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Urteil

18 K 4615/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0426.18K4615.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1962 geborene Kläger zu 1. ist wie seine am 00.00.1965 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und die am 00.0.1996 und 00.0.1999 geborenen gemeinsamen Kinder, die Klägerinnen zu 3. und 4., afghanischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens. 3 Die Kläger stammen aus Kabul, wo sie bis zur Ausreise gelebt haben. Im Februar 2011 verließen sie Afghanistan. Über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien reisten sie im Mai 2011 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. 4 Am 20. Mai 2011 stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Zur Begründung trugen die Kläger zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung am 21. Juni 2011 im Wesentlichen vor: Sie hätten mit ihren Kindern im Haus des Vaters des Klägers gewohnt. Der Vater sei ein reicher Mann gewesen; er habe mit Textilien gehandelt und Häuser, Geschäfte sowie Grundstücke besessen. In einer Nacht im Oktober 2010 hätten zehn bis zwölf unbekannte Männern mit langen Bärten den Vater des Klägers zu Hause aufgesucht. Die Männer hätten verlangt, dass der Vater Dokumente unterschreibe. Dieser habe sich jedoch geweigert. Daraufhin hätten die Männer versucht, mit Gewalt die Unterschrift zu erzwingen. Sie hätten den Kläger geschlagen. Dieser sei bewusstlos geworden. Als der Vater die Unterschrift endgültig verweigert habe, hätten die Männer ihn erschossen. Der bei dem Vorfall ebenfalls anwesende Onkel habe die Kläger dann in einen Tempel gebracht. Zwei bis drei Monate hätten sie in dem Tempel gelebt. Der Onkel habe ihnen geraten, das Land zu verlassen. Aus dem Vermögen des Vaters habe der Onkel die Reise finanziert. 5 Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab (Ziffer 1. des Entscheidungstenors), stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen (Ziffer 4.). 6 Die Kläger haben am 2. August 2011 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen. 7 Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, soweit diese darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2011 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen, beantragen sie nunmehr, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2011 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt P. , ferner auf die der Kammer über die Situation in Afghanistan vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der Anlage zur Ladung hingewiesen worden ist. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 15 Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2011 ist im noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 16 Nach der zuletzt genannten Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr in diesem Sinne nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627/96 -, juris (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). 18 Bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, folgt zudem aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eine Sperrwirkung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach Satz 1 der Vorschrift, weil derartige Gefahren bei Anordnungen der obersten Landesbehörden nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Diese Sperrwirkung greift bei allgemeinen Gefahren, wie sie zum Beispiel im Hinblick auf die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Heimatland des Ausländers generell bestehen. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 ff. und vom 12. Juli 2001 ‑ 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 ff. 20 Besteht eine allgemeinbe Gefahr in diesem Sinne, fehlt es aber an einer Leitentscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, so kann diese Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde. Insoweit kann der Ausländer bei allgemein drohenden Gefahren Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in das Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, NVwZ 2012, 244 ff. 22 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, a.a.O. 24 Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dass bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 ff. 26 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben lässt sich hier ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Bezogen auf die Kläger ist nicht ersichtlich, dass diese im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie dort „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ sein würden. 27 Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften ergibt sich nicht, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kabul, wohin Abschiebungen allein vorgenommen werden und wo die Kläger bis zur Ausreise gelebt haben, so schlecht ist, dass die Kläger notwendiger Weise bei einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage für Leib oder Leben geraten würden. Zum einen haben sich die Zahl und Schwere der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Laufe des Jahres 2010 im Raum Kabul deutlich reduziert, zum anderen richten sich die Anschläge im Wesentlichen gegen die afghanischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude sowie die ausländischen Einsatztruppen und deren Einrichtungen. Zwar verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele, sodass insoweit in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten beendet worden ist. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch weiterhin relativ stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren, 28 vgl. zur Entwicklung Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012, 9. Februar 2011 und 27. Juli 2010, jeweils unter I. 4.1. 29 Auch die hinduistische Religionszugehörigkeit der Kläger stellt keinen Umstand dar, der zu einer extremen Gefahr für Leib und Leben führt, da die Hindus wegen der geringen Größe ihrer Gruppe und ihres Verhaltens in den letzten Jahren weder einen Machtfaktor im Kreis der rivalisierenden und sich bekämpfenden Gruppierungen darstellen noch einer bestimmten Richtung zugeordnet werden oder Anlässe für Racheakte bieten. 30 Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris. 31 Die größte Anzahl der in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs wohnt in Kabul. Zwar leiden die Hindus und Sikhs dort unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. 32 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012, unter II 1.4.2. 33 Nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse ist die Grenze der extremen Gefahrenlage für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch jedenfalls in der Heimatregion der Kläger noch nicht überschritten. 34 Nach Angaben der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) trauen sich Hindus in Kabul ihren Glauben offen zu praktizieren. Es habe im April 2010 eine öffentliche Feier in Kabul zum 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan gegeben, die Medienberichten zufolge ungehindert und friedlich verlaufen sein soll, 35 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012, a.a.O. 36 Es existieren zwei hinduistische Tempel in Kabul, in denen die Hindus ihre Religion frei ausüben und ihre religiösen Feste feiern können. Zu Behinderungen und Störungen von muslimischer Seite kommt es vor allem beim Vollziehen der hinduistischen Bestattungsriten. Kindern hinduistischer Religionszugehörigkeit ist der Schulbesuch grundsätzlich möglich. Hindus finden Arbeit auf dem freien Markt bei Muslimen und leben zusammen mit Muslimen in Mietshäusern. Es besteht keine Gefahr für junge Hindu-Mädchen entführt und mit einem Moslem zwangsverheiratet zu werden. Bei gegenseitigem Einverständnis spricht von hinduistischer Seite zudem nichts gegen eine Verheiratung eines Hindu-Mädchens mit einem muslimischen Jungen. Die Regierung ist grundsätzlich in der Lage und willens, Hindus im Falle von Übergriffen zu schützen, 37 vgl. Auskunft der International Organization for Migration (IOM) an das Bundesamt vom 20. September 2011. 38 Diese Erkenntnisse korrespondieren im Wesentlichen mit den von den Klägern zu 1. und 2. beim Bundesamt gemachten Angaben. Dort erklärte der Kläger auf Nachfrage, bis auf den geschilderten Vorfall im Oktober 2010, dessen Hintergrund unklar ist, niemals bedroht worden zu sein. Auch die Klägerin zu 2. gab an, weder sie noch ihr Ehemann oder die Töchter seien vor oder nach dem Vorfall im Oktober 2010 einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen; die Töchter seien von Moslems lediglich „angemacht“ worden. Die Kläger konnten ungehindert den hinduistischen Tempel besuchen. Der Vater des Klägers übte in Kabul offenbar eine florierende geschäftliche Tätigkeit als Textilhändler aus; nach eigener Einschätzung des Klägers war der Vater reich. 39 Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger in Kabul nicht in der Lage wären, auf zumindest bescheidenem Niveau ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Wie dargelegt, stammt der Kläger aus einer sehr wohlhabenden Familie. Der Vater war Textilhändler; er besaß Häuser, Geschäfte und Grundstücke. Aus dieser besonders guten wirtschaftlichen Situation der Familie ergibt sich ein erheblicher Unterschied zu dem Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2011 ‑ 5 K 539/11.TR -, auf das der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung berufen hat, zu Grunde lag. Die Einlassung der Kläger, es bestehe kein Kontakt mehr zu dem Onkel in Kabul, sie wüssten nicht, was mit dem Vermögen des Vaters geschehen sei, es könne sein, dass die Moslems alles an sich genommen hätten, ist spekulativ und genügt daher nicht für die positive Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Jedenfalls spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass die Kläger es aus dem Verwandtenkreis oder aus der hinduistischen Gemeinschaft in Kabul erfahren hätten, wenn das Familienvermögen dort tatsächlich von jemandem annektiert worden wäre. Ein derartiges Ereignis hätte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Windeseile in der überschaubaren Gemeinde der afghanischen Hindus, in der der Vater des Klägers ein nicht ganz unbedeutender Mann gewesen sein dürfte, herumgesprochen. Notfalls können die Kläger auch auf die Unterstützung der hinduistischen Gemeinschaft in Kabul zurückgreifen. Selbst Rückkehrern, die nach Kabul kommen, und vor ihrer Ausreise ihren gesamten Besitz - einschließlich des Hauses - veräußert haben, wird Unterkunft in Hindutempeln gewährt. Dokumentierte Fälle von Hungertoten unter den Hindus in Kabul gibt es seit Anfang 2006 nicht. 40 vgl. Auskunft der International Organization for Migration (IOM) an das Bundesamt vom 20. September 2011. 41 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Streitgegenstandes aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO, jeweils in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.