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Beschluss

13 L 358/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0412.13L358.12A.00
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Leitsätze

Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ge-mäß § 123 VwGO nach einem Wiederaufnahmegesuch gemäß AsylZustVO an Malta vor Erlass einer Abschiebungsanordnung

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekannt-gabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrens-gesetz gegenüber dem Antragsteller keine Maßnahmen zu dessen Verbringung nach Malta zu treffen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus E gewährt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ge-mäß § 123 VwGO nach einem Wiederaufnahmegesuch gemäß AsylZustVO an Malta vor Erlass einer Abschiebungsanordnung 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekannt-gabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrens-gesetz gegenüber dem Antragsteller keine Maßnahmen zu dessen Verbringung nach Malta zu treffen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus E gewährt. Der am 23. Februar 2012 bei Gericht eingegangene Antrag, der in dem aus dem Tenor ersichtlichen Sinne auszulegen ist, hat Erfolg. Er ist zulässig. Der Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hier (noch) nicht in Betracht kommt. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), gegen die der Antragsteller sich mittels einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen könnte, und gegen die im Wege der verfassungskonformen Auslegung von § 34a Abs. 2 AsylVfG vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich sein könnte, ist ihm gegenüber - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin durch ihr Wiederaufnahmegesuch gegenüber Malta ihre Absicht zu erkennen gegeben hat, den Antragsteller im Falle der positiven Bescheidung ihres Gesuchs nach Malta abzuschieben. Hiervon ist sie auch in Ansehung der von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Unterlagen bislang nicht abgerückt. Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers steht ferner § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; in verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach Art. 16a Grundgesetz (GG) und/oder § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung - Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 - ist die Vorschrift des § 34a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestallten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO), nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 102; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A -, juris, Beschluss der Kammer vom 6. November 2008 - 13 L 1645/08.A -, juris. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass einer etwaigen Abschiebungsanordnung abzuwarten und erst hiernach um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Nach der gerichtsbekannten Praxis der Antragsgegnerin ist nicht sichergestellt, dass eine Abschiebungsanordnung dem Betroffenen so frühzeitig bekanntgegeben wird, dass ihm hinreichend ermöglicht wird, hiergegen effektiv um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Dementsprechend hat der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt ein schützenswertes Interesse an dem Erlass einer entsprechenden vorläufigen Regelung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Aus den oben bereits erörterten Gründen kann er nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass der Abschiebungsanordnung abzuwarten und erst hiernach um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Da der Antragsteller zudem keine Kenntnis davon erlangen kann, ob und ggfs. wann das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin an Malta beschieden werden wird, er also im Grunde täglich mit einer entsprechenden Entscheidung und deren anschließender Umsetzung durch die Antragsgegnerin rechnen muss, besteht auch ein Eilbedürfnis für die begehrte Anordnung. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Anspruch darauf, nach der Bekanntgabe einer etwaigen Abschiebungsanordnung hinreichend Gelegenheit zu haben, um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen, folgt aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Gewährleistung wäre gefährdet, würde die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen entsprechenden Bescheid in Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Praxis erst kurz vor der Abschiebung - möglicherweise sogar erst am Abschiebungstag - bekanntgeben, da in diesem Fall nicht sichergestellt wäre, dass der Antragsteller überhaupt Gelegenheit hätte, gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen. Erst recht wäre nicht sichergestellt, dass das Gericht noch die Möglichkeit hätte, hierüber vor einer etwaigen Abschiebung zu befinden. Diesem Anspruch des Antragstellers kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass seine Rückführung nach Malta mit Blick auf die o.g. Maßstäbe für eine verfassungskonforme Auslegung von § 34a Abs. 2 AsylVfG offenkundig rechtmäßig wäre. Abgesehen davon, dass schon fraglich erscheint, ob eine solche materiell-rechtliche Erwägung geeignet sein könnte, das verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensrecht des Art. 19 Abs. 4 GG einzuschränken, kann eine derartige Offenkundigkeit hier jedenfalls nicht bejaht werden. Vielmehr sind in Bezug auf die allgemeine Situation von Flüchtlingen in Malta von verschiedenen Seiten erhebliche Bedenken erhoben worden, ob einer Zurückweisung in diesen Staat nicht Hinderungsgründe in dem o.g. Sinne entgegenstehen. Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Malta: Aufnahmbedingungen für Personen aus dem Asylbereich, Update November 2011, m.w.N. Diese Bedenken sind auch in der Rechtsprechung aufgegriffen worden. Vgl. etwa Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 7. Februar 2012 - RO 7 K 11.30142 -, juris. Berücksichtigt man hier zudem den Gesundheitszustand des Antragstellers und dessen Behandlungsbedürftigkeit, wie sie durch verschiedene Atteste, zuletzt vom 12. März 2012, belegt sind, ist es jedenfalls denkbar, dass hier Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Einer solchen Bewertung ist auch die Antragsgegnerin bislang nicht substantiiert entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 83 b AsylVfG; der Gegenstandswert ist § 30 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen. Aus den Gründen, die zum Erfolg des Sachantrags des Antragstellers führen, hat auch sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Erfolg. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.