OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 6743/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0420.26K6743.08.00
1mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1, die erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 trägt dieser selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der je-weilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dersel¬ben Höhe leistet. 1 Die Klägerin war mit dem Beigeladenen zu 1 verheiratet, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. April 2012 als Richter am P im Dienst des beklagten Landes stand und Besoldungsbezüge erhielt. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, der am 0.00.1984 geborene N, der am 0.0.1981 S und die am 0.0.1990 geborene D. Die Ehegatten vollzogen im Jahr 1992 die Trennung. Die Ehe wurde 1997 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung kam es zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eheleuten, in deren Folge wechselseitig eine Vielzahl von Titeln erging, aus denen überwiegend regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben wurde. 2 Der Beigeladene zu 1 war der Klägerin gegenüber bis einschließlich Juni 2007 barunterhaltspflichtig. Da der Beigeladene zu 1 den geschuldeten Unterhalt nicht leistete, betrieb die Klägerin seit 1993 gegen ihn die Zwangsvollstreckung. In verschiedenen Vollstreckungsverfahren wurden zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von der Klägerin erwirkt, aufgrund derer die Klägerin in die laufenden Besoldungsbezüge des Beigeladenen zu 1 vollstreckte. 3 Durch Urteil des Oberlandesgerichts E vom 00.00.2001 – 0 UF 00/01 - war der nacheheliche Unterhalt der Klägerin neu festgesetzt worden, unter anderem für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2007 auf monatlich 485,00 Euro. 4 Aufgrund dieses Urteils erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht E1 die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 00.0.2002 – 00 M 0000/02 – und vom 0.0.2006 00 M 0000/06 – , durch die Forderungen des Beigeladenen zu 1 auf Zahlung aller Bezüge aus Arbeitseinkommen gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) bis zur Höhe von monatlich 174,65 Euro sowie monatlich 310,35 Euro gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. 5 In seinem Beschluss vom 02.05.2006 ordnete das Amtsgericht mit Blick auf das Vorhandensein weiterer Unterhaltsgläubiger und der inzwischen erfolgten Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 zugleich an, dass das Arbeitseinkommen gepfändet sei, soweit es den Betrag von monatlich 476,27 Euro übersteige. Der übersteigende Betrag sei bis zu 38% pfändbar gemäß Beschluss des Landgerichts E1 vom 14.02.2002. Dem Gläubiger sei gemäß §§ 21 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. 89 Abs. 2 S. 2 InsO nur die Differenz aus den pfändbar ermittelten Beträgen zwischen einer Pfändung gemäß § 850c ZPO und § 850d ZPO zu überweisen. Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolge gemäß §§ 850 ff ZPO unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 850c ZPO in der jeweils gültigen Fassung, die Berechnung des pfändbaren Betrages gemäß § 850d ZPO unter Berücksichtigung des in diesem Beschluss festgesetzten pfandfreien Betrages. 6 Durch Beschluss des Amtsgerichts E1 vom 00.0.2006 – 00 IN 0/06 - war der Beigeladene zu 2 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 ernannt worden. Den Drittschuldnern wurde verboten, an den Schuldner, den Beigeladenen zu 1, zu zahlen. Das vereinfachte Insolvenzverfahren gemäß §§ 311 ff InsO wurde sodann am 11.12.2006 eröffnet. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters wurden vom Beigeladenen zu 2 als Treuhänder wahrgenommen. In der Folgezeit führte das LBV Teile der laufenden Dienstbezüge an die Insolvenzmasse zu Händen des Beigeladenen zu 2 ab. Hierbei handelte es sich um diejenigen Bezüge, die nach der Berechnung des LBV gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 850c ZPO pfändungsfrei waren und deshalb dem Insolvenzbeschlag nach § 89 Abs. 1 InsO unterlagen. 7 Im Laufe der Jahre kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem LBV über die Höhe der an sie und die übrigen Unterhaltsgläubiger auszukehrenden Beträge. Insbesondere stritten die Parteien um die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c und § 850d ZPO. 8 Die Klägerin erhob im Juli 2006 Klage gegen das LBV auf Zahlung gepfändeten Unterhalts für die Zeit ab dem 01.04.2006. Im Kern wendete sie sich gegen die vom Beklagten an den Beigeladenen zu 2. ausgekehrten Bezügebestandteile, soweit das LBV bei der Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nur eine Unterhaltspflicht für zwei Personen berücksichtigt hatte. Des weiteren rügte sie die Handhabung der in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom Vollstreckungsgericht nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zugunsten des Beigeladenen zu 1 festgelegten Pfändungsfreigrenzen. 9 Das Verfahren der Klägerin (26 K 4323/06) wurde von der Kammer mit weiteren Verfahren, die von den Kindern gegen das LBV geführt wurden, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. 10 In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2007 erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem sich der Beklagte verbindlich verpflichtet hatte, die an den Beigeladenen zu 2 ab April 2006 auszukehrenden Beträge neu zu berechnen, und zwar auf der Grundlage einer Unterhaltspflicht für vier Personen bis einschließlich September 2006 und auf der Grundlage einer Unterhaltspflicht für drei Personen ab Oktober 2006, sowie Mehrbeträge, die sich zugunsten der jeweiligen Kläger in den anhängigen Verfahren 26 K 2374/05, 26 K 3349/06 und 26 K 4323/06 ergäben, nachzahlen. Der Beklagte versprach insoweit, die Neuberechnungen und die notwendigen Nachzahlungen würden spätestens am 31. 03. 2008 erledigt sein. 11 Eine solche Berechnung nahm der Beklagte sodann Anfang März 2008 vor. Nach seiner Berechnung ergab sich eine Zuvielzahlung an den Beigeladenen zu 2. 12 Durch ein die Berufung der Klägerin zurückweisendes Urteil des OLG E vom 00.0.2008 - II-0 UF 000/07 - wurde ein Urteil des AG E1 vom 00.0.2007 00 F 0/07 - rechtskräftig, wonach der Beigeladene zu 1 der Klägerin ab dem 01.07.2007 keinen Unterhalt mehr schuldete. 13 Nachdem die Klägerin mehrfach die vom LBV zugesagte Neuberechnung angemahnt hatte, das LBV ihr jedoch eine solche Neuberechnung bis dahin nicht übersandt hatte, hat die Klägerin am 29.09.2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Auszahlung von ihrer Ansicht nach gepfändetem aber nicht ausgezahltem Unterhalt für die Zeit bis 30.06.2007 in Höhe von 1.240,62 Euro begehrt. 14 Sie trägt vor: Entgegen der verbindlichen Zusage, bis zum 31.03.2008 eine Neuberechnung vorzunehmen, habe der Beklagte weder die fehlerhaften Berechnungen der pfändbaren Beträge für die Unterhaltsgläubiger berichtigt, noch die sich hieraus ergebenden Mehrbeträge an die Unterhaltsgläubiger überwiesen. Die Klage stütze sich auf die zur Beitreibung des laufenden Unterhaltsanspruchs ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 00.0.2002 – 00 M 0000/02 – und vom 0.0.2006 – 00 M 0000/06 – des Amtsgerichts E1. Bei ordnungsgemäßer Bedienung dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wären bis zur Beendigung der nachehelichen Unterhaltspflicht keine Rückstände entstanden. Der Beklagte habe offenbar den Überblick über die vorliegenden Pfändungen verloren. Zutreffend sei, dass der nacheheliche Unterhalt bis 30.06.2007 befristet sei. Der Rückstand habe ursprünglich 3.480,42 Euro betragen. Diese Summe sei jedoch um Überweisungen des LBV in Höhe von insgesamt 2.239,80 Euro zu mindern, welche noch nach Entfallen der Unterhaltspflicht erbracht worden seien. Die Pfändungen des Arbeitseinkommens seien, da ihnen Unterhaltsansprüche zugrunde gelegen hätten, gemäß § 850d ZPO ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO erfolgt. Aus diesem Grunde würden sie auch nicht vom Insolvenzverfahren und dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO betroffen. Vielmehr beträfen die Pfändungen den nach § 89 Abs. 2 InsO insolvenzfreien Teil der Einkünfte des Beigeladenen zu 1. In der Vergangenheit habe das LBV dem Beigeladenen zu 1 aufgrund einer fehlerhaften Berechnung Monat für Monat zu viele Teile des Arbeitseinkommens gezahlt. Ein weiterer Teil der gepfändeten Beträge sei zu Unrecht an den Beigeladenen zu 2 als Insolvenzverwalter überweisen worden. Versuche, diese Überzahlungen gegenüber dem Beigeladenen zu 2 geltend zu machen, seien erfolglos geblieben. Dieser verweigere die Rückzahlung mit der Begründung, er habe lediglich die pfändbaren Anteile aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners erhalten, nicht hingegen nach § 850d ZPO erfolgte Gehaltspfändungen. Unzutreffend sei es zudem, wenn vom Beigeladenen zu 1 eine Überpfändung geltend gemacht werde. Das Landgericht E1 habe durch Beschluss festgestellt, dass eine Übervollstreckung nicht nachgewiesen sei. 15 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 16 das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.240,62 Euro zu zahlen. 17 Das beklage Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es hält die Klage schon für unzulässig, weil ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. 20 Die Klage ist seiner Ansicht nach aber auch unbegründet. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 26 K 2374/05, 26 K 3349/06 und 26 K 4323/06 sei festgestellt worden, dass bei der Berechnung der pfändbaren Teile der Bezüge des Beigeladenen zu 1 zeitweise von zwei statt von drei unterhaltsberechtigten Personen ausgegangen worden sei. Die daraufhin zugesagte Neuberechnung der pfändbaren Beträge für den Zeitraum ab Oktober 2006 sei durchgeführt worden und habe ergeben, dass von Oktober 2006 bis Juni 2007 ein Betrag von 879,72 Euro zuviel von den Bezügen des Beigeladenen zu 1 einbehalten worden sei. Da aber über das Vermögen des Beigeladenen zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sei nach Feststellung des sich ergebenden Nachzahlungsbetrages der Insolvenzverwalter zu benachrichtigen gewesen und um Entscheidung gebeten worden, ob der sich ergebende Nachzahlungsbetrag an die Gläubiger auszuzahlen sei. Denn nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliege dem Insolvenzverwalter die Entscheidung, ob sich ergebende Nachzahlungsbeträge zur Masse zu leisten seien oder ggfs. direkt vom Drittschuldner an die jeweiligen Gläubiger ausgekehrt werden könnten. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 01.04.2008 sei der sich ergebende Nachzahlungsbetrag an die Masse auszukehren. Soweit die Klägerin weiterhin die Berechnung der pfändbaren Teile der Bezüge aus der Aufstellung vom 10.07.2006 bemängele, habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2007 die Korrektheit dieser Berechnung bestätigt. Korrekturen seien deshalb nicht angezeigt. Die erneut geforderte Neuberechnung entbehre jeder rechtlichen Grundlage. 21 Der Beigeladene zu 1) beantragt schriftsätzlich ebenfalls, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er macht geltend: Die Klägerin habe wegen ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs insgesamt acht Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mit vier verschiedenen Drittschuldnern erwirkt und dadurch erreicht, dass ihr mehr Unterhalt zugeflossen sei, als ihr zugestanden habe. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.0.2004 00 F 000/03 – sei deshalb die Zwangsvollstreckung teilweise für unzulässig erklärt worden. Durch Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.0.2010 – 00 F 000/09 - sei nunmehr die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts insgesamt für unzulässig erklärt worden. Diese Entscheidung sei durch Beschluss des OLG E vom 0.0.2010 – II-0 UF 00/10 - rechtskräftig geworden. Es bestehe kein Unterhaltsrückstand mehr. Das OLG E habe in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt, dass Leistungen erbracht worden seien, die den geschuldeten Unterhaltsbeitrag um 1.414,24 Euro überstiegen. Zudem seien die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 00.0.2002 und vom 0.0.2006, aus denen die Klägerin die Vollstreckung betrieben habe, mittlerweile aufgehoben. Die Klage sei somit unzulässig, weil es an einer Einziehungsermächtigung der Klägerin fehle. 24 Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass er durch Beschluss des Amtsgerichts E1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei und sich an die Vorschriften der Insolvenzordnung betreffend die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 ff. InsO gehalten habe. Er könne nicht erkennen, dass er sich rechtswidrig verhalten habe. 25 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten 26 K 2878/08, 26 K 2997/08, 26 K 4323/06, 26 K 2374/05 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 29 Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg nach dem bei Klagerhebung geltenden § 126 BRRG eröffnet und für deren Beurteilung das erkennende Verwaltungsgericht sachlich (§ 45 VwGO) sowie örtlich zuständig ist (§ 52 Nr. 4 S. 1 VwGO i.V.m. dem bei Klagerhebung noch geltenden § 1 Abs. 2 lit. c) AGVwGO), weil sich der Charakter der zur Einziehung überwiesenen Forderung durch die Überweisung an den Gläubiger nicht ändert und es deshalb darauf ankommt, bei welchem Gericht der Schuldner seine Forderung gegenüber dem Drittschuldner geltend machen müsste, 30 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. September 1991 - 1 TE 1831/91 - Juris, 31 bleibt ohne Erfolg. 32 Die Klage ist bereits unzulässig. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob das nach § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 179a LBG NRW a.F. erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden oder aber ein solches Vorverfahren wegen des umfangreichen vorgerichtlichen Schriftwechsels und der umfangreichen Eingaben im bereits abgeschlossenen Klageverfahren 26 K 4323/06 entbehrlich war bzw. der Beklagte untätig im Sinne von § 75 VwGO gewesen ist. Die Klage ist nämlich deshalb unzulässig, weil der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehlt. 33 Zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen gehört die aktive Prozessführungsbefugnis, d.h. die Befugnis des Klägers im eigenen Namen über das im Prozess streitige Recht einen Rechtsstreit zu führen. 34 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten eine Leistung, nämlich die Zahlung auf eine gepfändete und ihr zur Einziehung überwiesene Forderung des Beigeladenen zu 1 (auf Zahlung von Arbeitseinkommen bzw. von Dienstbezügen) gegen den Drittschuldner, also den Beklagten. 35 Durch die Pfändung wird die Forderung beschlagnahmt und der Gläubiger erhält ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Überweisung der Forderung zur Einziehung macht den Gläubiger nicht zum Inhaber der gepfändeten Forderung, sondern ermächtigt ihn dazu, das Recht des Schuldners im eigenen Namen geltend zu machen. Sie führt erst dann zur Befriedigung des Gläubigers, wenn dieser vom Drittschuldner die auf die gepfändete Forderung geschuldete Zahlung erhält. Gemäß § 836 Abs. 1 ZPO ersetzt die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt (§ 836 Abs. 2 ZPO). 36 An einer derartigen Ermächtigung der Klägerin zur Einziehung, also zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen, fehlt es hier jedoch, weil durch die Beschlüsse des Amtsgerichts E1 vom 00.0.2011 die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 00.0.2002 und vom 0.0.2006 aufgehoben worden sind, nachdem der Beigeladene zu 1 die Ausfertigung eines Titels (Beschluss des OLG E vom 0.0.2010) vorgelegt hatte, durch den die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden war. 37 Ist mithin die Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Besoldungsansprüchen des Beigeladenen zu 1) infolge der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erloschen, so entfällt die Prozessführungsbefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung, jedenfalls aber die Aktivlegitimation, so dass sich die Klage, wenn sie nicht unzulässig ist, als unbegründet erweist. 38 Es bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr, ob das beklagte Land in der Vergangenheit die zugunsten der Klägerin ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ordnungsgemäß und im erforderlichen Umfang bedient hat. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) waren als erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene zu 1) einen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Da der Beigeladene zu 2) keinen Antrag gestellt hat, entsprach es hingegen nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass Gericht keinen Anlass für eine Aufhebung der nach § 65 Abs. 1 VwGO erfolgten Beiladung des Beigeladenen zu 2 sieht, die deshalb erfolgt ist, weil sie dem Gericht zweckdienlich erschien.