Urteil
22 K 7443/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0424.22K7443.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die am 00.0.1982 geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben lernte sie ihren Ehemann, den am 00.0.1958 geborenen deutschen Staatsangehörigen L, im Juli/August 2006 anlässlich seiner dreiwöchigen Urlaubsreise durch Vietnam kennen, als er ein Geschenk der in H lebenden Cousine der Klägerin, Frau U, für ihren Vater überbrachte. Begleitet wurde Herr L durch seine in Deutschland lebende Bekannte mit dem Vornamen L1. Nachdem Herr L Anfang August 2006 wieder nach Deutschland zurückreiste, um Mitte August 2006 seine Anstellung bei einer in C, Niedersachsen ansässigen Firma aufzunehmen, wozu er ab Ende September 2006 auch ein Pensionszimmer in C anmietete, hielten die Klägerin und Herr L nach eigenen Angaben telefonisch Kontakt, wobei wegen der bestehenden Sprachbarrieren entweder die Cousine der Klägerin aus H, Frau U, oder die Zeugin M (im Folgenden: Zeugin M) den Telefonaten als Übersetzer beiwohnten. Nach den Angaben im Reisepass des Herrn L reiste dieser Ende Oktober 2006 für weitere fünf Tage nach Vietnam; ob es anlässlich dieser Reise zu einem Zusammentreffen mit der Klägerin kam, ist nicht bekannt. Den Entschluss zu heiraten fassten die Klägerin und Herr L bei einem an Weihnachten 2006 geführten Telefonat. Zum 1. Januar 2007 mietete Herr L eine Wohnung in der Sstraße 7 (3. Obergeschoss) in I an. Das Mietverhältnis war auf die Initiative der Zeugin M – der seinerzeitigen Freundin des Herrn L – hin angebahnt worden, um dort an den Wochenenden gemeinsam zu wohnen. Die Miete für die Wohnung überwies stets die Zeugin M für Herrn L bzw. übergab sie in bar an die Vermieter. Nachdem die Klägerin und Herr L am 3. Mai 2007 in I1/Vietnam die Ehe schlossen, beantragte sie am 10. Mai 2007 bei der Deutschen Botschaft in I1 die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Wegen bestehender Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Heiratsentschlusses führten die Deutsche Botschaft in I1 und die Ausländerbehörde der Stadt I Anfang Juli 2007 eine zeitgleiche getrennte Befragung der Eheleute durch. Da sich im Rahmen der getrennten Befragung nennenswerte Widersprüche nicht ergaben, erteilte die Ausländerbehörde der Stadt I Anfang August 2008 die Zustimmung zur Familienzusammenführung. Zum 1. Oktober 2007 mietete die Zeugin M die zweite, im 3. Obergeschoss des Hauses Sstraße 7, I befindliche Wohnung an. Mit bis zum 25. Dezember 2007 befristetem Visum reiste die Klägerin am 16. Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich bei der Stadt I unter der Adresse Sstraße 7 in I an. Auf ihren Antrag vom 18. Oktober 2007 wurde ihr durch die Ausländerbehörde der Stadt I am 24. Oktober 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2009 erteilt und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgesprochen. In der Zeit vom 5. November 2007 bis zum 21. Juli 2008 nahm sie, wenn auch mit teils erheblichen Fehlzeiten, werktags an einem Integrationskurs in H teil, wobei sie in dieser Zeit – jedenfalls – wochentags bei ihrer dort lebenden Cousine, Frau U, übernachtete. Am 30. Juli 2008 schlossen Herr L, Frau W als Vermieterin sowie der als Zeuge vernommene Herr M1 in Bezug auf die von Herrn L angemietete Wohnung in der Sstraße 7 in I eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, wonach der Zeuge M1 mit Wirkung ab dem 1. August 2008 zusätzlicher Mieter der Wohnung wurde. Tatsächlich bewohnte der Zeuge M1 die Wohnung ab dem 1. August 2008 alleine. Die vereinzelt in der Wohnung von Herrn L zurückgelassenen Möbelstücke sowie der Teppich wurden durch den Zeugen M1 entsorgt. Anfang April 2009 meldete die Klägerin bei der Beklagten ihre zum 17. April 2009 beginnende Gewerbetätigkeit "Schnellimbiss ohne Alkoholausschank" in der Betriebsstätte I2ring 13 in N an. Am 2. Juni 2009 schlossen die Klägerin und die Zeugin O (im Folgenden: Zeugin O), die Schwester des Ehemannes der Cousine der Klägerin aus H (Frau U), mit Wirkung ab dem 16. Juni 2009 einen Mietvertrag mit der T GmbH aus N über eine Wohnung im I3hain 16 in N, die die Klägerin ab Mitte Juni 2009 bewohnte. Die monatlichen Mietzahlungen übernahm die Zeugin O. Am 14./15. Oktober 2009 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Stadt I die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. In dem von ihr eigenhändig unterzeichneten Antragsformular war in dem dazu vorgesehenen Feld angekreuzt, dass sie mit ihrem Ehegatten in familiärer Gemeinschaft zusammenlebe. Eine zusätzliche vorformulierte Erklärung zum Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, in welcher auch dargelegt war, unter welchen Voraussetzungen eine eheliche Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich schützenswert ist, wurde durch die Klägerin ebenfalls unterzeichnet. Auf die Möglichkeit zur Rücknahme oder nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis sowie der strafrechtlichen Verfolgung im Falle falscher oder unvollständiger Angaben wurde sowohl in dem Antragsformular als auch in der Erklärung zum Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hingewiesen. Die Ausländerbehörde der Stadt I verlängerte daraufhin am 16. Oktober 2009 die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung bis zum 15. Oktober 2010. Anlässlich der Überprüfung des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft eines anderen, ebenfalls im Hause Sstraße 7 in I wohnhaften Paares durch die Ausländerbehörde der Stadt I am 30. März 2010 entstand der Verdacht, dass Herr L eine Beziehung zu der – in der Nachbarwohnung wohnenden – Zeugin M unterhält. In diesem Zusammenhang befragte die Stadt I auch diverse Bewohner des Hauses Sstraße 7 u. a. dazu, ob ihnen die Klägerin und ihr Ehemann als Mieter des Hauses bekannt sind. Unter dem Datum des 15. April 2010 schlossen die Klägerin und die Zeugin O ihrerseits eine mietvertragliche Vereinbarung, ausweislich derer die Zeugin O die o. g. Wohnung im I3hain 16 mit Wirkung ab dem 15. April 2010 zu der mit der T GmbH vereinbarten monatlichen Miete an die Klägerin vermietet. Zum 15. April 2010 meldete sich auch Herr L nach N, I3hain 16 um. Über den Umzug unterrichtete Herr L die Vermieter der Wohnung in der Sstraße 7, I lediglich durch Hinterlassen eines Notizzettels mit den Angaben: "L, umgezogen nach I3hain 16, N". Der Vermieterin der Wohnung im I3hain 16, der T GmbH, war Herr L als (neuer) Mitbewohner der Wohnung nicht bekannt; eine Änderung des am 2. Juni 2009 mit der Klägerin und der Zeugin O geschlossenen Mietvertrages erfolgte zunächst nicht. Der Aufforderung der Ausländerbehörde der Stadt I an die Klägerin sowie Herrn L, zwecks Klärung der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit am 23. April 2010 vorzusprechen, kamen die Klägerin und Herr L wegen des erfolgten Umzuges und der Ummeldung nach N nicht nach. Unter dem 13. Oktober 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Wegen des aus dem Außendienstvermerk der Ausländerbehörde der Stadt I vom 30. März 2010 resultierenden Verdachts der Scheinehe wurde der Klägerin indes lediglich eine bis zum 13. Januar 2011 gültige Fiktionsbescheinigung erteilt, die in der Folge stets verlängert wurde. Am 17. Oktober 2010 unterzeichneten die Klägerin und Herr L die durch die Beklagte vorformulierte Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Auf die Möglichkeit der Ausweisung sowie der strafrechtlichen Verfolgung im Falle falscher oder unvollständiger Angaben wurde hingewiesen. Am 10. November 2010 wurden die Klägerin und Herr L bei der Ausländerbehörde der Beklagten getrennt von einander befragt. Dabei gab die Klägerin vor der Befragung an, keinen Dolmetscher zu benötigen. Obgleich es im Rahmen der Befragung zu Verständigungsproblemen kam, gab die Klägerin auf mehrfache Nachfragen an, die ihr gestellten Fragen zu verstehen. Im Rahmen der getrennten Befragung machten die Eheleute zum Teil sich widersprechende Angaben, u. a. in Bezug auf die Miet-, Bank-/Kontoverhältnisse, Telefonnummern, den Zeitpunkt der Eröffnung des Imbisses der Klägerin, den jeweiligen Ablauf des vergangenen Wochenendes sowie die sprachliche Verständigung untereinander. Zudem gab Herr L an, man könne der Klägerin gratulieren, da sie zwei Tage zuvor, d. h. am 08.11. Geburtstag gehabt habe; tatsächlich ist der Geburtstag der Klägerin am 11.08.. Auf Grund der Unstimmigkeiten wurden die Eheleute im Anschluss gemeinsam befragt. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 wurde die Zeugin O aus dem Mietverhältnis in Bezug auf die Wohnung im I3hain 16, N entlassen; das Mietverhältnis wurde mit der Klägerin alleine fortgesetzt. Am 10. Januar 2011 fand eine unangekündigte Überprüfung der Wohnsituation der Eheleute durch die Ausländerbehörde der Beklagten statt, in deren Rahmen – an männlichen Kleidungsstücken – lediglich ein Jacket, ein Hemd und zwei Paar Schuhe vorgefunden wurden. Männliche Kosmetikartikel oder sonstige persönliche Gegenstände waren nicht vorhanden. Im Schlafzimmer befanden sich zudem (nur) jeweils ein Nachtschränkchen, ein Bettzeug, drei Hochzeitsfotos und auf den in der Wohnung aufgestellten Wäscheständern nur Kleidungsstücke der Klägerin. Am 3. Februar 2011 wurde Herr L als Mieter der Wohnung im I3hain 16 nachgetragen. In den folgenden Monaten fanden seitens der Beklagten sowie unter Zuhilfenahme u. a. der Amtshilfe der Ausländerbehörde des Kreises E weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung statt. In diesem Zusammenhang gab die Pensionsinhaberin des Gästezimmers des Herrn L in C gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises E an, Herr L habe eine asiatisch aussehende Freundin, die sie schon einmal in C gesehen habe. Die Beklagte befragte zudem diverse Bewohner des Hauses I3hain 16 in N u. a. dazu, ob ihnen die Klägerin und ihr Ehemann als Mieter des Hauses bekannt sind. Die Klägerin wurde am 18. April 2011 zu der – wegen des Verdachts der Scheinehe – beabsichtigten Rücknahme der erteilten und Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung sowie zum Erlass einer Ausweisung angehört. Der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin trug zu den beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahmen im Wesentlichen vor, bei den durch die Stadt I durchgeführten Befragungen im Hause Sstraße 7 in I könne es zu Verwechslungen durch die Hausbewohner gekommen sein, da im Hause drei vietnamesische Mietparteien mit dem Familiennamen M lebten. Das Bestehen eines Verhältnisses zwischen Herrn L und der Zeugin M wurde bestritten. Beim Einzug des Herrn L in die Wohnung in der Sstraße 7 habe dieser die Zeugin M gar nicht gekannt; die beiden hätten sich erst nach dem Einzug der Zeugin M als Nachbarn kennengelernt. Die Klägerin habe bis zum April 2010 in der Wohnung in I gewohnt. Die Wohnung im I3hain 16 in N habe sie zusammen mit der Zeugin O angemietet, als ihr das Pendeln zwischen der Ehewohnung in I und ihrer Arbeitsstelle in N zu viel geworden sei. Die Anbahnung des Mietverhältnisses für die Wohnung im I3hain 16 sowie die Mietzahlungen habe die Zeugin O übernommen. In N gewohnt habe die Klägerin indes nur wochentags; an den Wochenenden seien Herr L und sie in der Wohnung in I gewesen. Die Eheleute hätten indes sehr bald erkannt, dass dies keine dauerhafte Lösung sei und hätten die Ehewohnung in I, Sstraße 7 alsdann an den Zeugen M1 untervermietet. Die Diskrepanzen bei den Aussagen der Eheleute hinsichtlich der Telefonnummern seien dadurch erklärlich, dass Herr L kurz zuvor zwei Handys gestohlen worden seien; dass die Nummern auswendig nicht bekannt waren, sei nichts Ungewöhnliches in Zeiten, da Telefonnummern nur noch in den Handys gespeichert würden. Da sich Herr L beruflich bedingt wochentags in Norddeutschland aufhalte, befinde sich ein Großteil seiner Kleidung in dem dortigen Gästezimmer. Im Übrigen sei die Befragungssituation durch Voreingenommenheit der Sachbearbeiter geprägt gewesen. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 wurde der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu weiterhin bestehenden Ungereimtheiten gegeben verbunden mit der Aufforderung, im Einzelnen konkret benannte Dokumente und Unterlagen vorzulegen. Daraufhin übersandte der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zwei Hochzeitsfotos, eine Bestätigung hinsichtlich der Anmietung des Gästezimmers in Norddeutschland seit September 2006 sowie eine entsprechende Abrechnung für den Monat Mai 2011; Einzelverbindungsnachweise in Bezug auf die Handys der Eheleute wurden mit dem Hinweis darauf nicht vorgelegt, dass entsprechende Handyverträge nicht bestünden und man mittels sog. prepaid-Telefonkarten telefoniert habe. Ihre gewerbliche Tätigkeit stellte die Klägerin zum 31. August 2011 ein. Nach den Angaben der Pensionsinhaberin in C gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises E sei Herr L, nachdem sein Arbeitsverhältnis beendet worden sei, seit Ende August 2011 wieder in der Sstraße 7 in I aufhältig. Aus eigener Veranlassung sprach die Klägerin am 26. September 2011 bei der Beklagten vor und teilte mit, dass sich ihr Ehemann vor etwa drei Wochen von ihr getrennt habe und er die Scheidung einreichen wolle. Sie stellte zudem einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Herr L und sie hätten immer wieder Probleme gehabt; sie seien des Öfteren getrennt gewesen und wieder zusammen gekommen. Auf Nachfrage gab sie an, in dem Pensionszimmer in C selber nie gewesen zu sein. Mit Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2011, zugestellt am 10. November 2011, lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, hilfsweise aus humanitären Gründen ab (Ziffer 1), nahm die am 24. Oktober 2007 erstmals erteilte und am 16. Oktober 2009 mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2010 verlängerte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom Tage der erstmaligen Erteilung an zurück (Ziffer 2), wies die Klägerin – gestützt auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) und Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 3), ordnete die sofortige Vollziehung hinsichtlich Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung an und drohte ferner die Abschiebung der Klägerin nach Vietnam an, sofern sie das Bundesgebiet nicht freiwillig bis zum 31. Dezember 2011 verlassen haben sollte (Ziffer 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, nach dem Ergebnis der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen sei nicht erkennbar, dass zwischen den Eheleuten jemals eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Eine persönliche, emotionale Verbundenheit sei nicht feststellbar. Dies werde bestätigt durch die teils erheblich widersprüchlichen Angaben im Rahmen der getrennten Befragung der Eheleute, durch den Eindruck anlässlich der im Januar 2011 durchgeführten Wohnungsbesichtigung der angeblichen Ehewohnung im I3hain 16 sowie durch die nur unpräzisen und unsubstantiierten Einlassungen im Verwaltungsverfahren. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung sei daher zu versagen gewesen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei nichts vorgetragen. Da eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht vorgelegen habe, sei – in pflichtgemäßer Ausübung des Rücknahmeermessens – auch die am 24. Oktober 2007 erteilte und am 16. Oktober 2009 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden. Da die Klägerin im Zuge der Antragstellungen betreffend die Erteilung/Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann sowie hinsichtlich des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht habe, habe sie eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen und damit zugleich den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Sie habe somit gezeigt, dass sie zur Einhaltung der Rechtsordnung des Gastlandes nicht willens und in der Lage sei. Die Möglichkeit der erneuten Einreise würde eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, was mit öffentlichen Interessen nicht zu vereinbaren sei. Dieser Gefahr könne nur mit einer unbefristeten Ausweisung wirksam begegnet werden. Die verfügte Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, da die Klägerin – mangels erforderlichen Aufenthaltstitels sowie auf Grund der vollziehbaren Ausweisung – vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente und trägt ergänzend vor, die von der Beklagten ermittelten Erkenntnisse seien nicht ausreichend, um eine Scheinehe zu begründen. Das angebliche Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Zeugin M werde von beiden bestritten. Aus der Tatsache, dass sie der Vermieterin gegenüber ihren Ehemann nicht als weiteren Mieter angezeigt hat, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass dieser gar nicht in der Wohnung in N gelebt habe. Auch die unterschiedlichen Aussagen im Rahmen der Befragung ließen nicht den Schluss auf eine Scheinehe zu, sondern seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass sie von Anfang an eine Wochenendbeziehung geführt hätten und sie zudem an den Wochenenden häufig hätten arbeiten müssen. Eine auf diese Weise geführte eheliche Lebensgemeinschaft sei – ausländerrechtlich – gleichermaßen schützenswert. Seit März 2012 arbeitet die Klägerin in einem asiatischen Imbiss der Zeugin O in P. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die ihr am 24. Oktober 2007 zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erstmals erteilte und am 16. Oktober 2009 verlängerte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG zu verlängern sowie die Ziffern 2 – 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem an die Klägerin gerichteten Anhörungsschreiben sowie auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 informatorisch angehört worden; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Einzelrichterin hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn L, der Frau O, der Frau M, des Herrn W1, der Frau M2, der Frau V sowie des Herrn M1 als Zeugen; insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27. März 2012 und 24. April 2012 Bezug genommen. Die Einzelrichterin hat ferner amtliche Auskünfte der Stadt I (Ausländerbehörde und Bürgerbüro), der Stadt X (Ausländerbehörde und Bürgerbüro), des Verwaltungsgerichtes Arnsberg, der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in Berlin sowie des Vietnamesischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main eingeholt; insoweit wird auf Blatt 148, 149, 194, 214, 216, 222 und 237 der Gerichtsakte (Bd. II) Bezug genommen. Herr L hat in der mündlichen Verhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte im Übrigen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, da die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der hier (noch) streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG (1.), die Rücknahme der am 24. Oktober 2007 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten und am 16. Oktober 2009 mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2010 verlängerten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom Tage der erstmaligen Erteilung an (2.), die Ausweisung der Klägerin aus dem Bundesgebiet (3.) sowie die für den Fall der nicht fristgerecht erfolgten freiwilligen Ausreise ausgesprochene Androhung der zwangsweisen Abschiebung nach Vietnam oder einen anderen aufnahmebereiten/-verpflichteten Staat (4.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG zu. Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann zu keinem Zeitpunkt eine – wie von dieser Norm u. a. vorausgesetzt – ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland geführt haben. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht u. a. dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war. Eine eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272 ff.; stRspr. des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 3. August 2006 – 18 B 1298/06 -, www.nrwe.de = Juris, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2011 – 22 K 4860/09 -, S. 11 des UA. Für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist das (ständige) Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft indes nicht notwendig zwingende Voraussetzung, vgl. für den Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft": BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 C 19.96 -; HessVGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 – 9 TG 1908/00 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1998 – 13 S 2792/96 -. Als Ausfluss ihrer geschützten Privatsphäre bestimmen die Eheleute die konkrete Form ihres Zusammenlebens vielmehr grundsätzlich selbst. Im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung der Eheleute bedarf es für die Feststellung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft indes zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28.96 -, Juris Rn. 33 und NVwZ 1998, 279; OVG Saarland, Beschluss vom 27. August 2010 – 2 B 235/10 -, Juris Rn. 12. Insbesondere darf die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, d. h. ihr "Füreinander-Dasein" durch die räumliche Trennung nicht in einer solch nachhaltigen Weise aufgegeben werden, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft in dem vorgenannten Sinne gesprochen werden kann. Im Falle einer berufsbedingten Trennung der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft daher zwingend voraus, dass sie regelmäßigen Kontakt zu einander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt, vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 27. August 2008 – 2 B 235/10 -, m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 – 9 TG 1908/00 -, Juris Rn. 5 f.. An den Nachweis einer solchermaßen geführten ehelichen Lebensgemeinschaft sind – nicht zuletzt mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs – strenge Anforderungen zu stellen, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 – 9 TG 1908/00 -, Juris Rn. 6; für den Fall, dass die Eheleute aus anderen als berufsbedingten Gründen in getrennten Wohnung leben: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1998 – 13 S 2792/96 -. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Ausländer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG im Einzelnen substantiiert darzulegen, auf Grund welcher objektiv nachvollziehbaren Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten räumlich getrennt von einander leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass sie einen intensiven persönlichen und emotionalen Kontakt zueinander pflegen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1998 – 13 S 2792/96 -. Daran gemessen hat die Einzelrichterin die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in Deutschland zu keinem Zeitpunkt eine in dem vorgenannten Sinne ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, vielmehr zwischen ihnen – sofern an den Wochenenden überhaupt jemals ein Zusammenleben stattgefunden hat – allenfalls ein Verhältnis miteinander befreundeter Personen bestanden hat. Die so gewonnene Überzeugung beruht auf einer Gesamtwürdigung aller im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme gewonnenen sowie sich nach der Aktenlage ergebenden Erkenntnisse (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat – wie schon die betroffenen Behörden im seinerzeitigen Visumserteilungsverfahren – bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Eheanbahnung bzw. an der Ernsthaftigkeit des gefassten Heiratsentschlusses. Angesichts der Tatsache, dass innerhalb eines Zeitraumes von nur fünf Monaten (Ende Juli 2006 bis Weihnachten 2006), in dem der Ehemann der Klägerin lediglich 25 Tage in Vietnam verbracht hat, und angesichts der erheblichen sprachlichen Barrieren sowie der räumlichen Entfernung ist zweifelhaft, dass eine intensive und emotionale Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann entstanden ist, die Grundlage für den bereits an Weihnachten 2006 gefassten Entschluss gewesen sein könnte, die Ehe zu schließen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selber eingeräumt hat, dass sie auf Grund der sprachlichen Barrieren sowie der daraus für sie resultierenden Hemmnisse im Umgang mit Herrn L in dieser Zeit weder viel mit ihm unternommen noch sonst kommuniziert hat. Sofern Telefongespräche stattfanden, erfolgten diese stets unter Hinzuziehung der Übersetzungshilfen der Cousine der Klägerin, Frau U, sowie der Zeugin M. Darüber hinaus vermochte das Gericht auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Klägerin und ihr Ehemann, wie von ihr behauptet, nach ihrer Einreise im Oktober 2007 – jedenfalls an den Wochenenden – jemals eine gemeinsame Wohnung bewohnt haben. Gegen eine derartige Annahme spricht bereits der zur Überzeugung des Gerichts feststehende Umstand, dass das Mietverhältnis in Bezug auf die – angebliche erste gemeinsame – Ehewohnung in I (Sstraße 7) durch die Zeugin M in der Absicht angebahnt wurde, diese Wohnung an den Wochenenden zusammen mit ihrem Freund, Herrn L, d. h. dem Ehemann der Klägerin, zu bewohnen, um nicht an den Wochenenden ständig zu ihm fahren zu müssen. Diese Überzeugung hat das Gericht auf Grund der glaubhaften Aussagen des Zeugen W1 in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 und 24. April 2012 gewonnen. Der Zeuge W1 hat sich insoweit – teils als Zeuge vom Hörensagen in Bezug auf die Erinnerungen seiner Schwiegermutter (Frau W) als Vermieterin, teils aus eigenem Erleben bzw. eigener Erinnerung – im Rahmen seiner umfassenden Vernehmung frei, ausführlich, detailreich, plastisch, mit nachvollziehbarer emotionaler Beteiligung und widerspruchsfrei eingelassen. Exemplarisch sei insoweit herausgestellt, dass der Zeuge W1 schon in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 offen eingeräumt hat, dass ihm die Zeugin M – obgleich sie erst zeitlich nach Herrn L in das Haus Sstraße 7 eingezogen ist – seiner "schwachen" Erinnerung nach schon (namentlich) bekannt war, bevor Herr L in das Haus eingezogen ist. Ihm selber erschien diese Erinnerung in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 widersprüchlich im Hinblick auf die Daten der Mietverträge, ausweislich derer das Mietverhältnis mit Herrn L zum 1. Januar 2007 und das mit der Zeugin M erst zum 1. Oktober 2007 begonnen hat. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen W1 legte dieser zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung in einem mit seiner Schwiegermutter geführten Gespräch dieser gegenüber seinen "Konflikt", d. h. den (vermeintlichen) Widerspruch zwischen seiner Erinnerung und den Daten der Mietverträge offen. Der Zeuge W1 konnte in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 spontan und mit erheblicher emotionaler Beteiligung zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass und wie seine Schwiegermutter daraufhin von sich aus den Konflikt/Widerspruch aufgelöst und ihm gegenüber geäußert hat, dass es die Zeugin M war, die die Wohnung für Herrn L angemietet hat. Der Zeuge W1 vermochte darüber hinaus überzeugend darzulegen, dass – seiner Erinnerung an ein seinerzeit in der Familie geführtes Gespräch nach – die Zeugin M im Rahmen der Mietvertragsanbahnung seinen Schwiegereltern gegenüber geäußert habe, die Wohnung für ihren Freund, und nicht etwa den Sohn der Zeugin M, anmieten zu wollen. Er konnte ferner definitiv sagen, dass es sich dabei um die Wohnung im 3. Obergeschoss des Hauses Sstraße 7, konkret um die des Herrn L gehandelt hat. Dies wird bestätigt durch die glaubhafte, zu den Gerichtsakten gereichte schriftliche Äußerung der Frau W vom 10. April 2012, ausweislich derer die Zeugin M während eines anlässlich der Mietvertragsanbahnung geführten Gespräches von Herrn L angerufen worden ist und sie sich im Anschluss an das Telefonat dahingehend geäußert hat, dass dieser ihr mitgeteilt habe, dass er sie liebe. Zudem hat die Zeugin M den Eheleuten W gegenüber mitgeteilt, dass sie die Wohnung für ihren Freund, Herrn L, anmieten wolle, um am Wochenende dort mit ihm zu wohnen. Der Zeuge W1 hat in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, wie sich die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 mit seiner Schwiegermutter geführten Gespräche in Bezug auf die Anbahnung des Mietverhältnisses im Einzelnen dargestellt haben, auf welche Art und Weise die zu den Gerichtsakten gereichte, durch ihn in Zusammenarbeit mit seiner Schwiegermutter verfasste schriftliche Stellungnahme seiner Schwiegermutter (Bl. 250, 251 der Gerichtsakte) konkret zustande gekommen ist und dass diese Formulierungen "aus dem Munde seiner Schwiegermutter stammen" sowie wie – nach seiner Empfindung – der geistige und körperliche Zustand seiner 87-jährigen Schwiegermutter einzuschätzen ist. Danach hat das Gericht keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W1 sowie der Äußerungen seiner Schwiegermutter, Frau W, und deren Erinnerungsvermögen zu zweifeln. Eine Motivation oder Belastungstendenz des Zeugen W1 oder seiner Schwiegermutter Frau W, im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Klägerin falsch auszusagen, ist nicht ersichtlich. Weiterer Aufklärungsbedarf dahingehend, Frau W als (unmittelbare) Zeugin zu vernehmen, bestand daher nicht; auch die Beteiligten haben insoweit ihren bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 ausgesprochenen Verzicht auf die Vernehmung der Frau W als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 bestätigt. Die diesen Aussagen diametral entgegenstehende Aussage der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012, wonach sie für Herrn L weder eine Wohnung organisiert, noch entsprechende Gespräche mit der Vermieterin, Frau W, geführt habe und sie sich die entsprechenden Äußerungen der Frau W nicht erklären könne, erscheint hingegen unglaubhaft. Das Gericht hat zudem Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin M zu zweifeln. Nach der Erinnerung sowohl der Einzelrichterin als auch der der Beklagtenvertreterin (vgl. Bl. 8 des Sitzungsprotokolls vom 24. April 2012, unten) hat die Zeugin M in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 – wie auch die Klägerin im Verwaltungsverfahren – angegeben, Herrn L erst nach ihrem eigenen Einzug in das Haus Sstraße 7 im Oktober 2007 und zwar in seiner Eigenschaft als Nachbar kennengelernt zu haben, wohingegen sie Herrn L ausweislich ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 schon vor dessen, zum 1. Januar 2007 erfolgten Einzug in die Sstraße 7, namentlich anlässlich eines vietnamesischen Neujahrsfestes im Casino I4, kennengelernt haben will (vgl. Bl. 9 des Sitzungsprotokolls vom 24. April 2012). Die so entstandenen Widersprüche in der Aussage der Zeugin M konnten nicht zur Überzeugung des Gerichts ausgeräumt werden. Vielmehr verstärkt sich – was im Ergebnis offen bleiben kann – auf diese Weise der nach Aktenlage ohnehin bestehende Verdacht, dass sich die Zeugin M und Herr L wesentlich besser kannten und offenbar auch aktuell noch kennen, als von dieser und von der Klägerin eingeräumt. So hat die Klägerin bereits im seinerzeitigen Visumsverfahren angegeben, dass Herr L bei seiner Vietnam-Reise im Jahre 2006 von einer vietnamesischen/laotischen Dame, einer "Frau Q (Vorname)" bzw. von einer "Frau L1" begleitet worden ist (vgl. Bl. 10, 62, 63 der Beiakte Heft 1). Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei dieser Dame um die Zeugin M gehandelt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei diesem Vornamen um einen recht häufig verwendeten Vornamen handelt. Für eine solche Annahme und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung, dass sie Herrn L bei einer derartigen Reise nicht begleitet habe, spricht u. a., dass sowohl Herr L als auch die Zeugin M – wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 eigens eingeräumt hat – die in H lebende Cousine der Klägerin, Frau U, kennen und dass Anlass des ersten Zusammentreffens zwischen der Klägerin und Herrn L die Übergabe eines Geschenkes der Cousine der Klägerin an den Vater der Klägerin war. Nach den eigenen Angaben der Zeugin M handelt es sich bei Frau U um eine ihr seit vielen Jahren bekannte Vietnamesin, zu der sich – was auf Grund der Einlassung der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 zur Überzeugung des Gerichts feststeht – im Laufe der Zeit eine gute Freundschaft/Bekanntschaft entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der seinerzeitigen Angaben der Klägerin im Visumsverfahren, Herr L sei von einer vietnamesischen/laotischen Bekannten mit dem Vornamen L1 begleitet worden, erscheint die Behauptung der Zeugin M, Herrn L nie bei einer Reise nach Vietnam, erst recht nicht bei einer solchen im Jahre 2006 begleitet zu haben, unglaubhaft, allzumal die Zeugin M bei dem erkennenden Gericht als Dolmetscherin u. a. für die vietnamesische und laotische Sprache verzeichnet war. Hierfür spricht überdies, dass die Klägerin, der es unproblematisch möglich gewesen wäre und der es auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 AufenthG) auch oblegen hätte, den Sachverhalt in Bezug auf die seinerzeitige Vietnamreise aufzuklären, auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hin ausweichend geantwortet hat, um bei dem Gericht keinen von ihr unerwünschten Eindruck zu erwecken. Gestützt wird die Annahme, dass zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Zeugin M – zumindest seinerzeit – mehr als nur eine flüchtige Bekanntschaft bestand, zudem durch die Aussage der Pensionsinhaberin aus C, Frau C1, gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises E, wonach Herr L eine asiatisch aussehende Freundin habe, die sie auch schon einmal in C gesehen habe. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben selber nie in C gewesen ist, deutet auch dieser Umstand darauf hin, dass es sich bei dieser Frau um die Zeugin M gehandelt haben könnte. Der so entstandene Eindruck, dass sich Herr L und die Zeugin M schon seinerzeit besser kannten als von der Klägerin und der Zeugin M behauptet, zieht sich bis heute fort. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen W1 hat sich Herr L gerade auch in der jüngeren Vergangenheit häufiger in dem Haus Sstraße 7 in I aufgehalten, dort – ohne aktuell eine Wohnung angemietet zu haben – einen Briefkasten mit seinem Namen versehen und dorthin auch behördliche Briefe (namentlich einen Lohnsteuerbescheid) erhalten. Auch die Pensionsinhaberin aus C hat gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises E angegeben, Herr L halte sich seit Ende August 2011 wieder unter der Adresse Sstraße 7 in I auf. Dass Herr L, der seine eigene Wohnung in der Sstraße 7 zum 15. April 2010 "gekündigt" hat, bis Ende August 2010 wochentags in C, Niedersachsen und am Wochenende in N gewohnt haben will, aktuell Zugang zu dem Haus Sstraße 7 in I hat, dort einen Briefkasten mit seinem Namen versieht und diese Adresse offenbar auch Behörden gegenüber als seine (Melde-)Adresse angegeben hat, lässt sich nur mit einem – auch aktuell noch bestehenden – näheren Bezug zu einem Bewohner des Hauses Sstraße 7 erklären. Zudem steht auf Grund der eigenen Einlassung der Zeugin M sowie der Aussagen des Zeugen W1 und des Zeugen M1 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin M von Beginn an die Mietzahlungen für die Wohnung des Herrn L übernommen und sich stets um sämtliche, das Mietverhältnis betreffenden Angelegenheiten gekümmert hat. Die Übernahme derartiger Aufgaben und Gefälligkeiten für einen angeblich nur entfernten, flüchtigen Bekannten erscheint lebensfremd. Die (pauschale) Einlassung der Zeugin, dies sei eine für Vietnamesen typische Verhaltensweise, dürfte vielmehr als bloße Schutzbehauptung zu werten sein. Gegen die Annahme des Bewohnens einer gemeinsamen ehelichen Wohnung – zumindest an den Wochenenden – spricht überdies die zur Überzeugung des Gerichts feststehende Tatsache, dass die (angebliche eheliche) Wohnung in der Sstraße 7 in I ab dem 1. August 2008 einzig durch den Zeugen M1 bewohnt wurde. Die so gewonnene Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen M1 in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 sowie auf der zur Gerichtsakte gereichten Kopie der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag L/W vom 30. Juli 2008. Ausweislich der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 30. Juli 2008 ist der Zeuge M1 mit Wirkung zum 1. August 2008 als weiterer Mieter in das Mietverhältnis eingetreten. Der Zeuge M1 hat im Rahmen seiner Vernehmung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er mit seinem gesamten Hausstand auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt in die Wohnung eingezogen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass er bereits etwa zwei Monate nach seinem Einzug die meiste Zeit bei seiner damaligen Freundin in N1 verbracht hat, um seiner in der Nachbarwohnung wohnenden Mutter, der Zeugin M, aus dem Weg zu gehen. Denn der Zeuge M1 vermochte nachvollziehbar, detailreich und mit emotionaler Beteiligung darzulegen, dass und auf welche Art und Weise er die Wohnung zum 1. August 2008 bezogen hat, wie er mit den in der Wohnung vereinzelt noch befindlichen Möbelstücken (ein kleiner Schuhschrank, ein kleiner zweitüriger Schrank sowie ein Kleiderständer) verfahren ist, weshalb er auch in der Zeit, als er sich größtenteils in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten hat, mit Sicherheit sagen kann, dass niemand sonst in der Wohnung wohnte und dass er die Wohnung – ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Mietvertrag auch Herr L Mieter derselben war – von Beginn an als "seine eigene" Wohnung angesehen hat. Letzteres erklärt sich für das Gericht insbesondere durch seine glaubhafte Einlassung, dass er sich – wenngleich er auch die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag eigenhändig unterzeichnet hat – um die Formalitäten des Mietverhältnisses nicht gekümmert, dies vielmehr – wie sonst auch stets – seine Mutter, die Zeugin M für ihn übernommen hat. Demgegenüber erscheint die Aussage der Zeugin M, wonach der Zeuge M1 nur "pro forma" in der Wohnung gewohnt habe, unglaubhaft. Auch die der Aussage des Zeugen M1 diametral entgegenstehende Aussage der Klägerin, wonach sie und ihr Ehemann bis zu ihrem endgültigen Umzug nach N am 15. April 2010 die Wochenenden stets in ihrer Wohnung in I verbracht hätten, ist unglaubhaft. Insbesondere die Behauptung der Klägerin, dass sie von einem (Mit-)Bewohnen der Wohnung durch den Zeugen M1 ab dem 1. August 2008 nichts gewusst oder mitbekommen haben will, da dies alles Sache ihres Ehemannes gewesen sei, in die sie sich nicht eingemischt habe, erscheint – bei einer nur 61 m² großen Wohnung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keinerlei persönliche Gegenstände/Mobiliar eines anderen als des Zeugen M in der Wohnung vorhanden waren – unglaubhaft, da abwegig und lebensfremd. Das Gericht hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass die Eheleute – was erklärtermaßen ab dem 15. April 2010 der Fall gewesen sein soll – auch zu keinem Zeitpunkt gemeinsam in der Wohnung in N, I3hain 16 gewohnt haben. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der Ergebnisse der Überprüfung der Wohnsituation durch den Außendienst der Ausländerbehörde der Beklagten vom 10. Januar 2011 (Bl. 171, 172 der Beiakte Heft 2) sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin M2 in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die Wohnung in N alleine bewohnt hat. Es widerspricht bereits jeglicher Lebenserfahrung von Berufspendlern, den gesamten Hausstand, die gesamte Garderobe (Sommer-/Winter-) sowie sämtliche Bad-/Kosmetikartikel einzig an dem Ort der Arbeitsstätte aufzubewahren, wenn der Lebensmittelpunkt an den Wochenenden die anderenorts gelegene gemeinsame Ehewohnung ist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als Herr L in C lediglich ein Pensions-/Gäste zimmer – und nicht etwa eine eigene, weitere Wohnung – angemietet hatte. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin erscheinen insoweit unglaubhaft, allzumal auch schon ihr Vortrag in Bezug auf das Zusammenleben in der Wohnung in der Sstraße 7 in I – zur Überzeugung des Gerichts – nicht den Tatsachen entspricht. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass erstens die Anbahnung des Mietverhältnisses in Bezug auf die Wohnung in der Sstraße 7 durch die Zeugin M in der Absicht erfolgt ist, dort an den Wochenenden zusammen mit ihrem Freund, dem Ehemann der Klägerin zu wohnen und zweitens die vorgenannte Wohnung ab dem 1. August 2008 einzig durch den Zeugen M1 bewohnt wurde und drittens in Bezug auf die Wohnung in N an den Wochenenden auch kein gemeinsames Bewohnen durch die Eheleute stattgefunden hat. Offen bleiben kann, wie sich die Wohnverhältnisse im Übrigen darstellten, etwa – wofür die zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachen sprechen – dass die Wohnung in I (Sstraße 7) bis zur Einreise der Klägerin im Oktober 2007 durch Herrn L und die Zeugin M bewohnt wurde, die Anmietung der jetzigen Wohnung der Zeugin M zum 1. Oktober 2007 (verfahrensangepasst) nur deshalb erfolgt ist, um nach außen den Schein des Bestehens einer Ehewohnung zu wahren und die Klägerin – bis zu ihrem Umzug nach N im Juni 2009 – stets, d. h. sowohl wochentags als auch an den Wochenenden bei ihrer Cousine in H gewohnt hat. Ungeachtet des bereits zur Überzeugung des Gerichts feststehenden mangelnden gemeinsamen Bewohnens einer Ehewohnung auch nur an den Wochenenden konnte die Einzelrichterin auch im Übrigen nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Eheleute sonst einen persönlichen und emotionalen Kontakt im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zu einander gepflegt hätten, der den fehlenden gemeinsamen Lebensmittelpunkt ausgeglichen hätte. Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Tatsachen vorgetragen, die das tatsächliche Führen einer derartigen Beistandsgemeinschaft in dem o. g. Sinne objektiv nachvollziehbar dargelegt bzw. untermauert hätten. So wurden im behördlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Dokumente (Kopien von Handyverträgen, Einzelverbindungsnachweise, Bankvollmachten, Kontoauszüge, Versicherungspolicen o. ä.) keine derartigen Nachweise erbracht. Eine Vorlage solcher Dokumente wäre indes wegen der die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) sowie im Hinblick auf die im Rahmen der getrennten Befragung der Eheleute entstandenen teils erheblichen Widersprüche angezeigt gewesen. Auch sonst fehlt jeglicher – objektiv nachvollziehbarer – positiver Vortrag dazu, dass die Klägerin und ihr Ehemann eine besondere persönliche und emotionale Bindung zueinander aufgebaut hätten. So wurden beispielsweise bereits die elementaren Grundlagen einer – jeden – Beziehung (z. B. die Art und Weise der Kommunikation, gemeinsame Interessen etc.) nicht plausibel dargelegt. Bei einer von Beginn an geführten Fernbeziehung wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass die Eheleute – ungeachtet einer hohen Arbeitsbelastung – auch wochentags Kontakt zu einander pflegen. Die gegenteilige Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass hierzu keine Zeit bestanden hätte, ist im Hinblick auf ihre weitere Angabe, dass ihr Ehemann für sie ihr "Ein und Alles" gewesen wäre, nicht nachvollziehbar und erscheint auch vor dem Hintergrund lebensfremd, dass sie – bis auf ihre Cousine aus H – ansonsten keine weitere, nahe stehende Bezugsperson in Deutschland hatte. Hinzu kommt, dass in Zeiten moderner Kommunikationsmittel (Handy, Internet) selbst bei knapp bemessener (Frei-)Zeit durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, auch wochentags Kontakt zueinander aufzunehmen, und sei es nur durch das Abfassen von Kurznachrichten o. ä.. Dass hiervon offenbar kein Gebrauch gemacht wurde, lässt darauf schließen, dass die Eheleute kein wirkliches, ernst gemeintes persönliches/emotionales Interesse aneinander hatten und stattdessen andere Prioritäten setzten. Die Klägerin konnte zur Überzeugung des Gerichts auch keine gemeinsamen Aktivitäten, Hobbies, Urlaube o. ä. benennen; nach ihrem Vortrag habe ihr Ehealltag an den Wochenenden vielmehr aus schlafen, lesen und essen bestanden. Die Klägerin hat überdies eingeräumt, während der behaupteten Ehebestandszeit von fast vier Jahren keinen gemeinsamen Freundes- oder Bekanntenkreis aufgebaut zu haben. Derartiges wäre aber zu erwarten gewesen bei einem ernstlichen Willen der Ehegatten zu einem gemeinsamen – auch sozialen – Leben in Deutschland. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass die einzige Freundin der Eheleute die Zeugin M gewesen sein soll. Im Verfahren hat sich ferner herausgestellt, dass die Eheleute kaum/keine Kenntnisse von den Lebensumständen bzw. von der Persönlichkeit des jeweils anderen hatten. Exemplarisch sei insoweit hervorgehoben, dass Herr L gegenüber der Zeugin V am 10. November 2010 (10.11.) ungefragt angegeben hat, man könne der Klägerin gratulieren, da sie zwei Tage zuvor (d. h. am 08.11.) Geburtstag gehabt habe. Tatsächlich ist der Geburtstag der Klägerin am 11. August (11.08.), sodass Herr L offenbar einem Zahlendreher unterlegen war. Die dann erfolgten Erklärungsversuche, man habe den Geburtstag nachgefeiert, erscheinen unglaubhaft, allzumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Geburtstag der Klägerin drei Monate später nachgefeiert worden sein sollte. Im Rahmen dieser Befragung trat ferner zu Tage, dass keiner der Eheleute zutreffend angeben konnte, was der jeweils andere am vergangenen Wochenende tatsächlich gemacht hat. Herr L hat in diesem Zusammenhang auch fehlerhaft das Datum der Eröffnung des Gewerbebetriebes der Kläger mit "Anfang 2010" angegeben, wohingegen die Gewerbeanmeldung bereits ein Jahr zuvor, namentlich zum 17. April 2009 erfolgt ist. Bei einem ernstgemeinten Interesse aneinander wäre indes zu erwarten gewesen, dass der Ehemann genaue Kenntnis von der Aufnahme der Gewerbetätigkeit der Klägerin hat, allzumal es sich insoweit für die Klägerin, die nach ihrer Einlassung von ihrem Ehemann wirtschaftlich unabhängig sein wollte, um ein persönlich und wirtschaftlich einschneidendes Ereignis gehandelt hat. Dies untermauert einmal mehr, dass die Eheleute auch keine "wirtschaftliche Beistandsgemeinschaft" geführt, d. h. nicht gemeinsam gewirtschaftet haben. Augenscheinlich ist überdies, dass die Klägerin trotz ihres nunmehr 4,5-jährigen Aufenthaltes in Deutschland bis heute die deutsche Sprache nicht in einem Maße erlernt hat, dass sie sich mit anderen Deutschen in ausreichendem Maße verständigen könnte. Den ihr von der Ausländerbehörde der Stadt I auferlegten Integrations-/Sprachkurs hat die Klägerin nur mit erheblichen Fehlstunden absolviert, und auch danach hat sie keine weiteren Sprachkurse besucht. Da der Ehemann der Klägerin seinerseits nur einige Worte vietnamesisch spricht, wäre – zwecks Schaffung einer gemeinsamen Kommunikationsbasis – zu erwarten gewesen, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse an einem raschen Erlernen der deutschen Sprache hat. Dass sich die Klägerin und ihr Ehemann, wie sie vorträgt, auch ohne Worte verstanden haben, erscheint – jedenfalls über einen derart langen Zeitraum – lebensfremd und unglaubhaft. 2. Auch die Rücknahme der am 24. Oktober 2007 erteilten und am 16. Oktober 2009 mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2010 verlängerten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom Tage der Erteilung an ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 – 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden (§ 48 Abs.1 Satz 2 VwVfG NRW). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW); dies gilt nicht, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er gegen Gesetze oder gegen sonstiges Recht verstößt. Die Rechtswidrigkeit kann insbesondere darin bestehen, dass die Behörde das geltende Recht falsch ausgelegt oder angewandt hat oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der in Wahrheit gar nicht vorlag, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1969 – III C 153/67 -, Juris und BVerwGE 31, 222; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 48 Rn. 51 und 53. Daran gemessen erweisen sich sowohl die durch die Stadt I am 24. Oktober 2007 mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2009 erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung als auch die am 16. Oktober 2009 mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2010 entsprechend verlängerte Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig. Denn, wie oben dargelegt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann tatsächlich nie eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat; die Stadt I ist mithin bei ihren Entscheidungen von einem Sachverhalt ausgegangen (Bestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn L), der in Wahrheit gar nicht vorgelegen hat. Da es sich bei den erteilten Aufenthaltserlaubnissen um die Klägerin begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW handelt, waren ferner die Anforderungen des § 48 Abs. 2 – 4 VwVfG NRW zu beachten. Auch deren Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Aufenthaltserlaubnisse dadurch erwirkt hat, dass sie die Stadt I insoweit i.S.d. § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW arglistig getäuscht hat mit der Folge, dass die von § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW vorgesehene Jahresfrist zur Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte nicht gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW), ist diese Jahresfrist vorliegend eingehalten. Die Frist beginnt gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG NRW, sobald die Behörde Kenntnis von eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt. Erforderlich ist insoweit die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinne, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, Juris und BVerwGE 70, 362; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 48 Rn. 153. Eine derartige Tatsachenkenntnis hatte die Beklagte indes erst – frühestens – im Frühjahr 2011, nachdem im Januar 2011 die Wohnsituation der Klägerin überprüft und in der Folge weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung, teils unter Inanspruchnahme der Amtshilfe des Kreises E sowie der Stadt I erfolgt sind. Daran gemessen war mit dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 31. Oktober 2011 die Jahresfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die Beklagte hat auch das ihr von § 48 Abs. 1 und Abs. 4 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Gericht kann die Ermessensausübung der Beklagten dabei nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Diese Überprüfung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen sowie dessen Reichweite grundsätzlich erkannt. Sie hat ihre Ermessenserwägungen auch am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die maßgeblichen Aspekte fehlerfrei gewichtet. Die so getroffene, umfangreich begründete Ermessensentscheidung der Beklagten überschreitet die durch § 40 VwVfG NRW gezogenen Grenzen nicht. 3. Auch die Ausweisung der Klägerin aus dem Bundesgebiet erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie erfüllt sowohl den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG als auch den des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, und die Beklagte hat das ihr von § 55 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer in einem von Behörden eines Schengen-Staates im In-/Ausland durchgeführten Verwaltungsverfahren u. a. falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen einer solchen Handlung hingewiesen worden ist. Falsche Angaben macht u. a., wer zur Begründung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel angibt, mit einem deutschen Partner die Ehe geschlossen zu haben, wenn die Partner tatsächlich keine eheliche Lebensgemeinschaft bezwecken, sondern nur formell die Ehe eingegangen sind, um dem Ausländer zu einem aus anderen Gründen angestrebten, ihm aber verwehrten Aufenthalt zu verhelfen, vgl. insoweit die Rechtsprechung zu § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1994 – 1 S 1053/93 -, Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 1998 – 3 Ss 1/98 -, Juris. Entsprechendes gilt für Ausländer, die falsche Angaben über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft machen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 19 CS 07.1276 -, Juris. Falsche Angaben in diesem Sinne können alle Angaben sein, die für die Entscheidung der Behörden über die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2011, § 55 Rn. 22. Die falschen Angaben müssen zum Zwecke der Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht werden, sodass unerheblich ist, ob der begehrte Aufenthaltstitel im Ergebnis erteilt wurde oder nicht, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2011, § 55 Rn. 23. Daran gemessen hat die Klägerin – trotz entsprechender Belehrung – in dem durch die Ausländerbehörde der Beklagten durchgeführten ausländerrechtlichen Verfahren, mithin in einem von einer Behörde eines Schengen-Staates durchgeführten Verwaltungsverfahren, falsche Angaben in dem vorgenannten Sinne gemacht. Wie oben näher ausgeführt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin – indem sie auf entsprechende Nachfrage hin im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl.128, 130, 133 der Beiakte Heft 1; Bl. 208, 209 der Beiakte Heft 2) angegeben hat bzw. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten hat vortragen lassen, bis April 2010 zusammen mit ihrem Ehemann in der Sstraße 7 in I gewohnt zu haben und alsdann zum 15. April 2010 gemeinsam nach N (I3hain 16) verzogen zu sein – im ausländerrechtlichen Verfahren falsche Angaben i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG gemacht. Denn ein solches eheliches Zusammenleben in einer gemeinsamen Ehewohnung hat zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich nie stattgefunden. Die Klägerin hat mithin falsche Angaben über den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht. Diese Angaben waren auch für die Entscheidung der Ausländerbehörde der Beklagten über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels erforderlich, wobei unerheblich ist, dass ein solcher im Ergebnis nicht erteilt/verlängert wurde. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin diese falschen Angaben zu dem – subjektiven – Zwecke der Verschaffung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (§§ 27, 28 Abs. 1 AufenthG) gemacht hat; ein anderer Zweck ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat überdies den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Denn den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 AufenthG erfüllt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG insbesondere auch, wer u. a. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Klägerin hat in nicht geringfügigem Maße gegen Rechtsvorschriften in dem vorgenannten Sinne, namentlich gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Rechtsvorschriften i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, d. h. Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 08/2011 Nr. 4. mithin auch die Strafnorm des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe u. a. bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Das objektive Tatbestandsmerkmal "unrichtige oder unvollständige Angaben machen" ist erfüllt, wenn ein Täter in einem ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung macht, diese falschen Angaben für das ausländerrechtliche Verfahren von Bedeutung und zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Dokuments im Allgemeinen geeignet sind. Nicht erforderlich ist, dass gerade die falschen Angaben zur Ausstellung der Urkunde geführt haben oder dass sie dazu tatsächlich geeignet waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 – 18 B 876/04 -, Juris; Zeitler, HTK-AuslR / § 95 AufenthG / zu Abs.2 Nr. 2 07/2009 Nr. 2.1. Eine Verurteilung oder sonstige Ahndung des Rechtsverstoßes ist nicht erforderlich; ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer einen (objektiven) Rechtsverstoß begangen hat. Im Falle einer Scheinehe erfüllt den Tatbestand der Angabe unvollständiger/unrichtiger Angaben indes nur derjenige Ausländer, der eindeutig über die tatsächlichen Gegebenheiten befragt wird, aus denen das Bestehen oder Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abgeleitet werden kann und der in diesem Zusammenhang unrichtige/unvollständige Angaben macht, vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 95 AufenthG / zu Abs.2 Nr. 2 07/2009 Nr. 4. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Ausländer weiß, dass seine Angaben unrichtig sind oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt; er muss ferner in der Absicht handeln, u. a. sich eine Aufenthaltserlaubnis zu beschaffen, vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 95 AufenthG / zu Abs.2 Nr. 2 07/2009 Nr. 3. Daran gemessen hat die Klägerin auch den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Wie oben dargelegt hat die Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage im Verwaltungsverfahren hin angegeben bzw. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen, bis April 2010 zusammen mit ihrem Ehemann in der Sstraße 7 in I gewohnt zu haben und alsdann zum 15. April 2010 gemeinsam nach N (I3hain 16) verzogen zu sein, was – zur Überzeugung des Gerichts – nachweislich falsch ist. Damit hat sie im ausländerrechtlichen Verfahren unrichtige Angaben i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemacht. Diese – unrichtigen – Angaben waren für das ausländerrechtliche Verfahren auch von Bedeutung und zur Verschaffung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (§§ 27, 28 Abs. 1 AufenthG) bzw. eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Klägerin gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG allgemein geeignet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es auf Grund der Angaben tatsächlich nicht zur Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis gekommen ist. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin wusste, dass ihre Angaben unrichtig sind und dass sie in der Absicht handelte, dass die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung verlängert wird. Dieser Rechtsverstoß stellt auch weder einen nur vereinzelten noch einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Die Klägerin hat die wahrheitswidrigen Angaben zum einen im Rahmen ihrer bei der Beklagten am 10. November 2010 durchgeführten Befragung gemacht. Diese wahrheitswidrigen Angaben hat die Klägerin fortgesetzt in dem im weiteren behördlichen Verfahren durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten – vertretungshalber (vgl. § 14 VwVfG NRW) – zur Akte gereichten Schriftsatz vom 25. Mai 2011. Die Klägerin hat ihren unwahren Tatsachenvortrag mithin über mehrere Monate aufrechterhalten bzw. vertieft und erweitert. Auf die strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Folgen derartiger unrichtiger Aussagen ist die Klägerin im Verwaltungsverfahren hingewiesen und entsprechend belehrt worden. Ein Ausländer, der durch bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben einen Aufenthaltstitel erschleicht oder zu erschleichen versucht, begeht einen beachtlichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer sog. Scheinehe, vgl. Hessischer VGH, Beschluss v.14.06.1996 - 12 TG 1590/96 - NVwZ-RR 1997, 192; OVG Hamburg, Urteil v. 06.09.1996 - Bs VI 177/96 - InfAuslR 1997, 30. Auf einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) kann die Klägerin sich nicht berufen. Die Beklagte hat auch das ihr von § 55 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen, bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Gericht kann, wie oben dargelegt, die Ermessensausübung der Beklagten dabei nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Diese Überprüfung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen sowie dessen Reichweite grundsätzlich erkannt. Sie hat ihre Ermessenserwägungen auch am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die maßgeblichen Aspekte (vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG) fehlerfrei gewichtet. Die so getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten überschreitet – insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet, ihrer schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie des zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Umstandes, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zu ihrem Ehemann tatsächlich nie bestanden hat und unstreitig (nunmehr) nicht mehr besteht – auch die durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogenen Grenzen nicht. Die Klägerin befindet sich (erst) seit etwa 4,5 Jahren im Bundesgebiet. Nennenswerte persönliche oder sonstige soziale Bindungen hat sie in Deutschland nach eigenen Angaben nicht aufgebaut. Eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zu ihrem Ehemann hat nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich nie bestanden und besteht auch nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls seit Anfang August 2011 nicht mehr. Bis auf eine in H lebende Cousine sind im Bundesgebiet auch keine weiteren nahen Familienangehörigen (rechtmäßig) aufhältig. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann auch eine beachtliche, nachhaltige Integration der Klägerin in die hiesigen Arbeitsmarktverhältnisse nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat sich zwar jedenfalls seit April 2009 darum bemüht, am deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich wirtschaftlich zu integrieren. Ihren am 17. April 2009 eröffneten Gewerbebetrieb (asiatischer Schnellimbiss) hat sie hingegen zu Ende August 2011 wieder aufgegeben. Seit März 2012 arbeitet sie im Angestelltenverhältnis in einem asiatischen Schnellimbiss bei der Zeugin O in P. Ihre wirtschaftlichen Integrationsversuche haben – nicht zuletzt auf Grund der sprachlichen Barrieren – gleichwohl kein Ausmaß erreicht, das es der Klägerin unmöglich machte, nicht wieder in Vietnam ihren erlernten Beruf der Apothekerin auszuüben. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kann auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ein Leben in Vietnam nicht zugemutet werden könnte. Sie unterhält nach eigenen Angaben ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer in Vietnam lebenden Familie. Sie ist zudem noch nicht derart lange im Ausland, dass sie nicht wieder in ihrem alten, erlernten Beruf Fuß fassen und etwaig gelockerte Freundschaften und familiäre Beziehungen wieder aufleben lassen könnte. Auf Grund ihres noch recht jungen Lebensalters sowie der offenbar nach wie vor im Zielstaat bestehenden persönlichen und familiären Beziehungen kann der Klägerin daher zugemutet werden, ihr Leben in Vietnam fortzusetzen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung nicht bereits bei deren Erlass – von Amts wegen – befristet hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebietet, die Wirkung der Ausweisung schon im Zeitpunkt ihres Erlasses – von Amts wegen – zu befristen. Ob derartige Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu klären, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2009 - 1 B 13/09 -, Juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315/324 -. Wie zuvor dargelegt hat die Klägerin aber keine größeren Integrationsleistungen erbracht, die es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich erscheinen ließen, die Wirkungen der Ausweisung schon bei deren Erlass – von Amts wegen – zu befristen. Ob in anderen als den vorgenannten Fällen, d. h. unabhängig von einer schutzwürdigen Rechtsposition des Ausländers aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG, die Wirkungen einer Ausweisung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses von Amts wegen zu befristen sind, oder ob der Ausländer insoweit auf ein zeitlich nachfolgendes Antragsverfahren zu verweisen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahren sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2009 - 1 B 13/09 -, Juris Rn. 5 und Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011 – 24 K 5524/10 -, Juris Rn. 67. Daran gemessen ist es bei Abwägung der schutzwürdigen Belange der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse am Schutze der Allgemeinheit aus den oben dargelegten Gründen nicht angezeigt gewesen, die Wirkungen der Ausweisung schon bei deren Erlass zu befristen. Ein derartiges Befristungserfordernis schon bei Erlass der Ausweisungsverfügung ergibt sich vorliegend auch weder aus (sonstigem) nationalen noch aus höherrangigem Recht. Der nationale Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausdrücklich klargestellt, dass die Wirkungen einer Ausweisung, namentlich das in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierte Einreise- und Aufenthaltsverbot, (nur) auf Antrag befristet werden. Ob der deutsche Gesetzgeber mit einer solchen Regelung die Vorgaben der "Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger" (ABl. L Nr. 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98; im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) ordnungsgemäß umgesetzt hat, oder ob die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie – deren Anwendbarkeit auf Ausländer, die, wie die Klägerin, auf Grund des Erfüllens eines Straftatbestandes ausgewiesen werden, unterstellt – defizitär ist mit der Folge, dass die Regelungen der Rückführungsrichtlinie wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 unmittelbar zur Anwendung gelangen, kann offen bleiben. Denn die Klägerin kann selbst in dem Fall, dass die Rückführungsrichtlinie auf die Ausweisungsverfügung Anwendung finden sollte, aus der bislang unterbliebenen Befristung des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eintretenden Einreiseverbots nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn eine – unterstellte – Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie hätte gleichwohl nicht zur Folge, dass sich damit die Ausweisungsverfügung als rechtswidrig erweist. Der Umstand, dass nach der Konzeption der Rückführungsrichtlinie das Einreiseverbot und die Befristung seiner Wirkung als einheitliche Entscheidung ausgestaltet sind, mag dazu führen, dass eine gegebenenfalls richtlinienwidrig unterbliebene Befristung die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbots begründet. Eine – wie auch immer geartete – Verbindung zwischen dem Einreiseverbot und der Rückkehrentscheidung – falls die Ausweisung eine solche sein sollte –, die allein rechtfertigen könnte, dass eine Fehlerhaftigkeit des Einreiseverbots wegen fehlender Befristung auf die Rückkehrentscheidung durchschlägt, ist der Rückführungsrichtlinie nämlich nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird der fehlende Rechtmäßigkeitszusammenhang vielmehr nachdrücklich dadurch bestätigt, dass die Rückkehrentscheidung auch nach Maßgaben der Rückführungsrichtlinie von der Entscheidung über ein (befristetes) Einreiseverbot getrennt ergehen kann (vgl. Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie), vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -, Juris Rn. 99 ff. unter Hinweis auf Saarländisches OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 352/11 -, Juris. Im Hinblick auf die anders lautenden Ausführungen auf S. 19 der angegriffenen Ordnungsverfügung sei darauf hingewiesen, dass die – auf entsprechenden Antrag der Klägerin hin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzende – Frist am Maßstab des § 11 Abs. 1 AufenthG zu messen sein wird. 4. Auch die für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise verfügte Abschiebungsandrohung nach Vietnam oder einen anderen aufnahmebereiten/-willigen Drittstaaten ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG, ist in der gebotenen Schriftform ergangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und wurde der Klägerin förmlich zugestellt (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 2 ZustAVO NRW, §§ 1, 4, 5 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW), § 63 Abs. 6 Verwaltungsvollstreckungs- gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)). Die Klägerin ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Ausreisepflicht ist gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 59 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar, da die gegen die Versagung der der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beklagte hat auch eine den Anforderungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genügende angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Der vorrangige Zielstaat wurde benannt (Vietnam); auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, wurde hingewiesen (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 18 B 2801/04 , Juris, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen; für deren Vorliegen ist auch nichts erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).