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Urteil

24 K 6749/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0425.24K6749.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger wenden sich gegen Elternbeiträge, die die Beklagte von ihnen für den Besuch ihres Kindes W in einer Kindertageseinrichtung erhebt. Der am 00.0.2007 geborene Sohn der Kläger W und der am 00.0.2006 geborene Sohn W1 besuchen seit dem 1. August 2010 die Kindertageseinrichtung "L" in N. Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2010 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Sohn W1 ab 1. August 2010 auf 166,00 Euro fest. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16. Juni 2010 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Sohn W auf 0 Euro fest. Zur Begründung war angeben, dass der Elternbeitrag für den Sohn W1 entfalle, weil zwei Kinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchten. Gestützt war der Bescheid auf § 5 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung alte Fassung (a.F.). Dieser hatte folgenden Wortlaut: "Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen." Am 1. August 2011 trat die Änderung des § 23 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiZ) in Kraft, nach dem u.a. die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch die Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei ist. Aufgrund der Gesetzesänderung beschloss der Rat der Beklagten am 30. September 2011 eine Änderung von § 5 Abs. 4 und 5 der Elternbeitragssatzung. Abs. 4 lautet nunmehr: "Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder ein Angebot der Kindertagespflege, so entfallen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen." Abs. 5 lautet nunmehr: "Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen (oder) Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. Besuchen neben einem Vorschulkind nach Satz 1 oder 2 ein oder mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder ein Angebot der Kindertagespflege, so ist für ein Kind ein Beitrag zu entrichten. Ergeben sich für die Kinder unterschiedlich hohe Beiträge, ist der höchste Beitrag zu zahlen." Die Satzungsänderung wurde rückwirkend zum 1. August 2011 in Kraft gesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2011 setzte die Beklagte darauf hin den Elternbeitrag für den Sohn W1 ab 1. August 2011 auf 0 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Das Kind W1 sei vom Elternbeitrag befreit, da es nach § 23 Abs. 3 KiBiZ Vorschulkind sei. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2011 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Sohn W ab 1. August 2011 auf 166,00 Euro fest. Zur Begründung war ausgeführt: Aufgrund der gesetzlich geregelten Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung entfalle zwar der Beitrag für das beitragsführende, ältere Geschwisterkind W1. Nach § 5 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung neue Fassung (n.F.) sei aber für ein Kind, nämlich W, ein Elternbeitrag zu zahlen. Am 9. November 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Änderungsbescheid betreffend ihren Sohn W sei rechtswidrig. Die Beklagte habe § 23 Abs. 3 KiBiZ nicht ordnungsgemäß in ihrer Elternbeitragssatzung n.F. umgesetzt. Sie habe die sog. "Geschwisterkindregelung" in § 5 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung a.F. mit der Satzungsänderung eingeschränkt. Von der "Geschwisterkindregelung" profitierten nunmehr nur noch solche Geschwisterkinder, die keine Vorschulkinder seien. Diese Neuregelung verstoße gegen den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Neuregelung entspreche auch nicht den Vorgaben des § 23 Abs. 4 KiBiZ; die Beklagte habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen überschritten. Geschwisterkinder von Vorschulkindern seien nunmehr nicht mehr beitragsbefreit. Die Neuregelung sei zudem mit den Differenzierungskriterien des § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII unvereinbar. Die Kommunen seien zwar nicht verpflichtet, Regelungen für die Beitragsermäßigung von Geschwisterkindern einzuführen. Machten sie aber hiervon Gebrauch, hätten sie sich an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers und der Verfassung zu halten. Dem werde die Neuregelung nicht gerecht. Die gesetzlichen Vorgaben differenzierten nicht zwischen Vorschul- und Nichtvorschulkindern. Die Differenzierung diene allein dem Zweck, die Regelung über den Wegfall des Elternbeitrages für Vorschulkinder bei einem Teil der Kinder wieder auszuhebeln. Die Beklagte erhalte einerseits die von der Landesregierung vorgesehenen Mittel zur Finanzierung des Wegfalls des Elternbeitrages für Vorschulkinder und finanziere diese Maßnahme zusätzlich mit einer Rücknahme der Geschwisterkindregelung für solche Kinder, die neben einem Vorschulkind eine Kindertageseinrichtung besuchten. Der Rat der Beklagten habe sein Satzungsermessen nicht fehlerfrei ausüben können. Zum Einen sei er über die tatsächlichen Einnahmeausfälle durch die Verwaltung nicht zutreffend informiert worden. Zum Anderen sei er durch die Verwaltung auch nicht über die Möglichkeit unterrichtet worden, die Einnahmeausfälle durch eine Klage gemäß Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung bzw. § 4 KonnexAG gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu kompensieren. Die Kläger beantragen, den Elternbeitragsänderungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2011 betreffend den Sohn W aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und macht ergänzend geltend: § 5 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung n.F. sei mit § 23 Abs. 5 KiBiZ, § 90 Abs. 1 Satz 3 SBG VIII und dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Neuregelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiZ stehe eine Ermäßigung oder Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder im Ermessen des Jugendamtes. Hiervon habe die Beklagte seit längerer Zeit in der Weise Gebrauch dadurch gemacht, dass Familien mit mehreren Kindern in einer Kindertageseinrichtung nur einen Beitrag zahlen müssten. Eltern mit einem Vorschulkind sind entsprechend der gesetzlichen Regelung beitragsbefreit. Eltern mit weiteren Geschwisterkindern, die keine Vorschulkinder seien, müssten nur einen Beitrag zahlen. Von einer Aushebelung der landesgesetzlichen Regelung, die selbst zwischen Vorschul- und Nichtvorschulkindern differenziere, könne daher keine Rede sein. Wenn der Landesgesetzgeber eine weitere Beitragsbefreiung für Geschwisterkind gewollt hätte, dann hätte er eine entsprechende Regelung treffen können. Dies sei nicht geschehen. Die Neuregelung sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Familien mit einem anrechenbaren Einkommen von unter 25.000 Euro keinen Beitrag zahlten und dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass des Beitrages möglich sei, nicht unverhältnismäßig. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte den Elternbeitrag zusätzlich zu den von der Landesregierung für die zur Durchführung der Beitragsbefreiung für Vorschulkinder vorgesehenen Mitteln vereinnahme. Durch die vom Landesgesetzgeber vorgesehene Beitragsfreistellung der Vorschulkinder entgehe ihr ein Beitrag in Höhe von 693.720 Euro. Die Refinanzierung durch das Land führe lediglich zu Einnahmen in Höhe von 416.234 Euro. Auch unter Einbeziehung der Beitragserhebung durch Geschwisterkinder führe die Beitragsfreistellung von Vorschulkindern zu einem Einnahmeverlust von rund 15 %, den sie zu tragen habe. Die Verwaltung habe den Rat korrekt über die Einnahmeverluste durch die Neuregelung des KiBiZ unterrichtet. Der Ausgleich der Mindereinnahmen sei sowohl im Jugendhilfeausschuss als auch im Rat diskutiert worden. Es sei die fehlerfreie Mehrheitsentscheidung der zuständigen Gremien gewesen, von einer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen abzusehen, um einen Belastungsausgleich herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Beitragsänderungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2011 betreffend den Sohn W ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Elternbeitrages ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiZ und §§ 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Satzung der Stadt N über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet N in Fassung der II. Änderung vom 30. September 2011 (Elternbeitragssatzung n.F.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung n.F. in Verbindung mit der Anlage (Elternbeitragstabelle) beträgt der Elternbeitrag bei einem Jahreseinkommen über 61.000 Euro in der Gruppenform "Kinder über 3 Jahren mit einer wöchentlichen Betreuungszeit bis 35 Stunden" 166 Euro monatlich. Dieser Elternbeitrag ist von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid ab 1. August 2011 festgesetzt worden. Die Kläger stellen mit der Klage selbst nicht in Abrede, dass sich der Elternbeitrag bei dem von den Klägern deklarierten Jahreseinkommen und der gewählten Gruppenform auf 166 Euro monatlich beläuft. Der Sohn der Kläger W ist nicht vom Elternbeitrag befreit. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 der Elternbeitragssatzung n.F. ist für ein Kind ein Beitrag zu entrichten, wenn neben einem Vorschulkind nach Satz 1 oder 2 ein oder mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung für Kinder oder ein Angebot der Kindestagespflege besuchen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Sowohl der Sohn W als auch der Sohn W1 besuchen im Beitragszeitraum eine Kindertageseinrichtung in der Stadt N. Der Sohn W1 ist ein Vorschulkind im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 der Elternbeitragssatzung n.F. Entgegen der Annahme der Kläger ist § 5 Abs. 5 Satz 3 der Elternbeitragssatzung n.F. mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiZ kann das Jugendamt ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Ob und in welchem Umfang das Jugendamt eine Geschwisterermäßigung einführt, liegt in seinem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens hat es sich an Sinn und Zweck der Geschwisterermäßigung und dem allgemeinen Gleichheitssatz zu orientieren. Hiervon ausgehend ist die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 3 der Elternbeitragssatzung n.F. nicht zu beanstanden: Die Geschwisterermäßigung führt nach ihrem Sinn und Zweck nur in Bezug auf die über ein Kind hinausgehenden "weiteren Kinder" zu einer Freistellung von der Beitragsleistung, nicht aber zu einer Beitragsfreistellung für alle Kinder. Die Geschwisterermäßigung allein ermöglicht von ihrer Konzeption her in keinem Fall eine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern von der öffentlich-rechtlich Elternbeitragsverpflichtung, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von – überwiegend staatlich finanzierten – Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastungen der Eltern. Eine Einbeziehung von Kindern, die bereits von einer gesonderten – satzungsrechtlichen oder gesetzlichen – Beitragsfreistellungsregelung profitieren, kommt daher nicht in Betracht. Es fehlt an der für die Geschwisterermäßigung immanenten Konstellation, wonach für alle Kinder öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtungen bestehen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 12 A 642/11 -, vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 - und vom 24. Februar 2011 - 12 A 1001/10 -. An diesem Sinn und Zweck der Geschwisterermäßigung hat sich die Beklagte mit der Änderung in § 5 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung orientiert. Nachdem der Landesgesetzgeber mit § 23 Abs. 3 KiBiZ eine gesonderte gesetzliche Beitragsfreistellung von sogenannten Vorschulkindern eingeführt hat, gewährleistet die Satzungsänderung weiterhin, dass die Eltern bei einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen lediglich für ein Kind einen Elternbeitrag leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ nicht ordnungsgemäß in der Elternbeitragssatzung umgesetzt hat. Nach der vorgenannten Norm ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Eine wortgleiche Regelung ist in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Elternbeitragssatzung n.F. enthalten. Entsprechend dieser Regelung wird für den Sohn der Kläger W1 ein Elternbeitrag nicht erhoben. Entgegen der Annahme der Kläger folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ nicht, dass mit der Beitragsfreistellung der Vorschulkinder auch deren Geschwister, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen oder sich in Kindertagespflege befinden, beitragsbefreit sind. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ geben einen Anhalt dafür, dass der Landesgesetzgeber über die Beitragsfreistellung von Vorschulkindern hinaus eine weitere Beitragsfreistellung für Geschwisterkinder beabsichtigt hätte, die gleichzeitig mit dem Vorschulkind in einer der vorgenannten Institutionen betreut werden. Dies wird durch die Gesetzeshistorie untermauert. Nach der amtlichen Begründung zu § 23 Abs. 3 KiBiZ wird mit dieser Regelung lediglich die erste Stufe der Elternbeitragsfreiheit festgelegt. Der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten wird schrittweise beitragsfrei gestellt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Drucksache 15/1929 zu Nummer 15 (§ 23) Buchstabe b). Der Landesgesetzgeber hat die Geschwisterkindregelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 (jetzt § 23 Abs. 5 Satz 2) KiBiZ unberührt gelassen. Nach dieser Regelung steht aber eine Beitragsreduktion für Geschwisterkinder allein im Ermessen des Jugendamtes. Wenn der Gesetzgeber eine weitergehende Befreiung der Geschwisterkinder von der Elternbeitragspflicht gewollt hätte, hätte dies einen eindeutigen Niederschlag im Gesetz finden müssen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte vom Land Mittel zur Finanzierung des Wegfalls des Elternbeitrages für Vorschulkinder erhält. Abgesehen davon, dass die Finanzierungsregelung allein das Innenverhältnis zwischen den Trägern der Jugendhilfe und dem Land betrifft, werden die durch den Wegfall von Elternbeitragseinnahmen für die sogenannten Vorschulkinder den Trägern der Jugendhilfe entstehenden Einnahmeverluste nicht in voller Höhe kompensiert. Eine Kompensation für die sogenannten Vorschulkinder ändert auch nichts daran, dass den Trägern der Jugendhilfe weitere Aufwendungen für die Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Betreuungseinrichtung entstehen, der von dem Geschwisterkind in Anspruch genommen wird, das gleichzeitig mit dem sogenannten Vorschulkind die Betreuungseinrichtung besucht. Soweit die Kläger monieren, dass § 23 Abs. 5 KiBiZ nicht zwischen "Vorschulkindern" und "Nichtvorschulkindern" differenziere, genügt der Hinweis, dass mit dieser Begriffsbildung allein der Lebenssachverhalt beschrieben wird, aus dem sich die gesetzliche Freistellung von der Elternbeitragspflicht ergibt. Die Begriffsbildung ist allein dem Umstand geschuldet, die Geschwisterregelung ihrem Sinn und Zweck entsprechend handhabbar zu machen. Dieser schließt es nicht aus, die Beitragserhebung jedenfalls für eines von mehreren Geschwisterkindern zu ermöglichen, die gleichzeitig eine geförderte Betreuungseinrichtung besuchen. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende, verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist durch die Neuregelung der Geschwisterermäßigung nicht gegeben. Nehmen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Betreuungsleistungen einer Kindertagesstätte in Anspruch, ist das Maß der Inanspruchnahme und der den Eltern durch die Betreuung vermittelte Vorteil ungleich höher als im Fall der Betreuung lediglich eines Kindes. Insoweit ermöglicht der sozialstaatliche Aspekt des Familienlastenausgleichs zwar eine Reduzierung der mit der erhöhten Inanspruchnahme durch Geschwisterkinder verbundenen Beitragslast, eine völlige Freistellung von Geschwisterkindern und damit eine Besserstellung gegenüber Eltern, die in einer Tagesstätte lediglich ein Kind betreuen lassen und damit von einer Geschwisterermäßigung von vornherein ausgeschlossen sind, ist insoweit jedoch nicht zwingend geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 - und Beschluss vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 -. Die Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ läuft für beitragspflichtige Geschwisterkinder auch nicht leer. Erfüllen diese die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ als sogenanntes Vorschulkind erhalten sie die Beitragsbefreiung in gleicher Weise wie jedes andere Vorschulkind. Nach der bisherigen Satzungsregelung der Beklagten, die eine Beitragsbefreiung für sogenannte Vorschulkinder nicht kannte, hätte für dieses Kind ein Elternbeitrag auch im letzten Jahr vor dem Schulbeginn geleistet werden müssen. Den verbleibenden finanziellen Belastungen der Elternbeitragspflichtigen, die etwa durch die Kinderbetreuung bedingt sind und zu einer Verringerung der für die Beitragserhebung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen, wird nicht im Rahmen der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung Rechnung getragen. Sollten die Beitragsbelastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 7 der Elternbeitragssatzung n.F. vielmehr vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. übernommen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Härten – etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung – aufgefangen und dadurch weitgehend entschärft werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 - mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. Die Neuregelung in § 5 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil die Beklagte ihr Satzungsermessen nicht hinreichend ausgeübt hätte. Allein durch die Beitragsfreistellung der sogenannten Vorschulkinder entsteht der Beklagten ein nicht unerheblicher Einnahmeausfall, der vom Land Nordrhein-Westfalen bisher im Rahmen von Ausgleichszahlungen nicht vollständig ausgeglichen worden ist. Hierüber waren die Ratsmitglieder informiert und konnten dies zur Grundlage ihrer Entscheidung machen. Auf Seite 4 der Beschlussvorlage Drucksache FB2/101/2011 sind die verschiedenen Handlungsalternativen erwähnt und bewertet worden. Auf dieser Grundlage konnten die Ratsmitglieder eine sachgerechte Entscheidung treffen. Auf die Kenntnis der genauen Höhe der Einnahmeausfälle kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an. Ergänzend merkt die Kammer an: Die Kläger wären auch bei Unwirksamkeit des § 5 Abs. 5 Satz 3 der Elternbeitragssatzung n.F. für den Sohn W beitragspflichtig. Denn dann wäre noch § 5 Abs. 5 Satz 1 der Elternbeitragssatzung a.F. (jetzt § 5 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung n.F.) weiterhin in Kraft. Danach entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Die Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Elternbeitragssatzung a.F. bzw. § 5 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung n.F. setzt zwingend – und hinreichend klar und eindeutig – voraus, dass neben den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge für die Geschwister nicht aufgrund der getroffenen Regelung der Geschwisterkindermäßigung "entfallen". So OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 - für eine vergleichbare Geschwisterkindregelung in einer Elternbeitragssatzung, in deren § 9 zusätzlich Kinder im letzten Besuchsjahr vor Eintritt in die Grundschule von Elternbeiträgen befreit waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.