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Urteil

23 K 7800/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0611.23K7800.11.00
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Tenor

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger ist die Halbbruder des am 0.0.2007 im K-Hospital in L verstorbenen Herrn T. Gemeinsamer Vater des Verstorbenen und des Klägers war Herr T1. Das Krankenhaus teilte der Beklagten den Tod des Herrn T1 am 0.0.2007 per Fax-Schreiben mit und bat um Durchführung der Beisetzung, da der Verstorbene keine Angehörigen habe. Nachdem Mitarbeiter der Beklagten in der Wohnung des Verstorbenen keine unmittelbaren Hinweise auf Angehörige gefunden hatten, erteilte die Beklagte am 2. Februar 2007 dem Bestattungsinstitut R den Auftrag zur Beisetzung des Verstorbenen. Die Beisetzung der Urne fand am 27. Februar 2007 in einer Rasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein statt. Hierfür stellte das Bestattungshaus der Beklagten einen Betrag in Höhe von 341,53 Euro in Rechnung. Am 4. Oktober 2011 stellte die Beklagte Ermittlungen zu Angehörigen des verstorbenen Herrn T1 an und ermittelte am 21. Oktober 2011 den Kläger als Halbbruder des Verstorbenen. Neben dem Kläger hatte der Verstorbene noch sieben weitere Geschwister, von denen fünf bereits verstorben waren. Von zwei der Geschwistern konnte die Beklagte den Aufenthaltsort nicht ermitteln. Mit Schreiben jeweils vom 26. Oktober 2011 hörte die Beklagte den Kläger sowie dessen Schwester, Frau E zur Frage der Übernahme der Bestattungskosten an. Mit Leistungsbescheiden jeweils vom 29. November 2011 zog die Beklagte den Kläger und Frau E Gesamtschuldner zu den Kosten der Beisetzung ihres verstorbenen Bruders in Höhe von 2.168,59 Euro heran. Der Kläger hat am 22. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe keine Kenntnis von der Existenz des Verstorbenen und deshalb auch keinerlei Kontakt zu ihm gehabt; es handele ich gar nicht um einen Bruder im Sinne des Bestattungsrechts. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor: Der Kläger sei als Halbbruder des Verstorbenen bestattungspflichtig. Der fehlende Kontakt sei unerheblich. Im Verwaltungsverfahren habe sich der Kläger nicht weiter eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG) und § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW - BestG -). Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Eine Behörde handelt im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie, sofern die sofortige Ausführung der Gefahrenbeseitigung nicht erforderlich gewesen wäre, die konkrete Maßnahme dem Adressaten des Kostenbescheides durch Ordnungsverfügung rechtmäßig hätte aufgeben können. An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Beklagte hätte dem Kläger am 2. Februar 2007 nicht die sofortige Bestattung seines verstorbenen Bruders durch Ordnungsverfügung aufgeben dürfen. Sie hätte eine solche Ordnungsverfügung insbesondere nicht auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) stützen können. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine am 2. Februar 2007 an den Kläger gerichtete Bestattungsverfügung wäre rechtswidrig gewesen. Eine solche Bestattungsverfügung hätte nämlich gegen das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche nur dann zu veranlassen, wenn die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Dieses Subsidiaritätsprinzip beeinflusst, soweit es um eine Notbestattung geht, in besonderer Weise das Entschließungsermessen, das § 14 Abs. 1 OBG NRW der Ordnungsbehörde einräumt. Sind nämlich danach vorrangig die Hinterbliebenen zur Bestattung eines Leichnams verpflichtet, setzt die Bestattungspflicht der Gemeinde erst dann ein, wenn feststeht, dass jene ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. Vorher darf die Ordnungsbehörde die Bestattung weder den Hinterbliebenen aufgeben noch selbst vornehmen, weil dies sowohl gegen die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen kann, vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 29. April 2008 19 A 3665/06 , NWVBl 2008, 398-400. Das Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen auf eine würdige Bestattung wirkt darüber hinaus auf die Verfahrensgestaltung der zuständigen Behörde ein. Diese muss im Fall des Auffindens einer (identifizierten) Leiche alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen, und den aufgefundenen Leichnam zu diesem Zweck kurzzeitig aufbewahren. Die Art und Weise der vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung richtet sich auch im Fall des Auffindens einer Leiche nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 24, 26 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; sie bedient sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Beweismittel, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Die jeweilige Ermittlungstätigkeit richtet sich im Verwaltungsverfahren maßgeblich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Gewichtigkeit des jeweiligen öffentlichen Interesses und dem Grundsatz eines sinnvollen Einsatzes des Verwaltungsaufwandes angemessen sein. Die Ermittlung muss umso eingehender sein, je schwerwiegender die tatsächlichen und/oder rechtlichen Folgen der zu treffenden Entscheidung sind. Hiervon ausgehend muss die zuständige Behörde im Fall des Auffindens einer Leiche wegen der daraus folgenden Betroffenheit höchster Rechtsgüter grundsätzlich alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten. Zu einer nach diesen Vorgaben ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung gehört insbesondere, Einsicht in das Melderegister und das Telefonnummernverzeichnis des (bekannten) Wohnortes und/oder Geburtsortes des Verstorbenen zu nehmen. Zudem kann eine Nachfrage bei den zuständigen Sozialleistungsträgern für den Fall, dass der Verstorbene staatliche Sozialleistungen bezog, unerlässlich sein. Überdies kann eine wie auch immer herzustellende umgehende Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden (Geburts-) Standesamt geboten sein. Ergeben sich aus diesen Erkenntnisquellen Hinweise auf etwaige Verwandte des Verstorbenen, hat die Behörde diesen im Rahmen des Zumutbaren nachzugehen. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte am 2. Februar 2007 den Vorrang des Bestattungsrechts und der Bestattungspflicht des Klägers missachtet. Sie hat insofern ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hat sich nämlich sogleich für die ordnungsrechtliche Veranlassung der umgehenden Bestattung des Verstorbenen entschieden, ohne die Möglichkeit, dass bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen die Bestattung kurzfristig vornehmen, in Betracht zu ziehen. Sie hat insbesondere keine hinreichenden Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Das Krankenhaus, das die Beklagte über den Tod des Herrn T1 informiert hatte, hatte allerdings mitgeteilt, dass der Verstorbene keine Angehörigen besitze. Die Beklagte hätte aber insoweit zumindest nachfragen müssen, woher diese Erkenntnisse stammten. Im Jahre 2011 hat sie – ohne dass sie zwischenzeitlich weitere Informationen erhalten hatte – Ermittlungen zu Angehörigen angestellt. Mitarbeiter der Beklagten hatten am 2. Februar 2007 in der Wohnung des Verstorbenen zwar keine Hinweise auf Verwandte entdeckt. Wie sich aber bei den Ermittlungen im Jahre 2011 gezeigt hat, waren durch telefonische Nachfrage beim Standesamt des Geburtsortes des Verstorbenen noch am gleichen Tag die Namen und Geburtsdaten seiner Eltern zu ermitteln. Mithilfe dieser Daten ließen sich durch weitere Kontaktaufnahmen mit dem eigenen Standesamt bzw. Standesämter anderer Städte alle Geschwister des Verstorbenen ausfindig machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.