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Urteil

2 K 1898/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0522.2K1898.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat. Die Beklagte wird unter Abänderung des Be¬scheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2010 ver¬pflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzun¬gen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorlie¬gen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubi¬ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1976 in B (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und begehrt Asyl. 2 Er reiste nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau, der am 00.0.1983 ebenfalls in B geborenen I, am 31. Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 4. Februar 2010 einen Asylantrag und wurden am 18. Februar 2010 in E durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) persönlich angehört. 3 Der Kläger gab hierbei u.a. an: Er sei Mitglied der Darawish-e Sekte aus Gonabad, deren Angehörige nur an Gott glaubten. Der Sektenälteste heiße U, habe den Titel Majzubali-schah (der von Ali Verzauberte), sei Jurist und habe in der Schweiz einen Lehrstuhl gehabt. Das iranische Regime habe im Jahre 2006 eine Filiale dieser Sekte in H zerstört. Deren Mitglieder hätten dagegen demonstriert, es habe Unruhen mit Toten gegeben. Viele seien verhaftet worden. Er, der Kläger zu 1., sei damals in H gewesen und während der Protestaktionen im Februar 2006 verhaftet und sechs Monate festgehalten worden. Im Juli 2006 habe man ihn freigelassen. Er habe in B eingesessen. Er sei in B verhaftet worden. Mit dem Chef des Polizeireviers in B, der seinerzeit an der Niederschlagung des Aufstandes in H beteiligt gewesen sei und den er dort gesehen habe, habe er sich damals geprügelt. 4 Nach seiner Freilassung habe er regelmäßig Schwierigkeiten wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt, habe aber den Iran zunächst aus Geldmangel nicht verlassen, zumal er auch fünf oder sechs Monate zuvor geheiratet habe. Vor seiner Ausreise habe er keine Schwierigkeiten wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Er habe aber etwa eineinhalb Jahre nach den Ereignissen von H noch einmal irrtümlich zwei Monate im Gefängnis gesessen. Man habe ihm vorgeworfen, die Polizeiarbeit behindert zu haben, doch habe er mit dem ihm vorgeworfenen Vorfall nichts zu tun gehabt und glaube, der genannte Polizeichef habe ihn aus Rache verdächtigt. 5 Er habe im Zentrum B ein Geschäft für Dekorationsartikel wie Leuchter und Statuen gehabt. Der Chef des Polizeireviers habe Leute geschickt, die Schutzgeld genommen hätten. Vor den Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 2009 habe er sein Geschäft für eine Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt. Der Onkel der Klägerin zu 2. sei ehemaliges Parlamentsmitglied und Anhänger des Kandidaten N gewesen; er habe in dem Geschäft eine Rede für N gehalten. Nachdem die Wahlergebnisse bekanntgemacht worden seien, habe es Unruhen in Teheran und auch in B gegeben. Drei oder vier Tage nach den Wahlen habe dort auf dem Gelände der Universität eine Protestaktion stattgefunden, an der er, der Kläger zu 1., sich mit einem selbst gebastelten Plakat (" Lügen, es reicht ") beteiligt habe. Es sei zu vielen Verhaftungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Auch ihn habe man festgenommen und mit einem Kleinbus zu einem Polizeirevier gebracht, das jedoch bereits überfüllt gewesen sei. Man habe ihn daher zur Kriminalfahndungspolizei gebracht und zusammen mit 40 anderen Personen beiderlei Geschlechts über Nacht in ein kleines Zimmer gesperrt. Dann seien zwei arabisch sprechende Verhörspezialisten gekommen. Sie hätten von ihm wissen wollen, für welche Partei er arbeite und auf wessen Anweisung er handele. Er sei gefoltert worden. Man habe ihn auf ein schwenkbares Gestell gebunden, auf dem ihm schlecht geworden sei. Er habe erbrechen müssen. Dem habe man ihn einen ganzen Tag lang ausgesetzt. Am nächsten Tag habe man ihn in einen Sack gesteckt und geschlagen. Er habe das Zeitgefühl verloren und sich danach nicht mehr selbst aufrichten können. Danach habe man ihn in einen langen Teppich eingerollt und ihm tagelang weder zu essen noch zu trinken gegeben. Nach sechs Tagen habe man ihn dann auf Betreiben seiner Familie, die eine Kaution hinterlegt habe, freigelassen. Er sei am Rande der Stadt wieder zu sich gekommen. Ein paar Araber hätten ihn gefunden und zum Polizeirevier "L" gebracht. Zu Hause bei seinem Schwiegervater habe er sich eine Woche lang gesundgepflegt. Dann sei er zu seiner Schwester gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Bei sich zu Hause sei er nicht gewesen. Er habe Angst vor Gerichtsverhandlungen gehabt, habe aber keine Ladung erhalten. Vor der Ausreise habe er sein Geschäft aufgelöst. Mit Hilfe eines Schleppers, dem sie jeweils 15.000 € hätten zahlen müssen, hätten er und seine Frau das Land am 31. Januar 2010 auf dem Luftweg verlassen. 6 I führte bei ihrer Anhörung im Wesentlichen aus: Sie selbst habe bei einem Metallunternehmen gearbeitet, sei aber wegen ihrer politischen Gesinnung entlassen worden. Ihr Ehemann gehöre zu der religiösen Sekte Darawish-e aus Gonabad, die Konflikte mit dem Regime gehabt habe. Er habe ein Geschäft in B betrieben und sich vor den Wahlen für N engagiert. Er habe den – angemieteten - Geschäftsraum der Wahlkampagne zur Verfügung gestellt. Ihr Onkel, der früher im Parlament gewesen sei, sei der Wahlbeauftragte für N in B gewesen und hätte bei dessen Wahlsieg möglicherweise ein Ministeramt erhalten. Nach der Wahl habe ihr Ehemann an einer Demonstration auf dem Uni-Gelände teilgenommen. Dort seien er und andere am 16./17. Juni 2009 verhaftet worden. Die Familie habe einige Tage lang keine Nachricht von ihm gehabt und ihn gesucht. Nachdem sie von den Behörden die Bestätigung seiner Verhaftung erhalten hätten, hätten sie eine Kaution organisiert und ihn so nach sechs Tagen aus dem Gefängnis der Polizeifahndung freibekommen. Er sei stark misshandelt worden, daher habe man ihn außerhalb der Stadt freigelassen. Bürger hätten ihn verletzt gefunden und zur Polizei gebracht, welche die Familie unterrichtet habe. Ihr Vater habe den Kläger abgeholt. Dieser habe sich später bei seiner Schwester aufgehalten und sie, I, bei ihren Eltern. Sie seien sicher gewesen, dass der Kläger wieder ins Gefängnis müsse. Er habe eine Ladung erhalten. Sie habe die Ladung zwar nicht gesehen, doch sei ihnen dies gesagt worden, sie habe es von ihrem Ehemann erfahren. Sie hätten sich monatelang in B versteckt gehalten, da sie ständig Ladungen erhalten hätten und gesucht worden seien. Sie selbst sei durch die Situation sehr belastet, sie sei schwanger und habe einen Herzschrittmacher. 7 Der Kläger und seine Ehefrau, die bis dahin in F in der Gemeinschaftsunterkunft H Straße untergebracht waren, zogen am 1. Juni 2010 innerhalb Fs in die Einrichtung Fstraße um; am 0.0.2010 gebar I ein Kind, T. Am 12. Juli 2010 meldete der Kläger sich und seine Familie bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) um. 8 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. September 2010 die Anerkennung des Klägers und seiner Ehefrau als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte beide unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in den Iran auf. Zur Begründung führte es aus: Ein Asylanspruch scheide nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) bereits wegen der Einreise auf dem Landweg bzw. wegen des ungeklärten Reisewegs aus. Die Flüchtlingseigenschaft könne ihnen nicht zuerkannt werden, weil ihnen ihr Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Eine persönliche Betroffenheit des Klägers bei seinen Schilderungen der Vorgänge in H im Jahre 2006 und seiner Festnahme in B 2009 sei nicht erkennbar gewesen. Auch spreche die behauptete Ausreise über den Flughafen in Teheran dagegen, dass sie gesucht worden seien. I habe keine eigenen Asylgründe vorgetragen. 9 Der Bescheid war an die Anschrift des Klägers in der H1 Straße in F (einer Gemeinschaftsunterkunft) adressiert und wurde mittels Zustellungsurkunde durch die Post befördert. Da weder der Kläger noch seine Ehefrau angetroffen wurden, wurde der Bescheid bei der Partnerfiliale 4 in F niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung am 7. September 2010 im Gemeinschaftsbriefkasten der Unterkunft in der H1 Straße zurückgelassen. 10 Der Kläger und seine Ehefrau haben hiergegen am 16. März 2011 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG zu verpflichten. Gleichzeitig haben sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung der Wiedereinsetzung tragen sie vor: Sie seien ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen, weil sie erstmals am 9. März 2011 von dem ablehnenden Bescheid Kenntnis erlangt hätten. Am nächsten Tag hätten sie sich zur Ausländerbehörde begeben und eine Kopie des Bescheides erhalten. Dabei hätten sie gesehen, dass der Bescheid noch an ihre alte Anschrift in der H1 Straße adressiert gewesen sei. Am 1. Juni 2010 seien sie in die F1straße umgezogen. Aus diesem Anlass sei ihnen erklärt worden, dass ihnen die Post sechs Monate lang automatisch an die neue Anschrift nachgesandt würde; auch stehe es ihnen frei, sich unter der alten Anschrift nach ihrer Post zu erkundigen. Mitte Juli 2010 hätten sie eine Kopie ihrer neuen Anmeldebestätigung in einen Briefumschlag gesteckt und an das Bundesamt unter der Anschrift Huckarder Straße 91 in Dortmund geschickt. Das hätten sie durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Sie hätten aber unter ihrer neuen Anschrift in der F1straße vom Bundesamt keine Post erhalten. Auch seien ihre regelmäßigen Nachfragen in der H1 Straße ergebnislos geblieben. Dass auch beim Bundesamt Unterlagen verloren gingen, sei nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ergebe sich aus den Belehrungen nur, dass sie ihre neue Wohnanschrift mitzuteilen hätten, nicht aber, auf welche Weise und in welcher Form dies zu geschehen habe. Mit der Versendung der Meldebescheinigung mit einfacher Post hätten sie daher ihrer Mitwirkungspflicht genügt. Die Beklagte sei in der Lage gewesen, ihnen die neue Anschrift zuzuordnen. 11 In der Sache selbst tragen sie vor: Sie hätten den Sachverhalt schlüssig, widerspruchsfrei und substantiiert geschildert. Der anhörende Einzelentscheider habe ihnen Hoffnung auf eine positive Entscheidung gemacht, habe aber darüber nicht mehr selbst entschieden. Entschieden habe eine andere Person, die sie selbst und ihr überzeugendes Aussageverhalten nicht persönlich erlebt habe. Wenn der Entscheider ihr Vorbringen für nicht substantiiert halte, hätte er ihnen Gelegenheit geben müssen, es zu ergänzen. Das sei aber nicht geschehen. Daher werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. 12 Der Klage war eine eidesstattliche Versicherung vom 16. März 2011 beigefügt, in welcher der Kläger und I die Angaben aus der Klageschrift zum Wiedereinsetzungsantrag bestätigen. 13 Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Kläger eine Bescheinigung der J e.V., einer christlichen Organisation früherer Moslems, vom 20. November 2011 zu den Akten, wonach er seit Ende Juli 2011 die dortigen Gottesdienste und den Taufunterricht besuche und am 1. Juli 2012 getauft werden solle. 14 Bereits am 11. März 2011 hatte das Bundesamt durch Mitteilung der Ausländerbehörde erfahren, dass I am 0.0.2010 einen Sohn, T, geboren hat und die Familie unter der Anschrift F1straße 8 in F gemeldet ist. Es leitete daraufhin gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren für das Kind ein und lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 4. Juli 2011 , als Einschreiben zur Post gegeben am 6. Juli 2011, als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich nicht und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte T unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in den Iran auf. Zur Begründung hieß es, er habe keine eigenen Gründe vorgetragen. 15 Gegen diesen Bescheid hat T am 14. Juli 2011 Klage erhoben (2 K 4244/11.A) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (2 L 1087/11.A). Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 10. August 2011 angeordnet und die beiden Klagen mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 K 1898/11.A fortgeführt. 16 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen. 17 Er, I und T haben in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit diese auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtet war. 18 Das Gericht hat das Verfahren betreffend I und T in der Sitzung abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen 2 K 4116/12.A fortgeführt. 19 Der Kläger beantragt nunmehr, 20 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2010 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG – hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG – hinsichtlich des Iran vorliegen. 21 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig. Dem Bundesamt lägen keine Nachweise über einen Wohnungswechsel vor, ebenso wenig wie der Ausländerbehörde. Die Zustellung des Bescheides sei daher an die zuletzt ermittelten Anschrift erfolgt. Auf die Belehrung nach § 10 AsylVfG werde verwiesen. Zudem sei der Kläger gemäß § 10 AsylVfG belehrt worden mit dem Hinweis, bei allen Schreiben an das Bundesamt das Aktenzeichen anzugeben, um das Schriftstück dem Asylverfahren zuordnen zu können. Ohne Aktenzeichen könne man wegen häufig auftretender Namen oder deren komplizierter Schreibweise nicht generell davon ausgehen, dass eine solche Zuordnung erfolgen kann. Desweiteren habe der Kläger den Nachweis über die Versendung seiner neuen Anschrift zu führen. Ein Nachweis des Bundesamtes darüber, dass dort ein Schriftstück nicht eingegangen sei, sei nicht möglich. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Benachrichtigung über die Niederlegung den Kläger erreicht habe. Das hätten Nachforschungen bei den beiden Hausmeistern der Unterkünfte in der H1 Straße und in der F1straße , Herrn T1 und Herrn I1, ergeben. Beide seien für beide Unterkünfte zuständig. An der Einrichtung H1 Straße befinde sich ein Sammelbriefkasten, der von den Hausmeistern geleert und deren Inhalt an die einzelnen Empfänger weitergeleitet werde. Hielten sich die Adressaten nicht mehr in der H1 Straße auf, weil sie in die andere Unterkunft in der F1straße umgezogen seien, würde deren Post dort in den separaten Briefkasten geworfen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Berichterstatter kann gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist. 27 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) teilweise einzustellen, nachdem der Kläger bezüglich seines zunächst gleichfalls verfolgten Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG die Klage zurückgenommen hat. 28 Die Klage im Übrigen hat Erfolg. 29 Sie ist nicht wegen der Versäumung der Klagefrist unzulässig. Es spricht schon Einiges dafür, dass sie fristgerecht eingegangen ist. Unabhängig davon wäre dem Kläger im Fall der Verfristung jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 30 Gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG muss die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2010 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Fristbeginn dürfte der 9. März 2011 gewesen sein, als der Kläger beim Ausländeramt erstmalig Kenntnis des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides in Form einer Kopie erlangt hat. Die am 16. März 2011 bei Gericht eingegangene Klage wäre dann rechtzeitig erhoben worden. Ob der Bescheid, wie die Beklagte meint, dem Kläger schon am 7. September 2010 unter den Anschrift H1 Straße in F wirksam zugestellt wurde, erscheint fraglich. Gegen eine wirksame Zustellung schon am 7. September 2010 spricht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unter der Anschrift H1 Straße in F wohnte. Er war vielmehr unstreitig bereits Monate zuvor in die F1straße in F umgezogen und hatte sich bei der örtlichen Meldebehörde am 12. Juli 2010 umgemeldet. Dennoch sollte die Zustellung gemäß § 3 Abs. 1 VwZG mittels Postzustellungsurkunde an die alte Anschrift erfolgen. Der Postbedienstete hat ausweislich der Zustellungsurkunde den Bescheid unter der Anschrift H1 Straße in F, einer Gemeinschaftsunterkunft, den Klägern zu 1. und 2. nicht übergeben können und stattdessen gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 182 ZPO eine Benachrichtigung über die Niederlegung des Schriftstücks in den dortigen Gemeinschaftsbriefkasten geworfen. Da es sich aber bei der Einrichtung H1 Straße nicht mehr um die "Anschrift des Empfängers" im Sinne des § 182 ZPO handelte, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt am Zustellungsort keine Wohnung mehr hatte, war die Zustellung nicht wirksam. 31 Dem steht das Vorbringen der Beklagten nicht entgegen, aus der von den beiden Hausmeistern in den Einrichtungen H1 Straße und F1straße vorgenommenen Praxis der Postverteilung folge, dass dem Kläger die Benachrichtigungskarte über die Niederlegung doch zugegangen sei. Hierdurch werden die aufgezeigten Zustellungsmängel (Zustellung an alte Anschrift) nicht gemäß § 8 VwZG geheilt, weil dies den tatsächlichen Zugang der Benachrichtigungskarte voraussetzt. Dies vermag das Gericht aber nicht festzustellen. Zum Einen wird der tatsächliche Zugang von der Beklagten nicht einmal ausdrücklich behauptet, sondern lediglich vermutet (" Von daher ist davon auszugehen, dass die Benachrichtigung über die Niederlegung die Kläger erreicht hat .") Zum Anderen bestreitet der Kläger den Zugang der Karte substantiiert und glaubhaft. Er hat dies auf ausdrückliches Befragen mehrfach verneint und vorgetragen, er habe zwar regelmäßig auch noch nach der Mitte Juli 2010 erfolgten Ummeldung die alte Unterkunft in der H1 Straße aufgesucht, um dort einen Freund, einen zum Christentum konvertierten Moslem, zu besuchen. Bei diesen Gelegenheiten habe er auch immer nachgeschaut, ob für ihn noch Post angekommen sei. Er habe die Entscheidung des Bundesamtes herbeigewünscht, damit die Zeit der Unsicherheit beendet werde. Auch habe er sich gewundert, warum das Bundesamt seinen Antrag noch nicht beschieden habe, obwohl dies bei Bekannten in vergleichbarer Lage längst geschehen sei. Deshalb habe er besonders nach dem Bescheid Ausschau gehalten. Eine Benachrichtigungskarte über die Niederlegung des Bescheides habe er aber nicht gefunden. Bei dem Briefkasten in der H1 Straße handele es sich im Übrigen um ein offenes Behältnis ohne Tür, aus dem Briefe zum Teil herausfallen. Nach alledem kann der tatsächliche Zugang der Benachrichtigungskarte nicht festgestellt werden. 32 Die Zustellung dürfte auch nicht nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erfolgt sein. Zwar muss ein Asylbewerber gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Ist jedoch ein Ausländer seinen Mitteilungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylVfG nachgekommen und hat dem Bundesamt unverzüglich seine neue Adresse mitgeteilt, stellt die Behörde aber dennoch an die ihr von der öffentlichen Stelle zuletzt mitgeteilte Adresse zu, ist die Zustellung unwirksam. 33 Vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl., § 10 Rn. 22. 34 So dürfte der Fall hier liegen. Der Kläger hat eidesstattlich versichert, nach der Ummeldung am 12. Juli 2010 die Meldebescheinigung mit einfacher Post an die Außenstelle des Bundesamtes in Dortmund versandt zu haben, wo er zuvor angehört worden war. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu ergänzend erklärt, aufgrund einer falschen Auskunft zunächst davon ausgegangen zu sein, die Ummeldung von einer Gemeinschaftsunterkunft in eine andere werde ohne sein Zutun geschehen. Nachdem er durch tägliche Kontrollen festgestellt habe, dass auch nach dem Umzug Post an seine alte Anschrift gelangt sei, habe er sich an eine Frau L1 gewandt, die in F Asylbewerbern bei Behördenangelegenheiten helfe. Gemeinsam seien sie zum Bürgerbüro gegangen und er habe sich dort umgemeldet. Unmittelbar danach habe er sich zu einer nahe liegenden Postfiliale in einer Lotto/Toto-Annahmestelle begeben und Kopien der Ummeldebescheinigung gefertigt. Dann habe ihm eine Mitarbeiterin der Postfiliale noch beim Schreiben der Adresse des Bundesamtes in Dortmund auf einem Zusatzblatt geholfen. Er selbst habe die Namen und die neue Adresse sowie das Aktenzeichen des Bundesamtes darauf geschrieben. Dann habe er die Kopie der Meldebescheinigung und den Begleitzettel mit der Bundesamtsadresse so in einen Fensterumschlag gesteckt, dass die Bundesamtsadresse zu lesen war, habe eine 55-Cent-Briefmarke darauf geklebt und den Brief in den Briefkasten geworfen. 35 Seiner zuvor in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerung, er habe den Umzug dem Bürgerbüro mitgeteilt, anderen Behörden jedoch nicht, ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu entnehmen, dass die Absendung des Briefes an das Bundesamt unterblieben ist. Der Kläger, der offensichtlich Schwierigkeiten hatte, die verschiedenen an der Anmeldung seines neugeborenen Sohnes T und an der Ummeldung nach dem Umzug beteiligten Behörden auseinander zu halten, hatte bei dieser Antwort an das Bundesamt nicht gedacht. Erst auf die Nachfrage, ob er beim Bürgerbüro bei der Ummeldung Fotokopien der Meldebescheinigung erhalten habe, verneinte er dies und berichtete sodann ohne weitere Nachfragen im Zusammenhang und unter Nennung vieler Einzelheiten von den Vorgängen in der Postfiliale. 36 Durch die eidesstattliche Versicherung und die weitergehenden, detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Klägers steht für das Gericht fest, dass er das Bundesamt mittels einfachen Briefes informiert hat. Damit dürfte er seiner Mitteilungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG in hinreichendem Umfang nachgekommen sein. Dass er in dem Schreiben an das Bundesamt die Geburtsdaten nicht angegeben hat, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht im Einzelnen vorgeschrieben, auf welche Weise der Anschriftenwechsel anzuzeigen ist. Auch lässt sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen eine entsprechend konkretisierte Belehrung nicht entnehmen. Schon durch die Übersendung der bloßen Meldebescheinigung hätte er die Zuordnung der neuen Anschrift zu seinem Verfahren ermöglicht. Zwar wäre dies durch das Fehlen weiterer Angaben erschwert, aber nicht unmöglich gewesen. Das Bundesamt wäre in der Lage gewesen, diese Zuordnung jedenfalls durch die Kombination der beiden Namen des Klägers und seiner Ehefrau vorzunehmen. 37 Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang nur, dass der Kläger einen zuverlässigen Übermittlungsweg für die Mitteilung der neuen Anschrift hätten wählen und zudem die Tatsache der Übermittlung ggf. auch ausreichend nachweisen müssen. 38 Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Band 2, Loseblattsammlung, Stand Mai 2011, § 10 Rn. 226. 39 Ob der einfache Brief mit der Meldebescheinigung in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung und den detaillierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung diesen – strengen – Anforderungen entspricht, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. Soweit der Kläger wegen Nichterfüllung seiner asylrechtlichen Mitwirkungspflichten die Zustellung unter seiner früheren Anschrift gegen sich gelten lassen müsste und die Klage damit verspätet eingelegt wäre, wäre ihm jedenfalls gemäß § 60 VwGO Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Klagefrist einzuhalten. Er hat den Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der Klageschrift am 16. März 2011 und damit rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, weil er erst am 10. März 2011 von dem ablehnenden Bescheid erfahren hatte. Bei der – unterstellten – Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten trifft ihn ferner kein Verschulden. Er wurde bei Stellung des Asylantrages schriftlich darüber belehrt, wie er sich im Asylverfahren zu verhalten habe (Beiakte Heft 1 Bl. 4 bis 7). Dort ist zum Thema Wohnungswechsel lediglich erläutert, weshalb ein solcher dem Bundesamt, der Ausländerbehörde oder dem Gericht mitzuteilen ist, dass eine solche Mitteilung umgehend zu erfolgen hat und welche Folgen ein Unterlassen haben kann. Nicht ausdrücklich belehrt wurde darüber, dass der Kläger einen zuverlässigen Übermittlungsweg zu wählen habe und eine Mitteilung ausreichend nachweisen können müsse. Deshalb kann dem rechtsunkundigen Kläger nicht vorgeworfen werden, die Mitteilung nicht etwa in Form eines Einschreibens mit Rückschein oder auf andere, zuverlässige und nachweisbare Art vorgenommen zu haben. Ihm ist daher jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 40 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 41 Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO), soweit ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt und er unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in den Iran aufgefordert worden ist (Ziffern 2 und 4 des Bescheides). 42 Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 43 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16 a Abs. 1 GG), 44 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. 45 Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 46 Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139. 47 Das Asylgrundrecht setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 48 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom 23. Januar 1991 2 BvR 902/85 u.a. , DVBl. 1991, 531. 49 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht bzw. Flüchtlingsschutz, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. 50 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 1 BvR 147, 181, 182/80 , BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 9 C 237.80 , Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 51 Es obliegt dem Schutz vor politischer Verfolgung suchenden Kläger, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich als wahr unterstellt hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 9 B 239/89 , NVwZ 1990, S. 171. 53 Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 9 C 981.81 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. 55 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 56 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 2 BvR 1095/90 , InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 72.89 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 57 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seines Vorfluchtverhaltens erfüllt. Er hat dem Gericht vermitteln können, dass er sein Heimatland wegen unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Fall seiner Rückkehr in den Iran die Gefahr politischer Verfolgung fortbesteht. 58 Hierbei ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: 59 Im Jahr 2006 war der Kläger in die Unruhen nach der Schließung der Gebetsräume seines Ordens in H verwickelt und ein halbes Jahr inhaftiert. Im Vorfeld der Präsidentenwahl im Juni 2009 hat er den Kandidaten N unterstützt und sein Geschäftslokal in B für eine Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt, auf der der Onkel seiner Ehefrau, ein ehemaliges Parlamentsmitglied, eine Rede für N gehalten hat. Nachdem das Wahlergebnis zu Gunsten des amtierenden Präsidenten Ahmadinedschad bekannt geworden ist, kam es einige Tage nach der Wahl wegen des Verdachts der Wahlfälschung zu Unruhen auch in B auf dem Gelände der Universität. Daran hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst geschriebenen Plakat ("Lügen, es reicht") beteiligt. Nach etwa einer Stunde haben Sicherheitskräfte die Demonstration gewaltsam aufgelöst und den Kläger sowie viele andere geschlagen und festgenommen. Man hat ihn im Gefängnis gefragt, für welche Partei er tätig geworden sei und für wen er arbeite. Er wurde sechs Tage festgehalten und gefoltert. Erst nach Hinterlegung einer Besitzurkunde über einen hohen Geldbetrag, für die das Haus des Klägers und das des Schwiegervaters bewertet werden mussten, hat man ihn in einem schlechten körperlichen Zustand am Rande der Stadt abgelegt. Der Kläger fürchtet, dass ihm im Iran ein Prozess droht, weil Nachbarn ihm berichtet haben, dass die Polizei zweimal innerhalb einer Woche ein Schriftstück in seinem von ihm verlassenen Haus abgelegt haben. Er hat daher sein Haus nicht wieder aufgesucht, sondern sich bis zu der etwa ein halbes Jahr später erfolgten Ausreise bei Verwandten aufgehalten. 60 Das Gericht glaubt dem Kläger diese Fluchtgründe. 61 Er hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleichbleibend, umfänglich sowie unter Schilderung zahlreicher, auf tatsächlich Erlebtes hinweisender Einzelheiten und widerspruchsfrei vorgetragen. 62 Bereits seine Darlegungen beim Bundesamt überzeugen durch Detailgenauigkeit und Emotionalität. So war er beispielsweise bei Schilderung seiner Folterung im Jahre 2009 persönlich so stark betroffen, dass der anhörende Mitarbeiter des Bundesamtes, F2, in das Protokoll den Vermerk " Der Antragsteller atmet schneller und ist völlig aufgebracht " aufnahm. Derartiges geschieht nach Erfahrung des Gerichts in Protokollen des Bundesamtes nur selten und spricht massiv für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Dass gleichwohl der Einzelentscheider D etwa ein halbes Jahr später im Bescheid darauf hinweist, die Schilderungen hätten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck einer tatsächlich erlebten Begebenheit erweckt und eine persönliche Betroffenheit des Klägers sei nicht erkennbar gewesen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 63 Desweiteren waren beispielsweise die zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Darlegungen zu den Ereignissen in H im Februar 2006 dicht, lebendig und mit vielen Einzelheiten angereichert. Dabei trug der Kläger das Geschehen nicht chronologisch und "glatt" vor, sondern wechselte mehrfach Orte (B, H) und Zeiten und setzte bei seinen Schilderungen zum Teil (zunächst nicht vorhandene) Kenntnisse des Gerichts voraus, die er erst auf Nachfrage preisgab und die das Gesamtgeschehen schlüssig machten. Hierdurch vermittelte er den Eindruck eines Menschen, der tatsächlich erlebte Abläufe schildert und nicht eine lediglich erfundene, von vorneherein möglichst schlüssige Geschichte. Dabei vermochte er überzeugend zu klären, weshalb er in B verhaftet und inhaftiert war, obwohl die Ursache hierfür die Vorgänge in H waren: Bei einem der regelmäßigen religiösen Treffen in B erfuhren er und seine Freunde von den Vorgängen in H, fuhren selbst dorthin und gerieten in die Unruhen nach der Schließung der Gebetsräume. Er wurde in die gewaltsamen Auseinandersetzungen verwickelt und floh. Da er – vermutlich von einem Polizeioffizier seiner Heimatstadt B, der in H eingesetzt gewesen war – erkannt worden war, wurde er eine Woche später in B verhaftet. Hinzu kommt, dass sich die geschilderten Ereignisse in die historischen Fakten rund um die Vorgänge in H im Februar 2006 einfügen. Nach den dem Gericht vorliegenden Quellen kam es tatsächlich Mitte Februar 2006 nach einer polizeilichen Schließung der Gebetsräume des Ordens der O zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern dieses Ordens und iranischen Sicherheitskräften, bei denen 200 Personen verletzt und etwa 1000 Personen festgenommen worden sind. 64 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Mai 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (508-516.80/44765) und Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (698 i/br). 65 Auch die Ereignisse in B nach der Präsidentschaftswahl im Jahre 2009 hat der Kläger detailreich, in sich schlüssig und überzeugend dargelegt. Dabei hat er etwa den Grund für sein politisches Engagement zu Gunsten des Kandidaten N nachvollziehbar damit begründet, dass ein führender Anhänger dieses Kandidaten der Onkel seiner Ehefrau war und im Geschäftslokal des Klägers im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung aufgetreten ist. Ferner gibt er die Foltermethoden, die bei ihm zur Anwendung kamen, so genau und unter Schilderung seiner Empfindungen wieder (" Wenn ich mich jetzt daran erinnere, wird mir immer noch schlecht. ... Ich habe jedes Zeitgefühl verloren. Ich hörte auch Schreien und Kreischen von anderen Menschen. Ich war völlig orientierungslos. Ich konnte dies nicht mehr einordnen. "), dass ihm das Gericht diese Schilderungen ohne weiteres abnimmt. Auch die näheren Umstände seiner Freilassung gegen eine hohe Sicherheitsleistung stimmt mit der Auskunftslage überein. So heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Iran vom 4. November 2011 auf S. 19, es sei zunehmend die Praxis der Gerichte zu beobachten, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen; oftmals würden Familien ihr gesamtes Eigentum hinterlegen, um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden könnten. 66 Ebenfalls in sich schlüssig schildert der Kläger gewissermaßen als Randgeschehen seinen beruflichen Werdegang, der zu den Geschehnissen der Jahre 2006 und 2009 passt: Er habe zunächst bei der Stadtverwaltung in B gearbeitet, seine Arbeit aber nach den Geschehnissen in H und seiner Verhaftung 2006 verloren. Nach der Freilassung habe er deshalb ein eigenes Geschäft in B mit Kredit seiner Verwandten eröffnet. Der ihm bekannte Polizeioffizier habe ihm dort zugesetzt und umsonst Waren verlangt. Im Zuge des Wahlkampfes habe er dann sein Geschäftslokal für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung gestellt. 67 Soweit das Bundesamt rügt, die Ausreise des Klägers über einen Teheraner Flughafen unter Verwendung gefälschter Reispässe spreche dagegen, dass er in seinem Heimatland gesucht werde, folgt das Gericht dem nicht. Im angefochtenen Bescheid selbst zitiert das Bundesamt Auskünfte, wonach die Kontrolldichte auf den Flughäfen Mehrabad und Imam-e Khomeini eine solche Ausreise zwar äußerst schwierig, aber, je nach Qualität der gefälschten Papiere, eben nicht unmöglich mache. 68 Ferner argumentiert das Bundesamt, den Angaben des Klägers, es habe Vorladungen gegeben, könne nicht gefolgt werden, weil es zum Einen widersinnig erscheine, ihn erst freizulassen, um ihn wenig später vorzuladen, und sich zum Anderen die Frage stelle, weshalb er die Information über die Vorladungen von einem Nachbarn erhalten habe, obwohl nach seinen Angaben seine Großfamilie weiterhin unter seiner Wohnanschrift lebe. Auch diese Schlussfolgerung überzeugt das Gericht nicht. Es erscheint vielmehr lebensnah und schlüssig, dass jemand, gegen den ein Verfahren läuft und der gegen eine Sicherheit freigelassen wurde, später zu einer weiteren Befragung oder zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung vorgeladen wird. Auch hat der Kläger nicht aktenkundig behauptet, seine Großfamilie habe im selben Haus wie er gelebt. Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Haus, in dem er gewohnt habe, sei ihm von seinen Eltern vermacht worden und dort habe allein er mit seiner Frau gewohnt. Daher ist auch seine weitere Einlassung glaubhaft, er habe von den – mutmaßlichen – Vorladungen lediglich über Berichte der Nachbarn erfahren, die geschildert hätten, wie die Polizei Schriftstücke an der Wohnung zurückgelassen hätten. Zudem erscheint nicht abwegig, dass er diese Schreiben aus Angst vor einer weiteren Festnahme nicht aus seiner – beobachteten – Wohnung habe holen wollen. 69 Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Iran gesucht wird und ihm die erneute Verhaftung droht. 70 Im Fall seiner Festnahme hätte er physische und psychische Verletzungen mit Asylrelevanz zu befürchten. Es ist allgemein bekannt, dass es bei Verhören in iranischen Einrichtungen immer wieder zur Anwendung von Folter- und Strafmaßnahmen oder unmenschlicher Behandlung kommt, wie sie der Kläger 2009 bereits erlebt hat. Seit den Wahlen im Juni 2009 hat sich die Situation der Inhaftierten weiter verschärft. Häftlinge werden teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. Hieran sind Häftlinge sogar gestorben. Neben der Erpressung von Geständnissen geht es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiteren Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten. 71 Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 4. November 2011, vom 28. Juli 2010, S. 31, und vom 19. November 2009, S. 33. 72 Derartige Eingriffe, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben sowie die persönliche Freiheit begründen und nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, drohen auch dem Kläger. 73 Bei derartigen Misshandlungen handelt es sich zudem um "politische" Verfolgung, weil diese auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale des Klägers erfolgt wären. Der Kläger würde erneut, ebenso wie zahlreiche andere, bei Protestaktionen festgenommene Landsleute, einer unmenschlichen Behandlung und Bestrafung unterzogen, weil er sich als aktiver Anhänger der Oppositionsbewegung gegen das herrschende System gestellt hatte. Die staatlichen Zwangsmaßnahmen wären folglich in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung eingesetzt worden. 74 Es ist schließlich nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran erneut Verhaftung und weitere asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Als jemand, der sich derart eindeutig auf die Seite der politischen Opposition gestellt und gegen das Regime Stellung bezogen hat, würde er anlässlich der Wiedereinreise bei den üblichen Kontrollen voraussichtlich festgenommen und weiteren Zwangsmaßnahmen von asylrechtlicher Relevanz unterworfen. Zwar gibt es Hinweise darauf, dass seit der ersten Hälfte des Jahres 2010 Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen weniger geworden sind, weil der Widerstand der Oppositionsbewegung aufgrund des (nunmehr) massiven Eingreifens der übermächtigen Sicherheitskräfte an Kraft eingebüßt hat. 75 Vgl. Lagebericht vom 28. Juli 2010, S. 14 und S. 6. 76 Damit ist aber nicht gesagt, dass aus der Sicht der Machthaber "unbezahlte Rechnungen" in Zukunft nicht beglichen werden müssten. Im Gegenteil sind oppositionelle und politische Aktivisten nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Revolutionsgarden, Polizei und Geheimdienste gehen dabei äußerst systematisch vor, werten weiterhin Video- und Fotoaufnahmen von den Demonstrationen 2009/2010 sowie die im Zuge der Unruhen von Verhafteten kopierten E-Mail-, Facebook-, Twitter und SMS-Inhalte aus, konfiszieren weiterhin Mobiltelefone, Kameras und PC-Festplatten und nehmen anhand der Daten wiederum Verhaftungen vor. 77 Vgl. Lagebericht vom 4. November 2011, S. 7 und 19. 78 Daher ist der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran von politischer Verfolgung bedroht, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits wegen seines Verhaltens vor dem Verlassen des Iran ("Vorfluchtverhalten") vorliegen. Auf sein Verhalten nach der Ausreise, insbesondere auf die von ihm vorgetragene Annäherung an das Christentum, kommt es nicht mehr an. Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine (künftige) Konversion nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG führt, weil sie nicht an eine bereits im Iran erkennbar betätigte Überzeugung anknüpft (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 79 Schließlich ist die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig ist und diese in ihren Rechten verletzt. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.