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Urteil

17 K 4401/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0612.17K4401.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks W.-------straße 11 b, Flur 192, Flurstücke 360, 361 und 363, Gemarkung S. . Darüber hinaus sind die Kläger Miteigentümer der privaten Verkehrsfläche Gemarkung S. , Flur 192, Flurstücke 365 und 368. Mit Grundabgabenbescheid vom 5. Juli 2011 setzte die Beklagte für das Objekt W.-------straße 11 b Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 68,16 Euro fest. Die Kläger haben hiergegen am 22. Juli 2011 Klage erhoben. Sie machen geltend: Ihr Grundstück werde nicht durch die öffentliche W.-------straße erschlossen, sondern durch die sich daran anschließende private Erschließung W.-------straße , so dass eine Gebührenerhebung nicht in Betracht komme. Bei ihrer Erschließungsanlage handele es sich nicht um eine unselbstständige Zufahrt. Sie seien keine Hinterlieger. Nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten vom 30. Juli 1997 („Vertrag über eine Verkehrsanlage“) seien sie zusammen mit den übrigen Miteigentümern der Erschließung W.-------straße zur Straßenreinigung und zum Winterdienst im Bereich der privaten Erschließung verpflichtet. Die Beklagte habe von den anliegenden Grundstückseigentümern damals einen hinsichtlich der dafür erforderlichen Einrichtungen, Breite und Belastbarkeit vollständigen und sehr teuren Straßenausbau verlangt. Auch der Umstand, dass die Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Übertragung der Straßenfläche verlangen könne, spreche für eine selbstständige Erschließungsstraße. Seitens der Beklagten sei ursprünglich die Fortführung ihrer, der klägerischen, Erschließungsstraße zur Aufschließung des Innengeländes geplant gewesen. Die Höhe der Gebührenforderung sei nicht nachvollziehbar von der Beklagten begründet worden. Die Kläger beantragen, den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt S. (StrRS) vom 29. Dezember 1977 in der aktuellen Fassung. Hiernach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG i.V.m. § 3 StrReinG NW (§ 5 StrRS). Im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG NRW und damit auch im Sinne von § 4 Abs. 2 StrRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche, zu reinigende Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks eröffnet wird. Soweit ein Grundstück – wie hier die Flurstücke 360/361/363 (W.-------straße 11 b) der Kläger – erst über einen Privatweg erreicht wird, ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalles als selbstständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2011 – 9 A 2459/09 -, m.w.N.. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mittlerweile davon aus, dass ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100 m ist, OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634/09 -, juris. Dem schließt sich die Kammer an. An der Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die einmal wöchentlich von der Beklagten gereinigten W.-------straße besteht kein Zweifel. Dieses ist unter Inanspruchnahme des privaten Wegs, der über die im Miteigentum der Kläger stehenden Flurstücke 365 und 368 verläuft, tatsächlich von der W.-------straße erreichbar. Die tatsächliche Zugangsmöglichkeit ist wegen des Miteigentums rechtlich in der erforderlichen Weise gesichert und eröffnet mit der Bebauung auch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage typische und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung. Der Privatweg unterbricht den Erschließungszusammenhang zur W.-------straße nicht. Der Weg ist in der Richtung, in der das Haus der Kläger seinen Zugang hat, nur ca. 33 m und in der anderen Richtung, wo die Grundstücke W.-------straße 11 c und 11 d liegen, ca. 60 m lang. Er erreicht damit bei weitem nicht die Länge von mindestens 100 m, die in der Regel zu einer Qualifizierung als selbstständigem Stichweg führt. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Abweichung von der 100 Meter-Regel gebieten könnten, sind nicht zu erkennen. Bedeutsam für die Einstufung als selbstständig oder unselbstständig können sein das Maß der Abhängigkeit zu der Straße, in welche die Anlage einmündet, ferner die Breite der Verkehrsanlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahn, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie die Funktion der Privatstraße im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 9 LA 285/06 -, juris, Danach kann die private Zuwegung nicht als eine selbstständige Erschließungsanlage angesehen werden. Das Grundstück W.-------straße 11 b der Kläger ist nur ca. 33 Meter von der W.-------straße entfernt. Der Privatweg erschließt lediglich fünf Grundstücke und weist eine Breite von kaum mehr als fünf Metern auf; er verjüngt sich damit gegenüber der ca. 8 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche deutlich. Hinzu kommt, dass der Weg als Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) vollständig von der W.-------straße abhängig ist. Nicht anders als bei einer unselbstständigen Zufahrt beschränkt sich die Funktion des Privatweges auf die Erschließung der wenigen anliegenden Grundstücke. Diese gänzlich untergeordnete Funktion schließt eine Einstufung des Privatwegs als straßenreinigungsrechtlich eigenständig zu betrachtende Erschließungsanlage aus. Die Ausstattung des Weges fällt vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Auch der Umstand, dass der Weg nach 26 Metern jeweils nach rechts und links abknickt, führt zu keiner anderen Betrachtung. Im Gegenteil verstärkt dieser „kleinteilige“ Verlauf gerade den Eindruck der unselbstständigen Zufahrt zu einzelnen Häusern. Auf die frühere – nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung inzwischen aufgegebene – Planung einer Verlängerung der privaten Zuwegung kommt es nicht an. Maßgebend ist allein die aktuelle Erschließungssituation. Auch hinsichtlich der Höhe der erhobenen Gebühren bestehen keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Berechnung die 24 m lange, der W.-------straße zugewandte Seite des klägerischen Grundstücks zugrunde gelegt hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRS gilt grundsätzlich der Frontmetermaßstab. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück – wie hier – nicht oder nicht mit den gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseiten an diese Straße, so werden anstelle der Frontlängen bzw. zusätzlich zu den Frontlängen die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 StrRS). Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StrRS). Die 24 m lange südöstliche Seite des Grundstücks der Kläger verläuft nahezu parallel zum hinteren Teil der W.-------straße , in den die private Zuwegung einmündet. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung der Kläger die gesamte, nicht auf die Breite der W.-------straße begrenzte Grundstückslänge. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRS stellt auf die Grundstücksseiten entlang, nicht quer zur Straße ab. Das gilt bei Hinterliegergrundstücken entsprechend für die der Straße zugewandte Grundstücksseite. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass nur ein Teil der Grundstücksseite der W.-------straße zugewandt ist, wäre die volle Länge von 24 m zugrunde zu legen, weil in diesem Fall auf die gedachte Verlängerung der Erschließungsstraße abzustellen ist (§ 6 Abs. 3 StrRS). Ob zusätzlich auch die südwestliche Seite des Grundstücks als dem vorderen Teil der W.-------straße zugewandte Seite bei der Gebührenbemessung heranzuziehen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 68,16 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 53 Abs. 3 GKG.