Beschluss
6 L 540/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0416.6L540.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird – einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs – abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der am 22. März 2012 erhobenen Klage (6 K 2863/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2012 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Führerscheinabgabe wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Eine solche Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hochwertiges Rechtsgut und von ungeeigneten Kraftfahrern gehen große Gefahren aus. Diese können sich jederzeit verwirklichen. Daher decken sich zumeist Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO. 5 Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aufschubinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung stellt sich nämlich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. 6 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. 7 Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). 8 Wie sich der Genuss von Cannabis auf die Fahreignung auswirkt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3) festgelegt. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis lässt die Fahreignung stets entfallen. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis lässt die Fahrereignung nicht entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Der einmalige Cannabiskonsum wird in der Anlage 4 nicht aufgeführt. 9 Gelegentlich konsumiert Cannabis, wer das Rauschmittel öfter als einmal, in voneinander unabhängigen selbstständigen Konsumakten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zueinander stehen, zu sich nimmt. 10 Mit hinreichender Sicherheit steht der mindestens zweimalige Cannabiskonsum des Antragstellers fest, weil der Antragsteller anlässlich der polizeilichen Vernehmung am 17. Oktober 2011, selbst eingeräumt hat, "vor ca. drei Wochen einen Joint geraucht" zu haben. Dieser zugestandene Konsum kann jedoch nicht (allein) ursächlich dafür sein, dass die Blutanalyse des E vom 21. November 2011 einen THC-Wert von 1,5 ng/ml Serum ergeben hat. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums – den der Antragsteller zumindest implizit bestreitet – kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. 11 Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 16 B 571/10 –, und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 11 CS 06.2228 –, juris, Rdnr. 36 bis 42. 12 Daraus schließt das Gericht, 13 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2011 – 16 B 470/11 –, 14 dass selbst dann, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er im Rahmen des von ihm eingestandenen Konsumakts Cannabis in einer derart hohen Konzentration eingenommen hat, ein weiterer Konsum in deutlich größerer zeitlicher Nähe zu der Polizeikontrolle am 17. Oktober 2011 stattgefunden haben muss. 15 Mit seiner Drogenfahrt am 17. November 2011 (1,5 ng THC/mL Serum) hat der Antragsteller auch gegen das Gebot verstoßen, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (sog. "Trennungsgebot"). In der Rechtsprechung des OVG NRW ist geklärt, dass ein THC-Gehalt von mindestens 1 ng/mL im Blutserum genügt, um von einem Verstoß gegen das Gebot auszugehen. 16 OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -, juris. 17 Es spricht nach summarischer Prüfung auch nichts durchgreifend dafür, dass so genanntes Passivrauchen den THC-Wert von 1,5 ng THC/ml begründet haben könnte. Zum einen können rechtlich relevante Werte von über 1,0 ng/ml bei einer passiven THC-Aufnahme kaum erreicht werden. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 16 B 238/11 – m.w.N. 19 Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers im Anhörungsverfahren, er habe Cannabis passiv konsumiert, indem ein "Bekannter" als Beifahrer im Innenraum des Fahrzeugs bei geöffnetem Fenster Cannabis geraucht habe, auch in tatsächlicher Hinsicht nur schwerlich nachvollziehbar. Ein Beifahrer taucht im polizeilichen Protokoll vom 17. Oktober 2011 nicht auf; er ist auch vom Antragsteller bislang nicht namentlich benannt worden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle einen drei Wochen zurückliegenden (aktiven) Konsum ausdrücklich eingeräumt hatte und damit kein Erstkonsument ist. Berücksichtigt man ferner, dass die entnommene Blutprobe zusätzlich Rückstände eines geringfügigen Drogenmischkonsums (6 ng Amphetamin/mL) ergab, den der Antragsteller auch nicht plausibel begründen konnte ("unklar und unverständlich"), so überzeugt das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht; vielmehr spricht Überwiegendes für die Annahme einer bloßen Schutzbehauptung. 20 Ungeachtet dessen wäre ein Verstoß gegen das Trennungsvermögen auch dann belegt, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers zutreffen sollte. Die rechtliche Erwägung, das bloße Passivrauchen von Cannabis sei im Hinblick auf das Zusatzelement des unzureichenden Trennungsvermögens anders zu bewerten als der aktive Konsum dieses Betäubungsmittels, beruht auf der Überlegung, dass bei einem lediglich passiven Cannabiskonsum dieser dem Betroffenen weniger angelastet werden kann, weil er sich der oralen oder inhalativen Aufnahme der psychoaktiv wirkenden Substanz Tetrahydrocannabinol unter Umständen nicht bewusst war. Diesem Fahrerlaubnisinhaber kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er sei in charakterlich-sittlicher Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, weil er in Kenntnis des Cannabiskonsums und der dadurch bedingten Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner fahreignungsrelevanten Eigenschaften und der erheblichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit das vorrangige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen untergeordnet habe. 21 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 10 S 427/04 -, NZV 2005, 214 m.w.N. 22 Diese Besserstellung ist im Fall des Antragstellers im Hinblick auf seine Darstellung der Aufnahme von Cannabis aber nicht gerechtfertigt. Denn wird die Schilderung des Antragstellers zugrunde gelegt, war er sich der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der wie der Antragsteller nicht erstmals mit Cannabis in Berührung kommt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich durch einen Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre im Innenraum eines Fahrzeugs allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zugeführt hat. Auch ein Fahrerlaubnisinhaber, der in solcher Kenntnis der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden durch den Aufenthalt in einer stark cannabishaltigen Atmosphäre ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt und damit den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, ist wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft fahrungeeignet. 23 Anhaltspunkte, die für eine Ausnahme von dem im Regelfall anzunehmenden Ausschluss der Kraftfahreignung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen, ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abzusehen, wenn der Betroffene bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nachweist. Diesen Nachweis hat der Antragsteller vorliegend nicht geführt. Hierzu muss der Antragsteller über eine nachweislich längere Drogenfreiheit hinausgehend belegen, dass diese von einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel getragen ist. 24 Darüber hinaus ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegnerin kein Ermessen eröffnet ist. Steht die Fahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. 25 Die Interessenabwägung im Übrigen fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Die höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs dient, überwiegen das Interesse des Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers bei weitem. Da der Drogenkonsument sich selbst zu einer Gefahr für andere macht, ist es angemessen, ihm die Beseitigung der Gefahr aufzuerlegen, indem er vom motorisierten Verkehr ferngehalten wird. Persönliche Nachteile, die im beruflichen Bereich bis zum Verlust der Arbeitsstelle gehen können, hat der Betroffene als Folge seines selbst zu verantwortenden Verhaltens hinzunehmen. 26 Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins als der Verkörperung der entzogenen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Danach besteht auch im Fall einer angefochtenen Entziehungsverfügung die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, wenn die zuständige Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. 27 Die nach § 112 JustizG NRW sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgeldes ist nach den im Bescheid aufgeführten §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Frist zur Abgabe des Führerscheins und der Höhe des Zwangsgeldes von 500,00 Euro nicht zu beanstanden. 28 Bei dieser Sachlage war der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis - etwa als Berufskraftfahrer - angewiesen ist. Hierfür ist erforderlich, dass die (berufliche) Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das Gericht geht mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus dass auch in Ansehung von § 22 Abs. 1, 2. Hs. VwKostG die Kostenfestsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angefochten ist.