Urteil
24 K 4392/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0503.24K4392.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2011 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2009 hinsichtlich der Klägerin festzu-stellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kosovo vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist eine am 0. Januar 1985 im Heimatland geborene kosovarische Staatsan-gehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste erstmals im Jahr 1993 in die Bundes-republik ein. Nach einem erfolglos gebliebenen Asylverfahren reiste sie freiwillig im Jahr 1999 aus. Im November 2002 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag. In dem nach ablehnender Bescheidung des Antrags angestrengten Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12. Mai 2006 - 22 K 6973/03.A - zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung hieß es, dass die Klägerin die wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche psychothe¬rapeutische Behandlung im Kosovo nicht gesichert erhalten könne. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2006 nach. 3 Im Zeitraum vom 10. bis 21. Juni 2008 begab sich die Klägerin in das Kosovo, um dort Herrn E am 13. Juni 2008 zu heiraten. 4 Mit Bescheid vom 16. November 2009 widerrief daraufhin das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots mit der Begründung, dass der Klägerin angesichts des freiwil-ligen Aufenthalts im Kosovo eine Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr dorthin nicht mehr drohe. Die hiergegen gerichtete Klage vor der siebten Kammer des Gerichts - 7 K 8048/09.A - wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. Juli 2010 mangels Ein-haltung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. 5 Am 14. September 2010 stellte die Klägerin beim Bundesamt erneut einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Zur Begründung führte sie aus, dass sie weiterhin an einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei und sie deswegen nicht in das Kosovo zurückkehren könne. 6 Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 lehnte es das Bundesamt ab, die Feststellung zum (Nicht-) Bestehen von Abschiebungsverboten zu ändern. Zur Begründung heißt es: Die Voraus-setzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG lägen nicht vor. Den Vortrag der Klägerin, sie leide weiterhin an einer Posttraumatischen Belastungsstö-rung, habe man bereits im vorangehenden Widerrufverfahren berücksichtigt. Soweit die Klägerin geltend mache, sie befinde sich nunmehr wieder in psychotherapeutischer Be-handlung, sei sie hiermit nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert, da dieser Umstand schon in dem sich an das Widerrufverfahren anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt gewesen sei. Zudem komme auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. Zwar besitze die Klägerin in-soweit einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Eine Aufhebung des Wider-rufbescheides vom 16. November 2009 nach §§ 48, 49 VwVfG scheide hier indes aus, da sich die Klägerin nicht auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot berufen könne. Die dem Bundesamt vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 4. Oktober 2010 genüge nicht den Substantiierungserfordernissen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts. Darüber hinaus sei der Bescheinigung nicht zu entnehmen, weshalb für die Klägerin weiterhin die Gefahr einer Retraumatisierung vorliege, obwohl sie sich freiwel-lig ins Kosovo begeben habe. 7 Die Klägerin hat am 21. Juli 2011 Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt sie vor, an einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belas-tungsstörung zu leiden. Im Falle einer Rückkehr ins Kosovo drohte ihr eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung. Dies ergebe sich insbesondere aus der mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der LVR-Klinik E1 vom 28. November 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2011 zu verpflichten festzu-stellen, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-lung einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Kosovo vorliegt. 17 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Auf-hebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten beginnend mit dem Tag, an dem der Be-troffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 18 Die Sachlage hat sich nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. 19 Für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es nicht, dass eine Änderung der Sachlage pauschal behauptet wird. Vielmehr muss sich aus dem Vorbringen eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich ergeben. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 33/90 –, EZAR 212 Nr. 8; Urteil vom 23. Juni 1987 – 9 C 251/86 –, DVBl. 1987, 1120. 21 Dies setzt wiederum voraus, dass neue Tatsachen glaubhaft und substantiiert vorgetragen werden. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, InfAuslG 1993, 300; Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, DVBl. 2000, 1048 = juris, Rn. 32 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Februar 2004 – 15 A 2738/02.A –. 23 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Folge-antrags. Im Nachgang zum Widerrufverfahren sind neue Umstände zu Tage getreten, die dort keine Berücksichtigung finden konnten. Eine gegenüber dem Widerrufverfahren ein-getretene nachträgliche Änderung der Sachlage ist bereits darin zu sehen, dass sich die Klägerin seit Mai 2010 wegen ihrer psychischen Erkrankung in psychotherapeutischer Behandlung in der LVR-Klinik E1 befindet. Durch die Bezugnahme auf die fach¬ärztliche Stellungnahme vom 28. November 2011 der LVR-Klinik E1 hat die Kläge¬rin diesen Umstand glaubhaft und substantiiert vorgetragen. Ferner ergeben sich aus der in Bezug genommenen fachärztlichen Stellungnahme eine Vielzahl - erst aus der im Mai 2010 begonnenen Behandlung gewonnener - diagnostischer und prognostischer Erkennt¬nisse, die im Widerrufverfahren keine Berücksichtigung finden konnten und eine erneute Sachprüfung gebieten. 24 Die Klägerin war ferner ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wie-deraufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Klägerin kann entgegen der Auffassung des Bundes-amts nicht entgegengehalten werden, die erneute Durchführung einer psychotherapeuti-schen Behandlung sei ihr schon während der im Widerrufverfahren betriebenen Klage be-kannt gewesen, wie es sich insbesondere aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2010 im Verfahren vor der siebten Kammer des Gerichts - 7 K 8048/09.A - ergebe. Denn in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil wurde die Klage ausschließlich als unzulässig und dementsprechend ohne Prüfung in der Sache ab-gewiesen, weil bei Erhebung der Klage die Klagefrist bereits abgelaufen war. Dies bedeu-tet, dass der Widerrufbescheid der Beklagten vom 16. November 2009 mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 7. Dezember 2009 in Bestandskraft erwachsen ist. Demgemäß konnte die Klägerin die erst im Mai 2010 aufgenommene psychotherapeutische Behand-lung als Wiederaufgreifensgrund nicht im Widerrufverfahren geltend machen. Unabhängig davon konnte die Klägerin die erst im Laufe der Therapie zu Tage getretenen medizini-schen Erkenntnisse zum Fortbestehen der Posttraumatische Belastungsstörung und der Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr ins Kosovo, wie sie in der fachärztli-chen Stellungnahme vom 28. November 2011 ausführlich dargelegt wurden, nicht in das vorangehende Widerrufverfahren - und auch nicht im diesbezüglichen Klageverfahren - einbringen. 25 Die Klägerin hat den Folgeantrag am 14. September 2010 auch binnen der drei-Monats-Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. Die Frist konnte frühestens zu laufen beginnen, als der Klägerin das Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2010 - 7 K 8048/09.A - zugestellt wurde, da ihr erst ab diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die im Mai 2010 angefangene psychotherapeutische Behandlung in jenem Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden konnte, sondern dieser Umstand in einem Folgeantrag gel-tend zu machen war. 26 Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist ferner deswegen geboten, weil mit der fachärztli-chen Stellungnahme vom 28. November 2011 ein neues Beweismittel vorliegt, dass, wie unten ausgeführt werden wird, eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). 27 Eine erneute Sachprüfung des Begehrens der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Bundeamts auch nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG geboten. Zwar hat das Bundesamt erkannt, dass die Klägerin insoweit über einen Anspruch auf ermessensfeh-lerfreie Entscheidung hat. Die diesbezüglichen Erwägungen sind allerdings defizitär (geworden). Soweit das Bundesamt in diesem Zusammenhang im angegriffenen Bescheid anführt, die im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 4. Oktober 2010 genüge nicht den Substantiierungserfordernissen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bescheinigung sei nicht zu entnehmen, weshalb für die Klägerin weiterhin die Gefahr einer Retraumatisierung vorliege, obwohl sie sich freiwil-lig ins Kosovo begeben habe, ist dies nach der Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme vom 18. November 2011 überholt und das Bundesamt hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt. Das Ermessen des Bun-deamts, den Widerrufbescheid vom 16. November 2009 aufzuheben und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen, war hier angesichts der in der fachärztlichen Stel-lungnahme vom 28. November 2011 geschilderten schweren Gesundheitsgefahren und der daraus resultierenden Schutzwirkung des Art. 2 Abs. 2 GG auf null reduziert. 28 Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen vor. 29 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 30 Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist im Ansatz kein ande-rer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" an-gelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 29; ferner zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, BVerwGE 99, 324, 330; Beschluss vom 14. März 1997 – 9 B 627/96 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 18. Juli 2001 – 1 B 71.01 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. 32 Danach genügt für die Annahme einer "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" eines solchen Eingriffs ist vielmehr (erst dann) anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller ob-jektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, 169; Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1/94 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 31. 34 Auch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde – was auch eine lebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2/99 –, juris, Rn. 7 f.; Urteil vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14/04 –, BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris, Rn. 4, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, DVBl. 2007, 254; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 33. 36 Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszu-standes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 35. 38 Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG – "dort" – folgt zudem, dass die ein mög¬liches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur ziel¬staatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, a.a.O., und vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 –, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 37. 40 Nach diesen Kriterien und bei zusammenfassender bewertender Betrachtung aller rele-vanten Umstände und Aspekte ist nach Auffassung des Gerichts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für die Klägerin anzunehmen. Es ist beachtlich wahr-scheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr ins Kosovo als-bald wesentlich verschlechtern würde. 41 Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Grenze freier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als entscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 –, NVwZ 2005, 1087; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 – 8 A 4323/03.A –, AuAS 2006, 165, vom 30. April 2006 – 13 A 2820/04.A –, vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A – und vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 40. 43 Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist sowohl die Würdigung des Vor-bringens des Asylbewerbers im asylrechtlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit und den Wahrheitsgehalt des vom Schutzsuchenden dargestellten Sachverhalts, als auch bei Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssig-keit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dazu regelmä¬ßig nicht erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist vielmehr eine gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen sich ständig wiederholende Aufgabe. Im Falle einer – wie hier – geltend gemachten Posttraumatischen Belastungsstörung ist dabei die Fest-stellung eines behaupteten traumatisierenden Ereignisses Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 – 1 B 118/01 –, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 – 13 A 4569/05.A –, vom 26. April 2006 – 8 A 4323/03.A –, a.a.O., vom 5. Januar 2005 – 21 A 3093/04.A –, NVwZ-RR 2005, 358 und vom 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A –, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – A 9 S 1157/06 –, AuAS 2007, 8. 45 Das Gericht legt der Bewertung des Gesundheitszustandes der Klägerin die fachärztliche Stellungnahme der LVR-Klinik E1 vom 28. November 2011 zugrunde. Die dort gemachten Ausführungen sind in sich schlüssig und lassen Fehler nicht erkennen. Insbe¬sondere wegen der ohne weiteres nachvollziehbaren Darstellung der Grundlage der Diag¬nose und deren überzeugender Begründung sowie der ebenfalls nachvollziehbaren Prog¬nose hinsichtlich der medizinischen Konsequenzen für den Fall einer Rückkehr der Kläge¬rin ins Kosovo sieht das Gericht keinen Anlass, die Ausführungen in Zweifel zu ziehen. 46 Auf dieser Grundlage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, für die die im Kosovo erlebten Geschehnisse auslösend war und es ist zur Überzeugung des Gerichts des Weiteren beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr ins Kosovo alsbald wesentlich verschlechtern wird. Dabei kann dahinstehen, ob im Kosovo hinreichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, insbesondere eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehen. Denn nach den nicht in Zweifel zu ziehen-den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme vom 28. November 2011 ist es be-achtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin auch bei vorhandenen Behandlungsmöglich-keiten im Fall einer Rückkehr ins Kosovo, wo sie das traumatisierende Ereignis erlitten hat, eine Retraumatisierung erfahren würde, die mit einer erheblichen Intensivierung der Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung verbunden wäre und die in der Stel-lungnahme ausführlich beschriebenen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eintreten würden. 47 Schließlich verhält sich die Stellungnahme auch substantiiert und überzeugend zu der Frage, dass und warum die Klägerin trotz des freiwilligen Aufenthalts im Kosovo für ca. zehn Tage im Jahr 2008 nunmehr (wieder) an einer behandlungsbedürftigen Posttraumati-schen Belastungsstörung leidet und eine Retraumatisierungsgefahr bei einer Rückkehr ins Kosovo besteht. Diesen Ausführungen hat die Beklagte, die trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung eine substantiierte Stellungnahme zur fachärztlichen Stellungnahme vom 28. November 2011 nicht abgegeben hat, nichts entgegengesetzt. 48 Die Tatbestände der übrigen in § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 S. 2 AufenthG normierten Abschie-bungsverbote liegen nicht vor. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.