Urteil
23 K 5749/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter, der aufgrund der besonderen Altersgrenze des Landes (§115 Abs.3 LBG NRW) mit Ablauf des 30.11.2009 in den Ruhestand versetzt wird, fällt unter den Ausgleichstatbestand des §48 BeamtVG, wenn die Versetzung wegen Erreichens dieser Altersgrenze erfolgt.
• Der in §48 BeamtVG verwendete Begriff des "Tretens" in den Ruhestand ist nicht eng auszulegen; auch landesrechtliche Versetzungen auf Antrag sind vom Ausgleichsberechtigtenkreis erfasst, soweit sie die intendierten Versorgungseinbußen zwischen den betreffenden Altersstufen bewirken.
• Bei einer erfolgreich geltend gemachten Geldforderung aus §48 BeamtVG stehen dem obsiegenden Kläger Prozesszinsen nach §291 BGB analog zu, wenn die Forderung beziffert und berechenbar ist.
Entscheidungsgründe
Ausgleich nach §48 BeamtVG bei Ruhestandsversetzung wegen besonderer Altersgrenze • Ein Beamter, der aufgrund der besonderen Altersgrenze des Landes (§115 Abs.3 LBG NRW) mit Ablauf des 30.11.2009 in den Ruhestand versetzt wird, fällt unter den Ausgleichstatbestand des §48 BeamtVG, wenn die Versetzung wegen Erreichens dieser Altersgrenze erfolgt. • Der in §48 BeamtVG verwendete Begriff des "Tretens" in den Ruhestand ist nicht eng auszulegen; auch landesrechtliche Versetzungen auf Antrag sind vom Ausgleichsberechtigtenkreis erfasst, soweit sie die intendierten Versorgungseinbußen zwischen den betreffenden Altersstufen bewirken. • Bei einer erfolgreich geltend gemachten Geldforderung aus §48 BeamtVG stehen dem obsiegenden Kläger Prozesszinsen nach §291 BGB analog zu, wenn die Forderung beziffert und berechenbar ist. Der Kläger, 1949 geboren, war Polizeibeamter im Vollzugsdienst und wurde auf eigenen Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30.11.2009 gemäß §115 Abs.3 LBG NRW in den Ruhestand versetzt. Er beantragte am 1.2.2010 einen einmaligen Ausgleich nach §48 BeamtVG, der durch Bescheid des Landesamts vom 18.5.2010 abgelehnt wurde, da die Behörde die Versetzung nicht als Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze wertete. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 22.8.2011 zurückgewiesen. Der Kläger erhob hierauf Klage und verlangt Zahlung von 4.091,00 Euro Ausgleich sowie Prozesszinsen. Das Land hielt an seiner Auslegung fest, wonach nur zwangsweise Eintrittsfälle unter §48 BeamtVG fallen. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen lagen vor; das Gericht entschied mangels Anwesenheit eines Vertreters des Landes nach ordnungsgemäßer Ladung. • Tatbestandsmäßigkeit nach §48 Abs.1 BeamtVG: Die Vorschrift gewährt Beamten des Vollzugsdienstes einen einmaligen Ausgleich, wenn sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger Polizeivollzugsbeamter war und vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde. • Begriffliche Auslegung: Der Unterschied zwischen "Treten" und "Versetzung" in den Ruhestand in statusrechtlichen Regelungen ist terminologisch, das BeamtVG verlangt nicht zwingend einen eng verstandenen "Eintritt"; die Regelung ist als bundesrechtlicher Rahmen mit Landesausgestaltung zu verstehen. • Sinn und Zweck: §48 BeamtVG bezweckt den Ausgleich der Versorgungseinbußen von Beamten, die wegen frühzeitig geltender Altersgrenzen vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden; diese Nachteile treffen sowohl solche, die kraft Gesetzes, als auch solche, die aufgrund besonderer (auch antragsgebundener) Altersgrenzen versetzt werden. • Rechtsvergleich und Gesetzesentwicklung: Die Entstehungsgeschichte und systematische Auslegung des LBG NRW zeigen, dass die besonderen Altersgrenzen des Landes nicht den Anwendungsbereich des §48 BeamtVG ausschließen; eine Beschränkung auf "zwangsweise" eintretende Fälle wäre widersinnig und praxisfern. • Anspruchshöhe und Kürzung: Der berechnete Ausgleich in Höhe von 4.091,00 Euro entspricht §48 Abs.1 BeamtVG; eine Kürzung nach §48 Abs.2 BeamtVG war nicht vorzunehmen, weil der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres weniger als ein Jahr im aktiven Dienst verblieben war. • Prozesszinsen: Der Anspruch auf Prozesszinsen wurde analog §291 BGB zugesprochen, da die Geldforderung ausreichend beziffert und rechnerisch eindeutig ist. • Kosten und notwendige Bevollmächtigung: Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war nach §162 Abs.2 VwGO erforderlich; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Die Klage ist erfolgreich. Das Land wurde verpflichtet, dem Kläger den einmaligen Ausgleich nach §48 BeamtVG in Höhe von 4.091,00 Euro zu zahlen, weil die Versetzung in den Ruhestand nach §115 Abs.3 LBG NRW als Eintritt in den Ruhestand im Sinne des §48 BeamtVG anzusehen ist und die durch den vorzeitigen Ruhestand bedingten Versorgungseinbußen damit auszugleichen sind. Zusätzlich sind Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.09.2011 zu zahlen. Die Entscheidung ist kosten- und zinsseitig vorläufig vollstreckbar; die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wurde als notwendig erklärt. Die Berufung wurde zugelassen.