Beschluss
2 L 535/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0521.2L535.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf-gegeben, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizu¬halten, bis über dessen Bewerbung um die Einstellung in den ge¬hobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ent¬schieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 3.500,-Euro festge¬setzt. 1 Der am 22. März 2012 bei Gericht eingegangene, dem Tenor im Wesentlichen entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 3 Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren ist ein solcher Anordnungsgrund gegeben. Die besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren – 2 K 2666/12 – abzuwarten, da die angestrebte Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bereits zum 1. September 2012 beginnt und eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht sicher zu erwarten ist. Für den Antragsteller bestünde jedoch mit zunehmender Zeitdauer die Gefahr, nicht mehr in der Lage zu sein, den ggf. dann seit dem 1. September 2012 versäumten Ausbildungsstoff noch nachholen zu können. 4 Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. 5 Die mit Bescheid des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Landesamt) vom 17. Februar 2012 erfolgte Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da sie sich materiell-rechtlich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. 6 Die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierbei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung umsetzt, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1990, 867. 8 Gemäß §§ 11 und 3 der Laufbahnverordnung der Polizei (nachfolgend: LVOPol) kann in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden, wer den in §§ 11 und 3 LVOPol bestimmten Anforderungen genügt. Hierzu muss der Bewerber u.a. für den Polizeivollzugsdienst geeignet sein. 9 Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung u.a. der charakterlichen Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) - hier für den Polizeivollzugsdienst (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol) - ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht nur beschränkt darauf hin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. 10 Vgl. zur Eignung für die Begründung des Beamtenverhältnisses: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263. 11 Eine rechtmäßige Ablehnung einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis, die - wie hier - mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Bewerbers begründet wird, erfordert, dass die Eignungseinschätzung auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht. 12 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 -, juris. 13 Daran fehlt es vorliegend jedoch. 14 Die in der Ablehnungsentscheidung vom 17. Februar 2012 getroffene Einschätzung des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle zumindest derzeit die für einen Polizeivollzugsbeamten erforderliche charakterliche Eignung, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. 15 Der Antragsgegner hat rechtsfehlerhaft darauf verzichtet, seiner Eignungseinschätzung überhaupt hinreichende eigene Tatsachenfeststellungen zur charakterlichen Eignung des Antragstellers zugrunde zu legen. Er stützt seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst vielmehr allein auf den Umstand, dass aus der seitens des Antragstellers vorgelegten und übersetzten Fassung der Entscheidung des Landgerichts L, Türkei, vom 22. November 2011 (Az. 2010/000) hervorgehe, dass der Antragsteller in der Türkei wegen Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sei, die zu einer fünfjährigen Bewährung ausgesetzt worden seien, und führt hierzu aus, dass diese Delikte den Kernbereich des Polizeivollzugsdienstes beträfen und auch in Deutschland zu einer Strafverfolgung geführt hätten. 16 Zwar geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass Verstöße eines Bewerbers im Bereich des Strafrechts grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an dessen persönlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu begründen, da die Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten gehören. Solche Verstöße können der Eignungseinschätzung aber nur dann rechtsfehlerfrei zugrundegelegt werden, wenn zunächst der maßgebliche Sachverhalt, d.h. das Fehlverhalten als solches als Tatsachengrundlage festgestellt wird. 17 Unabhängig davon, dass dem übersetzten Beschluss des Landgerichts L vom 22. November 2011 tatsächlich zu entnehmen ist, dass dem Kläger durch die türkische Strafgerichtsbarkeit der Vorwurf der Beleidigung, Bedrohung, Beschädigung von Fremdeigentum und der versuchten Körperverletzung gemacht wird, ist diese Entscheidung als solche noch nicht geeignet, als hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Eignungseinschätzung des Antragsgegners zu dienen, dem Antragsteller fehle zumindest derzeit die erforderliche charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. 18 Maßgebend ist hierfür vorliegend nicht die Frage, ob diese Entscheidung und die Prozessführung des Landgerichts L rechtsstaatlichen Anforderungen nach deutschem Recht genügen bzw. welche Anerkennung der Entscheidung zukommt oder welche Rechtswirkungen diese Entscheidung für den Antragsteller entfaltet. 19 Entscheidend ist vielmehr, dass diese Entscheidung schon deshalb nicht geeignet ist, als Tatsachengrundlage für die getroffene Eignungseinschätzung des Antragsgegners zu dienen, weil sie keinerlei Sachverhaltsfeststellungen dazu enthält, welches Verhalten dem Antragsteller durch das türkische Strafgericht überhaupt zur Last gelegt wird. Auch enthält sie keinerlei Ausführungen zur Beweiswürdigung. Ihr ist lediglich eine strafrechtliche Würdigung der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten als Beleidigung, Bedrohung, Beschädigung von Fremdeigentum und des Versuchs der Körperverletzung im Sinne des türkischen Strafgesetzbuchs zu entnehmen sowie die Feststellung, dass diese Straftaten erwiesen seien. Feststellungen dazu, welches Fehlverhalten dem Antragsteller tatsächlich überhaupt vorgeworfen wird und aus welchen Gründen dieses als erwiesen angesehen worden ist, fehlen jedoch. 20 Daher entbehrt auch die Annahme des Antragsgegners, das mit der Entscheidung des Landgerichts L geahndete Verhalten des Antragstellers hätte auch in Deutschland zu einer Strafverfolgung geführt, der notwendigen Grundlage. Es kann nach den vorliegenden Erkenntnissen erst recht nicht festgestellt werden, welche Straftatbestände nach deutschem Recht durch den Antragsteller ggf. verwirklicht worden sind. 21 Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Antragsteller selbst habe es unterlassen, den Sachverhalt im Anhörungsverfahren detailliert zu schildern, und erst im vorliegenden Verfahren nähere Angaben hierzu gemacht. Dieser Umstand war für seine Entscheidungsfindung offenbar unerheblich. Denn er führt in seiner Antragserwiderung aus, dass auch eine detaillierte Schilderung der maßgeblichen Umstände im Anhörungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da er die strafprozessuale Entscheidung des Landgerichts L vom 22. November 2011 für ausreichend erachtet hat, um die angegriffene Ablehnungsentscheidung treffen zu können. 22 Vor einer erneuten Entscheidung wird daher zunächst der für die Eignungseinschätzung maßgebliche Sachverhalt als solcher hinsichtlich der in Rede stehenden Vorwürfe festzustellen sein. Hierzu wird der Antragsteller beizutragen haben. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht einem Viertel des 13-fachen Betrages des Anwärtergrundbetrages für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Eingangsamt: Besoldungsgruppe A 9). 25 Die Kammer gibt damit ihre bisherige Rechtsprechung angesichts der geänderten Rechtsprechung der beiden beamtenrechtlichen Senate des OVG NRW zur Streitwertfestsetzung in Eilsachen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren und den dort ausgeführten Überlegungen zur Streitwertbestimmung in Eilrechtsschutzverfahren, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – IÖD 2012,98, und Beschluss vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 -, www.nrwe.de, 27 auf und setzt den Streitwert auch in beamtenrechtlichen Eilverfahren, die die Einstellung eines Bewerbers betreffen, nicht weiter auf die Hälfte des Regelwertes fest.