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Gerichtsbescheid

16 K 8771/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0416.16K8771.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe von der Beklagten als für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständigen Stelle die Erstattung der Kosten, die entstanden sind für die Internatsunterbringung der am 8. Oktober 1989 geborenen P. H. (im Folgenden: Leistungsberechtigte) im Internat der Rheinischen Schule für Blinde in E. für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007. Der Leistungsberechtigte gehört zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen und befindet sich im Leistungsbezug des Klägers. Am 20. März 2000 reichte die Leistungsberechtigte bei der Beklagten auf einem Vordruck für Anträge auf Sozialhilfe einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form der Internatskosten ein. Diesen Antrag leitete die Beklagte an den Kläger weiter, der sodann die Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung bewilligte. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X auf die Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für die gesamte Zeit der Ausbildung der Leistungsberechtigten an. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der Leistung nach § 95 SGB XII.Die Beklagte erkannte den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 16. Februar 2007 an Für die Zeiträume von 02/2007 bis 07/2007 und von 08/2007 bis 06/2008 bewilligte die Beklagte nach entsprechender Antragstellung durch die Leistungsberechtigte mit Bescheiden vom 28. Juni 2007 bzw. 27. September 2007 BAföG-Leistungen unter Berücksichtigung des Grundbedarfs in Höhe von 348,-- Euro. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Dezember 2009 über einen Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung wegen Unterbringung in einem Internat entschieden hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 die Überprüfung der bisher für den Zeitraum Schuljahr 2006/2007 bis 13. Mai 2008 ergangenen Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide gemäß § 44 SGB X und nahm Bezug auf die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 12. Februar 2007. Den täglichen Pflegesatz gab er mit 76,94 Euro an (Leistungstyp 6 Hilfebedarfsgruppe 0), die Leistungen bezifferte er auf insgesamt 49.702,31 Euro. Der Kläger hat am 15. Dezember 2010 Klage erhoben. Er macht geltend: Da die Leistungsberechtigte gegen die Beklagte einen vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz gehabt habe, habe er bei der Beklagten gemäß § 95 SGB XII einen Anspruch auf BAföG-Leistungen geltend gemacht und gleichzeitig seinen Erstattungsanspruch angemeldet. Dieser Erstattungsanspruch vom 12. Februar 2007 wirke auf das Schuljahr 2006/2007 zurück, sodass die Internatsunterbringungskosten für den Ausbildungszeitraum 08/2006 bis 01/2007 zu erstatten seien.Unter bestimmten Voraussetzungen sei die Stellung eines Leistungsantrages nicht Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch. Entscheidend komme es darauf an, welchen Zweck das Gesetz mit dem Antragserfordernis verfolge. Schütze es auch die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten, so sei dessen Antrag - erstattungsrechtlich - unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung. In allen anderen Fällen sei das Fehlen des Leistungsantrages erstattungsrechtlich ohne Bedeutung. Ein Auszubildender/Schüler könne grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellen und in dem dadurch eingeleiteten Verwaltungsverfahren seine persönlichen, vor allem finanziellen Verhältnisse bzw. die seiner Eltern offenbaren wolle. Dieser Grundsatz könne aber nicht gelten, wenn eine Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werde. Mit der Regelung des § 95 SGB XII habe der Gesetzgeber das Interesse des Trägers der Sozialhilfe am Nachrang seiner Leistung höher gewichtet als das Selbstbestimmungs- und das Persönlichkeitsrecht des Leistungsberechtigten. Eine ähnliche Vorschrift finde sich in § 38 BAföG. Der darin geregelte gesetzliche Forderungsübergang lasse die Dispositionsfreiheit des Auszubilden ebenfalls entfallen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2007 zu verurteilen, ihm die Kosten der Internatsunterbringung der Leistungsberechtigten P. H. in der Rheinischen Schule für Blinde in E. für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 in Höhe von 13.154,07 Euro nebst gesetzlicher Zinsen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die der Auffassung des Klägers zugrunde liegende Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt werden könne; darin werde immer auf vergleichbare bzw. wesensverwandte Leistungen - z.B. Waisenrente/Unfallversicherung - abgestellt. Bei den vom Kläger gewährten Leistungen nach SGB XII handele es sich hingegen nicht um eine vergleichbare und zweckverwandte Leistung wie der nach BAföG. Mithin habe es sehr wohl eines formellen Antrages beim Amt für Ausbildungsförderung bedurft. Dies habe der Kläger in seinem Schreiben vom 12. Februar 2007 selbst deutlich zum Ausdruck gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihm übernommenen Internatskosten. Hat ein nachrangig Verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte.Der Erstattungsanspruch ist also eng mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten verknüpft und wird durch diese Anspruchsberechtigung auch begrenzt; er setzt voraus, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für das Vorliegen eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Derartige Leistungen setzen gemäß § 46 BAföG einen schriftlichen Antrag voraus. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung; vielmehr ist ein vorheriger Antrag materielle Leistungsvoraussetzung, vgl. BVerwG NJW 1992, 2439 und DVBl. 2000, 639. Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Antrag des Berechtigten auf Leistungen des erstattungsverpflichteten Trägers nur dann zu den unverzichtbaren Voraussetzungen des selbständigen Erstattungsanspruchs unter Sozialleistungsträgern, wenn der Berechtigte Dispositionsfreiheit hat oder durch die Antragsabhängigkeit der Leistung sein Selbstbestimmungsrecht geschützt wird, vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 R -, juris = BSGE 84, 61 - 66. Das Fehlen eines Leistungsantrages sei weder für den Erstattungsanspruch generell unbeachtlich noch lasse sich seine Bedeutung für den Erstattungsanspruch danach bestimmen, ob er materiell-rechtliche Voraussetzung des Leistungsanspruches des Berechtigten gegen den ggfs zur Erstattung verpflichteten Träger sei. Entscheidend komme es vielmehr darauf an, welchen Zweck das Gesetz mit dem Antragserfordernis verfolge. Schütze es (auch) die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten, so sei dessen Antrag - erstattungsrechtlich - unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung. In diesem Fall bestehe ohne Antrag auch kein Erstattungsanspruch. In allen anderen Fällen sei das Fehlen des Leistungsantrages erstattungsrechtlich ohne Bedeutung. Die Entscheidung, für einen bestimmten Ausbildungsgang Ausbildungsförderung zu beantragen, führt zur Offenbarung persönlicher ausbildungsrelevanter Verhältnisse wie auch der eigenen Vermögensverhältnisse sowie derjenigen unterhaltsverpflichteter Personen. Das Antragserfordernis schützt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mithin auch die Dispositionsbefugnis des Antragstellers. Allerdings stünde einem Erstattungsanspruch die fehlende Antragstellung auch dann nicht entgegen, wenn - wie in § 27i BVG und § 91a BSHG - heute in § 95 SGB XII - vorgesehen, der erstattungsberechtigte Leistungsträger anstelle des Berechtigten die Feststellung einer Sozialleistung betreiben könne, vgl. BSG aaO. Rdnr. 20. Der Gesetzgeber habe damit das Interesse des nachrangigen Leistungsträgers an der Begrenzung seiner sachlichen Zuständigkeit bzw. am Nachrang seiner Leistungen gegenüber denen der vorrangigen Leistungen höher gewichtet als das Selbstbestimmungs- (und das Persönlichkeits)recht des Leistungsempfängers. Aus dem in den genannten Bestimmungen dem Fürsorgeträger eingeräumten Recht, eigenständig Sozialleistungen zu beantragen, sei zu folgern, dass das Fehlen einer Rechtswahrnehmung durch den Leistungsberechtigten den Erstattungsanspruch nicht beeinträchtigen könne, vgl. BSG aaO. Rdnr. 21 Das Gericht folgt zumindest der aus dieser Auffassung hergeleiteten Konsequenz, ein Erstattungsanspruch könne auch ohne Leistungsantrag geltend gemacht werden, nicht. Vielmehr ist jedenfalls bei materieller Bedeutung des Leistungsantrages dieser Antrag auch Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch. Ohne Antrag fehlt es in diesem Fall an einer Tatbestandsvoraussetzung des vermeintlich vorrangigen Anspruchs. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Nach den hier einschlägigen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsrechts ist Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf BAföG- Leistungen ein solcher Antrag.Gerade durch die Möglichkeit, nach § 95 SGB XII im Wege der Verfahrensstandschaft einen Leistungsantrag zu stellen, hat der Gesetzgeber den nachrangigen Leistungsträger in die Lage versetzt, selbst für eine Antragstellung und damit für die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen zu sorgen und damit unabhängig vom Verhalten des Leistungsberechtigten selbst die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs zu schaffen. Damit fehlt es an einem Bedürfnis, vom Antrag als gesetzlicher Leistungsvoraussetzung abzusehen. Für den hier streitigen Zeitraum 08/2006 bis 01/2007 fehlt es an dem erforderlichen Antrag. Auch wenn die Leistungsberechtigte zu einem früheren Zeitpunkt (im März 2000) beim Beklagten einen Leistungsantrag eingereicht hat, kann diese Antragstellung nicht als rechtzeitige Antragstellung bewertet werden, da es sich hierbei nicht um einen BAföG-Antrag handelte. Zwar umfasst ein Antrag ohne Rücksicht auf seine Formulierung im allgemeinen das Begehren, alle Leistungen geltend zu machen, die dem Antragsteller zustehen, vgl dazu BSGE 49, 114, 116 = SozR 4100 § 100 Nr. 5; dies gilt jedoch nur, sofern dem keine besonderen Umstände entgegenstehen.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, welche Leistungen beantragt wurden, ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Danach ist vom Vorliegen eines Antrages auf Eingliederungshilfe auszugehen. Dafür spricht bereits die ausdrückliche Bezeichnung der beantragten Leistung und die Verwendung des entsprechenden Vordrucks, der sich von dem für BAföG- Anträge zu verwendenden Vordruck erheblich unterscheidet. Dieser Antrag musste auch deshalb als Antrag auf Eingliederungshilfe angesehen werden, weil dieser Antrag im März 2000 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als die Leistungsberechtigte sich noch in einem Ausbildungsabschnitt befand, der nicht gemäß § 2 BAföG förderungsfähig ist. Zudem kennt das Ausbildungsförderungsrecht Vorratsanträge für die gesamte Zeit der Ausbildung nicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2012 - 12 A 2477/11 -. Folgerichtig hat der Kläger dem Antrag vom März 2000 entsprechend die Kosten des Internatsaufenthalts ab Aufnahme der Leistungsberechtigten im August 2000 als zuständiger Leistungsträger übernommen. Die Leistungsberechtigte selbst hat erst nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2007 beim Beklagten einen Erstattungsanspruch angemeldet hatte, einen BAföG-Antrag gestellt. Dieser Antrag kann frühestens ab Beginn dieses Monats zu Leistungen führen, § 15 Abs. 1 BAföG, nicht aber zurückwirken auf die Zeit von August 2006 bis Januar 2007. Auch der Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2007 einen Erstattungsanspruch angemeldet hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Kläger ist zwar berechtigt, für den Leistungsempfänger im eigenen Namen die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben. Für die Frage, ob ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht, gelten auch im Rahmen des § 95 SGB X dieselben materiellen Voraussetzungen wie für den Leistungsberechtigten selbst. Das bedeutet, dass auch vom Kläger für jeden Bewilligungszeitraum ein gesonderter Antrag zu stellen ist und die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen sind und ggfs. gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.154,07 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.