Urteil
18 K 4955/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0404.18K4955.11.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger für den 10. September 2011 bei dem Polizeipräsidium E angemel¬dete Verans-taltung auf den Rheinwiesen in P als Ver¬sammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger für den 10. September 2011 bei dem Polizeipräsidium E angemel¬dete Verans-taltung auf den Rheinwiesen in P als Ver¬sammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 1. August 2011 meldete der Kläger bei dem Polizeipräsidium E eine als Versammlung bezeichnete und für den 10. September 2011 geplante Veranstaltung auf den Rheinwiesen in E-P (Kirmesplatz) an. Die Versammlung stehe unter dem Motto "Freiheit für B - Frieden in Kurdistan / Für die demokratische Selbstverwaltung in Kurdistan". Weiter heißt es in dem Schreiben: "Wir sehen die Lösung für die bislang ungelöste ‚kurdische Frage‘ in der Türkei in der Demokratischen Selbstverwaltung Kurdistans. Diese ist die Garantie dafür, dass wir als Kurdinnen und Kurden mit unserem freien Willen ein Bestandteil der demokratischen Türkei werden. Nur so können wir mit unserer politischen und kulturellen Identität eine Bereicherung darstellen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir das Projekt der demokratischen Selbstverwaltung und würden es auch gerne der deutschen Öffentlichkeit vorstellen. Das wollen wir mit dieser Kundgebung tun. Von ca. 10.00-20.00 Uhr soll ein buntes Programm aus kurdischer Kultur, Musik und Redebeiträge angeboten werden. Wir erwarten aus ganz Deutschland sowie dem europäischen Ausland ca. 30.000 Besucherinnen und Besucher." In einem Gespräch zwischen einem Vorstandsmitglied des Klägers und einem Mitarbeiter der Polizeibehörde äußerte Letzterer ausweislich eines Aktenvermerks, dass allein auf der Grundlage des vorgelegten Schreibens keine Entscheidung getroffen werden könne. Wie dem Vorstand bereits aus den Gesprächen bezüglich des Festivals im Vorjahr bekannt sein müsste, handele es sich unter Anlegung der Beurteilungsmaßstäbe des Bundesverwaltungsgerichtes bei dem Kurdenfestival grundsätzlich um eine Veranstaltung und nicht um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel. Die Anforderungen seien im Vorjahr ausgiebig besprochen worden. Zur weiteren Klärung möge der Vorstand jedoch, wie bereits im Vorjahr, zunächst ein Programm vorlegen. Der Kläger übersandte daraufhin eine Übersicht mit den einzelnen Programmbestandteilen und der für sie jeweils vorgesehenen Zeitspanne. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) verwiesen. Mit nicht datiertem Bescheid aus August 2011 stellte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass es sich bei der vom Kläger für den 10. September 2011 in E angemeldeten Veranstaltung nicht um eine Versammlung handele. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit reiche es nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch irgendeinen beliebigen Zweck verbunden seien. Deshalb fielen Volksfeste und Massenpartys ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, bei denen Musik und Tanz, Spaß und Unterhaltung im Vordergrund stünden. Auch Veranstaltungen, die kulturelle Gemeinsamkeiten betonten oder auf das Zelebrieren eines bestimmten Heimat- und Lebensgefühls zielten, fielen nicht unter den besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit. Eine Musik- und Tanzveranstaltung werde nicht allein dadurch zu einer Versammlung, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgten. Andererseits erstrecke sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichten. Dies sei zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt würden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Enthalte eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen seien, sei entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung sei. Diese Feststellung wiederum sei im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen, wobei abzustellen sei auf die Sichtweise eines Außenstehenden, der sich im Zeitpunkt der Veranstaltung an deren Ort befinde. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handele es sich bei der von dem Kläger angemeldeten Veranstaltung um ein Volksfest oder eine Vergnügungsveranstaltung. Der Kläger selbst habe in der Anmeldung angegeben, dass ein buntes Programm aus kurdischer Kultur, Musik und Redebeiträgen geboten werden solle. Die Reihenfolge dieser Aufzählung mache den Schwerpunkt der Veranstaltung deutlich, wie er sich auch aus dem eingereichten Programmablauf ergebe, bei dem die Musik- und Tanzveranstaltungen ganz eindeutig im Vordergrund stünden. Die wenigen Redebeiträge erschöpften sich in Grußbotschaften. Aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters vor Ort handele es sich um ein Kulturfestival der in Deutschland lebenden Kurden. In diesem Sinne wolle die Veranstaltung selbst wahrgenommen werden. Seit 1992 träfen sich Kurden aus ganz Deutschland und dem benachbarten Ausland zu diesem Fest, das immer als Kulturfestival bezeichnet, organisiert und durchgeführt worden sei. Veranstaltungsorte seien das N Stadion in L, die H Trabrennbahn und auch die T-Arena gewesen. In diesem Jahr habe das Kurdenfestival ursprünglich in O stattfinden sollen. In der diesbezüglich veröffentlichten Pressemitteilung werde der Veranstalter wie folgt zitiert: "Es ist eine große Begegnung für die verstreut lebenden Kurden, ob sie nun die Nachfahren von Gastarbeitern sind oder politische Flüchtlinge". Erst als festgestanden habe, dass die Veranstaltung in O auf Grund einer Absage der Rennbahn nicht mehr habe durchgeführt werden können, habe der Kläger in E die gleiche Veranstaltung als öffentliche Versammlung angemeldet. Damit werde deutlich, dass es sich um eine Ersatzveranstaltung für ein an einem anderen Ort aus Sicherheitsgründen nicht durchführbares Festival handele. Die Kulturveranstaltung werde nunmehr als Versammlung deklariert, um den Schutz der Versammlungsfreiheit zu erlangen und dadurch die Veranstaltung zu retten. Vor diesem Hintergrund erscheine die in der Anmeldung zum Ausdruck kommende Absicht, der deutschen Öffentlichkeit das Projekt der kurdischen Selbstverwaltung vorzustellen, als vorgeschobenes Argument. Insgesamt überwögen die Veranstaltungsanteile gegenüber möglichen Versammlungsanteilen in einem derartigen Maße, dass keine öffentliche Versammlung gegeben sei. Es handele sich um eine sonstige Veranstaltung, für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Diesbezüglich werde der Kläger gebeten, sich an den Oberbürgermeister der Stadt E zu wenden. Der Kläger hat am 19. August 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von ihm angemeldete Versammlung erfülle das Erfordernis "einer örtlichen Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies habe bereits für die auf der Rennbahn in O geplant gewesene Veranstaltung zugetroffen. Die als "Kurdistan-Festival" bekannte und regelmäßig jährlich stattfindende Veranstaltung habe eine Tradition von 20 Jahren. Sie habe sich stets auch mit aktuellen Fragen der Politik im Mittleren Osten und den Forderungen des kurdischen Volkes nach Anerkennung seiner Identität sowie seiner politischen, nationalen, sozialen und kulturellen Rechte befasst. Insbesondere im Hinblick auf die kurdische Identität und Kultur sei das Festival eine deutliche Manifestation gegen die Unterdrückung genau dieser Identität und Kultur, indem dort seit 1992 Wort- und Musikbeiträge in kurdischer Sprache erfolgten, deren Gebrauch in der Türkei bis vor wenigen Jahren verboten gewesen sei. Der Gebrauch der kurdischen Sprache und die Ausübung der kurdischen Kultur sei seit Jahrzehnten eine der wichtigsten politischen Forderungen des kurdischen Volkes in der Türkei, aber auch in Westeuropa. Angesichts der seit Jahrzehnten andauernden blutigen Unterdrückung jeder Regung kurdischer Kultur und Identität in der Türkei durch Regierung, Justiz, Militär und Polizei sei die Qualifizierung als "Volksfest" oder "Volksbelustigung" geradezu makaber. Selbst wenn man von einer "gemischten" Veranstaltung ausgehe, lasse es der Beklagte an der erforderlichen differenzierten Betrachtung der einzelnen Veranstaltungselemente und einer Gesamtschau fehlen. Es finde keine Auseinandersetzung mit den Darbietungen der Musikgruppen und Künstler - ganz überwiegend Repräsentanten der unterdrückten Kultur des kurdischen Volkes - und der Inhalte ihrer Darbietungen, die das gesamte Spektrum des kurdischen Freiheitskampfes zum Gegenstand hätten, statt. Eine rein quantitative Betrachtungsweise bezüglich der Länge einzelner Programmbestandteile werde den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht gerecht, weil damit die Frage ausgeblendet werde, ob nicht auch die Musik- und Tanzbeiträge auf die öffentliche Meinungsbildung abzielten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die jährlich wiederkehrende Veranstaltung z.B. in den Verfassungsschutzberichten des Bundes regelmäßig unter Wiedergabe der Redebeiträge aufgeführt sei; ein "kulturelles Rahmenprogramm" werde dabei nur beiläufig in einem Halbsatz erwähnt. Es komme auch nicht darauf an, ob zwischen dem ursprünglichen Konzept für Neuss und der für Düsseldorf angemeldeten Versammlung Änderungen vorgenommen worden seien. In jedem Fall seien die Kriterien für eine Versammlung erfüllt. Eine versammlungsrechtliche Anmeldung habe man in O im Rahmen der umfangreichen Vorgespräche in allgemeinem Einvernehmen nicht für erforderlich gehalten, da die Veranstaltung auf einem privat bewirtschafteten, durch Abgrenzung vom öffentlichen Straßenraum abgeteilten Areal, der Rennbahn, habe stattfinden sollen. Der Kläger sei in O nicht darauf hingewiesen worden, dass zusätzlich zu etwaigen Genehmigungen etwa baurechtlicher Art eine versammlungsrechtliche Anmeldung erforderlich gewesen sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er die Versammlung auch in O angemeldet. Schließlich sei die Veranstaltung am 3. September 2011 im S-Stadion in L durchgeführte worden. Die dortige Polizei habe sie als Versammlung eingestuft. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die von ihm für den 10. September 2011 bei dem Polizeipräsidium E angemeldete Veranstaltung auf den Rheinwiesen in P als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine schriftliche Klageerwiderung ist nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 22. März 2012 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass er den aufgehobenen Bescheid nach wie vor für rechtmäßig halte; daher komme ein Anerkenntnis, dass es sich um eine Versammlung gehandelt habe, nicht in Betracht. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr. Sollte der Kläger beabsichtigen, das Kulturfest wieder in E stattfinden zu lassen, werde die Polizeibehörde unabhängig von der negativen Feststellung des Vorjahres erneut eine Prüfung der versammlungsrechtlichen Voraussetzungen durchführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Das Feststellungsbegehren ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dadurch, dass der Beklagte mit Bescheid aus August 2011 die Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung verneint hat, ist zwischen den Beteiligten eine Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Bescheides ändert daran nichts, da Gegenstand der Feststellung auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 ff.; siehe auch zum Verhältnis zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, BVerwGE 129, 42 ff. (Rz. 13). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses ergibt sich daraus, dass er nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch in Zukunft beabsichtigt, das kurdische Kulturfest in E als Versammlung anzumelden. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass jede Veranstaltung separat daraufhin zu überprüfen ist, ob sie die Voraussetzungen für eine Versammlung erfüllt. Legt der Beklagte aber bei dieser Prüfung die gleichen Kriterien an wie in den Vorjahren, läuft der Kläger Gefahr, dass das kurdische Kulturfest in E auch in den kommenden Jahren keine Anerkennung als Versammlung findet. Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte während des Klageverfahrens den negativen Feststellungsbescheid aufgehoben hat. Da der Beklagte trotz Aufhebung an seiner Ansicht festhält, dass der Bescheid rechtmäßig war, ist nicht davon auszugehen, dass er seine bisherige restriktive Praxis ändern wird, so dass der Kläger nach wie vor ein Interesse daran hat, für künftige Fälle gerichtlich klären zu lassen, ob die Einstufung als sonstige Veranstaltung mit geltendem Recht in Einklang steht. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die angemeldete Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln war. Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Art. 8 GG. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63 ff. (69) und vom 21. April 1989 7 C 50/88 -, BVerwGE 82, 34 ff. (38 f.) Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 u. 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff. (342 f.) und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 ff. (104). Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Verfolgung seines Anliegens einsetzen will. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Zwar fallen Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen nicht unter den Versammlungsbegriff. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich aber auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, BVerwGE 129, 42 ff. (Rz. 15). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, a.a.O. (Rz. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die von dem Kläger für den 10. September 2011 in E angemeldete Veranstaltung als Versammlung zu behandeln. Der Beklagte stützt seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen auf einen quantitativen Vergleich der einzelnen Programmbestandteile (Redebeiträge einerseits, Musik und Tanz andererseits). Mit dieser Betrachtungsweise hat er nicht ausreichend dem Gebot Rechnung getragen, alle auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten und als solche zu berücksichtigenden Elemente in die Betrachtung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau einzubeziehen und gegenüber den nicht auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Elementen zu gewichten. Der Beklagte ist von vornherein von einer "gemischten" Veranstaltung ausgegangen, ohne der Frage nachzugehen, ob nicht auch die Musik- und Tanzdarbietungen über ihren unterhaltenden Charakter hinaus einen Bezug auf die öffentliche Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem türkisch-kurdischen Konflikt aufweisen. Demgegenüber weist der Kläger darauf hin, dass bereits die Aufführung kurdischer Musik und Folklore sowie der Gebrauch der kurdischen Sprache für sich gesehen als politische Statements angesehen werden müssen. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts zumindest dann zu, wenn die kulturelle Selbstdarstellung durch Tanz und Gesang - wie hier - in einen sich aus dem Motto der Veranstaltung und den beabsichtigten Redebeiträgen ergebenden Kontext eingebettet ist, in dem es primär um die politische Forderung nach kurdischer Autonomie geht. Musik und Tanz kommt dann eine identitätsstiftende, der kulturellen Selbstvergewisserung dienende Funktion zu. Anders als etwa bei einem "normalen" Popkonzert werden die Besucher hier nicht nur als Musikfreunde, sondern als politisch Gleichgesinnte empfunden, mit denen man sich trifft, um sich durch demonstrative Zurschaustellung der kurdischen Kultur - und damit des kurdischen Volkstums - in der gemeinsamen Überzeugung zu bestärken. Doch selbst wenn man hypothetisch der Auffassung des Beklagten, es habe sich um eine "gemischte" Veranstaltung gehandelt, folgen würde, wäre sie als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln gewesen. Dies ergibt sich aus dem eindeutig dem Bereich der Meinungsbildung zuzuordnenden Motto, unter dem die Veranstaltung stehen sollte ("Freiheit für B - Frieden in Kurdistan / Für die demokratische Selbstverwaltung in Kurdistan"), der Beschreibung ihrer Zielrichtung in der Anmeldung (Vorstellung des Projekts der demokratischen Selbstverwaltung), den im Programmablauf aufgeführten Redebeiträgen sowie der Vorstellung des Kurdischen Kulturfestes auf der Internetseite des Klägers ("Kurze Chronologie des Kurdischen Kulturfestivals"). In letzterer heißt es als Vorbemerkung: "Über eine Million Kurdinnen und Kurden leben in Europa. Es ist bekannt, dass ein großer Teil der in Deutschland lebenden kurdischen Bevölkerung aufgrund politischer Verfolgung und Vertreibung gezwungen war, seine Heimat in der Türkei, in Syrien, dem Irak oder Iran zu verlassen. Als Zeichen dafür, dass die Sehnsucht der Kurden nach Frieden, Freiheit und Anerkennung tief verankert und Krieg als Mittel der Politik zu ächten ist, wurde im Jahr 1992 ein Internationales Kurdisches Kultur Festival ins Leben gerufen. Seitdem findet es jährlich statt und ist zu einem wichtigen Ereignis für Kurdinnen und Kurden in Europa geworden. Mit jedem Festival sollen die beharrlichen Bemühungen für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage erneuert und bekräftigt werden. Wie die aktuelle politische Situation zeigt, ist es nicht leicht, den Frieden zu erreichen und Demokratie aufzubauen. Dies kostet viel Kraft und Ausdauer. Zweifellos wäre eine Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts ein wichtiger Beitrag für einen dauerhaften Frieden im Mittleren Osten, hätte aber auch Auswirkungen auf den Frieden weltweit. In diesem Sinne wollen die Kurden auch das diesjährige Internationale Kurdische Kultur Festival nutzen, um gemeinsam mit Freundinnen und Freunden aus allen Teilen der Welt ein Zeichen zu setzen für ein friedliches Miteinander, für Frieden, Freiheit, gegenseitigen Respekt und Toleranz." Gegenüber diesen Elementen haben die Tanz- und Musikdarbietungen kein solches Übergewicht, dass die Veranstaltung insgesamt zweifelsfrei außerhalb des Bereichs der Meinungsbildung angesiedelt gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die gegenteilige Auffassung nicht auf die Aufzählung der abstrakten Programmbestandteile in der Anmeldung (" ... Kultur, Musik und Redebeiträge ...") stützen. Dadurch, dass der Beklagte meint, schon aus der Reihenfolge dieser Aufzählung ableiten zu können, dass Darbietungen unterhaltender Art im Vordergrund gestanden hätten, hat er sich den Weg versperrt, die auf Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung zielenden Elemente in ihrer Gesamtheit zu gewichten und einen Vergleich mit dem Gewicht etwaiger nicht die Meinungsbildung betreffenden Modalitäten der Veranstaltung vorzunehmen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass sich die Redebeiträge in Grußbotschaften erschöpften. So war zum Beispiel für 12.45 bis 13.00 Uhr eine Rede des Rechtsanwaltes von B und für 13.00 bis 13.15 Uhr die Rede eines Mitglieds des "Kurdischen National-Kongresses" (KNK) vorgesehen. Abgesehen davon erschließt sich nicht, aus welchem Grund Grußbotschaften von vornherein nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sollten zielen können. Für die Annahme des Beklagten, das politische Anliegen der Veranstaltung sei lediglich vorgeschoben, um in den Genuss der Versammlungsfreiheit zu kommen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere gibt der Umstand, dass es sich um eine Ersatzveranstaltung für das ursprünglich auf der Rennbahn in O geplante Kulturfestival handeln sollte, hierfür nichts her. Wäre die Versammlung, so wie sie für E angemeldet war, in O durchgeführt worden, hätte es sich dort ebenso um eine Versammlung gehandelt, und zwar unabhängig davon, ob sie dort als solche angemeldet war oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.