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Urteil

21 K 4067/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Zuwendungsbescheid ausdrücklich als Bestandteil bezeichnete Nebenbestimmung (ANBest‑P) stellt eine wirksame Auflage dar und verpflichtet den Zuwendungsempfänger zur Beachtung der VOB/A. • Wird die vorgeschriebene Vergabeart ohne ausreichend begründeten Ausnahmegrund falsch gewählt, liegt ein Auflagenverstoß vor, der widerruflich sein kann. • Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Bewilligungsauflage steht dem Begünstigten kein Vertrauensschutz gegen einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit zu. • Die Behörde darf im Rahmen ihres Ermessens bei einem schweren Vergabeverstoß eine teilweise Rückforderung vornehmen; dabei sind die einschlägigen Verwaltungserlasse zu beachten.
Entscheidungsgründe
Teilwiderruf einer Zuwendung wegen falscher Vergabeart bei Bauleistungen • Eine im Zuwendungsbescheid ausdrücklich als Bestandteil bezeichnete Nebenbestimmung (ANBest‑P) stellt eine wirksame Auflage dar und verpflichtet den Zuwendungsempfänger zur Beachtung der VOB/A. • Wird die vorgeschriebene Vergabeart ohne ausreichend begründeten Ausnahmegrund falsch gewählt, liegt ein Auflagenverstoß vor, der widerruflich sein kann. • Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Bewilligungsauflage steht dem Begünstigten kein Vertrauensschutz gegen einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit zu. • Die Behörde darf im Rahmen ihres Ermessens bei einem schweren Vergabeverstoß eine teilweise Rückforderung vornehmen; dabei sind die einschlägigen Verwaltungserlasse zu beachten. Die Klägerin erhielt 1998 für den Neubau eines Altenpflegeheims eine Förderzuwendung mit dem Hinweis, die ANBest‑P und NBest‑Bau seien Bestandteil des Bescheides und die VOB/A sei zu beachten. Die Klägerin schrieb die Baugewerke beschränkt aus (Nichtoffenes Verfahren) mit Verweis auf Dringlichkeit und besondere Eignungsvoraussetzungen; einen Vergabevermerk mit Begründung der Wahl der Vergabeart legte sie nicht vor. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung stellten die Fachprüfer und das Rechnungsprüfungsamt erhebliche Vergabeverstöße fest. Der Beklagte widerrief daraufhin teilweise den Zuwendungsbescheid und forderte Rückzahlung eines Teils der Fördermittel. Die Klägerin rügte u.a. Unklarheit über die Einbeziehung der ANBest‑P, Vertrauensschutz, Fristversäumnis des Widerrufs und fehlerhafte Ermessensausübung; sie klagte gegen den Widerrufs‑ und Erstattungsbescheid. • Zuständigkeit und Form: Die ANBest‑P sind nach Ziffer 8 wirksam Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden; eine ausdrückliche Beifügung war nicht erforderlich, die Verpflichtung zur Beschaffung war der Klägerin zuzumuten. • Auflage und Verstoß: Die Bezugnahme auf ANBest‑P begründet eine Auflage i.S.d. SGB X, wonach die VOB/A zu beachten ist. Die Klägerin hat die Auflage verletzt, weil sie das Nichtoffene Verfahren anwandte, ohne die in § 3 Nr. 3 VOB/A genannten Ausnahmetatbestände substantiiert darzulegen. • Auslegung und Bestimmtheit: Die Auflage ist hinreichend bestimmt; der verständige Adressat musste erkennen, dass die VOB/A anzuwenden ist. • Darlegungs‑ und Beweislast: Für das Vorliegen der Ausnahmegründe zur Abweichung vom Offenen Verfahren trägt die Klägerin die Darlegungs‑ und Beweislast; sie hat diese nicht erfüllt und keinen Vergabevermerk vorgelegt. • Grobe Fahrlässigkeit und Vertrauensschutz: Das Verhalten der Klägerin und ihres Architekten war mindestens grob fahrlässig, sodass ein Vertrauenstatbestand dem Widerruf nicht entgegensteht. • Fristwahrung: Die Jahresfrist für den Widerruf begann erst mit Zugang des Anhörungsschreibens 12.01.2011, sodass der Widerruf innerhalb der Frist erfolgte. • Ermessensausübung: Der Beklagte hat sein Ermessen nach den Vorgaben des einschlägigen Runderlasses gebunden und fehlerfrei ausgeübt; er begrenzte die Rückforderung auf 25 % der Bauförderung und berücksichtigte Abwägungsgesichtspunkte. • Rechtsgrundlage der Rückforderung: Der Erstattungsanspruch stützt sich auf § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB X und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheids und die daraus resultierende Rückforderungsforderung sind rechtmäßig, weil die Klägerin die als Auflage verpflichtend in den Bescheid einbezogenen Vergabevorschriften (VOB/A) nicht beachtet und die zur Rechtfertigung einer beschränkten Ausschreibung erforderlichen Ausnahmegründe nicht dargetan hat. Ihr Verhalten ist mindestens grob fahrlässig, sodass ein Vertrauensschutz nicht greift. Die Behörde hat ihr Ermessen zur Kürzung der Förderung sachgerecht und unter Berücksichtigung des Runderlasses ausgeübt, weshalb die Begrenzung der Rückforderung auf 25 % der Bauförderung nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.