OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 8414/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0423.23K8414.09A.00
26Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage (im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes – GG) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der nach seinen Angaben im Jahre 1961 im Dorf C (Kamerun) geborene, verheiratete Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Bamileke an, ist katholischer Christ und spricht neben der Amtssprache Französisch den Bamileke-Dialekt Bansoa. 2 Nach seinen Angaben verließ er Kamerun von E aus am 5. November 2006 als blinder Passagier auf einem Schiff, kam auf diese Weise am 9. Dezember 2006 in Hamburg an und wurde von seinem Schlepper – "H" – vom Schiff heruntergebracht. Er meldete sich am 11. Dezember 2006 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF – im folgenden: Bundesamt) in P als Asylsuchender und stellte am 13. Dezember 2006 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner auf Französisch durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt am 13. Dezember 2006 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Über Personalpapiere verfüge er derzeit nicht, auch wenn er in Kamerun eine Identitätskarte besessen habe. Er habe seit 2002 bis zu seiner Ausreise im Stadtviertel F der Stadt K gewohnt. Zuvor habe er in E gelebt, nachdem er davor bereits seine Studentenzeit in K verbracht habe. Er sei seit 1990 mit Frau O (* 1973) traditionell verheiratet. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten weiterhin in F in K. Neben einem unehelichen Kind habe er mit seiner Frau vier gemeinsame Kinder: U (* 1993), E1 (* 1996), sowie die Zwillinge N und G (* 2001). Sein uneheliches Kind heiße G1 (* 1983), welcher während seiner Schulzeit in O1 geboren worden sei, und studiere, derzeit jetzt 23-jährig, an der Universität von E. Seinen eigenen Vater, U1, habe er nie kennen gelernt, weil dieser bereits verstorben sei, als er noch ein kleines Kind war. Seine Mutter heiße N1 und lebe in dem Dorf C. Sein Vater sei dort Häuptling gewesen und habe über 50 Frauen gehabt. Deshalb sei die Zahl seiner Halbgeschwister unübersehbar. Volle Geschwister habe er keine. Er habe drei Jahre an der Universität von K studiert und dort sein Vordiplom gemacht, sodann zwei weitere Jahre an der Universität von E verbracht, wo er sein Diplom in Buchhaltung und Betriebswirtschaft im Jahre 1992 absolviert habe. Er sei seit 1995 Händler gewesen und habe in K einen mittelgroßen Laden besessen, in dem er Lebensmittel, Seife und diverse Artikel verkauft habe. Der Grund seines Asylbegehrens liege darin, dass er homosexuell sei. Seine Probleme hätten nach dem Tod eines seiner Freunde begonnen, der im Hotel I getötet worden sei. Dieser sei am 21. August 2006 aus dem höchsten Stockwerk des Hotels I geworfen worden. Am 2. September 2006 habe in dessen Heimatdorf C1 dessen Beerdigung stattgefunden. Er habe daran teilgenommen und habe danach auf dem Rückweg seine Familie und Freunde in E besuchen wollen. Auf dem Weg in seinem Auto dorthin sei er, gemeinsam mit einem mitfahrenden Freund, in dem Stadtviertel C2 in E von der Polizei angehalten worden. Bei dieser Routine-Kontrolle hätten sie ihre Identitätskarten ausgehändigt, woraufhin der kontrollierende Polizist sich zu seinem Kollegen gewandt und gesagt habe: "Ach, das sind sie". Auf seine Frage, was er mit "sie" gemeint habe, habe dieser gesagt: "Sie, die Schwulen". Da er gewusst habe, was mit Schwulen in Kamerun geschehe, habe er die Vorwürfe zurückgewiesen. Der Polizist habe jedoch gesagt, dass sein Name in der "Schwarzen Liste", die man aus K geschickt habe, aufgeführt sei. Obwohl er versucht habe, die Sache abzustreiten, habe der Polizist gesagt, dass sie jetzt gemeinsam zum Kommissariat von E fahren würden. Dort würde festgestellt, dass sein Name in der "Schwarzen Liste" der gesuchten Schwulen aufgeführt sei. Der Inspektor habe sich zu ihm als Beifahrer vorne in das Auto gesetzt, die zwei weiteren Polizisten hätten sich hinten neben seinen Freund gesetzt. Nach etwa 200 m Fahrt habe der Inspektor zu ihm gesagt: "Kleiner Bruder, was denkst Du? Willst Du wirklich bis zum Kommissariat fahren, wo der Tod auf Dich wartet?" Sie hätten dann über seine Freilassung gegen Bestechung verhandelt. Der Inspektor habe für jeden der drei Polizisten 100.000 CFA gefordert. Er habe jedoch nur 50.000 CFA bei sich gehabt und diese den Polizisten angeboten. Nach vielen Diskussionen hätte der Polizist festgestellt, dass dies stimme, und sich darauf eingelassen. Die drei Polizisten hätten sich dann wieder zu der Stelle der Verkehrskontrolle zurückbringen lassen. Beim Aussteigen aus dem Wagen habe der Inspektor noch zu ihm gesagt: "Kleiner Bruder, pass gut auf Dich auf. Dein Leben ist in Gefahr. Ich kenne Dich gut. Ich kenne Deinen Onkel. Das ist der E2 aus C3." Danach hätten sie wegfahren können. Er habe danach seine Familie und Freunde besucht und sei am selben Tag mit einem Sammelbus nach K weitergefahren. Seinen Wagen habe er bei seinem Schwager in E abgestellt. Seit diesem Vorfall habe er in Angst leben müssen. Am 21. Oktober habe die Familie des verstorbenen Freundes dann einen Protestmarsch vor dem I-Hotel organisiert. Er habe an diesem etwa eine Stunde dauernden Marsch teilgenommen, ca. von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Gegen 15.00 Uhr sei er mit seinem Freund zu dem Hotel N2 gegangen. Am Eingang seien sie von drei Polizisten der Anti-Gang-Miliz festgenommen worden, die ihnen Handschellen angelegt und sie mit zur Justizpolizei genommen hätten. Das sei am Samstagabend gewesen. Dort seien sie in eine Zelle gesteckt worden. Gegen 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr sei der Kommissar S gekommen. Die Häftlinge hätten herausgebracht und ihm vorgestellt werden müssen. So sei auch er vor den Kommissar gebracht worden. Dieser habe ihm in die Augen geblickt und gesagt, dass er eine Pest sei, die man beseitigen müsse. Nachdem sie ihn in die Zelle zurückgebracht hatten, hätten sie dann seinen Freund herausgebracht und zum Kommissar. In der Nacht habe er den Chef der Wächter angesprochen und gefragt, wie er es anstellen solle, um herauszukommen. Dieser habe ihm gesagt, dass er das mit Geld erreichen könne. Aber bevor er seine Vorgesetzten ansprechen würde, müsse er zunächst ihn, den Chef der Wächter, bezahlen. Dieser habe ihm gesagt, dass der Kommissar für eine Freilassung 10 Millionen CFA verlangen würde. Er persönlich wolle 200.000 CFA. Er habe dem Chef der Wächter erklärt, dass sich das Geld bei ihm zuhause befinde, seine Frau es jedoch nicht bringen könne, da sie das Versteck und die Existenz des Geldes nicht kenne. Tatsächlich hätte er eine Million CFA zuhause in einem Versteck gehabt. Der Chef der Wächter sei damit einverstanden gewesen, ihn nach Hause zu begleiten und das Geld abzuholen. Dementsprechend hätten sie ihn am 22. Oktober in Handschellen aus der Zelle geführt und seien zusammen mit einem weiteren Kollegen zu ihm nach Hause gefahren. Seine Frau sei nicht dort gewesen, weil sie zum Markt gegangen sei. Er habe gebeten, ihm die Handschellen abzunehmen, weil er nicht wollte, dass seine Kinder ihn so sähen. Darauf hätten die Wächter sich eingelassen. Er habe ihnen zunächst die 200.000 CFA gegeben. Dann habe er sie einem gefassten Plan entsprechend gebeten, zunächst duschen zu dürfen, bevor sie ihn zurück in die Zelle brächten, weil er seit dem 21. Oktober nicht geduscht habe. In seinem im Mai 2006 gekauften Haus sei der Grundriss so, dass das Kinderzimmer auf der Seite des Hauptausganges liege. Vor dem Haus befinde sich ein Hof, der mit einer Abgrenzung umgeben sei, in der sich ein Tor befinde. Er sei in die Dusche gegangen, von der aus es eine Tür zum Kinderschlafzimmer gebe, von der die Wächter nicht gewusst hätten. Er habe das Wasser laufen lassen und so getan, als ob er duschen wolle. Statt dessen sei er in das Kinderzimmer gegangen und von dort aus dem Fenster gesprungen und weggelaufen. Er sei zu seinem Halbbruder im Stadtviertel N3 von K gegangen, wo er sich versteckt habe. Er habe dort übernachtet und am nächsten Morgen, am 23. Oktober, einen Nachbarn angerufen, um nach den Geschehnissen bei ihm zuhause zu fragen, da er von dort keine Nachrichten hatte. Dieser habe ihm erzählt, dass sein Haus seit 4.00 Uhr morgens von Polizeipatrouillen umzingelt gewesen sei, die seine Frau mitgenommen hätten. Er sei daraufhin bis um 20.00 Uhr des selben Tages im Schlafzimmer bei seinem Bruder geblieben. Danach sei er rausgegangen, habe einen Bus genommen und sei nach E gefahren. Am nächsten Tag habe er bei einem Anruf bei seinem Halbbruder erfahren, dass in Zivil gekleidete Polizisten sich bei diesem nach seinem Verbleib erkundigt hätten. In E sei er in das Hotel "M" gegangen, wo er für gewöhnlich einkehre. Dort kenne man ihn gut. Er sei dann zum Büro seines Schwagers gegangen und habe dort den Tag verbracht. Als er am Abend ins Hotel zurück gefahren sei, habe der Geschäftsführer ihm erzählt, dass die Anti-Gang-Miliz im Hotel erschienen sei, um das Hotelregister zu verlangen und nach seinem Namen zu suchen. Daraufhin habe er begriffen, dass man ihn überall jagen würde. Er habe bezahlt, seine Tasche genommen und sei fortgegangen. Er sei zunächst nach C2 gefahren und habe von dort einen Bus nach C3 zu seinem Onkel genommen. Er sei dort spät eingetroffen, als es schon Nacht gewesen sei. Seinem Onkel habe er alle seine Probleme erzählt. Dieser sei entsetzt gewesen und insbesondere sehr enttäuscht, zu erfahren, dass er schwul sei. Der Onkel habe gesagt, dass er der Familie Schande bereitet hätte. Viele Leute aus seiner Familie könnten es bis heute nicht begreifen. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er das Haus nicht verlassen dürfe, bis die Ausreise organisiert sei. Es wäre für ihn zu gefährlich gewesen, herauszugehen, denn überall im Lande seien die Anti-Gang-Milizen tätig. Nachdem sein Onkel drei Tage lang in E gewesen sei, sei er am 5. November gekommen und hätte ihn abgeholt. Sie seien nach E zum Hafen gefahren, wo sein Onkel ihn an dessen Freund H übergeben habe. Nachdem er nach der Ankunft auf dem Seeweg in Hamburg am 9. Dezember 2006, einem Samstag zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr, mit H das Schiff verlassen hatte, sei er von diesem in einem von einer dritten Person gefahrenen Pkw nach P gebracht worden. Dort sei er um etwa 1.00 Uhr morgens am Bahnhof abgesetzt worden. Er sei mit der Hilfe von H ohne jegliche Papiere auf dem Schiff versteckt eingereist. All dies sei von seinem Onkel organisiert worden, weshalb er nicht wisse, wie viel dieser für die Reise bezahlt habe. Er wisse ebenfalls nicht genau, wie sein Name auf die "Schwarze Liste" der Polizei gelangt sei. Die Polizei kenne alle Spuren der Stadt und des gesamten Landes. Er vermute jedoch, dass die Polizei das von dem Bruder seines Freundes, der Staatsanwalt sei, erfahren habe. Nach Aussage seines Freundes habe der Bruder ihm, dem Kläger, etwas antun wollen. Dies sei im Übrigen der gleiche Freund, der mit ihm gemeinsam am 21. Oktober 2006 inhaftiert worden sei. Über den Verbleib seines Freundes nach der Inhaftierung könne er nichts genaues sagen. Dieser sei damals aus der Zelle heraus und zum Kommissar gebracht worden. Dort habe sich auch der Bruder seines Freundes, der Staatsanwalt, befunden. Sein Freund sei nicht zu ihm in die Zelle zurückgekehrt. Er vermute, dass dieser freigelassen worden sei. Er selbst sei in der Zeit von Anfang September 2006 bis zur Ausreise zu keinem Zeitpunkt vernommen oder verhört worden. Seine Homosexualität habe er im Jahre 2002 entdeckt, als er in K gewesen sei. Er habe seine homosexuelle Veranlagung entdeckt, weil er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt habe. Er sei von ihr enttäuscht worden, weshalb er E verlassen habe und nach K gegangen sei. Auch wenn sie später zu ihm gekommen sei, hätten sie seitdem Probleme gehabt. Anlass sei gewesen, dass sie bei ihnen zuhause mit einem anderen Mann geschlafen habe. Er habe bereits in E Freunde gehabt, die homosexuell gewesen seien. Aber erst als er Probleme mit seiner Frau bekommen habe, sei er nach K gegangen. Dort habe er einen Freund getroffen, der homosexuell war. Diesen habe er bereits seit E gekannt. Jetzt aber, da er bereits ältere Kinder hatte, habe er sich frei gefühlt. Nachdem er im Jahr 2002 seine Homosexualität entdeckt und einen Freund gehabt habe, sei er weiterhin bei seiner Ehefrau und seinen Kindern geblieben, weil Homosexualität bei ihnen gesetzlich verboten sei. Deshalb werde es im Geheimen gemacht. Sogar seine Frau habe darüber nichts gewusst. Er selbst habe wegen seiner Homosexualität bis zu den von ihm geschilderten Ereignissen am 2. September 2006 keine Probleme mit der Polizei gehabt, es gäbe jedoch Freunde, die von der Polizei festgenommen worden seien und die bis heute nicht gefunden worden seien. Bei Rückkehr in sein Heimatland hätte er Angst und würde befürchten, festgenommen zu werden. Er hätte sogar Angst, getötet zu werden. Die Mindeststrafe für Homosexualität liege dort bei 5 Jahren. Der am 21. August 2006 aus der obersten Etage des I-Hotels geworfene Freund habe aus der selben Region wie er gestammt. Er habe ebenfalls zur Volksgruppe der Bamileke gehört und er habe die Familie seines Freundes sehr gut gekannt. Keiner wisse so richtig, warum er getötet wurde, es solle aber eine Staatsangelegenheit gewesen sein. Dessen Name sei O2 gewesen. 4 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 wies die Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – den Kläger der Stadt Düsseldorf zu. 5 Im Verlauf des recht lange währenden Verwaltungsverfahrens gelangten durch Mitarbeiter des Amtes für Soziale Sicherung und Integration der Stadt Düsseldorf medizinische Unterlagen über den Kläger zur Kenntnis des Bundesamtes: 6 Attest des L vom 9. August 2007 über eine Helikobakter-Gastritis, 7 Bescheinigung der Fachärzte für Augenheilkunde J über eine Katarakt-Operation des rechten Auges mittels Phakoemulsifikation und Implantation einer neuen Linse am 18. August 2008, Attest des Augenarztes L1 vom 4. August 2007 über Glaukome an beiden Augen sowie zunehmenden Grauen Star am linken Auge, Bewilligung der Kosten einer ambulanten Katarakt-Operation vom 24. Juli 2007 durch das Amt für Soziale Sicherung und Integration der Landeshauptstadt Düsseldorf, weiteres Attest des Augenarztes L1 vom 21. Februar 2007 über beidseitige Glaukome sowie Zustand nach Bulbustrauma links mit Eintrübung der natürlichen Augenlinse, vorläufiger Arztbrief der Klinik für Neurologie des N4-Hospital E3 vom 18. Juli 2008 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 14. bis 19. Juli 2008 mit den Diagnosen: Glaukom beidseits, beginnendes Katarakt des rechten Auges, Katarakt links, Hypophysäre Raumforderung, V.a. Interkostalneuralgie rechts thorakal, Befundbericht des L2, Chefarzt der Abteilung für Augenheilkunde des N4-Hospitals ohne Datum, weitere Bescheinigung der J über Katarakt-Operation am linken Auge am 2. September 2008, Arztbrief der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des Universitätsklinikums E3 vom 8. November 2007 über die Vorstellung des Klägers in der gastroenterologischen Ambulanz mit den Diagnosen: Hp-positive Gastritis, Lactosemalabsorption, weiterer Arztbrief der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des Universitätsklinikums E3 vom 31. August 2007 über die Vorstellung des Klägers in der gastroenterologischen Sprechstunde mit den Diagnosen: Hp-positive Gastritis, Refluxösophagie Grad 0 - I, Befundbericht der Medizinischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums E3 vom 16. August 2007 über eine Video-Gastroskopie, Arztbrief der Praxisgemeinschaft P vom 13. Oktober 2008 über eine Untersuchung des Klägers am selben Tage mit Ergebnis: Ausschluss einer neurologischen Erkrankung; Blockierung Th5/6, Bild eines sog. BWS-Syndroms; schmerzhafte Myogelosen BWS; weiterer Arztbrief der Klinik für Neurologie am N4-Hospital E3 vom 6. August 2008 betreffend die Hypophysäre Raumforderung, Schreiben des Augenarztes L1 an das Bundesamt vom 16. September 2009 über die vom Kläger in Bezug auf die Glaukom-Erkrankung einzunehmenden Medikamente, Attest der Gemeinschaftspraxis für Psychiatrie und Psychotherapie H1 vom 15. September 2009 über eine beim Kläger vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach ICD 10). 8 Wegen der Einzelheiten dieser ärztlichen Atteste und Bescheinigungen wird auf Beiakte 1, Blatt 44 bis 86 verwiesen. 9 Im November 2009 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger im Verwaltungsverfahren und nahm Akteneinsicht. Eine ergänzende Begründung gab er nicht ab. 10 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 10. Dezember 2009 als Einschreiben zur Post gegeben. 11 Der Kläger hat am 21. Dezember 2009 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren weiter geltend macht. Zur Begründung verweist sein Prozessbevollmächtigter vorrangig auf die Ausführungen des Klägers im Asylverfahren. Ergänzend trägt er lediglich vor, der Kläger werde im Heimatland ausreichende medizinische Behandlung nicht erhalten, und legt die folgenden Unterlagen vor: 12 Attest des H1 vom 20. November 2010 in Ergänzung zu dem Attest vom 19. September 2009 über das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Attest des Q (Facharzt für Urologie - Urologie P1) vom 18. Januar 2010 über das Vorliegen einer gutartigen Prostataerkrankung (BPH) mit Blasenentleerungsstörung. 13 Nachdem das Gericht das Verfahren vom 14. Dezember 2010 bis zum 29. März 2012 gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 23. November 2010 – 13 A 1013/09.A – von Amts wegen ausgesetzt hatte, trägt der Kläger unter Hinweis auf Berichte von amnesty international (ai) und von Human Rights Watch über Verfolgung wegen homosexueller Handlungen in Kamerun vor, dass dem Kläger dort Verfolgung wegen seiner Homosexualität drohe. Homosexuelle würden in Kamerun eine soziale Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darstellen. Die Qualifikationsrichtlinie ordne die sexuelle Ausrichtung nicht den unveränderlichen Merkmalen zu, sondern denjenigen, deren Verzicht vom Kläger auch bei Abänderlichkeit wegen ihres identitätsprägenden Charakters nicht verlangt werden könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Kläger eine sexuelle Enthaltsamkeit auf Dauer durchhalten könne. Bei der in Kamerun drohenden Bestrafung wegen homosexueller Betätigung handele es sich auch nicht nur um gewöhnliche Strafverfolgung. 14 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Er hat dort eine Skizze des Grundrisses seines Hauses in K angefertigt, die zu den Gerichtsakten genommen worden ist. 15 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG gerichtetes Begehren zurückgenommen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 (hinsichtlich Ziffer 2. bis 4.) zu verpflichten, 18 festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, 19 hilfsweise, 20 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 21 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen, 23 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2011 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 27 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG, Ziff. 1 des Ablehnungsbescheides, zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 28 Die im verbleibenden Umfang zulässige Klage ist nicht begründet. Die insofern angegriffenen Regelungen in Ziff. 2 bis 4 des Ablehnungsbescheides des Bundesamts vom 7. Dezember 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen bzw. die Anerkennung als Flüchtling. 29 Dazu wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2009 Bezug genommen, denen der Einzelrichter folgt, soweit nicht die nachstehenden weiteren Ausführungen Anderes ergeben. 30 Zunächst ist die in Ziff. 2 des Bescheides erfolgte Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtmäßig. 31 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, 32 vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559. 33 Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 34 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 35 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Deshalb gilt: 36 Ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor, wenn der Betroffene die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. 37 Vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, DVBl. 1990, 101. 38 Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang "Verfolgung – Flucht – Asyl" voraussetzt, muss sich die Ausreise auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen, 39 vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 –, DVBl. 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 633/91 –, NVwZ 1992, 659. 40 Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Betroffenen bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. 41 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend: QRL) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 c QRL. Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG privilegiert durch die – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Der für die Asylanerkennung bei Vorverfolgung geltende sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat demnach entgegen früherer Rechtsprechung für die Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr. 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Juris Rn. 20 ff. 43 Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL widerlegt ist, obliegt der richterlichen Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Droht dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Juris Rn. 23. 45 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 47 Die Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die verfolgungsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Betroffene insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere im Heimatland des Betroffenen – haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 48 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 49 Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Betroffenen führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 50 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, 79. 51 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Betroffenen nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 53 Diese Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt. 54 Ohne dass es darauf im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals des Klägers im Ergebnis ankommt, geht der Einzelrichter zunächst davon aus, dass die restriktive Rechtsprechung des BVerwG zur Asylrelevanz von Homosexualität, 55 Urteile vom 15. März 1988 – 9 C 278/86 –, BVerwGE 79, 143 ff., und vom 17. Oktober 1989 – 9 C 25/89 –, NVwZ-RR 1990, 375 f., 56 überholt sein dürfte. Hiernach konnte Verfolgung wegen gleichgeschlechtlicher Orientierung nur dann zu einer Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling führen, wenn bei dem Betroffenen eine "irreversible Prägung im Sinne einer unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhalten" vorliegt. Dies folgt aus dem Inkrafttreten des AufenthG und der darin enthaltenen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (QRL), insbesondere durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Nach dieser einfachrechtlichen nationalen Vorschrift i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL wird auch Verfolgung wegen homosexueller Betätigung als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – derjenigen der "geschlechtlichen Orientierung" als Aspekt des "Geschlechts" in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG – vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst, 57 vgl. Hruschka/Löhr, NVwZ 2009, 205 (210 f.) mit europarechtlicher Herleitung und weiteren Nachweisen; Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Urteil vom 13. November 2007 – 1 A 1824/07 –, Juris, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2012 – 13 K 1217/11.A –, Juris, Rn. 36 ff., vom 15. Januar 2008 – 1 K 975/06.A – (Urteilsumdruck, S. 6 f., soweit ersichtlich n.v.) 58 Dabei folgt aus der Zuordnung der gleichgeschlechtlichen Orientierung nicht zu den unabänderlichen Merkmalen, die auch von Art. 16 a GG geschützt sind, sondern zu den Merkmalen der "bestimmten sozialen Gruppe", dass eine Verweisung des gleichgeschlechtlich orientierten Menschen darauf, seine homosexuelle Veranlagung ausschließlich im engsten privaten Umfeld auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen, nicht zumutbar sein dürfte. Denn die QRL ordnet die sexuelle Ausrichtung nicht den unveränderlichen Merkmalen zu, sondern denjenigen, deren Verzicht vom Betroffenen auch bei Abänderlichkeit wegen ihres identitätsprägenden Charakters nicht verlangt werden kann. 59 Vgl. VG Oldenburg, a. a. O., Rn. 41 (entgegen Urteil vom 17. Juli 2006 – 11 A 1242/06 –, Juris, Urteilsumdruck S. 12); Hruschka/Löhr, a. a. O., 210; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2012 – 13 K 1217/11.A –, Juris, Rn. 53 ff. und vom 15. Januar 2008 – 1 K 975/06.A – (Urteilsumdruck, S. 9); im Ergebnis ebenso (insbesondere in Bezug auf Kamerun): VG Potsdam, Urteil vom 19. Januar 2010 – 11 K 397/06.A –, Juris; allgemein zur Entwicklung der asyl-/flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung Markard/Adamietz, Keep it in the closet? Flüchtlingsanerkennung wegen Homosexualität auf dem Prüfstand, KJ 2011, 294 ff. 60 Eine solche Sichtweise stünde auch im Widerspruch dazu, dass z. B. dem verfolgten Anhänger einer oppositionellen Gruppe durch das Asylrecht nicht zugemutet wird, darauf zu verzichten, seine Zugehörigkeit zur Opposition durch Meinungsäußerung, Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen usw. öffentlich kundzutun. 61 Einer gleichgeschlechtlich orientierten Person droht – vorbehaltlich besonderer dies ausschließender Umstände im Einzelfall – bei Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wegen der dort bestehenden Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen, 62 vgl. VG Potsdam, a. a. O., mit ausführlicher Darstellung einschließlich tatsächlicher Erkenntnisse. 63 Der Einzelrichter konnte jedoch nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise in Kamerun in der von ihm geschilderten Weise im Zusammenhang mit seiner vorgetragenen gleichgeschlechtlichen Orientierung politische Verfolgung erlitten hat. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der Angaben des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt am 13. Dezember 2006, und seiner ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewinnt der Einzelrichter nicht den Eindruck, dass der Kläger eine in dieser Weise selbst erlebte Geschichte erzählt. 64 Die Schilderung des Klägers erzeugt insgesamt nicht den Eindruck des selbst und tatsächlich Erlebten. Sie ist nicht hinreichend farbenfroh, detailreich und lebensnah. Der Kläger hat vielmehr sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung eine in den zentralen Aspekten eher blasse Geschichte erzählt, die sich bei einem Vergleich der Versionen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung in weiten Teilen inhaltlich in einer Weise ähnelt, dass sie den Eindruck des auswendig Gelernten vermittelt. Diese Geschichte wird bei der Wiederholung in der mündlichen Verhandlung in den zentralen Teilen vom Kläger in seiner zusammenhängenden und nicht durch richterliche Nachfragen gesteuerten Schilderung sehr parallel erzählt, ohne dass sich – was bei selbst Erlebtem zu erwarten wäre – neue oder andere, oft unbedeutende Details zum Bekannten hinzugesellen. Zwar kann der Kläger den zeitlichen Ablauf seiner Geschichte ohne Widersprüche darstellen und ist auch in der Lage, die Daten der zentralen Ereignisse präzise anzugeben (2. September 2006: erste Festnahme mit Freilassung nach Bestechung; 21. Oktober 2006: 2. Festnahme mit Inhaftierung; 22. Oktober 2006: Flucht beim Duschen, usw.). Diese Datengenauigkeit steht zum einen im Gegensatz zu den eher wenigen ansonsten vorhandenen Details der Geschichte und ist zum anderen für afrikanische Verhältnisse ungewöhnlich. Dort ist kulturell bedingt meist kein Schwerpunkt auf der Festlegung, an welchem Datum ein bestimmtes Ereignis stattgefunden hat. Diese Daten wirken beim Kläger vielmehr wie auswendig gelernte Eckpfeiler für das Gerüst einer so nicht selbst erlebten Geschichte. Dabei bleibt es bei dem Eindruck des Konstruierten, weil das Gerüst nicht mit Leben und Inhalt gefüllt wird, wie es bei der Darstellung des selbst Erlebten z. B. durch die lebensnahen, jedoch für den Verlauf der Geschichte unbedeutenden Details, durch die Erwähnung eigener Gefühle in bestimmten Momenten oder durch die Fähigkeit, an jeder Stelle der Schilderung auf Nachfrage oder spontan zu vertiefen, geschieht. Auch die wenigen Momente, in denen der Kläger die wörtliche Rede eines anderen wiedergibt, sind so gleichbleibend und zugleich punktuell, dass sie eher als Hinweis auf Auswendig-Gelerntes denn auf Selbst-Erlebtes erscheinen (in Haft: "Du bist eine Pest und musst eliminiert werden!"; sein Onkel in C3: "Du hast der Familie Schande bereitet."). Beim Erzählen des Selbst-Erlebten wäre solches in vielfältiger und auch sich verändernder Weise zu erwarten. 65 Dieser Eindruck des so nicht selbst erlebten Verfolgungsschicksals wird durch Widersprüche zwischen der Anhörung beim Bundesamt und der Schilderung in der mündlichen Verhandlung sowie durch bestehende Ungereimtheiten und offene Fragen verstärkt: Unabhängig davon, dass von einer systematischen Suche nach und Verfolgung von Homosexuellen durch den kamerunischen Staat und die dortigen Sicherheitskräfte sowie einer in diesem Zusammenhang existierenden "schwarzen Liste" nach der Auskunftslage der Kammer nichts bekannt ist, 66 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Lageberichte) vom 14. Juni 2011 (Stand Mai 2011), Ziff. 1.8, S. 12 f., vom 23. Januar 2009 (Stand Januar 2009), Ziff. 1.8, S. 11, und vom 23. Oktober 2006 (Stand September 2006), Ziff. 1.8 d), S. 11; AA an VG Stuttgart vom 17. August 2009, Ziff. 4; AA an Bundesamt vom 7. Mai 2008, Ziff. 6; ai aus 2009: Cameroon – Impunity underpins persistent abuse, 2009, Ziff. 6, S. 24 ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. September 2009: Kamerun: Situation von Homosexuellen, S. 2 ff.; SFH vom 30. Oktober 2006: Kamerun: Update Oktober 2006, Ziff. 5.3, S. 5, 67 ist es jedenfalls eher ungewöhnlich – wenn nicht gar lebensfremd –, dass der Kläger bei der vorgetragenen Inhaftierung vom 21. auf den 22. Oktober 2006 überhaupt nicht verhört und/oder mit näheren (Tat-) Vorwürfen konfrontiert worden sein soll. 68 Zudem bestehen – im Zentrum seiner Verfolgungsgeschichte – unaufgelöste Widersprüche zwischen seinem Vorbringen beim Bundesamt und seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung: 69 Beim Bundesamt hat er vorgetragen, bei seiner Inhaftierung nach dem Protestmarsch wegen des Todes seines ermordeten Freundes O2 am 21. Oktober 2006 gemeinsam mit seinem ihn begleitenden Freund seien die Gefangenen aus den Zellen bei der Justizpolizei herausgeholt worden und einzeln zu dem Kommissar gebracht worden. Nachdem der Kommissar zu ihm gesagt habe, er sei eine Pest, sei er in die Zelle zurückgebracht worden. Dann sei sein Freund herausgeholt worden und nicht zurückgekommen. Im Gegensatz hierzu kam nach seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung der Kommissar, zudem in Begleitung des Bruders seines Freundes, des "magistrat" (franz.: Richter/Staatsanwalt/Beamter des höheren Verwaltungsdienstes), in die Zelle, in der er gemeinsam mit seinem Freund untergebracht war. Dieser Unterschied des geschilderten Ablaufs ist unerklärlich und spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. 70 Weiterhin sind Abweichungen in Bezug auf die Flucht aus der Dusche am 22. Oktober 2006 – auch ein zentraler Aspekt des Verfolgungsschicksals – festzustellen: Beim Bundesamt flüchtet er aus der Dusche durch eine den Wächtern unbekannte Tür zum nach vorne gelegenen Kinderzimmer und von dort zum nach vorne gelegenen Hof. Davon, dass die benutzte Tür durch Sperrholz (französisch: "contre-plaqué") verschlossen und deshalb für die Wachpersonen nicht erkennbar war, war in keiner Weise die Rede. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen – unter eindeutiger Bezeichnung der Räumlichkeiten durch den von ihm gezeichneten Grundriss des Hauses – angegeben, dass er durch die mit Sperrholz verschlossene ehemalige Tür zum nach hinten hinaus gelegenen Kinderzimmer und von dort an der hinteren Seite – jedenfalls nicht nach vorne hinaus – geflohen sei. Diese Änderung des Vortrags ist als Reaktion auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts sinnvoll, da der dortige Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Wachpersonen die Dusche nicht inspiziert und die Tür bemerkt hätten, so entkräftet wird. Eigentlich hätte es aber nahegelegen, das Sperrholz zuvor schon zu erwähnen, da es sich um ein zentrales Element des Fluchtplans handelt. Zudem ist es ein nicht unerheblicher Unterschied, ob die Flucht nach der Vorderseite des Hauses oder nach hinten heraus erfolgt. Besonders letzteres ist auch nicht dadurch zu erklären, dass beim Bundesamt hier nicht so detailliert nachgefragt worden sei. 71 Weiterhin verwundert es, dass der Kläger die Ereignisse am 2. September 2006, bei der er sich einer Verhaftung wegen Homosexualität nur durch Bestechung entzogen haben will und seit der er nach seiner Aussage beim Bundesamt "in Angst" habe leben müssen, in der mündlichen Verhandlung erst auf richterlichen Vorhalt im Verlauf der Anhörung erzählt. Diesen Anteil der Geschichte hätte er logischerweise von sich aus und im Zusammenhang mit der Inhaftierung und Flucht erzählen müssen, da sie verdeutlicht, dass er nach seiner Schilderung schon vor dem 21. Oktober 2006, und gerade wegen seiner homosexuellen Veranlagung, im Visier der Sicherheitskräfte war. Darüber hinaus stellt es eine Steigerung seines Vorbringens dar, wenn in der mündlichen Verhandlung auch der Mord an seinem Freund O2 in einen Zusammenhang mit der Problematik der Homosexualität gestellt wird. Beim Bundesamt ist das nur als unverständliche, ungeklärte "Staatsangelegenheit" hingestellt worden. In der mündlichen Verhandlung hingegen wird der Freund nach dem Sturz aus einem Fenster des I-Hotels mit heruntergelassenen Hosen und erschreckenden Verletzungen im Analbereich aufgefunden. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu seinen Fluchtgründen. 72 Abschließend ist festzuhalten, dass in allen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Strafverfolgung gleichgeschlechtlich orientierter Personen in Kamerun seit dem Jahr 2006 die Verhaftung des Klägers oder eines F1 bzw. eine Verhaftung nach einem Protestmarsch wegen eines mysteriös im Hotel I zu Tode Gekommenen nicht erwähnt ist, obwohl dort eine Vielzahl von im Zusammenhang mit Homosexualitäts-Vorwürfen verhafteten Einzelpersonen mit den Umständen der Verhaftung aufgeführt werden. 73 Kann der Einzelrichter nach dem Vorstehenden eine Vorverfolgung des Klägers nicht feststellen, so kann ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG mithin nur festgestellt werden, wenn dem Kläger Verfolgung in diesem Sinne bei einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher – also überwiegender – Wahrscheinlichkeit droht. 74 Der Einzelrichter ist nach dem gesamten Inhalt des Verfahrens nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun wegen seiner vorgetragenen Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 75 Zwar ist es nicht die Regel, aber zugleich nicht völlig ungewöhnlich, dass ein verheirateter Mann, der zuvor in einem Zeitraum von etwa 20 Jahren fünf Kinder gezeugt hat und heterosexuell aktiv war, seine homosexuelle Veranlagung erst nach dem vollendeten 40. Lebensjahr entdeckt und gleichwohl seine Familie nicht verlässt, sondern ein Doppelleben mit einem gleichgeschlechtlichen Partner führt. 76 Vgl. zur späten Erkenntnis der Homosexualität: Artikel "Homosexualität", Ziff. 2.2 "Coming-out", www.wikipedia.de, abgerufen am 20. April 2012. 77 Jedoch hat der Kläger den Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass er dies so erlebt hat und er überhaupt gleichgeschlechtlich orientiert ist. Deshalb kommt es auf die Abgrenzungsfragen, die das OVG NRW zu seiner Vorlage an den EuGH, 78 Beschluss vom 23. November 2010 – 13 A 1013/09.A –, Juris, 79 veranlasst haben, nicht an. 80 Schon die Geschichte, wie es beim Kläger dazu kam, dass dieser im Jahr 2002 mit über 40 Jahren seine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung erkannte, überzeugt nicht. Die Schilderung des Klägers hierüber sowohl beim Bundesamt als auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung bleibt oberflächlich, blass und wenig plausibel. Der Kläger schilderte nicht für das Gericht überzeugend eine Entwicklung – emotional und/oder sexuell – von einem heterosexuellen Familienvater ohne jegliche gleichgeschlechtliche Kontakte zu einem im Verdeckten mit einem festen Freund seine Prägung auslebenden gleichgeschlechtlich Orientierten. Hier wäre deutlich mehr zu erwarten gewesen. Beim Bundesamt hat er angegeben, nach der Enttäuschung durch seine Ehefrau, indem diese bei ihnen zuhause mit einem anderen Mann geschlafen habe, sei er nach K gegangen. Er habe schon früher Freunde gehabt, die homosexuell gewesen seien. Insbesondere habe er in K einen homosexuellen Freund getroffen, den er schon aus E gekannt habe; jetzt, da seine Kinder älter gewesen seien, habe er sich frei gefühlt. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Geschichte wiederholt und in Bezug auf seine Motivation zum Wechsel seiner sexuellen Orientierung erklärt, er habe nach dem Ehebruch seiner Ehefrau von ihr einfach die Nase voll gehabt und habe auch mit anderen Frauen nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe sich einfach gesagt, er könne ein neues Leben anfangen und von den Frauen habe er genug. Diese Schilderung überzeugt nicht. Sie wirkt wie eine simple Erläuterung für eine komplexe sexuell-psychologische Veränderung bzw. Erkenntnis, die sich jemand ausdenkt, der diese Erfahrung nicht gemacht hat. Das sog. "innere coming-out", bei dem sich die betroffene Person zunächst einmal vor sich selbst eingesteht, dass eine gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung vorliegt, 81 vgl. Artikel "Homosexualität", Ziff. 2.2 "Coming-out", www.wikipedia.de, abgerufen am 20. April 2012, 82 stellt einen vielschichtigen emotionalen inneren Prozess dar, bei dem sich der Betroffene über eine Eigenschaft seiner Person bewusst wird, die schon zuvor da war, ohne dass derjenige dies erkannte oder sich dies einzugestehen bzw. dies zuzulassen in der Lage war. Es ist keine Entscheidung , die ein Mensch bewusst und willentlich trifft, weil ein (Ehe-)Partner ihn enttäuscht oder verletzt hat (oder aufgrund von sonstigen Umständen), sondern eine Tatsache , die der Betroffene erkennt. 83 Weiterhin hat der Kläger die tatsächlichen Umstände, wie er nach der Enttäuschung durch seine Ehefrau mit seinem Freund F1 seine gleichgeschlechtliche Orientierung entdeckt hat, nicht geschildert, obwohl der Einzelrichter gezielt in diese Richtung gefragt hatte. Es entstand für den Einzelrichter dabei auch nicht der Eindruck, dass der Kläger hier deshalb (extrem) ausweichend geantwortet hat, weil ihm dies aufgrund kultureller Prägung nicht möglich gewesen ist oder er sonst aus einem Gefühl der Scham oder von Peinlichkeit dazu nicht in der Lage gewesen wäre. 84 Darüber hinaus hat der Kläger sein verdecktes (und wahrscheinlich kompliziertes) Leben in Kamerun als Homosexueller, der wegen der gesellschaftlichen Ächtung dieser sexuellen Orientierung und aus Verantwortungsgefühl für seine Familie bei dieser bleibt und das Familienleben aufrecht erhält, nicht überzeugend geschildert. Mit einer solchen Situation sind vielfältige Schwierigkeiten verbunden. Bei ihm klang das sehr (bzw. zu) einfach. Zugleich hat der Kläger die ihm drohenden Nachteile wegen seiner Homosexualität übertrieben dargestellt. Nach seiner Aussage beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung liegt die Mindeststrafe dafür bei 5 Jahren Gefängnis. Gegenüber seinem behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten H1 hat er anscheinend sogar angegeben, dies sei mit der Todesstrafe bedroht. Tatsächlich sind homosexuelle Handlungen gemäß § 347 (a oder b) des kamerunischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) mit sechs Monaten bis maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, 85 vgl. AA, Lageberichte vom 14. Juni 2011 (Stand Mai 2011), Ziff. 1.8, S. 12 f., und vom 23. Oktober 2006 (Stand September 2006), Ziff. 1.8 d), S. 11; SFH vom 28. September 2009: Kamerun: Situation von Homosexuellen, S. 2; SFH vom 14. März 2007: Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, S. 3 f.; SFH vom 30. Oktober 2006: Kamerun: Update Oktober 2006, Ziff. 5.3, S. 5; ai aus 2009, Cameroon – Impunity underpins persistent abuse, Ziff. 6, S. 24. 86 Dies zeigt, dass der Kläger entweder die möglichen Folgen homosexueller Handlungen bewusst übersteigert oder unzureichende Kenntnisse der Situation von Homosexuellen in Kamerun hat. Beides spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. 87 Auch in Bezug auf das erstmals ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen und gesellschaftlicher Ächtung mögliche Ausleben seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung in der Bundesrepublik Deutschland konnte der Kläger den Einzelrichter nicht überzeugen. Die Angabe, hier neben wechselnden Geschlechtspartnern auch eine feste Beziehung zu einem Mann gehabt zu haben, die jedoch beendet sei, führte nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger tatsächlich gleichgeschlechtlich orientiert ist und dies in Deutschland auslebt. Es hätte nahegelegen – und wäre dem anwaltlich vertretenen Kläger ohne Weiteres möglich gewesen –, den früheren festen Partner (oder sonstige Geschlechtspartner) als Zeugen für die sexuelle Orientierung zu benennen, gegebenenfalls zum Termin mitzubringen oder jedenfalls wesentlich mehr ins Einzelne gehend vorzutragen. All dies ist nicht erfolgt. Ergänzend sei angemerkt, dass der Einzelrichter – aus Laiensicht und ohne dass dies entscheidend wäre – keine Hinweise in Verhalten und Auftreten des Klägers auf eine mögliche gleichgeschlechtliche Orientierung erkennen konnte. 88 Dem Kläger droht für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun auch keine Verfolgung aus sonstigen Gründen. Insbesondere besteht allein aufgrund der Tatsache, dass er hier einen Asylantrag gestellt hat, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung, 89 vgl. AA, Lagebericht vom 14. Juni 2011 (Stand Mai 2011), Ziff. IV.1. und 2., S. 16 f.; Urteil des Einzelrichters vom 19. Oktober 2009 – 23 K 2473/07.A –, www.nrwe.de; 90 Schließlich ist auch die im Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage nicht begründet. Abschiebeverbote bestehen insoweit nicht. 91 Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 92 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG nicht feststellbar. 93 Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter § 60 Abs. 7 AufenthG fallen – anders als in den Fällen des Abs. 2, 3 und 5 – auch Gefahren, die nicht unmittelbar oder mittelbar vom Staat, seinen Organen und Vertretern ausgehen. 94 Voraussetzung ist die Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr, dass der einzelne Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in den genannten Rechtsgütern alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich beeinträchtigt würde, 95 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2/99 –, Juris. 96 Dabei sind allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in der Regel nicht zu berücksichtigen. Nur dann, wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG und dem Wortlaut des Abs. 7 Satz 1 nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 9 C 15.95 , a.a.O. 98 Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden extremen Gefahren ist daher nicht wie bei unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden. 99 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, 1 C 6.95 , InfAuslR 1997, 193 (197). 100 Dem Kläger droht bei Anwendung dieser Grundsätze aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch keine erhebliche konkrete Gefahr, die ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. 101 Vorab ist hervorzuheben, dass außer der Vorlage einer Vielzahl von Bescheinigungen in Bezug auf die anscheinend vielfältigen gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen zu seinen gesundheitlichen Belangen, zu den im Einzelnen nach Rückkehr nach Kamerun zu erwartenden gesundheitlichen Verschlechterungen und Gefahren bei fehlender Behandlung, den Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun sowie den Möglichkeiten zur Erlangung und insbesondere Finanzierung solcher Behandlungen vorgetragen worden ist. Der Bevollmächtigte des Klägers ist hier – trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe – nicht aktiv geworden. 102 Zunächst kann eine erhebliche Gefahr bei Rückkehr nicht aus den Augenproblemen des Klägers abgeleitet werden. Es sind nach den vorgelegten Unterlagen an beiden Augen Kataraktoperationen "mittels Phakoemulsifikation und Implantation einer neuen Linse" durchgeführt worden. Der sog. graue Star ist damit beseitigt. Die beim Kläger zudem diagnostizierten Glaukome an beiden Augen (sog. grüner Star) stehen im Zusammenhang mit dem beim Kläger offenbar erhöhten Augeninnendruck und beinhalten die Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung ohne Behandlung bis hin zur Erblindung. Insofern hat der Arzt für Augenheilkunde L1 unter dem 16. September 2009 bescheinigt, dass der Kläger zeitlebens 3 x täglich auf die Medikamente (Antiglaukomatosa) Xalatan (ein Latanoprost), Cosopt (Kombination aus einem Dorzolamid und einem Timololhydrogenmaleat) sowie Azopt (ein Brinzolamid) angewiesen sein wird. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, diese Medikamente (wohl Augentropfen) in Kamerun zu erlangen. Glaukome sind in Kamerun grundsätzlich behandelbar, worauf schon das Bundesamt im ablehnenden Bescheid zu Recht hingewiesen hat. Dies gilt besonders für den Wohnort des Klägers, K, sowie das zweite Ballungs- und Wirtschaftszentrum Kameruns E, 103 vgl. Bundesamt (Informationszentrum Asyl und Migration), Kamerun – Gesundheitswesen, Juli 2008, Ziff. 1.1., S. 1, 104 wo der Kläger sich ebenfalls regelmäßig aufzuhalten scheint. Wie im angegriffenen Bescheid vom 7. Dezember 2009 unter Angabe von amtlichen Auskünften dargelegt, kann der Kläger auch durch die Organisation "Ophthalmo sans frontières" kostenfrei Behandlung erlangen. 105 Vgl. hierzu sowie zur Behandelbarkeit von Glaukomen und anderen Augenerkrankungen sowie den damit verbundenen Kosten insgesamt: Botschaft Jaunde an VG Magdeburg (2 A 327/06 MD) vom 12. Januar 2007 und 20. Juli 2007; Botschaft Jaunde an VG Düsseldorf (3 K 5228/06.A) vom 10. Januar 2007 und vom 15. März 2007. 106 Weiter ist auch davon auszugehen, dass der Kläger angesichts seiner für kamerunische Verhältnisse hervorragenden Ausbildung – Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft und Buchhaltung – sowie seiner ca. 10-jährigen kaufmännischen Erfahrung als Einzelhändler nach Rückkehr in sein Heimatland seinen Lebensunterhalt sicherstellen und darüber hinaus auch die Behandlung finanzieren kann. Sollte dies nicht gelingen, ist letztlich auch anzunehmen, dass die weitläufige Familie des Klägers, dessen Vater nach seinen Angaben über 50 Frauen hatte, angesichts ihrer sozial herausgehobenen Stellung ("chief" des Dorfes C im Tal der C4, wohl westlich von C5) den Kläger im Notfall bei der Beschaffung seiner Medikamente unterstützen würde. Diese Erwägungen zu den finanziellen Möglichkeiten des Klägers sind auch auf die sonstigen gesundheitlichen Fragestellungen anwendbar. 107 Die als Zufallsbefund beim Krankenhaus-Aufenthalt des Klägers vom 14. – 19. Juli 2008 in der Klinik für Neurologie des N4 Hospital E3 festgestellte hypophysäre Raumforderung begründet kein Abschiebungsverbot. Ausweislich des Arztbriefs der genannten Klinik vom 6. August 2008 (T) handelt es sich um eine derzeit symptomlose auf maximal 16 mm Durchmesser vergrößerte Hypophyse (Hirnanhangsdrüse), was einen tumorösen Prozess darstellt. Die Magnet-Resonanz-Tomografie (MRT) -Bilder sind von den behandelnden Ärzten des N4 Hospital E3 Spezialisten der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums I1-F2 zur Beurteilung vorgestellt worden, die zum Ergebnis kamen, eine operative Entfernung sei möglich, aber zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich; jährliche MRT-Kontrollen des Tumorwachstums seien indiziert. Dies zeigt, dass hier derzeit keine erheblichen Gesundheitsgefahren drohen, wenn dies nicht behandelt wird, da überhaupt keine gegenwärtigen Gesundheitsgefahren bestehen. Da das künftige Tumorwachstum unbekannt ist, ist nicht einmal sicher, ob jemals und wenn ja wann für den Kläger gesundheitliche Einschränkungen aus diesem Befund folgen. Eine negativ sich auswirkende Veränderung seiner Hypophyse liegt damit schon im Bereich des Spekulativen. Zudem stellt die in Kamerun möglicherweise nicht zu erlangende bzw. nicht zu finanzierende MRT-Diagnostik einen hohen medizinischen Qualitätsstandard dar. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, als Asylbewerber in Deutschland am hier gegebenen Entwicklungsstand und der Qualität der medizinischen Versorgung dauerhaft teilzunehmen. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dies dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. 108 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, Juris (zu § 53 Abs. 6 AuslG). 109 Es ist dem Kläger somit zuzumuten, in seiner Heimat die medizinische Versorgung auf dem Stand auszunutzen, wie sie dort gegeben ist und wie sie seinen Landsleuten zur Verfügung steht. 110 Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus den eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD 10: F43.1) diagnostizierenden Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychotherapeutische Medizin H1 vom 15. September 2009 und 20. November 2010. Diese Bescheinigungen genügen nicht, um die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das entscheidende Gericht auszulösen. 111 Vgl. hierzu: Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150 ff., insbesondere Ziff. III.1.b), S. 152 ff.; Ebert/Kind, Die Posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. 112 Es ist nicht ausreichend ersichtlich, auf welche Befunde der behandelnde Arzt seine Diagnose einer PTBS stützt. Die genannten Symptome ("ständige Ängste, im Gefängnis zu landen, Alpträume") sind nicht ausreichend, um die Diagnosekriterien einer PTBS nach ICD 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation – WHO –, 10. Auflage – International Classification of Diseases, 10th revision) oder DSM IV (Diagnostic Standards Manual, 4th revision, der American Psychiatric Association) zu erfüllen. 113 Vgl. Ebert/Kind, a. a. O., Ziff. II.1., S. 41 f. 114 Zudem ist nicht erkennbar, dass H1 die Aspekte der möglichen Simulation und Aggravation hinreichend berücksichtigt und die Glaubhaftigkeit der Schilderung des auslösenden Traumas hinterfragt. Es scheint – nach dem etwas ausführlicheren Attest vom 20. November 2010 – so zu sein, dass der Kläger bei H1 angegeben hat, länger eingesperrt gewesen und dort u.a. geschlagen worden zu sein. Nach den beim Bundesamt und bei Gericht gemachten Angaben war er weniger als 24 Stunden im Polizeigewahrsam. Davon, dass er u.a. geschlagen worden sei, war beim Bundesamt und in diesem Klageverfahren auch nicht die Rede. Da es keinen Grund gibt, im Asylverfahren körperliche Misshandlungen zu verschweigen, spricht dies eher dafür, dass er beim Facharzt falsche (übertriebene) Angaben gemacht hat, eventuell um entsprechende Atteste zu erlangen und im Asylverfahren einzusetzen. Jedenfalls ist es so, dass nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt und in diesem Verfahren nicht mehr passiert ist als eine polizeiliche Ingewahrsamnahme von weniger als 24 Stunden, in der er weder misshandelt noch verhört worden sein will. Dies dürfte das Trauma-Kriterium einer PTBS nach ICD 10 sowie des DSM IV kaum erfüllen. 115 Ebert/Kind, a. a. O., S. 41, Ziff. II.1., Tab. 1: Diagnostische Kriterien der Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10 in der Version der Forschungskriterien, Kriterium A.: "Die Betroffenen sind einem kurz oder lang anhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt, das nahezu bei jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde." S. 42, Tab. 2: Diagnostische Kriterien der posttraumatischen Stress-Störung nach DSM IV, Ziff. A.1.: "Die Person erlebte, war Zeuge oder wurde mit einem oder mehreren Ereignis(sen) konfrontiert, das/die lebensbedrohlich war(en) oder schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer beinhaltete(n)." 116 Zudem spricht der zeitliche Ablauf gegen die Richtigkeit der Diagnose: Eine PTBS tritt regelmäßig binnen sechs Monaten nach dem Trauma auf, selten später. Hier wird in der Bescheinigung des Facharztes vom 20. November 2010 von einem Auftreten von Depressionen gesprochen, wegen denen er Ende 2008 erstmals die Praxis des H1 aufgesucht haben soll. Abgesehen davon, dass H1 in dieser Bescheinigung eingangs von einem Beginn der Behandlung des Klägers im Mai 2009 spricht, wäre auch eine Erst-Konsultation Ende 2008 etwa zwei Jahre nach der angeblichen Ingewahrsamnahme am 21./22. Oktober 2006 erfolgt, was für eine PTBS schon einen ausgesprochen langen Zeitraum seit dem möglichen Trauma darstellt. Die im Attest vom 20. November 2010 hierfür gegebene Erklärung ist denkbar, kann jedoch auch eine Schutzbehauptung sein. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung auf den Einzelrichter zudem keinen traumatisierten Eindruck, auch wenn er angesichts seiner unerfreulichen Situation nachvollziehbar herabgestimmt schien. Die Gefühlsregung, die sich darin zeigte, dass der Kläger zu einem eher späten Zeitpunkt der Anhörung in der mündlichen Verhandlung weinte (siehe Bl. 9 des Protokolls), schien zwar echt zu sein, aber weniger auf eventuelle verfolgungsbedingte traumatische Erlebnisse zurückzugehen als vielmehr eine Folge der Trauer über den Verlust der Mutter im Jahr 2007 einerseits und des Schmerzes über die Trennung von seinen Kindern andererseits zu sein. Insofern spricht auch mehr dafür, dass der Kläger u.a. wegen der Trennung von seiner Familie, insbesondere von seinen Kindern, eventuell aber auch wegen seiner Situation in Deutschland (unsicherer Aufenthaltsstatus, Wohnen in der Asylbewerberunterkunft, keine Arbeitsmöglichkeit, fremde Kultur) und ganz besonders wegen des Todes seiner Mutter im Jahr 2007 eine depressiv geprägte Symptomatik entwickelt haben könnte, die im Attest des H1 vom 20. November 2010 auch erwähnt wird. Eine solche Erkrankung ist in Kamerun aber behandelbar. Trotz der dort generell eher schlechten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung gibt es psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern der Ballungszentren, insbesondere in seinem Wohnort K im K, bzw. in E, wo Freunde und Verwandte des Klägers leben, im M1. 117 Vgl. Bundesamt, Kamerun – Gesundheitswesen, Juli 2008, Ziff. 1.4.11., S. 21; SFH vom 3. August 2006: Kamerun: Psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten von Depressionen und psychasthenischen Persönlichkeitsstörungen, Zu 1), S. 6; SFH vom 9. September 2010: Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Ziff. 1, S. 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde an Bundesamt vom 29. Juni 2010, Zu 1). 118 Dass eine entsprechende Behandlung – insbesondere auch die im Attest des H1 angegebenen Medikamente Lorazepam und Citalopram 20 mg oder Medikamente gleichen Wirkstoffs – durch den Kläger, gegebenenfalls mit familiärer Unterstützung, aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht erreichbar wäre, ist – insbesondere aus den oben zu den Augenerkrankungen dargelegten Gründen – nicht ersichtlich. Die Angabe des H1, die erforderliche Therapie sei im Heimatland nicht durchführbar, ist nicht näher begründet (zumal sie nach dem Vorstehenden nicht zutrifft). Es ist auch schon nicht ersichtlich, woher der Facharzt die entsprechende Kenntnis zu haben glaubt. 119 Die vom Kläger vorgelegten, auf sonstige gesundheitliche Einschränkungen (Gastritis, Rückenbeschwerden, Blasenentleerungsstörung usw.) hinweisenden Bescheinigungen sind schon deshalb nicht geeignet, Abschiebungsverbote zu begründen oder entsprechende Ermittlungen auszulösen, weil sie offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen können. Es handelt sich um dem Kläger nach Rückführung ins Heimatland zumutbare Beeinträchtigungen, die kein humanitäres Bleiberecht begründen. 120 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn sind nicht gegeben. 121 Vgl. AA, Lagebericht vom 14. Juni 2011 (Stand Mai 2011), Ziff. IV.1., S. 16. 122 Die Androhung der Abschiebung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG getroffenen Regelungen. 123 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. 124 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 125 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).