nr. 76 f.), S. 57 (Nr. 233); vgl. auch GIGA-Institut, Auskunft vom 17. Juni 2010 an das VG Kassel, S. 4. 31 Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, sodass längst nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind, sondern auch ernsthafte Oppositionelle, die sich aus dem Kreis der Mitläufer erkennbar hervorheben. 32 OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 20 des Umdrucks. 33 Dies ist in Bezug auf die Klägerin zu verneinen. Sie ist nach wie vor nicht in einer Weise exilpolitisch tätig geworden, dass sie zu dem Personenkreis zählen würde, der sich aus dem Kreis der Mitläufer erkennbar hervorhebt und dem deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien die konkrete Gefahr der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Zwar ist die Klägerin nunmehr Mitglied einer Auslandsgruppierung der illegalen Opposition, die als Unterstützerin des bewaffneten Kampfes in Äthiopien dort als "terroristisch" gilt. 34 Vgl. D-A-CH Fact-Finding Mission, Bericht von Mai 2010, S. 45, 48; GIGA-Institut vom 17. Juni 2010 an das VG Kassel, S. 2; Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010, S. 51 (Nr. 204). 35 Auch hat die Klägerin nunmehr erstmals unter ihrem Namen mehrere regimekritische Beiträge in den in Deutschland erscheinenden Zeitschriften "T/Q" bzw. "U" veröffentlicht. Diese Aktivitäten führen jedoch insgesamt nicht dazu, dass die Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in das Visier des äthiopischen Nachrichtendienstes käme und deshalb der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Die von der Klägerin dargelegte Arbeit für die EPPF (s.o.) geht nicht über eine untergeordnete Tätigkeit eines einfachen Vereinigungsmitgliedes hinaus. Ein prägnantes politisches Profil, dass die Klägerin erkennbar aus dem Kreis der Mitläufer hervorhebt, besteht auch nicht aufgrund der von ihr verfassten regimekritischen Artikel. Letztere hebe sich von der Vielzahl derartiger Veröffentlichungen – allein die Ausgabe von "U" von Februar 2012 enthält weit über fünfzig solcher Beiträge (vgl. www.U.......com/resources) – nicht ab. Hinzu kommt, dass die erstmalige exilpolitische Betätigung der Klägerin in einen Zeitraum fällt, in dem die Ausländerbehörde nach dem Abschluss des Asylerstverfahrens die Ausreise der Klägerin betrieb; die Behörde ist seit Juli 2008 um die Beschaffung Passersatzpapiere beim äthiopischen Generalkonsulat bemüht. Selbst wenn man daher unterstellt, dass den äthiopischen Behörden die politischen Aktivitäten der Klägerin bekannt sind, gilt dies gleichermaßen für den ausländerbehördlichen Ausreisedruck unter dem die Klägerin steht. Damit ist auch für die äthiopischen Behörden ohne weiteres ersichtlich, dass die politische Tätigkeit der Klägerin für die EPPF maßgeblich dem Bemühen geschuldet ist, sich auf diese Weise ein Bleiberecht zu verschaffen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der äthiopische Staat aufgrund nur begrenzt verfügbarer technischer und personeller Ressourcen – auch in Ansehung einer prinzipiell willkürlichen Einstellung gegenüber der Auslandsopposition – bei der Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen nach wie vor zu einer gewissen Priorisierung gehalten ist. 36 Vgl. D-A-CH Fact-Finding Mission, Bericht von Mai 2010, S. 49; Schröder, Auskünfte vom 4. Juni 2010, S. 23 (Nr. 64-65) und vom 8. August 2011, S. 46 (Nr. 157-158). 37 Eine andere Betrachtung folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Berichten von Amnesty International über die strafrechtlichen Anklagen und Terrorvorwürfe, die die äthiopischen Behörden zwischen Mai 2006 und März 2008 bzw. ab März 2011 gegen zahlreiche Oppositionelle erhoben hatten. 38 Amnesty International, "Justice under fire", Bericht von Juli 2011, AFR 25/002/2011; Länderbericht Äthiopien 2012, abrufbar unter amnesty.de. 39 Den Berichten ist zu entnehmen, dass die jeweiligen Angeklagten zum größten Teil an exponierter Stelle, zum Teil in Spitzenpositionen tätig waren, nämlich als Oppositionspolitiker bzw. -führer, Journalisten und "Menschenrechtsverteidiger" ("Opposition Leaders, Journalists an Human Rights Defenders"). Dass hingegen auch Personen angeklagt waren, die in der Opposition nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten, ist – wenngleich im Einzelfall denkbar – den Berichten nicht ausdrücklich zu entnehmen. Vielmehr stützen die Berichte die Einschätzung, dass bei der im Einzelfall gebotenen Gesamtbetrachtung eine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG für die Klägerin zwar nicht schlechthin auszuschließen, aber nach derzeitiger Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich ist. 40 Vgl. zur EPPF auch VG Bayreuth, Urteil vom 5. April 2012 – B 3 K 11.30233 –, vom 24. April 2012 – 3 K 11.30166 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. März 2012 – AN 3 K 11.30547 –, Urteil vom 29. August 2011 – AN 18 K 10.30507 –, juris; VG München, Urteil vom 28. Februar 2012 – M 12 K 11.31017 –, juris, sowie im Übrigen die Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2012 – D-4297/2011 –, und vom 6. August 2010 – D-7794/2009 –, abrufbar unter www.bvger.ch.- Vgl. zur exilpolitischen Betätigung von Auslandsäthiopiern allgemein zuletzt VG Würzburg, Urteil vom 13. Februar 2012 – W 3 K 10.30350 –, juris; Urteil vom 20. März 2012 – W 3 K 10.30354 –; VG Bayreuth, Urteil vom 6. Juli 2011 – 3 K 10.30246 –, juris. 41 b) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 3 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind bei der Klägerin nicht ersichtlich. 42 2. Die – weiter hilfsweise – geltend gemachten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bei der Klägerin ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Gründe Bezug genommen. In Ergänzung hierzu sei angemerkt, dass eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht deshalb angenommen werden kann, weil die Klägerin im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland voraussichtlich auf sich allein gestellt wäre. Letzteres ist in Anbetracht der Angaben der Klägerin im Verfahren 6 K 4689/11.A, wonach in Äthiopien noch zahlreiche und enge Verwandte leben, nicht der Fall. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.