Urteil
19 K 4543/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0424.19K4543.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 0.00.1993 geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe für das alltägliche Leben ab dem 14. Januar 2011 und für den Schulbesuch ab dem 1. März 2011 durch Frau C. Bereits im November 2008 wurde der Kläger in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals W vorgestellt, nachdem eine Therapie bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin erfolglos geblieben war. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die 9. Klasse eines Gymnasiums in X wiederholte, war seit mehr als 4 Wochen nicht mehr zur Schule gegangen. Die Mutter berichtete, partielle Schulverweigerung habe sie bereits seit der 5. Klasse bei ihm beobachtet, verstärkt jedoch seit dem Frühjahr des Jahres. In der Zeit vom 2. Februar bis zum 23. April 2009 wurde er in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Nhospitals X behandelt. In ihrem Bericht vom 4. Mai 2009 über diesen Klinikaufenthalt diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung im Zustand nach einer mittelgradigen Episode (ICD 10 F 33.1 Z) bei durchschnittlicher Intelligenz. In dem Bericht der Klinik heißt es u.a.: "N1 erschien in den ersten Tagen in der Tagesklinik scheu und zurückhaltend. Er wirkte zunächst angespannt und ruhig, wurde mit der Zeit jedoch entspannter und ausgeglichener. N1 konnte sich zunehmend in die Gruppe integrieren und guten Kontakt zu den Mitpatienten aufbauen. Er zeigte sich stets angepasst, versuchte jedoch durchgehend, Anstrengungen und Aufgaben zu vermeiden, in dem er diese ‚vergaß‘ oder seine Mutter zu diesen überredete. ... Im Rahmen bedingungsanalytischer Gespräche erarbeitete sich N1 ein Störungsmodell für seine depressiven Beschwerden. N1 gelang es in der Tagesklinik, sich deutlicher zu aktivieren und auch Zufriedenheit darüber zu empfinden, jedoch gelang es ihm nur schwer, diese Aktivierung auch in den häuslichen Rahmen zu übertragen....." Im Anschluss an den Aufenthalt in der Tagesklinik wurde erneut eine Therapie bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten installiert. Außerdem wurde der Kläger seit November 2008 mit Psychopharmaka behandelt. Im September 2009 berichtet die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X nach einem Kontrolltermin, er scheine sich stabilisiert zu haben, der Schulbesuch erfolge regelmäßig. Im Hinblick auf diese Entwicklung und weil er durch das Medikament stark zugenommen hatte, wurde die Dosis des Medikaments reduziert. Nach dem 1. November 2009 verweigerte der Kläger erneut den Schulbesuch. Der behandelnde Psychotherapeut sah im Vordergrund schulisches Vermeidungsverhalten und weniger depressive Symptome als ursächlich für die Problematik des Schulversäumnisses. In der Zeit vom 17. November 2009 bis zum 14. Januar 2010 wurde der Kläger erneut in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X behandelt. Unter dem 26. Januar 2010 berichtet die Klinik über diesen Aufenthalt u.a. folgendes: "N1 konnte sich gut in den tagesklinischen Alltag integrieren, da er die Abläufe bereits aus seinem ersten Aufenthalt kannte. Er zeigte sich zu Beginn der Behandlung recht klagsam, ideenlos bezüglich der Schulrückführung, ging jedoch gut in Kontakt zu den Mitpatienten und wirkte geordnet. Zu Beginn des Tages und zu Beginn der Woche zeigte sich N1 zunächst niedergestimmt und gedrückt, im Laufe des Tages bzw. zum Ende der Woche hin hellte sich seine Stimmung auf. Ein erster zügiger Versuch der Rückführung in den Schulkontext verlief krisenhaft mit Verweigerung des Schulbesuchs sowie kurzzeitiger Verweigerung des Tagesklinikbesuchs. Es erfolgte eine kleinschrittigere Belastbarkeitserweiterung, so dass ein zweiter Schulbesuch vor den Weihnachtsferien glückte. Nach wie vor zeigte sich eine Somatisierungsneigung mit Vermeidungsversuchen bei Anforderungen und Belastung." Ansonsten behielt sie ihre Diagnosen, die beim ersten Klinikaufenthalt gestellt worden waren, bei. Im Januar 2010 nahm die Mutter des Klägers auf Anraten der behandelnden Ärzte in der Tagesklinik des Nhospitals X Kontakt zum Jugendamt der Beklagten auf. Das Jugendamt führte am 1. Februar 2010 ein Gespräch mit dem Kläger. Dieser berichtete, seine Mutter und sein Stiefvater seien zurzeit akut erkrankt, ihm selbst gehe es aber gut, er nehme regelmäßig seine Medikamente ein und gehe regelmäßig zur Schule. Die Therapie bei dem niedergelassenen Psychotherapeuten werde er nicht fortsetzen, dies sei zurzeit auch nicht nötig. In der Klasse komme er gut zurecht und fühle sich nicht ausgeschlossen, in seiner Freizeit gehe er regelmäßig in den Hundesportverein und treffe sich mit seinen Freunden. Mit der Mutter wolle er absprechen, wann ein Familiengespräch mit dem Jugendamt stattfinden könne, seine Mutter werde sich dann melden. Da offenbar keine Rückmeldung durch die Mutter des Klägers erfolgte, telefonierte das Jugendamt am 2. März 2010 erneut mit ihm. Er selbst sah keinen Beratungsbedarf durch das Jugendamt, jedoch versprach er, noch einmal mit seiner Familie darüber zu sprechen. Das Jugendamt erbat noch einmal eine Rückmeldung der Mutter des Klägers. Unter dem 12. März 2010 teilte diese dann mit, dass sich der Kläger entschlossen habe, stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Weil der Kläger im März 2010 erneut den Schulbesuch verweigerte, riet die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X zu einer vollstationär psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. In der Zeit vom 6. April 2010 bis zum 8. Juni 2010 wurde er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der S Kliniken F stationär aufgenommen. Während des Aufenthalts in der Klinik unterrichtete die Mutter des Klägers die Beklagte über dessen Fortschritte. Am 31. Mai 2010 nahm ein Vertreter des Jugendamtes an einem Gespräch in der Klinik in F teil. Dabei wurde laut dem Vermerk des Sachbearbeiters die außerhäusige Unterbringung des Klägers diskutiert, ebenso eine ambulante Erziehungshilfe, die auch schon morgens vor Schulbeginn eingesetzt werden könne. Die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der S Kliniken F stellte in ihrem Arztbericht vom 7. Juni 2010 folgende Diagnosen: sonstige emotionale Störung des Kindesalters: Ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bei Anforderungen, z. B. im familiären und schulischen Bereich (F93.8) Dysthymia (F34.1) keine umschriebene Entwicklungsstörung hohe Intelligenz keine körperliche Symptomatik Elterliche Überfürsorge, abweichende Elternsituation Mäßige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen Der von der Klinik in F durchgeführte, sprachfreie Intelligenztest (CFT-20-R) deutete auf eine Grundintelligenz im überdurchschnittlichen Bereich (IQ = 120) hin. Weiter heißt es in dem Klinikbericht: "Im Verlauf zeigte sich ein deutlicher Zusammenhang zwischen Anforderungen und Belastungen und den von N1 geschilderten Stimmungseinbrüchen. In Abwesenheit von Anforderungen war N1 stets schwingungsfähig, gut auslenkbar und nicht antriebsgemindert. Dies entspricht den Schilderungen der Mutter und des Patienten selbst, auch zuhause träten die Stimmungstiefs nur bei Belastungen wie z. B. dem Schulbesuch auf. In den Ferien und am Wochenende sei die Stimmung situationsadäquat. Insgesamt entspricht die Symptomatik daher entgegen der initialen Verdachtsdiagnostik aktuell nicht dem Bild einer mittelgradigen depressiven Episode. Differentialdiagnostisch lässt sich eine sich aktuell in Remission befindliche, rezidivierende depressive Störung zwar nicht völlig ausschließen, dennoch sprechen der Verlauf mit sehr raschen Symptombesserungen mit jeder stationären Aufnahme, dem erneuten Stimmungseinbruch trotz medikamentöser Therapie sowie das aktuelle klinische Bild eher für eine Dysthymia mit im Vordergrund stehenden, stark ausgeprägtem Vermeidungsverhalten bei Anforderungen, welches sich am stärksten in Bezug auf den Schulbesuch manifestiert. Aus diesem Grund sehen wir von einer weiteren medikamentösen Therapie derzeit ab. Therapeutisch stand eine Unterbrechung des Vermeidungsverhaltens und die Entwicklung eigener Lebenspläne mit Verselbständigung und Aktivierung der vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des Patienten im Vordergrund. Themen waren u.a. die weiteren schulischen/beruflichen Pläne sowie die noch unklare sexuelle Orientierung. Gerne hätten wir wie zuvor in den tagesklinischen Anstalten eine schrittweise Wiedereingliederung in den Schulalltag im Rahmen eines Schulversuchs durchgeführt, dies war aufgrund der räumlichen Distanz jedoch nicht möglich. Zur Klärung des weiteren Vorgehens führten wir ein Helfergespräch mit dem Jugendamt durch. Aufgrund der chronifiziert schwierigen Familiendynamik, geprägt durch übermäßige Verantwortungsübernahme durch die Mutter, empfehlen wir dringend eine außerhäusige Unterbringung, so wäre z.B. eine Internatsunterbringung mit angeschlossener interner Schule sehr empfehlenswert. Die Mutter, der Stiefvater sowie N1 selber stehen einer außerhäusigen Unterbringung jedoch derzeit eher kritisch gegenüber. Zunächst soll nun eine ambulante Beratung und Begleitung durch das Jugendamt erfolgen, so dass im Anschluss über eine etwaige außerhäusige Unterbringung entschieden werden kann." Am 10. Juni 2010 teilte die Mutter des Klägers telefonisch mit, es sei ein Termin beim Arbeitsamt vereinbart, die Eltern würden sich melden, wenn sie Hilfe bräuchten. Unter dem 11. Juni 2010 schrieb die Mutter des Klägers in einer E-Mail an die Beklagte, der Kläger sei leider nicht in der Lage, in die Schule zu gehen, die Familie habe deshalb entschieden, dass er sich für das kommende Jahr eine Arbeitsstelle suchen werde, wobei an ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gedacht werde. Außerdem fragte sie, ob es die Möglichkeit einer Integrationshilfe für den Kläger gebe, denn grundsätzlich würde er gern zur Schule gehen. Unter dem 17. Juni 2010 übersandte die Mutter des Klägers die Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Nhospitals X und teilte mit, der Kläger wolle doch weiter zur Schule gehen, deshalb gebe es in der nächsten Woche ein Gespräch mit dem Klassenlehrer und dem Rektor der Schule. Außerdem habe sie einen Termin mit einem Kinder- und Jugendpsychologen in E vereinbart, um beim Kläger ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom auszuschließen und den Verdacht einer seelischen Behinderung überprüfen zu lassen. Eine heilpädagogische Behandlung bei Frau T werde im Juli beginnen. Unter dem 21. Juni 2010 fragte die Beklagte bei den Eltern nach, warum der Verdacht einer seelischen Behinderung bestehe, obwohl weder die Klinik in F noch die in X eine solche Diagnose gestellt hätten. Mit Schreiben vom 13. August 2010, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 20. August 2010, beantragte die Mutter den Kläger eine Integrationshilfe und therapeutische Hilfe. Sie führte aus, nach der Entlassung aus der Klinik sei ihr Sohn nicht in der Lage gewesen, am Schulunterricht teilzunehmen. Da die Problematik keinen Aufschub geduldet habe, habe sie ab dem 11. Juni 2010 eine Integrationshilfe eingestellt, damit der Kläger nicht den Anschluss an das kommende 11. Schuljahr verpasse. Sie legte eine Bescheinigung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T vom 6. Juli 2010 vor, wonach sich der Kläger seit dem 6. Juli 2010 wegen einer sozialen Phobie bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Damit die psychische Störung erfolgreich behandelt werden könne und ein regelmäßiger Schulbesuch wieder möglich sei, sei der Verbleib in einer von ihm als positiv erlebten Klassengemeinschaft dringend notwendig. Eine Wiederholung der 10. Klasse würde auch aufgrund des erheblichen Altersunterschiedes zu einer zusätzlichen Belastung und damit zu einer weiteren psychischen Destabilisierung führen. Die Mutter des Klägers legte außerdem zwei Rechnungen von Frau C über deren Einsatz als Integrationshilfe vor, wonach diese für einen Stundensatz von 34,50 Euro vom 11. Juni bis zum 30. Juli 2010 für den Kläger tätig gewesen war. Unter dem 6. September 2010 berichtete die Mutter des Klägers, dieser sei an diesem Tag zum ersten Mal wieder in die Schule gegangen, was sie auf die Betreuung durch die Integrationshilfe zurückführte. Mit Schreiben vom 24. September 2010 wies die Beklagte darauf hin, dass die bisher vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen keine Abweichung der seelischen Gesundheit beim Kläger dokumentierten. Sie bat um Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, falls von einem Facharzt eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers festgestellt werde. Das L-Gymnasium in X legte unter dem 29. September 2010 einen Schulbericht vor. Danach hatte der Kläger im Schuljahr 2009/2010 im ersten Halbjahr an 39 Tagen in der Schule gefehlt, im 2. Halbjahr lagen folgende Fehltage vor: im Februar 7 Tage, im März 20 Tage, im April 14 Tage, im Mai 11 Tage, im Juni 17 Tage und im Juli 10. Wegen der enormen Fehlzeiten sei der Kläger nicht beurteilbar gewesen, er habe jedoch gemäß § 50 Abs. 1 SchulG die Versetzung in die 11. Klasse erhalten. Seit Beginn des Schuljahres habe der Kläger mit Unterstützung der Integrationshilfe an der ersten Schulwoche teilgenommen und in der zweiten Woche ein Schülerpraktikum besucht. Das Praktikum habe er aber in der zweiten Woche nicht fortgesetzt. Seitdem komme er morgens zur Schule, bleibe aber nicht dort und nehme auch nicht am Unterricht teil. Seit der Entlassung aus der Klinik in F schaffe es der Kläger nicht mehr, ohne Begleitung die Schule zu besuchen. Über den Einsatz der Integrationshilfe sei die Schule informiert worden. Die Schule halte eine Integrationshilfe für notwendig und geeignet, da der Kläger seine Sozialphobie offensichtlich nicht aus eigener Kraft, d.h. ohne Hilfestellung überwinden könne. Die Schule könne eine solche Hilfestellung nicht leisten, da die Betreuung bereits zu Hause beginne und individuell sein müsse. Positive Veränderungen seien erkennbar, wenn auch in kleinen Schritten. Bei einem Gespräch mit dem Jugendamt am 27. Oktober 2010 erklärte der Kläger, er sei zu Beginn des Schuljahres mit Unterstützung von Frau C zur Schule gegangen. Sie habe ihn zur Schule bis zum Klassenzimmer gebracht, er sei aber nicht in das Klassenzimmer gegangen. Er habe es nicht geschafft, die Türe aufzumachen. Er sei nicht in der Schule geblieben, sondern sei in das Sekretariat gegangen, habe sich Aufgaben für zu Hause geholt und sei wieder nach Hause gegangen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei Frau C nicht mehr tätig, er gehe seit Mitte September nicht mehr zur Schule. Seine Hausaufgaben gebe er aufgrund der Qualität nicht ab, so dass auch keine Benotung möglich sei. Er habe den festen Wunsch, seinen Schulabschluss zu erreichen, als Berufswunsch äußerte er, Lehrer werden zu wollen. Er habe weiterhin Kontakt zu seinen Freunden, allerdings habe er zu seinen Klassenkameraden keinen Kontakt aufbauen können. Er erwähnte, dass von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und–Psychotherapie L1 ein Gutachten erstellt worden sei, dass dem Jugendamt übersandt werden solle. Ein Fremdunterbringung komme für ihn nicht in Frage, er wolle in der Familie bleiben. In einem weiteren Gespräch mit der Schule am 3. November 2010 führte der Schulleiter aus, die Schule werde den Kläger weiterhin unterstützen und befürworte auch den Einsatz einer Integrationsfachkraft. Im Ausnahmefall könne der Kläger auch die Klasse wiederholen, allerdings wechselten dann die Mitschüler. Der Schulleiter schilderte, der Kläger sei jeden Morgen von Frau C in die Schule gebracht worden, wobei es ihr Verdienst gewesen sei, dass er bis zum Klassenzimmer gekommen sei. Zu 90% sei er dann aber nicht im Klassenzimmer angekommen. Seitens des Jugendamtes wurde die Familie des Klägers in diesem Gespräch darauf hingewiesen, dass für ihn aus der Sicht des Jugendamtes eine qualifizierte Fachkraft als Integrationshelfer erforderlich sei. Diese Voraussetzungen bringe Frau C jedoch nicht mit. Mit dem Kläger und seiner Mutter wurde die Suche nach einer geeigneten Fachkraft besprochen. Dabei äußerte der Kläger, es sei ihm egal, ob er eine Frau oder einen Mann als Integrationsfachkraft bekomme. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Kläger der Beklagten mit, dass für ihn ein Wechsel des Integrationshelfers nicht in Betracht komme. Bei dem Gespräch diesem Tag sei er bei der Frage nach dem bevorzugten Geschlecht des Integrationshelfers so perplex gewesen, dass er seine tatsächlichen Wünsche nicht habe äußern können. Nach den vielen Erfahrungen, die er mit verschiedenen Helfern gesammelt habe, fühle er sich jetzt nicht mehr in der Lage, sich auf einen neuen Integrationshelfer einzustellen. Er habe zudem mit Frau C sehr gute Erfahrungen gemacht, sie leiste ihm genau die Hilfe, die er benötige, weshalb er für einen anderen Integrationshelfer auch keine Notwendigkeit sehe. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie L1 legte unter dem 19. November 2010 ein Gutachten vor. Danach kam sie zu folgenden Diagnosen: emotionale Störung mit Depressivität, defizitärem Erleben, Selbstwertproblematik und phobischer Vermeidung der Schule sowie von Gruppenaktivitäten (F93.8) Dysthymie (F34.1) Intelligenz im Normbereich bis überdurchschnittlich Getrennt lebende Elternteile ernsthafte Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung in fast allen wichtigen Entwicklungsbereichen Weiter heißt es in dem Gutachten: "Bei Art, Verlauf und Schweregrad der Symptomatik und unter Berücksichtigung biographischer und entwicklungspsychologischer Gesichtspunkte ist von einer ernsthaften psychiatrischen Störung auszugehen, die u.a. zu einer erheblichen Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung in wichtigen Lebens- und Entwicklungsbereichen führt. Somit kann in diesem Fall der § 35a SGB VIII deutlich bejaht werden. Kinder- und jugendpsychiatrisch sind regelmäßige supportive Gespräche und Sitzungen zur Verlaufskontrolle indiziert. Bei dem Patienten wurde eine medikamentöse Behandlung abgewogen, aber zurzeit nicht als sinnvoll erachtet. Eine psychotherapeutische Behandlung halten wir für sehr dringend. Bei seit mehreren Jahren bestehender Depressivität, Identitäts- und Selbstwertproblematik sowie Vermeidung von Kontakten zu Gleichaltrigen ist darüber hinaus zur Bewältigung von Alltagsaufgaben v.a. in der Schule und in der Gleichaltrigengruppe eine Integrationshilfe notwendig. Der Patient ist aufgrund der psychiatrischen Störung nicht in der Lage ohne eine intensive Begleitung und Förderung im Rahmen der Jugendhilfe Anforderungen im psychosozialen Bereich zu erfüllen." Mit Bescheid vom 29. November 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe durch eine Fachkraft der Initiative Integratives Leben für die Zeit ab dem 29. November 2011 bis zunächst zum 28. Februar 2011 für die Zeit des Schulunterrichts. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass Frau C nicht geeignet ist, die Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe zu leisten. Ein Kostenübernahme für Betreuungsstunden durch Frau C erfolgt von mir nicht." In einem Telefonat am 30. November 2010 unterrichtete die Beklagte die Mutter des Klägers über ihre Entscheidung und avisierte, dass eine Mitarbeiterin der Initiative Integratives Leben Kontakt aufnehmen werde, um die Familie und den Antragsteller kennenzulernen. Nachdem zwei Mitarbeiter der Initiative Integratives Leben ein erstes Beratungsgespräch in der Familie geführt hatten, sollte sich die Integrationsfachkraft am 17. Dezember 2010 in der Familie vorstellen, für den 22. Dezember 2010 wurde ein Hilfeplangespräch in der Schule geplant. Am 16. Dezember 2010 sagte der Stiefvater des Antragstellers gegenüber der Initiative Integratives Leben das geplante Gespräch mit der Integrationsfachkraft ab, die dann ihrerseits das Jugendamt informierte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte am 16. Dezember 2010 per Fax der Beklagten mit, bevor sich die Integrationsfachkraft vorstelle, solle aus seiner Sicht zunächst unter Beteiligung von Frau L1 eine Klärung hinsichtlich des Umfangs und der konkreten Ausgestaltung der Integrationshilfe stattfinden. Die Beklagte versuchte am 21. Dezember 2010 die Situation mit der Familie telefonisch zu klären, was der Stiefvater des Klägers ablehnte. Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Dezember 2010 beraumte sie einen weiteren Termin für ein Ersthilfeplangespräch für den 12. Januar 2011 in der Schule an, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass der Erfolg der begehrten Maßnahme abhängig sei von einer guten gemeinsamen Kooperationsbasis im Helfersystem und der Gesprächsbereitschaft der Beteiligten. Gegen eine Teilnahme von Frau L1 an diesem Gespräch habe sie nichts einzuwenden. Frau L1 teilte unter dem 5. Januar 2011 der Beklagten telefonisch mit, dass sie an einem Hilfeplangespräch auch dann nicht teilnehmen werden, wenn ihre Teilnahme bezahlt werde. Die Auswahl eines geeigneten Integrationshelfers gehöre nicht zu ihrem Aufgabengebiet. Sie wünsche sich für den Kläger eine Integrationsfachkraft, die sich mit Angststörungen auskenne und mit der dieser eine tragfähige Beziehung aufbauen könne. Im Übrigen wolle sie sich neutral verhalten. Am gleichen Tag stellte sie dem Kläger eine Bescheinigung aus, wonach die von ihr empfohlene Integrationshilfe von einer fachlich gut qualifizierten Fachkraft ausgeführt werden sollte, die über ausreichende Erfahrungen mit psychiatrischen Erkrankungen verfüge. Darüber hinaus erscheine ihr im Sinne einer Vertrauensbildung eine konstante, tragfähige Beziehung zwischen dem Kläger und dem Helfer wichtig. Am 11. Januar 2011 sagten die Eltern des Klägers den Termin ab. Gegen den Bescheid vom 29. November 2010 hat der Kläger am 4. Januar 2011 Klage erhoben, soweit die Integrationshilfe durch Frau C ausgeschlossen worden war, und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2011 – 19 L 10/11 – abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. April 2011 – 12 B 298/11 – zurück. Die Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen – 19 K 9204/10 -. Bereits am 14. Januar 2011 beantragte der Kläger erneut, ihm Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Psychotherapie im Umfang von 2 wöchentlichen Behandlungsstunden sowie 4 Elternberatungsstunden im Monat zu bewilligen. Außerdem müsse eine Integrationshilfe nicht nur für die Schule, sondern für alle Dinge im täglichen Leben bewilligt werden. Durch seine Sozialphobie könne er nicht am alltäglichen Leben teilnehmen. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 26. Januar 2011 mit, dass sie den Antrag bezüglich der Psychotherapie an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet habe. Zur Prüfung des Antrages auf Eingliederungshilfe beraumte sie einen Termin für ein gemeinsames Gespräch am 9. März 2011 an. Da weder seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch seitens der Eltern eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte, frage die Beklagte mit einem Telefax vom 8. März 2011 noch einmal beim Prozessbevollmächtigten des Klägers nach, ob der Termin am 9. März stattfinde. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit, dass der Kläger und seine Eltern bis zur Klärung der gerichtlich anhängigen Verfahren keinen Sinn in einem Gesprächstermin sehe. Den Termin am 9. März werde die Mandantschaft daher nicht wahrnehmen. Mit Schreiben vom 17. März 2011 beantragte der Kläger erneut eine Integrationshilfe nach § 35a SGB VIII. Dazu ließ er vortragen, er werde ab dem 21. März 2011 wieder Eingliederungshilfe durch Frau C in Anspruch nehmen. Er könne sich nach den langjährigen Erfahrungen mit verschiedensten Eingliederungshilfen, die ihn nicht weitergebracht hätten, eine Zusammenarbeit mit einer neuen Kraft nicht mehr vorstellen. Die Vertrauensbasis, die er zu Frau C aufgebaut habe, sei für ihn die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Nach Rücksprache mit der Therapeutin, Frau T, und gemeinsam mit der Schule sei folgender Plan erarbeitet worden: Er werde ab Montag, dem 21. März 2011, in Begleitung von Frau C wieder zur Schule gehen und bis zum Schuljahresende die Klausuren der jetzigen Stufe 9 und 11 mitschreiben, gegebenenfalls in einem separaten Raum, um so den Abschluss für die Klasse 10 zu erreichen. Des Weiteren sei ein Antrag auf Hausunterricht gestellt worden. Dem Antrag war ein Bescheid des Kreises X vom 27. Januar 2011 beigefügt, mit dem bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 40 aufgrund einer psychosozialen Störung festgestellt wurde. Außerdem legte der Kläger ein Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie L1 vom 5. Januar 2011 vor, wonach bei dem Kläger weiterhin eine emotionale Störung mit Depressivität, defizitärem Erleben, Selbstwertproblematik und phobischer Vermeidung der Schule sowie von Gruppenaktivitäten (F 93.8) bestehe. Die Beklagte nahm daraufhin mit Schreiben vom 25. März 2011 Bezug auf die Absage des Gesprächs am 8. März 2011 und teilte mit, ohne ein Hilfeplangespräch sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers und seiner Eltern eine Bewilligung der Eingliederungshilfe nicht möglich. Er bat deshalb um Mitteilung, ob nunmehr Bereitschaft bestehe, an einem Hilfeplangespräch teilzunehmen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass Frau C weiterhin nicht geeignet sei, die Eingliederungshilfe zu leisten. Der Kläger ließ daraufhin mitteilen, dass er und seine Eltern mit einem Hilfeplangespräch einverstanden seien. Zurzeit müssten seine Eltern die gesamten Kosten von Therapie und Integrationshilfe allein tragen. In diesem Rahmen fänden regelmäßig Hilfeplangespräche statt, es sei deshalb am einfachsten, wenn das Jugendamt zu einem solchen Gespräch hinzukomme. Die Beklagte setzte daraufhin als Termin für ein Hilfeplangespräch den 5. Mai 2011 fest. Der Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Mai 2011 erklären, dass er und seine Eltern an dem Gespräch am 5. Mai 2011 nicht teilnehmen würden. Wie bereits mitgeteilt, wolle die Familie T1/H einen Gesprächstermin mit den sonstigen Beteiligten vorschlagen und dann dazu das Jugendamt einladen. Das Jugendamt der Beklagten führte mit Schreiben vom 6. Mai 2011 aus, dass es einem Gesprächstermin, wie er von der Familie T1/H vorgeschlagen werde, nicht zustimme. Unter Hinweis auf § 61 SGB I legte es dar, Gegenstand der Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten sei insbesondere dessen persönliches Erscheinen, verbunden mit der Pflicht zur Erörterung des Antrages. Der Kläger sei deshalb verpflichtet, persönlich bei der vom Jugendamt bezeichneten Stelle zu erscheinen. Die Beklagte beraumte ein Hilfeplangespräch für den 17. Mai 2011 im Jugendamt an und wies daraufhin, dass die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden könne. Der Kläger nahm den Termin am 17. Mai 2011 nicht wahr. Er schlug seinerseits einen Termin für eine Helferkonferenz am 28. Juni 2011 in der Praxis von Frau L1 vor, an der auch Frau T teilnehmen sollte. Das Jugendamt der Beklagten teilte daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2011 mit, es werde an dem vom Kläger vorgeschlagenen Termin teilnehmen, vorher sei jedoch ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Jugendamt erforderlich, weshalb es einen entsprechenden Termin für den 14. Juni 2011 festsetzte. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es die Leistung gemäß § 66 SGB I ablehnen werde, wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und gab insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 teilte die Mutter des Klägers mit, sie werde dem Termin am 14. Juni 2011 nur zustimmen, wenn Frau C als Integrationshilfe für den Kläger genehmigt werde. Ein persönliches Erscheinen des Klägers beim Jugendamt sei nicht erforderlich, da seine Behinderung geklärt sei. Da die Ablehnung von Frau C nicht auf sachlichen Gründen beruhe, erhärte sich der Verdacht immer mehr, dass von Seiten des Jugendamtes eine persönliche Abneigung gegen Frau C bestehe, was zur Folge habe, dass die Genesung des Klägers beeinträchtigt und verlangsamt werde. Dies werde als unterlassene Hilfeleistung empfunden. Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. Januar bzw. 17. März 2011 auf Bewilligung von Eingliederungshilfe aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers ab und legte dar, wegen der fehlenden Mitwirkung sei ihr die Bedarfsfeststellung der beantragten Hilfe nicht möglich. Außerdem verfüge Frau C weiterhin nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation. Am 29. Juli 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass es von seiner Seite bzw. der Seite seiner Mutter an Mitwirkung gefehlt habe, liege einzig und allein daran, dass sie Frau C in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts als geeignet ansähen, während die Beklagte diese Wahl nicht akzeptiere. Gespräche zwischen den Parteien würden daher sofort in dieser aussichtslosen Konfrontation enden und sich damit als zwecklos erweisen. Zur Eignung von Frau C führt der Kläger aus, diese sei unter anderem Leiterin der Selbsthilfegruppe für Angehörige psychisch kranker Kinder, Jugendlicher und junger Volljähriger T2 in X und seit 1990 als Pflegemutter tätig. Aufgrund ihrer Tätigkeit habe sie langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken Kindern und Jugendlichen. Außerdem habe er Vertrauen zu Frau C gefasst und wolle von ihr als Integrationshelferin begleitet werden. Auch die behandelnde Therapeutin T habe sich für eine Kontinuität bei der Integrationshilfe ausgesprochen. Frau C arbeite auch sehr gut mit der Therapeutin zusammen, so dass einige Fortschritte bei ihm eingetreten seien, die allerdings durch die Unterbrechung der Integrationshilfe wieder rückläufig seien. Nur durch die Hilfe von Frau C habe er es geschafft, in der Schule bis zum Sekretariat zu kommen. Frau C habe in der Zeit von März 2011 bis September 2011 Integrationshilfeleistungen im Wert von 10.404,80 Euro, für die Zeit von Oktober 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von 7.271,13 Euro und von Januar bis einschließlich März 2012 in Höhe von 4.375,75 Euro erbracht. Er legte außerdem einen Abhilfebescheid des Kreises X vom 18. Juli 2011 vor, wonach der Grad der Behinderung auf 60 wegen einer psychischen Erkrankung festgesetzt wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Juni 2011 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form einer alltäglichen Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 14. Januar 2011 und für den Schulbesuch ab dem 1. März 2011 durch Frau C als Integrationshelferin gemäß § 35a SGB VIII zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erweitert und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Außerdem überreicht sie einen Bericht des Gymnasiums, das der Kläger besucht, vom 9. Januar 2012. In dem Bericht heißt es u.a.: "N H (seit dem 0.00. 2011 volljährig) ist ein Schüler, dem ausschließlich mit Hilfe der Fremdsteuerung durch seine Integrationshelferin Frau C punktuell der Schulbesuch gelingt. Sobald diese Fremdsteuerung ausfällt, zeigt N keine selbständige Fähigkeit der Unterrichtsteilnahme. Die zeitintensive Betreuung durch die Integrationshelferin hat bis heute nicht dazu geführt, dass N zu einer altersangemessenen Eigenverantwortlichkeit und Eigensteuerung finden konnte. Ohne diese Eigensteuerung ist jedoch aus schulischer Sicht eine erfolgreiche Absolvierung der gymnasialen Oberstufe, insbesondere der Qualifikationsphase und des Zentralabiturs nicht möglich." Wegen der weiteren Ausführungen des Schulleiters, insbesondere zu den weiterhin hohen Fehlzeiten des Klägers, die eine ordnungsgemäße Beurteilung seiner Leistungen unmöglich machen, wird auf Blatt 30 bis 33 der Verfahrensakte Bezug genommen. Der Kläger ließ dazu vortragen, wenn der Schulleiter ausführe, dass er nur zu 30% am Unterricht teilgenommen habe, so sei das im Vergleich zu dem vorangegangenen Schuljahr eine beachtliche Steigerung. Außerdem habe der Einzelunterricht erst sehr spät im ersten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 begonnen, so dass die 30% nicht ganz korrekt seien. Wenn die Beklagte die Integrationshilfe bewilligt hätte, hätte auch die Integrationshilfe intensiver sein können. Er bzw. seine Eltern seien nicht in der Lage gewesen, höhere Stundenzahlen zu finanzieren. Er legte eine Auflistung von Frau C vor, in der für die Zeit vom 7. September 2011 bis zum 27. Februar 2012 aufgeführt ist, an welchen Stunden er teilgenommen hat. Insoweit wird auf Blatt 38 bis 42 der Verfahrensakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakten 19 L 10/11, 19 K 249/11 sowie 19 K 584/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe durch Frau C. Rechtsgrundlage für die beantragte Eingliederungshilfe ist § 35a SGB VIII, für die Zeit ab dem 10. Oktober 2011 in Verbindung mit § 41 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige. Nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Kammer hält auch nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2011 – 12 B 298/11 – daran fest, dass ein Integrationshelfer zur Überwindung des schulvermeidenden Verhaltens des Klägers nicht geeignet ist. Weder das Nhospital in X noch die Kinder- und Jugendpsychiatrie in F haben einen Integrationshelfer als geeignete Maßnahme vorgeschlagen. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau L1 meint zwar, eine Integrationshilfe sei erforderlich, setzt sich aber mit der anderslautenden Empfehlung der Klinik in F nicht auseinander und führt nicht aus, wie diese im einzelnen zum Einsatz kommen soll und wie damit das schulphobische bzw. sozialphobische Verhalten geändert werden soll. Schließlich verweisen auch die entsprechenden Hinweise des Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. www.chancen-nrw.de unter dem Stichwort Schulmüdigkeit sowie www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/_Rubriken/Praxis/Schulangst/index.html) in den Fällen von Schulphobie nicht auf einen Integrationshelfer und stufen den dem Kläger durch Frau C offenbar erteilten Einzel- bzw. Hausunterricht als kontraproduktiv ein. Der Anspruch ist auch deshalb nicht gegeben, weil sich der Kläger und seine Eltern im hier entscheidungserheblichen Zeitraum geweigert haben, an der Hilfe mitzuwirken. Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der die Leistung beansprucht, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. § 61 SGB I normiert insofern, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrages persönlich erscheinen soll. Der Kläger hat mehrmals Termine, in denen u.a. der zeitliche Rahmen für eine Integrationshilfe geklärt werden sollte, nicht wahrgenommen. Damit hat er es der Beklagten unmöglich gemacht, über seinen Antrag aufgrund eigener Ermittlungen sachgerecht zu entscheiden. Der Streit über die Frage, ob Frau C als Integrationshelferin zum Einsatz kommen sollte, reicht insofern als Entschuldigungsgrund nicht aus. Von dem Kläger bzw. seiner Mutter konnte die Beklagte durchaus erwarten, dass sie in einem persönlichen Gespräch erläuterten, bei welchen Situationen der Kläger in welchem Umfang auf eine Integrationshilfe angewiesen war, auch wenn die Frage, ob die Beklagte Frau C als Integrationshelferin akzeptieren musste, nicht geklärt war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte vorbehalten hatte, dem Kläger erneut eine außerhäusige Unterbringung und die Beschulung an einer anderen Schule anzubieten, falls die Maßnahme durch einen Integrationshelfer nicht den gewünschten Erfolg hätte. Unter diesen Umständen war das Angebot der Klägerseite, nur ein Gespräch in Gegenwart der Therapeuten zu führen, kein hinlänglicher Ersatz für die von der Beklagten anberaumten Gespräche. Denn für die Beklagte musste es unter diesen Umständen darauf ankommen, eine offene Stellungnahme des Klägers zu erhalten, ohne dass er Rücksicht auf seine Therapeuten nehmen muss. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Frage seiner Behinderung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr klärungsbedürftig war, ändert dies nichts an der Sachlage. Wie bereits dargelegt, hatte die Beklagte auch darüberhinaus noch verschiedene Punkte zu klären, bevor sie einen Bewilligungsbescheid fertigen konnte. Außerdem besteht ein Anspruch auf Jugendhilfe nur, wenn die Betroffenen mit der Maßnahme einverstanden sind und dabei hinreichend mitwirken (vgl. § 36 SGB VIII). Es erscheint im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers aber durchaus legitim, wenn sich die Beklagte von seiner Mitwirkungsbereitschaft ein eigenes Bild machen wollte. Auch insofern war das persönliche Erscheinen des Klägers ohne Begleitung seiner Therapeutinnen erforderlich, um der Beklagten eine angemessene Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Unabhängig davon hat der Kläger jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe gewährt, die von Frau C durchgeführt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Dabei kann das Wahlrecht seinem Sinn und Zweck nach nur solche Alternativen einbeziehen, die zur Deckung des konkreten Bedarfs geeignet sind. Vgl. Wiesner, SGB VIII, § 5, Rdnr. 10b Die Beklagte geht im vorliegenden Fall zu Recht davon aus, dass die Integrationshilfe durch Frau C nicht geeignet ist. Wie die Beklagte richtig dargelegt hat, zeigt der Kläger bereits seit mehreren Jahren ein deutlich abweichendes Verhalten. Ziel der Eingliederungshilfe und wohl auch der Wunsch des Klägers ist es, dieses Verhalten nachhaltig zu ändern und eine Wiedereingliederung in den Schulbetrieb zu erreichen. Im Hinblick auf das seit mehreren Jahren gezeigte Vermeidungsverhalten erscheint nur eine professionell und von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft geleistete Hilfe erfolgversprechend und damit geeignet, zumal die Herauslösung aus der Familiensituation, die von der Klinik in F zumindest als mit ursächlich für das abweichende Verhalten gesehen wird, nicht erfolgt. Frau C mag zwar als Pflegemutter über Erfahrungen verfügen, eine einschlägige Ausbildung hat sie jedoch offensichtlich nicht. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sind trotz einer entsprechenden Aufforderung des Senats keine Nachweise über eine entsprechende Ausbildung erbracht worden. Frau L1 hat gegenüber der Beklagten am 5. Januar 2011 ebenfalls betont, dass eine gut qualifizierte Fachkraft als Integrationshilfe eingesetzt werden sollte. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2011 für das Oberverwaltungsgericht hat sie diese Anforderung nicht zurückgenommen, sondern lediglich bestätigt, dass der Kläger zu Frau C eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut habe. Da sie gleichzeitig betont hat, dass eine Konfrontation mit Gruppensituationen nur unter enger professioneller Begleitung möglich sei, wird klar, dass sie von den in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2011 vorgegebenen Anforderungen an die Integrationshilfe nicht abrücken wollte. Es mag sein, dass Frau C dem Kläger ein gutes Gefühl gibt und das Vertrauen der Mutter des Klägers genießt, dies reicht jedoch für einen langfristigen Einsatz, der natürlicherweise auch mit Konfliktsituationen fertig werden muss, offensichtlich nicht aus. Unter diesen Umständen bietet eine Fachkraft, die zudem bei einem fachlich versierten Träger angestellt ist und dort nötigenfalls auf weitere Hilfe zurückgreifen kann, eher Gewähr für eine dauerhafte Hilfe. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Bericht des Schulleiters vom 9. Januar 2012, wonach die in der Zeit von März 2011 bis März 2012 durch Frau C erfolgte ambulante Hilfe weitgehend erfolglos war. Es ist dem Kläger trotz der zeitlich intensiven Hilfe durch Frau C weder im Schuljahr 2010/2011 noch im Schuljahr 2011/2012 gelungen, das 11. Schuljahr erfolgreich zu absolvieren. Der Schulleiter konstatiert trotz Begleitung durch Frau C erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, eine Integration in die Klasse hat offenbar nicht stattgefunden. Dem Kläger ist es trotz der aufwändigen Hilfen und des Einzelunterrichts auch nicht gelungen, den Lernstoff zu bewältigen. So hat der Schulleiter ausgeführt, dass sich ganz offensichtlich in verschiedenen Fächern Defizite ergeben haben, die die erfolgreiche Mitarbeit in der aktuellen Jahrgangsstufe behindern. Wenn der Kläger insoweit vortragen lässt, dass ein Erfolg daran gescheitert sei, dass er eine intensivere Hilfe nicht habe finanzieren könne, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Schulleiter vermerkt, dass Frau C dem Kläger immer wieder die Anbahnung von Kontakten abnimmt bzw. sogar den Kontakt für ihn durchführt. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wie die von Frau C geleistete Integrationshilfe bei einer Erhöhung der Stundenzahl zu einer größeren Selbständigkeit und einer höheren Eigenverantwortung des Klägers beigetragen hätte. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.